(2)Das Handeln der Antragsgegner ist ferner nicht durch das grundrechtlich geschützte Koalitionsbetätigungsrecht gerechtfertigt. Randnummer 25 Die von den Antragsgegnern vorgenommene Information und Werbung in den streitgegenständlichen E-Mails ist Ausdruck der Koalitionsbetätigungsfreiheit i. S. d. Art. 9 Abs. 3 GG. Die koalitionsmäßige Betätigung wird von Art. 9 Abs. 3 GG jedoch nicht schrankenlos gewährt, sie steht unter dem Vorbehalt der praktischen Konkordanz (zu der vorzunehmenden Abwägung bei der Zusendung von E-Mails mit Gewerkschaftswerbung siehe auch LAG Schleswig – Holstein Urt. v. 01.12.2000 – 6 Sa 562/99– AiB 2001, 305 – 308). Die Antragsgegner haben für die gewerkschaftliche Tätigkeit fremdes Eigentum in Anspruch genommen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn das Recht des Eigentümers, andere von der Nutzung der Sache auszuschließen, hinter das Recht der Antragsgegner auf koalitionsmäßige Betätigung zurücktreten müsste (BAG Urt. v. 23.09.1986 – 1 AZR 597/85– AP Nr. 45 zu Art 9 GG = NZA 1987, 164 – 165). Dies ist dann nicht der Fall, wenn das Ziel der Koalition auf eine andere Weise verfolgt werden kann, sodass die Eigentumsrechte anderer hiervon unberührt bleiben. Die Antragsgegnerin ist als Arbeitgeberin kraft ihrer Organisationsgewalt und der Befugnis, betriebliche Abläufe zu regeln, berechtigt, betriebliche Einrichtungen wie die betrieblichen Rechner zur Erfüllung des Betriebszweckes nicht nur zu schaffen, sondern auch deren Benutzung näher zu regeln. Diese Befugnis beruht letztlich auf dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Rechts auf koalitionsmäßige Betätigung unterliegt die Ausübung dieser Befugnis im vorliegenden Fall keiner Beschränkung. Randnummer 26 Die gewerkschaftliche Information und Werbung per E-Mail an im Unternehmen der Antragstellerin tätige Arbeitnehmer ist unzulässig, da die Abwägung der Grundrechte ergibt, dass diese gewerkschaftliche Handlungsform zur Wahrung der gewerkschaftlichen Koalitionsfreiheit auch auf anderem Weg möglich ist (dazu Lelley , BB 2002, S. 252, 254). Den Antragsgegnern bleiben ausreichende Möglichkeiten zur Werbung, die das Eigentum und auch die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nicht beeinträchtigen. Ein Hinweis auf die Homepage der Antragsgegnerin zu 1) auf der Seite des Betriebsrats im Intranet oder auch die üblichen Mittel der Werbung wie das Aufhängen von Plakaten oder das Verteilen von Flugblättern am Ausgang der Betriebsstätte sind denkbar. Bei diesen Alternativen wird deutlich, dass die grundrechtlich geschützten Positionen der Antragstellerin nicht berührt werden. Um Plakate auf einem schwarzen Brett zu lesen, wenden Arbeitnehmer keine Arbeitszeit auf, da sie den Arbeitsplatz verlassen. Nehmen sich die Mitarbeiter bei Verlassen des Gebäudes ein Flugblatt mit, lesen sie es nicht während der Arbeitszeit. Zwar ist es offensichtlich, dass eine Information und Werbung in dem von den Antragsgegnern gewählten Weg die schnellste, effektivste und kostengünstigste Variante darstellt. Auf diesem Weg erreicht die Antragsgegnerin zu 1) deutlich mehr Arbeitnehmer als bei den sonstigen Werbemöglichkeiten. Jedoch ist es nicht die Aufgabe eines Tarifpartners dem anderen Tarifpartner die schnellste, effektivste und kostengünstigste Variante zu ermöglichen. Daher muss es der Arbeitgeber nicht dulden, dass Gewerkschaften ungefragt den Arbeitnehmern im Betrieb elektronische Nachrichten mit gewerkschaftlichem Inhalt zusenden (so auch Hopfner/Schrock , DB 2004, S. 1558, 1561; a. A. Däubler , DB 2004, 2102, 2103). Randnummer 27
- dd)Die Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB liegt vor, da in der E-Mail angekündigt wird, dass die Antragsgegner auch künftig intensiv und direkt per E-Mail die Mitarbeiter der Antragstellerin informieren und einbeziehen wollen. Randnummer 28
- ee)Der Unterlassungsanspruch ist nicht nur gegen die Antragsgegnerin zu 1), sondern auch gegen die Antragsgegner zu 3) und 4) begründet. Im Namen dieser beiden Personen wurde die streitgegenständliche E-Mail versandt. Sie können daher unmittelbar als Störer im Sinne des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Randnummer 29
- ff)Zweifel an dem Verfügungsgrund bestehen nicht. Die effektive Klärung der vorliegenden Rechtsfragen ist nur in dem eingeleiteten Eilverfahren möglich. Randnummer 30
- b)Der Antrag zu 2) ist unbegründet. Eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne des § 1004 BGB liegt nicht vor. Randnummer 31 Mit ihrem Antrag zu 2) begehrt die Antragstellerin, es den Antragsgegnern aufzugeben, die Weitergabe der E-Mail Adressen zu unterlassen. Die Antragstellerin trägt weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung vor, dass eine derartige Weitergabe bereits stattfand, bevorsteht oder angekündigt wurde. Eine Wiederholungsgefahr liegt mangels bereits eingetretener Verletzungshandlung im Sinne des Antrages zu 2) unstreitig nicht vor. Für eine Erstbegehungsgefahr hätte vorgetragen werden müssen, dass sich die Antragsgegner in Bezug auf den Antrag zu 2) eines Rechts berühmen, die Verletzungshandlung vornehmen zu dürfen oder dass sie den Entschluss zur Verletzung bereits gefasst haben, so dass es nur noch an ihnen liegt, ob es zur Verletzung kommt oder nicht. Die Antragstellerin begründet ihr Interesse an diesem Antrag jedoch damit, dass die Antragsgegner die Adressen auf einem rechtswidrigen Weg erhalten hätten und somit auch die Gefahr der rechtswidrigen Weitergabe drohe. Allein aus dem Umstand lässt sich jedoch kein Erstbegehungsinteresse ableiten. Die Antragstellerin mutmaßt eine rechtswidrige Weitergabe der Adressen ohne konkrete Anhaltspunkte. Allein die abstrakte Gefahr genügt den Anforderungen an die nötige potentielle konkrete Rechtsgutsbeeinträchtigung nicht. II. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 33 Die Quotelung der Gerichtskosten entspricht dem teilweisen Obsiegen der Parteien und berücksichtigt, dass die gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobene Klage unzulässig ist. Daher hat die Antragstellerin die auch im Arbeitsgerichtsverfahren im Rahmen des 12 a ArbGG zu tragenden außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2) zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Kosten, die dadurch entstanden sind, dass die Antragstellerin den unzulässigen Rechtsweg zur Zivilgerichtsbarkeit anrief, hat sie gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 17 b Abs. 2 GVG zu tragen. Randnummer 34 Der im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert beruht auf §§ 3,5 ZPO und entspricht dem von der Antragstellerin bezifferten finanziellen Interesse. Randnummer 35 Gegen dieses Urteil ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung erfolgen auf der nächsten Seite. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000798