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ArbG Frankfurt 3. Kammer 3 Ca 1148/07 Urteil Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um die Entfernung von Abmahnungen.

Tenor Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom

  1. Januar 2007 beendet wurde. Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom
  2. November 2006, vom
  3. Januar 2007 und vom
  4. Januar 2007 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 14%, die Beklagte 86% zu tragen. Der Streitwert wird auf 32.921,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um die Entfernung von Abmahnungen. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit Januar 1988 für die Beklagtenseite tätig. Den Quartalsverdienstbezug gibt sie mit € ... an. Randnummer 3 Zwischen den Parteien war unter dem Aktenzeichen 3/17 Ca 2818/06 bereits ein Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Interessenausgleiches mit Namensliste anhängig. Auf das Verfahren wird verwiesen. Dort wurde in der Anlage K 1 der Anstellungsvertrag vorgelegt. §
  5. hat folgenden Wortlaut: "Beginn des Anstellungsverhältnisses und Aufgabengebiet
  6. Frau... wird ab 01.10.2003 als Referent Marketing Entwicklung in der OE Kredit und Immobilien Management eingesetzt. Dienstsitz ist Frankfurt.
  7. Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass ihm eine andere und / oder zusätzliche Tätigkeit übertragen oder er an einem anderen Ort auch bei einem anderen oder neben der ...-Gruppe, eingesetzt wird. Dabei wird die Bank die persönlichen und sozialen Belange des Mitarbeiters berücksichtigen." Randnummer 4 Unter dem
  8. Oktober 2006 wurde ein klagestattgebendes Urteil verkündet. Inhaltlich wurde es insbesondere damit begründet, dass die Klägerin auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Organisationssekretärin/Banksteuerung verwiesen hat. Randnummer 5 Die Beklagte hat gegen dieses Urteil zunächst Berufung eingelegt. Randnummer 6 Unter dem
  9. November wurde die Berufung zurückgenommen und der Klägerin zu Händen ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie ab dem morgigen Tage zur Arbeitsleistung erwartet werde. Randnummer 7 Nachdem die Klägerin nicht zur Arbeit erschien, erhielt sie unter dem Datum
  10. November 2006 eine Abmahnung (Bl. 10 d. A.). Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  11. Dezember 2006 wandte sich die Klägerin an die Beklagtenseite und verwies darauf, dass ihr Arbeitsverhältnis frühestens zum
  12. Dezember beendet werden könne. Es wurde eine gütliche Beilegung nach Zahlung der Sozialplanabfindung in Aussicht gestellt. Die Klägerin teilte mit: "Sollte dies möglich sein, wird unsere Mandantin ihr neues Arbeitsverhältnis kündigen und ihre Tätigkeit ab dem 02.01.07 für die Beklagte wieder aufnehmen." Randnummer 9 Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom
  13. Dezember 2006 hinsichtlich der Sozialplanzahlung ablehnte, wandte sich die Klägerin unter dem
  14. Dezember nochmals an die Beklagtenseite und wies darauf hin, dass sie über eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende verfüge. Randnummer 10 Unter dem
  15. Januar (Bl. 13 d. A.) bzw.
  16. Januar 2007 wurde die Klägerin erneut wegen Nichtaufnahme der Arbeit abgemahnt. Randnummer 11 Unter dem
  17. Januar 2007 wandte sich die neue Prozessvertretung der Klägerseite an die Beklagte und teilte mit: "Selbstverständlich ist unsere Mandantin bereit, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bereitschaft steht aber unter der Bedingung, dass Sie unserer Mandantin im Vorfeld die zu besetzende Position, deren Einordnung in die betriebliche Hierarchie sowie den Namen des zukünftigen Vorgesetzten mitteilen. Bis dahin wird sie von ihrem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB Gebrauch machen." Randnummer 12 Die Beklagte erwiderte unter dem
  18. Januar 2007: Randnummer 13 "Selbstverständlich ist für Frau ... eine vertragsgemäße Beschäftigung mit Zahlung der bisherigen Vergütung vorgesehen. Allerdings können wir nicht erkennen, worin die Rechtsgrundlage für die namentliche Nennung des zukünftigen Vorgesetzten bestehen soll. Angesichts des Umstandes, dass es nicht im geringsten Zweifel daran geben kann, dass Frau ... bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit vertragsgemäß beschäftigt werden wird, können wir auch das von Ihnen behauptete Zurückbehaltungsrecht nicht anerkennen. Sollten Sie uns innerhalb der genannten Frist nicht mitteilen, dass Frau ... ihre Tätigkeit bei uns am 29.
  19. wieder aufnehmen wird, sehen wir uns gezwungen, das Arbeitsverhältnis Ihrer Mandantin erneut zu kündigen." Randnummer 14 Die Beklagte hat dann das Arbeitsverhältnis unter dem
  20. Januar 2007 fristlos, hilfsweise ordentlich zum
  21. September gekündigt (Bl. 16 d. A.). Randnummer 15 Die Klägerin wendet sich gegen diese Kündigung und begehrt ferner die Entfernung der Abmahnungen. Randnummer 16 Die Klägerin rechtfertigt das Nichterscheinen und die Nichterbringung der Arbeitsleistung dahingehend, dass, solange nicht feststehe, welche konkrete Position zu besetzen sei, sie befürchten müsse, die vertragsgemäße Beschäftigung ggf. über die Gerichte einklagen zu müssen. Dies sei ihr nicht zumutbar. Die Abmahnungen seien daher unwirksam. Randnummer 17 Darüber hinaus habe die Beklagte Vergütungsansprüche nicht erfüllt. Randnummer 18 Die Klägerin beantragt,
