rechtsunwirksam, wenn sie ohne vorherige Anhörung der im Konzern bestehenden Schwerbehindertenvertretung erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn im Betrieb des konzernangehörigen Unternehmens eine Schwerbehindertenvertretung nicht gebildet ist. Hinweis: Neufassung des § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX a.F. jetzt in § 178 Absatz 2 Satz 3 SGB IX. Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom
2 S. 3 SGB IX bedürfe die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen der Beteiligung des Integrationsamtes. Zwar bestehe wohl zum Kündigungszeitpunkt für die Beklagte keine örtliche Schwerbehindertenvertretung, da keine gewählt worden sei. Auch habe keine Gesamtschwerbehindertenvertretung aufgrund der einzelnen GmbH- Unternehmensstruktur der A bestanden. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe aber eine Konzernschwerbehindertenvertretung A bestanden. Nach dem System der Stufenverwaltung in § 97 SGB IX nehme die Gesamtschwerbehindertenvertretung bzw. die Konzernschwerbehindertenvertretung jeweils die Interessen der schwerbehinderten Menschen wahr und trete an die Stelle der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung. Der stellvertretende Konzernschwerbehindertenvertreter Herr B habe auf Nachfrage bestätigt, dass die Verantwortlichen der Beklagten sowie der Betriebsrat über diese Zuständigkeit Kenntnis haben sollten. Es bestehe kein wichtiger Grund für die Kündigungen. Die Stücklohnvergütung habe ihre Grundlage in der Stücklohnvereinbarung vom
Absatz 1 BGB und/oder für die hilfsweise ordentliche Kündigung
G aus verhaltensbedingten Gründen gegeben ist. Ebenso kann die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung und des Verfahrens vor dem Integrationsamt dahingestellt bleiben. Beide Kündigungen sind
Absatz 2 Satz 3 SGB IX rechtsunwirksam, weil die Beklagte die im Konzern bestehende Konzernschwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der beiden Kündigungserklärungen unstreitig nicht beteiligt hat.
Absatz 1 Satz 1 SGB IX fördert die Schwerbehindertenvertretung die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb und steht ihnen beratend und helfend zur Seite.
Absatz 2 SGB IX hat ein Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.
Absatz 2 Satz 3 SGB IX gilt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, unwirksam ist. Diese Neureglung des § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX gilt seit dem 30.12.2016 aufgrund der Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG, BGBl. I, 2016, 3234). Eine nähere Ausgestaltung der bereits zuvor bestehenden Anhörungspflicht ist nicht erfolgt. Lediglich die Rechtsfolge der nicht erfolgten Beteiligung wurde in Absatz 2 Satz 3 mit der Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer neu gestaltet. In welcher Frist und Form der Arbeitgeber eine örtlich gewählte Schwerbehindertenvertretung nach der Neufassung des § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX anzuhören hat, kann hier dahingestellt bleiben, da die Beklagte unstreitig keine Anhörung durchgeführt hat. Es liegt hier nahe, Parallelen zur Betriebsratsanhörung nach § 102 Absatz 1 BetrVG zu ziehen (vgl. Klein, NJW 2017, 852 ff; Schnelle, NZA 2017, 880 ff; Mühlmann, NZA 2017, 884 ff; Lingemann, NJW 2017, 1369 ff). Schwerbehindertenvertretungen werden in Unternehmen gewählt, die mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigen. Im Betrieb der Beklagten ist unstreitig keine Schwerbehindertenvertretung gewählt. Für die Frage, ob ersatzweise die Konzernschwerbehindertenvertretung zu der Absicht der Beklagten, das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich, hilfsweise ordentlich zu kündigen, angehört werde musste, ist vorrangig auf Sinn und Wortlaut der gesetzlichen Regelungen abzustellen. Für die Betriebsratsbeteiligung
VG gilt, dass zuständig für das Anhörungsverfahren der örtliche Betriebsrat des Betriebs ist, in dessen Belegschaft der zu kündigende Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung eingegliedert ist. Besteht kein örtlicher Betriebsrat, dann muss eine Betriebsratsanhörung vor Ausspruch einer Kündigung nicht durchgeführt werden. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Anhörung nach § 102 BetrVG besteht nicht und eine abgeleitete Zuständigkeit kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Gesamtbetriebsrat
