Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber zu informieren. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berufsbildungsbedarfsanalyse gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist eine Lufttransportgesellschaft, die zum Konzern der ... gehört. Sie verfügt u. a. über den Betrieb in Frankfurt, in dem rund 300 Mitarbeiter beschäftigt sind. Randnummer 3 Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin in Frankfurt gebildete Betriebsrat. Randnummer 4 Der Antragsteller forderte, was von der Beteiligten zu 2.) nicht bestritten wurde, diese mehrfach vergeblich auf, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. Randnummer 5 Im Laufe des Verfahrens legte die Antragsgegnerin eine von ihr als Berufsbildungsbedarfsanalyse bezeichnete tabellarische Überschrift vor. Insofern wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber zu informieren. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurück zu weisen. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, die Vorgaben des § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG erfüllt zu haben. Randnummer 9 Der Antrag ging bei Gericht am 04.03.2008 ein und wurde der Antragsgegnerin am 07.03.2008 zugestellt (Bl. 5 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Randnummer 10 II. Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 11
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