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ArbG Darmstadt 12. Kammer 12 BV 18/06 Beschluss

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten zu 1) und 2) streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gegenüber der Beteiligten zu

§ 15KSch

G 1969; BAG 25.05.1982 7 AZR 155/80 AP Nr.

§ 103Betr

VG 1972), der sich die Kammer anschließt, ist bei der beabsichtigten Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes darüber hinaus zunächst danach zu differenzieren, ob diesem eine reine Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorgeworfen wird oder ob die Arbeitspflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht. Wird einem Betriebsratsmitglied lediglich die Verletzung einer Amtspflicht zum Vorwurf gemacht, so ist die Kündigung unzulässig und nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 BetrVG möglich. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur dann in Betracht, wenn zugleich eine schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt, wobei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein "strengerer Maßstab" anzulegen ist als bei einem Arbeitnehmer, der dem Betriebsrat nicht angehört (BAG a.a.O.; BAG 16.10.1986 2 ABR 71/85 AP Nr.95 zu § 626 BGB). Eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, die im Rahmen einer Amtstätigkeit begangen wird, kann aus einer Konfliktsituation entstanden sein, der der Arbeitnehmer, der nicht Betriebsratsmitglied ist, nicht ausgesetzt ist. Die in dem strengeren Prüfungsmaßstab zum Ausdruck kommende Tat- und Situationsgerechtigkeit ist in solchen Fällen keine verbotene Besserstellung des Betriebsratsmitglieds, sondern Folge der Beachtung der besonderen Sachlage Randnummer 26 Vorliegend ist bereits unter Zugrundelegung des "strengeren Maßstabes" für die Berechtigung einer fristlosen Kündigung gegenüber der Beteiligten zu 3) kein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung gegeben. Die Abgabe einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung ist zwar geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen (BAG 20.11.1987 2 AZR 266/87 juris). Die Beteiligte zu 3) hat weder eine vorsätzliche, noch eine fahrlässige falsche eidesstattliche Versicherung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren abgegeben. Sowohl in der Antragsschrift vom

  1. August 2006, als auch in der eidesstattlichen Versicherung erklärte weder der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten zu 2), noch die Beteiligte zu 3), dass es sich bei dem Bereich Disposition um einen eigenständigen Betriebsteil i.S.d. § 111 BetrVG handelte. Zwar mag der Wortlaut unter Verwendung des Wortes Dispositionsbereich eine solche Auslegung nahe legen. Andererseits wir durch das Setzen der Anführungszeichen unmissverständlich erkennbar, dass der Erklärende mit dem Bereich Disposition nicht einen eigenständigen Betriebsteil gemeint haben kann. Der Wortlaut der Antragsschrift und die mit ihr identische Wortwahl der eidesstattlichen Versicherung lässt vielmehr ausschließlich den Schluss zu, dass durch die eidesstattliche Versicherung lediglich der Bereich, der von der Ausgliederung nach Hamburg betroffen gewesen ist respektive die in diesem Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen dargestellt werden sollten. Durch die Verwendung der Anführungszeichen ist eindeutig zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Auslegung des Begriffs Disposition nicht restriktiv am Wortlaut erfolgen sollte. Eine Verwendung von Anführungszeichen wie vorliegend erfolgt stets dann, wenn der Erklärende nicht am tatsächlichen Wortlaut seiner Erklärung festgehalten werden will. In diesem Kontext ist auch der zweite Absatz der eidesstattlichen Versicherung zu beachten. Durch die Zufügung des zweiten Absatzes der eidesstattlichen Versicherung ging es sowohl dem Beteiligten zu 2), als auch der Beteiligten zu 3) um die Darstellung, der nach Ansicht des Beteiligten zu 2) nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Betriebsrates und der Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer. In Verbindung mit den zur Antragsschrift gereichten sieben Anhörungsbögen wird durch die Beteiligten zu 2) und 3) kenntlich gemacht, dass eben gerade nicht der Dispositionsbereich im engeren Sinne gemeint war. Aus den Anhörungsbögen wird vielmehr deutlich, welcher Arbeitnehmer unmittelbar im Bereich Disposition tätig ist respektive nur mittelbar von den Personalmaßnahmen betroffen ist. Es mag insofern für die rechtliche Beurteilung dahinstehen, ob die Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg haben konnte oder welche Motivation des Beteiligten zu 2) hinter dessen Einleitung stand, da die Schwellenwerte des § 111 BetrVG i.V.m. § 17 KSchG bei der Beteiligten zu 1) nicht erreicht waren. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte über Sinn und Zweck der Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, sondern lediglich über deren rechtliche Voraussetzungen zu urteilen. Randnummer 27 Zumindest ist die von der Beteiligten zu 3) abgegebene eidesstattliche Versicherung in dem Beschlussverfahren 12 BVGa 15/06 nicht falsch. Schutzgut des § 156 und § 163 StGB ist eine wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung durch das erkennende Gericht. Strafbewehrt verhindert werden sollen vorsätzliche oder fahrlässig durch derartige Versicherungen initiierte Manipulationen des objektiven Sachverhaltes, die geeignet sein können, das erkennende Gericht zu täuschen. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und den Anhörungsbögen im Rahmen des § 294 ZPO mangels anderer Beweismöglichkeiten festgelegt, welche Mittel sie zur Glaubhaftmachung des nach ihrer Ansicht bestehenden Verfügungsanspruches und Verfügungsgrundes wählen möchten. Insofern darf die eidesstattliche Versicherung nicht isoliert betrachtet werden. Sie steht in einem engen Zusammenhang mit den Anhörungsbögen und der Antragsschrift. Durch die Beifügung der Anhörungsbögen zur Antragsschrift war für die Kammer im damaligen einstweiligen Verfügungsverfahren erkennbar, dass die in der eidesstattlichen Versicherung aufgezählten Arbeitnehmer nicht sämtlich dem Bereich Disposition bei der Beteiligten zu 1) angehörten. Die Kammer führt in ihren Gründen des Beschlusses dazu aus, dass soweit der Inhalt der Anhörungsbögen wiedergegeben werden sollte, die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung unzutreffend sind. Sollte der Erklärung einen anderen Inhalt beigewohnt werden, so ist der Beteiligten zu 2) seiner Mitwirkungspflicht nicht nachvollziehbar nachgekommen. Eine Manipulation des objektiven Sachverhaltes im Hinblick auf das Schutzgut der §§ 156, 163 StGB ist durch die der Antragsschrift beigefügten Anhörungsbögen nicht erkennbar. Die Ausführungen in der eidesstattlichen Versicherung unter Bezugnahme der Anhörungsbögen lassen auch bei einer restriktiver Auslegung des Wortlautes Disposition den Inhalt und Reichweite des Begriffes Disposition als offensichtlich nicht unrichtig erscheinen. Durch die Verwendung der Anführungszeichen wird kein objektiv falscher Sachverhalt mitgeteilt. Die wahrheitsgemäße Tatsachenfeststellung als Ausfluss des Rechtsgutes der §§ 156, 163 StGB wurde nicht behindert. Augenscheinlich anders wäre der Sachverhalt zu beurteilen gewesen, wenn das Wort Disposition nicht in Anführungszeichen gesetzt und der Antragsschrift nicht die sieben Anhörungsbögen beigefügt gewesen wären. Randnummer 28 c) Ebenso rechtfertigt der von der Beteiligten zu 1) vorgetragene hilfsweise Sachverhalt nicht die Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 103 BetrVG. Zwar ist im Hinblick auf diesen Sachvortrag die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Absatz 2 BGB eingehalten, eine falsche eidesstattliche Versicherung ist von der Beteiligten zu 3) allerdings nicht abgegeben worden. Der Vorwurf gegenüber der Beteiligten zu 3), dass sie eine Blankounterschrift geleistet haben soll, ist nicht geeignet an sich einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Absatz 1 BGB darzustellen. Zwar mag eine Blankounterschrift unter eine eidesstattliche Versicherung in höchstem Maße fahrlässig im Hinblick auf die Straftatbestände des § 156, 163 StGB sein, eine falsche Versicherung an Eides statt hat die Beteiligte zu 3) wie bereits ausgeführt jedoch nicht abgegeben. Es kann insofern dahingestellt bleiben, ob der Beteiligten zu 3) ein Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf den Straftatbestand des § 163 StGB gemacht werden kann. Eine falsche Versicherung an Eides statt liegt bereits nicht vor. Randnummer 29
  2. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der Beteiligten zu 2) ist zulässig. Die Beteiligte zu 1) hat den Antrag hilfsweise für den Fall gestellt, sofern das Gericht nicht die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 103 BetrVG ersetzt. Nach Eintritt der zulässigerweisen gestellten innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag, trat Rechtshängigkeit des Hilfsantrages ein. Der hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Ausschluss der Beteiligten zu 3) ist neben dem Zustimmungsersetzungsantrag rechtlich zulässig (vgl. statt vieler Fitting, § 103 BetrVG Rn.44, 23.Auflage). Randnummer 30 Der Antrag nach § 23 Absatz 1 BetrVG ist allerdings nicht begründet. Gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG ist der Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrates möglich, sofern dieses eine grobe Verletzung seiner Pflichten begangen hat. Ob der Verstoß grob ist, richtet sich danach, ob die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG 21.02.1978 1 ABR 54/76 AP Nr.

§ 23Betr

VG). Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Ausschluss eines Mitgliedes des Betriebsrats eine besonders einschneidende Sanktion ist. Dementsprechend ist ein grober Verstoß des Betriebsratsmitglieds nur anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint. Es genügt zur Begründung des Antrages nach § 23 Absatz 1 BetrVG nicht, darzutun, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten sei, mit dem Auszuschließenden weiter zusammenzuarbeiten. Vielmehr kann der Ausschluss nur erfolgen, wenn der Auszuschließende durch ein ihm anrechenbares Verhalten die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates ernstlich bedroht oder lahmgelegt hat (vgl. BAG 05.09.1967 1 ABR 1/67 juris für den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsrat). Randnummer 31 Insofern ist vorliegend kein grober Verstoß nach § 23 Absatz 1 BetrVG gegeben. Der Hilfsantrag ist mit gleicher Begründung wie der Hauptantrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3) hat nach dem zur außerordentlichen Kündigung bereits Ausgeführten keine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben. Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 23 Absatz 1 BetrVG ist somit nicht gegeben. Ebenso stellt der Vorwurf der Abgabe einer Blankounterschrift keine offensichtlich erkennbare und schwerwiegende Pflichtverletzung dar. Randnummer 32 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Absatz 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000762

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