Leitsatz Die Höhe der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Gebühren. Die durch eine zusätzliche Honorarvereinbarung verursachten Rechtsanwaltskosten hat der Geschädigte demgegenüber grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB selbst zu tragen. Tenor Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Soweit die Antragsgegnerin den unter Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch auf Wertersatz in Höhe von 45,95 € sowie den unter Ziff. 2 geltend gemachten Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten anteilig in Höhe von weiteren 46,41 € erfüllt hat wurde der „Rechtsstreit“ von beiden Parteien übereinstimmend für „erledigt“ erklärt. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, dass der „Rechtsstreit“ mangels Rechtshängigkeit nicht für erledigt erklärt werden konnte, nachdem sich das Verfahren noch im Stadium des Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens befindet. Durch ihre „Erledigterklärung“ hat die Antragstellerin jedenfalls zum Ausdruck gebracht, im Umfang der „Erledigung“ von einer klageweisen Geltendmachung Abstand zu nehmen, sodass es insoweit keiner Entscheidung mehr über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf. Unabhängig hiervon sind ausweislich der ergangenen Kostenentscheidung diesbezüglich auch keinerlei erstattungsfähige Gebühren angefallen. Randnummer 2 Im Übrigen, d.h. soweit die Klägerin noch Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung einer Hauptforderung in Höhe von 1.473,59 € begehrt, war die Prozesskostenhilfe demgegenüber mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Randnummer 3 Der Antragstellerin steht über die bereits regulierten 46,41 € kein weitergehender Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Antragsgegnerin zu. Randnummer 4 Die Höhe der ersatzfähigen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt sich grundsätzlich auf die gesetzlichen Gebühren. Die durch eine zusätzliche Honorarvereinbarung verursachten Rechtsanwaltskosten hat der Geschädigte demgegenüber grundsätzlich wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB selbst zu tragen. Randnummer 5 Als adäquate Schadensfolge können solche Kosten nur ausnahmsweise dann gewertet werden, wenn sie entsprechend den Grundsätzen des § 91 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nötig waren, vgl. LG Hamburg, VersR 1968,
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