  22. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung vom
  23. 07, zugegangen am 01.02.07, beendet wurde;
  24. es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom
  25. 07, zugegangen am 01.02.07, beendet wird;
  26. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 01.02.07 bis zu seinem Ende am 30.09.07 hinaus fortbesteht;
  27. die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 30.11.2006 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen;
  28. die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 04.01.07 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen;
  29. die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 12.01.07 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte rechtfertigt den Abweisungsantrag wie folgt: Randnummer 21 Da die Klägerin der Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nicht nachgekommen sei, sei sie zunächst wirksam abgemahnt worden. Randnummer 22 Die Beklagte habe eindeutig erklärt, dass die Klägerin vertragsgemäß beschäftigt werde. Die Klägerin habe die Arbeit trotz dieser Erklärung nicht wieder aufgenommen. Vor diesem Hintergrund liege eine hartnäckige Arbeitsverweigerung durch die Klägerin vor. Randnummer 23 Man habe den Betriebsrat mit Schreiben vom
  30. Januar angehört. Der Betriebsrat habe die Stellungnahmefrist verstreichen lassen und sich nicht zum Antrag geäußert. Sodann sei die Kündigung am
  31. Januar ausgesprochen worden. Randnummer 24 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Klage ist begründet. Hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrages ist die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung sind unwirksam, da nicht ersichtlich ist, dass hier eine sog. beharrliche Arbeitsverweigerung mit Kündigungsrelevanz vorliegt. Randnummer 27 Zwar ist grundsätzlich anerkannt, dass Arbeitsverweigerungen bei vorangegangenen vergeblichen Abmahnungen grundsätzlich eine außerordentliche, aber auch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können (vgl. BAG, 21.11.1996 – 2 AZR 357/95– _KR-Fischermeier, § 626 BGB Anm. 412). Randnummer 28 Eine beharrliche Arbeitsverweigerung setzt die Nachhaltigkeit im Willen des Arbeitnehmers voraus, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachzugehen. Randnummer 29 Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung scheidet aber dann aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeit abzulehnen, die der Arbeitgeber ggf. unter Überschreitung des Direktionsrechtes nach Art, Zeit und Ort zuweist. Ob ein Fall der Arbeitsverweigerung vorliegt, kann nur aus dem Vergleich der vertraglich geschuldeten und mit der vom Arbeitgeber konkret verlangten und vom Arbeitnehmer verweigerten Arbeitsleistung festgestellt werden. Maßgeblich ist insoweit, ob die vom Arbeitgeber verlangte Arbeitsleistung sich im Rahmen der durch die im Arbeitsvertrag bestimmten Grenzen hält und wenn es sich um eine Weisung nach Maßgabe des Direktionsrechts handelt, sofern diese den Anforderungen des § 315 BGB nach billigem Ermessen entspricht (vgl. LAG Niedersachsen, 08.12.2003 – _5 Sa 1071/03 –). Randnummer 30 Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Insofern obliegt dem Arbeitgeber die Mitwirkungshandlung. Hat er dem Arbeitnehmer eine Arbeitsaufgabe zugewiesen, deren Erfüllung der Arbeitnehmer schuldet, kann sich die Frage eventuell eines Zurückbehaltungsrechtes stellen (vgl. LAG Niedersachsen, a. a. O.). Randnummer 31 Vorliegend fehlt es an einer konkretisierten Arbeitszuweisung an die Klägerin. Randnummer 32 Die Beklagte hat lediglich erklärt, dass die Klägerin vertragsgemäß beschäftigt werde. Randnummer 33 Unter Bezugnahme auf den Vorprozess und die durch Interessenausgleich und Sozialplan geschlossene Abteilung wäre es an der Beklagten gewesen, die konkrete Arbeitsstelle zu benennen, auf der die Klägerin vertragsgemäß im Sinne des weiten § 1 des Arbeitsvertrages beschäftigt wird. Randnummer 34 Solange die Klägerin ein konkretes Arbeitsangebot nicht erhalten hat, kann die pauschale Ausführung, lediglich vertragsgemäß beschäftigt zu werden, eine Verpflichtung des Arbeitnehmers nicht auslösen. Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, ohne die Möglichkeit zu haben, das konkrete Angebot zur Beschäftigung prüfen zu können, hier zur Arbeit zu erscheinen. Randnummer 35 Vor diesem Hintergrund kann eine pflichtwidrige Verweigerung der Arbeit im Sinne der Rechtsprechung in der Schwere eines Kündigungsgrundes nicht gesehen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Kündigungen unwirksam. Randnummer 36 Die Abmahnungen sind ebenfalls zu entfernen, da rechtswidrige Pflichtverletzungen auf Seiten der Arbeitnehmerin im Hinblick auf die obige Ausführung nicht ersichtlich sind. Der Entfernungsanspruch ergibt sich aus § 1004 BGB analog. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Randnummer 38 Der Klägerin sind die anteiligen Kosten bezüglich des allgemeinen Feststellungsantrages aufzuerlegen. Randnummer 39 Der Streitwert ist im Urteil festzusetzen und wurde je Abmahnung mit einem Bruttomonatsgehalt, für den Beendigungsstreit mit drei Gehältern, für den allgemeinen Feststellungsantrag ebenfalls mit einem Gehalt bewertet (§ 3 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000802

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