3 Nr. 1 SGB V hat eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, eine Satzung im formellen Sinn zu beschließen. Hierbei handelt es sich um die Hauptsatzung. Eine solche ist bekanntzumachen und bedarf im Gegensatz zu sonstigem Satzungsrecht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Becker-Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 2008, § 81 Rn. 1).
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BGB ist eine Abtretung nicht unwirksam, wenn dies durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Einer Vereinbarung mit einem Schuldner ist es gleichzustellen, wenn eine Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigung die Abtretung in bestimmten Fällen durch eine Rechtsnorm, z. B. eine Vorschrift in ihrer Abrechnungsordnung ausschließt. Dazu ist diese grundsätzlich berechtigt, weil das öffentlich- rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung und dem Kassen(zahn-)Arzt die privatrechtlichen Vorschriften der §§ 398 ff BGB überlagert (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.99, Az. D 6 KA 10/98). Die Beklagte hat mit der Beschränkung der Abtretung auf Bankinstitute auch kein höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG verletzt. Denn für den Ausschluss der Abtretung von Honoraransprüchen an andere natürliche oder juristische Personen als ein Kreditinstitut gibt es einen hinreichenden sachlichen Grund. Wäre die Abtretung von Honorarsprüchen an natürliche Personen uneingeschränkt möglich, müsste sich die Beklagte bei der Abwicklung der Vergütungsansprüche der Ärzte mit möglicherweise rechtsunkundigen Personen auseinandersetzen. Auch die Prüfung einer wirksamen Abtretung wäre mit einem höheren Aufwand verbunden, insbesondere wenn im Lauf der Zeit verschiedene Abtretungserklärungen von verschiedenen privaten Gläubigern vorgelegt werden. Dies ist hier der Fall, da der Kläger sich im Rechtsstreit auf eine Abtretung aus dem Jahr 1992 in Verbindung mit einer weiteren Abtretung durch die Schwiegertochter des Klägers an diesen aus dem Jahr 2008 beruft. Demgegenüber hatte der Kläger sich noch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage vor dem LG Koblenz auf eine Abtretungsvereinbarung vom 22.06.11 mit seinem Sohn selbst berufen. Die Beklagte hat im Rahmen der Selbstverwaltung ein Interesse daran, Unklarheiten, wer unter welchen Bedingungen Gläubiger der Honoraransprüche aufgrund einer Abtretung geworden ist, möglichst zu vermeiden. Dabei bietet die Abtretung an ein Bankinstitut eine deutlich größere Gewähr für eine einfache Abwicklung als eine Abtretung an Privatpersonen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung des § 8 Satz 2 der Abrechnungsverordnung zeitlich erst nach der Abtretung vom 15.12.92 getroffen wurde. Die Interessen des Klägers sind zum einen schon deshalb nicht schützenswert, da ihm die Vergütungsansprüche erst am 22.09.08 von seiner Schwiegertochter abgetreten wurden, d. h. erst nach Erlass der Abrechnungsordnung. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Abtretungsverbot Ansprüche des Klägers erfasst, an denen er oder die Zedentin bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte. Zwar hatte der Sohn des Klägers bereits mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 25.12.92 über seine Honoraransprüche verfügt. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Bei Dienstverträgen entsteht jedoch der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung. Dies gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassen(zahn-)arztes gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Deshalb konnte der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an den Honoraransprüchen aufgrund der Abtretung erst erwerben, nachdem der Zedent vergütungsfähige Leistungen erbracht hatte (BGH, Urteil vom 18.04.13, Az. IX ZR 165/12, Rn 19). Da der Kläger nicht vorträgt, dass noch Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus der Zeit vor Erlass der Abrechnungsordnung bestehen - dies erscheint angesichts des Zeitablaufs äußerst unwahrscheinlich - , kann der Kläger keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen. Denn für Vergütungsansprüche, die erst nach dem Erlass der Abrechnungsordnung fällig wurden, bestand noch keine gesicherte Rechtposition des Klägers. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Gesetzen, deren Wirkung in die Vergangenheit zurückreicht. Insoweit ist eine unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine Rechtposition entwertet, grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 23.03.71, Az. 2 BVL 17/69). Auf den gleichwohl zu beachtenden Vertrauensschutz kann sich der Kläger hier aus den oben genannten Gründen nicht berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.16 bedurfte es auch keines - weiteren - Hinweises des Gerichts auf seine Rechtsansicht zur Wirksamkeit des § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung. Das Gericht hatte bereits mit der Ladung vom 01.03.16 darauf hingewiesen, dass es dazu neigt, die Regelung als wirksam anzusehen. Der Kläger hat dazu in der Folgezeit auch in mehreren Schriftsätzen Stellung genommen, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Angesichts dessen hat die Beklagte zu 1. die Honoraransprüche des Sohnes des Klägers wirksam gepfändet. Sonstige Umstände für eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000751
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