VG vom örtlichen Betriebsrat beauftragt worden ist. Anders ist das Verhältnis zwischen örtlicher und überörtlicher Schwerbehindertenvertretung nach den Regelungen des SGB IX. Ist in einem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung eingerichtet, so ist diese vor Ausspruch der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der in diesen Betrieb eingegliedert ist, anzuhören (§ 95 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3 SGB IX). Anders als beim Betriebsrat hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung aber eine Ersatzzuständigkeit, denn
6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht nur die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe nicht geregelt werden können. Zusätzlich vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung (GSV) auch die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb tätig sind, für die aber eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 04.11.2015, 7 ABR 62/13, AP Nr. 3 zu § 97 SGB IX) nimmt die GSV in diesem Fall die Interessen aller schwerbehinderten Menschen des Unternehmens auf Betriebs- und Unternehmensebene wahr. Schon zu der (inhaltlich nicht abgeänderten) Altregelung im SchwerbehG hat das BAG (Urteil vom 28.7.1983, 2 AZR 122/82, AP Nr. 1 zu § 22 SchwbG) entschieden, dass die Interessen von Schwerbehinderten in Betrieben, in denen kein Vertrauensmann gewählt worden ist, der Gesamtvertrauensmann zu vertreten hat, und zwar nicht nur, soweit sie das Gesamtunternehmen betreffen, sondern aufgrund eigener Kompetenz auch im Bereich der Einzelbetriebe. Diese Regelung dient nach Sinn und Zweck dem Interesse der wirksamen Vertretung der schwerbehinderten Menschen (so Hauck/Noftz-Mushoff, Kommentar zum SGB IX, Stand 2017, § 97, Rz. 24). Der Gesetzgeber des Bundesteilhabegesetzes hat die kompetenzbegründenden Verweisungen in § 97 Absatz 6 Sätze 1 und 2 SGB IX zu Gunsten einer GSV und einer Konzernschwerbehindertenvertretung nicht für das Beteiligungsverfahren im Kündigungsrecht nach § 95 Absatz 2 Satz 3 SGB IX abgeändert oder eingeschränkt. Auch eine den Wortlaut überschreitende teleologische Reduktion dieser Verweisungsnormen ist nicht möglich. Die Interessenlage der schwerbehinderten Menschen ist bei Kündigungen keine andere als bei anderen personellen oder sozialen Angelegenheiten, für die ebenfalls bei Fehlen einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung die überörtlichen Schwerbehindertenvertretungen zuständig sind. Bedenken wegen einer nur mittelbaren Legitimation oder aus Datenschutzgründen hat der Gesetzgeber in beiden Fällen nicht gesehen. Den Bedenken von Prieschl/ Meißner (DB 2017, 1592), es könne auch eine örtliche Schwerbehindertenvertretung an einem örtlich weit entfernten Betriebssitz zuständig werden, ist hier mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen. Der Kläger hat einen Anspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreites. Außerhalb der Regelung des § 102 Absatz 5 BetrVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen. Außer im Falle einer offensichtlich unwirksamen Kündigung begründet die Ungewissheit über den Ausgang des Kündigungsprozesses ein schutzwertes Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses. Dieses überwiegt in der Regel das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der Kündigung feststellendes Urteil ergeht. Solange ein solches Urteil besteht, kann die Ungewissheit des Prozessausgangs für sich allein ein überwiegendes Gegeninteresse des Arbeitgebers nicht mehr begründen. Hinzukommen müssen dann vielmehr zusätzliche Umstände, aus denen sich im Einzelfall ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers ergibt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen (BAG Großer Senat, Beschluss vom 27. Februar 1985, Az: GS 1/84, BAGE 48, 122-129). Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Unterliegen der Beklagten
GG. Der Wert des Streitgegenstandes wird mit einem Bruttovierteljahresgehalt des Klägers (§ 42 III 1 GKG) für den Kündigungsschutzantrag und einem Bruttomonatsgehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag bemessen. Für die Zulassung der Berufung über die in § 64 Absatz 2 lit. b und c ArbGG genannten Gründe hinaus gibt es keine gesetzlich begründete Veranlassung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000789
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