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ArbG Frankfurt 7. Kammer 7 BV 207/08 Beschluss

Tenor Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber zu informieren. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berufsbildungsbedarfsanalyse gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG. Randnummer 2 Die Antragsgegnerin ist eine Lufttransportgesellschaft, die zum Konzern der ... gehört. Sie verfügt u. a. über den Betrieb in Frankfurt, in dem rund 300 Mitarbeiter beschäftigt sind. Randnummer 3 Der Antragsteller ist der im Betrieb der Antragsgegnerin in Frankfurt gebildete Betriebsrat. Randnummer 4 Der Antragsteller forderte, was von der Beteiligten zu 2.) nicht bestritten wurde, diese mehrfach vergeblich auf, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln. Dem kam die Antragsgegnerin nicht nach. Randnummer 5 Im Laufe des Verfahrens legte die Antragsgegnerin eine von ihr als Berufsbildungsbedarfsanalyse bezeichnete tabellarische Überschrift vor. Insofern wird auf Bl. 11 d. A. Bezug genommen. Randnummer 6 Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Berufsbildungsbedarf ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ermitteln und den Antragsteller hierüber zu informieren. Randnummer 7 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurück zu weisen. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, die Vorgaben des § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG erfüllt zu haben. Randnummer 9 Der Antrag ging bei Gericht am 04.03.2008 ein und wurde der Antragsgegnerin am 07.03.2008 zugestellt (Bl. 5 d. A.). Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Randnummer 10 II. Der zulässige Antrag ist begründet. Randnummer 11

  1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG zu, da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung (bisher) nicht nachgekommen ist. Die zur Akte gereichte tabellarische Übersicht ist vollkommen ungeeignet und erfüllt noch nicht einmal die Mindestvoraussetzungen einer Bildungsbedarfsanalyse. Zwar hat der Gesetzgeber in § 96 BetrVG keine Vorgaben gemacht, wie die Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs zu erfolgen hat. Gleichwohl finden sich in der einschlägigen rechtswissenschaftlichen Literatur (siehe Worzalla, in Hess/Schlochauer u. a., BetrVG,
  2. Aufl., Neuwied, 2008, § 96 BetrVG, Rz. 12 b ff.; Malottke/Mencke, AiB 2003, 669 ff.; GK/Kraft, Band II,
  3. Aufl., Neuwied, 2005, § 96 BetrVG, Rz. 30 ) sowie in den Gesetzgebungsmaterialien ( BT-Drs. 14/5741, S. 49 ) ausreichende Angaben, welche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Vorliegend ist noch nicht einmal zu erkennen, wie die Antragsgegnerin den Ist-Zustand ermittelt haben will und wie viele der rund 300 Mitarbeiter bei welcher Gelegenheit Wünsche bzgl. ihres Berufsbildungsbedarfs geäußert haben sollen. Für die Feststellung des Ist-Zustands hat im Übrigen eine Bestandsaufnahme des Qualifikationsbedarfs für die vorhandenen Arbeitsplätze zu erfolgen, wozu auch die Angabe des aktuellen Personalbestands und des aktuellen Qualifikationsniveaus der genannten Arbeitnehmer gehört (siehe Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, Kommentar,
  4. Aufl., München, 2008, § 96 BetrVG, Rz. 34 ff.). Schon allein dies hat die Beteiligte zu 2.) unterlassen, so dass das Aufzählen weiterer Mängel der vorgelegten tabellarischen Übersicht, die vorhanden sind, diesseits unterbleiben kann. Randnummer 12
  5. Eine Kostenentscheidung findet im Beschlussverfahren nicht statt. Randnummer 13
  6. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei gemäß § 2 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000810

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