Betriebsbedingte Kündigung Leitsatz Anschluss an LAG Hessen 4. April 2007 - 2 Sa 2192/06 - betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch des Arbeitnehmers gemäß § 613 a BGB im Einzelfall aufgrund einer vor Teilbetriebsübergang erfolgten dahingehend auszulegenden Vereinbarung der Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat ausgeschlossen / Verstoß gegen § 242 BGB. Tenor Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2007 nicht aufgelöst worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sportwart bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 13.225,20 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die zugleich hilfsweise ordentlich ausgesprochen wurde, und über die Verpflichtung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der früheren Betreiberin des A, heute "B", die jetzt noch die angrenzenden Tennisplätze, die Wintersporthalle und die um die B" gelegenen Anlagen betreibt. Die Beklagte beschäftigt rund 20 Arbeitnehmer. Ein Betriebsrat ist gebildet. Der 49-jährige (geboren am xx.xx 1958), verheiratete Kläger, Vater von einem Kind, wurde bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ab dem 1. November 1982 beschäftigt, zuletzt als Sportwart mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 2.645,04. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit ihrem Betriebsrat unter dem Datum des 2. September 2004 eine Vereinbarung, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf BI. 197 und 198 d. A. 17 Ca 2812/06 des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main bzw. 2 Sa 2192/06 des Hessischen Landesarbeitsgerichts Bezug genommen wird. Zum 1. Juni 2005 wurde der Betrieb des A unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der C einem Betreiberkonsortium übertragen, zu dem auch die D (im Folgenden "D" genannt) gehört. In diesem Zusammenhang schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit ihrem Betriebsrat unter dem 15. April 2005 einen Interessenausgleich ab, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf BI. 9 bis 13 d. A. Bezug genommen wird. Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen hatte, schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 27./30. Mai 2005 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag, durch die sich der Kläger verpflichtete, ab dem 1. Juni 2005 nicht nur für die Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern auch für die D tätig zu werden. In diesem Zusammenhang wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 30. Mai 2005 (BI. 8 d. A.) an den Kläger, in dem es unter anderem heißt:"Sollte Ihnen die Weiterführung der Personalgestellung aufgrund erheblicher Diskrepanzen aus Ihrer Sicht nicht mehr möglich sein, sichern wir Ihnen eine Rückkehr. zur A GmbH bzw. C zu. "Nachdem der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. März 2006 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerruf der Zusatzvereinbarung vom 27./30. Mai 2005 mitgeteilt hatte, stellte das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers mit Urteil vom 15. November 2006 - 17 Ca 2812/06 - fest, dass der Kläger nicht mehr verpflichtet sei, für die D GmbH tätig zu werden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. April 2007 - 2 Sa 2192/06 - zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 (BI. 7 d. A.) kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger daraufhin betriebsbedingt außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2007, hilfsweise ordentlich zum 31. Dezember 2007.Mit der am 17. Juli 2007 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen und der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 24. Juli 2007 (BI. 15 d. A.) zugestellten Klage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigungen gewandt und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigungen vom 27. Juni 2007 seien unwirksam. Es fehle an Kündigungsgründen. Auch scheitere die Wirksamkeit der Kündigungen insbesondere am Interessenausgleich vom 15. April 2005. Letztlich gebe es Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten, auch bei der C und ihren anderen Tochtergesellschaften. Hierzu behauptet der Kläger, bei der Beklagten sei die Stelle eines Sportwartes frei. Der Kläger beantragt,1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 27. Juni 2007 nicht aufgelöst worden ist;2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sportwart bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiterzubeschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Kündigungen vom 27. Juni 2007 seien rechtwirksam. Sie behauptet, bei der Beklagten gebe es nach "Rückkehr" des Klägers keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Auch seien die mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer sozial schützenswerter. Hinsichtlich des Vorbringens der Beklagten im Einzelnen wird auf deren Schriftsätze vom 29. November 2007 (BI. 56 bis 67 d. A.) und 20. Februar 2008 (BI. 91 und 92 d. A.) Bezug genommen. Die Akten der zuvor zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 17 Ca 2812/06 - und vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht - 2 Sa 2192/06 - geführten Verfahren waren zu lnformationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 5. Oktober 2007 (BI. 43 d. A.) und 27. Februar 2008 (BI. 93 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche mit sozialer Auslauffrist, hilfsweise ordentliche Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juni 2007 nicht beendet worden. Diese Kündigungen verstoßen gegen den in der Vereinbarung vorn 2. September 2004 und im Interessenausgleich vom 15. April 2005 zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und ihrem Betriebsrat vereinbarten Kündigungsausschluss; jedenfalls hat sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten durch diese Kündigungen in einen unvereinbaren Gegensatz zu ihrem früheren Verhalten gesetzt, so dass sich die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen jedenfalls aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ergibt, § 242 BGB. Damit ist die Beklagte verpflichtet, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Sportwart weiterzubeschäftigen. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kraft seines betrieblichen und persönlichen Geltungsbereiches Anwendung (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1 Abs. 1 KSchG). Die Rechtsvorgängerin der Beklagte beschäftigte im Kündigungszeitpunkt nach eigenen Angaben rund 20 Arbeitnehmer und damit mehr als die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erforderlichen fünf beziehungsweise zehn Vollzeitarbeitnehmer. Der Kläger wurde im Zeitpunkt der Kündigung auch bereits seit über 24 Jahren bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und damit deutlich länger als die nach § 1 Abs. 1 KSchG erforderliche Zeit von über sechs Monaten.Zudem hat der Kläger seine Kündigungsschutzklage gemäß § 4 Satz 1 KSchG auch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben. Die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juni 2007 ging dem Kläger jedenfalls nicht vor dem 27. Juni 2008 zu, die Kündigungsschutzklage hat er am 17. Juli 2007 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erhoben und diese wurde am 24. Juli 2007 (BL 15 d. A.) jedenfalls noch demnächst zugestellt, § 167 ZPO. Eine Wirksamkeit der Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juni 2007 nach § 7 KSchG scheidet daher aus.2. Die Kündigung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 27. Juni 2007 ist weder als außerordentliche mit sozialer Auslauffrist noch. als hilfsweise ordentliche Kündigung rechtswirksam.
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