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ArbG Frankfurt 2. Kammer 2 Ga 115/08 Urteil Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens um Unterlassungsansprüche des Ver

Tenor Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main – 2-06 O 253/08 – vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Verfügungskläger zu tragen. Der Wert des Strei

Art. 9Arbeitskampf Nr. 117 = Ez

A GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 97; ErfK/Dieterich

  1. Aufl. Art. 9 GG Rn. 6 ff mwN). Der Schutz der Koalitionsfreiheit richtet sich gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG auch gegen privatrechtliche Beschränkungen. Auf Grund dieser Vorschrift entfaltet Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbare Wirkung in Verhältnissen privater Rechtssubjekte (vgl. BAG v.
  2. April 1999 – 1 ABR 72/98– BAGE 91, 210;
  3. Dezember 2002 – 1 AZR 96/02– BAGE 104, 155). Die Koalition, in deren Betätigungsfreiheit durch ein anderes Privatrechtssubjekt in unzulässiger Weise eingegriffen wird, kann von diesem in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG die Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen (BAG v.
  4. April 1999 – 1 AZR 72/98 – aaO). Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG gilt auch im Verhältnis rivalisierender Koalitionen untereinander. Randnummer 39 Durch die – unterstellte – Mitgliederabwerbung ist das kollektive Daseins- und Betätigungsrecht anderer, konkurrierender Arbeitgeberverbände betroffen. Sie gefährdet den Mitgliederbestand. Allein daraus folgt jedoch nicht die Unzulässigkeit jeglicher (Ab-)Werbung. Die Mitgliederwerbung der Arbeitgeberverbände ist vielmehr ebenfalls durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit geschützt. Zu dieser gehört gerade auch das Recht einer Koalition, ihre Schlagkraft durch Maßnahmen mit dem Ziel der Mitgliedererhaltung und der Mitgliederwerbung zu stärken (vgl. BAG
  5. November 1968 – 1 AZR 16/68– BAGE 21, 201, zu 4 der Gründe). Damit führt die – unterstellte – Mitgliederwerbung zu einer Kollision der Grundrechte der bei der Mitgliederwerbung und Mitgliedererhaltung konkurrierenden Koalitionen. Dem Abwehrrecht des Klägers aus Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG steht das Betätigungsrecht der Beklagten und der konkurrierenden Arbeitgeberverbände aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gegenüber. Randnummer 40 Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte muss im Wege der praktischen Konkordanz zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen hergestellt werden (BAG v.
  6. Mai 2005 – 1 AZR 141/04– a. a. O.; v.
  7. Januar 2005 – 1 AZR 657/03–

Art. 9Nr.

123). Dabei ist der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Koalitionspluralismus von Bedeutung (BAG GS v.

  1. November 1967 – GS 1/67– BAGE 20, 175; v.
  2. November 1968 – 1 AZR 16/68– BAGE 21, 201). Zu ihm gehört, dass die Koalitionen in Konkurrenz treten und wechselseitig um Mitglieder werben können. Daher hat ein Arbeitgeberverband – ebenso wie eine Gewerkschaft – grundsätzlich die mit der Mitgliederwerbung eines konkurrierenden Verbandes bzw. einer Gewerkschaft verbundene Gefährdung seines bzw. ihres Mitgliederbestands hinzunehmen. Andernfalls würde ein einmal erreichter Status quo als unveränderlich zementiert und die durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Bildung auch neuer Koalitionen gravierend erschwert. Randnummer 41 Die Freiheit der Mitgliederwerbung ist allerdings, ebenso wie die Betätigungsfreiheit der Koalitionen überhaupt, nicht schrankenlos (BAG
  3. Januar 2005 – 1 AZR 657/03–

Art. 9Nr.

123). Ihre Grenzen liegen dort, wo sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der konkurrierenden Koalition gerichtet ist. Unlauter sind insbesondere Werbemaßnahmen, die auf Unwahrheiten beruhen, beleidigend oder hetzerisch sind oder unsachliche, in keinerlei Zusammenhang mit der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen stehende Angriffe gegenüber Konkurrenzorganisationen zum Inhalt haben. Auch darf die Mitgliederwerbung nicht auf die Vernichtung einer anderen Koalition angelegt sein (BAG v. 14. Februar 1967 – 1 AZR 494/65– BAGE 19, 217). