G betriebsbedingte Kündigung Nr. 102). Randnummer 28 Bei Kündigungen aus innerbetrieblichen Gründen muss der Arbeitgeber darlegen, welche organisatorischen der technischen Maßnahmen er angeordnet hat und wie sich die behaupteten Umstände unmittelbar oder mittelbar auf die Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer auswirken (BAG, Urteil vom 24. Oktober 1979,
G betriebsbedingte Kündigung Nr. 13). Der Vortrag des Arbeitgebers muss erkennen lassen, ob durch eine betriebliche Maßnahme oder durch einen externen Anlass das Bedürfnis einer Tätigkeit des gekündigten Arbeitnehmers wegfällt. Von den Arbeitsgerichten voll nachzuprüfen ist, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt. Randnummer 29 Aus dem Vortrag der Beklagten ist jedoch nicht ersichtlich, dass der bisherige Arbeitsplatz des Klägers als Teamleiter für die Warenannahme weggefallen ist, da nach ihren eigenen Ausführungen weiterhin eine Leitungsfunktion gegenüber den Mitarbeitern der Warenannahme bestehen bleibt. Insoweit reicht es nicht aus, wenn diese Führungsaufgaben nur zum Teil infolge der behaupteten unternehmerischen Entscheidung entfallen. Aus dem Vortrag der Beklagten ist auch nicht ersichtlich, wie sich der von ihr behauptete sukzessive Wegfall der Feinkontrolle und die sukzessive Einführung des elektronischen Lieferscheins, die wesentliche Aufgaben der Sachbearbeiter und Lagerarbeiter in erheblichem Umfang entfallen lassen haben sollen, auf das Beschäftigungsvolumen des Klägers auswirken. Randnummer 30 Die von der Beklagten im Rahmen der Änderungskündigung offenbar beabsichtigte Senkung der Lohnkosten kann daher nur erfolgen, wenn die Unrentabilität bei unveränderten Lohnkosten zur Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils führen müsste (BAG vom 12. Januar 2006,
G Nr. 56). Aufgrund eines Sanierungskonzepts, das die Unternehmerentscheidung darstellt, muss nachvollziehbar sein, dass die angestrebten Einsparungen unumgänglich sind (BAG vom 23. Juni 2005, AP Nr. 81 zu § 2 KSchG 1969). Derartiges wird von der Beklagten indessen nicht dargelegt. Randnummer 31 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. m. § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, da sie voll unterliegt. Randnummer 32 Der Wert des im Urteil gem. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzenden Streitgegenstandes entspricht dem Bruttoquartalsbezug des Klägers, der die Obergrenze der 36-fachen monatlichen Differenzvergütung zwischen dem bisherigen Bruttomonatsgehalt und dem mit der Änderungskündigung beabsichtigten Bruttomonatsgehalt darstellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000773
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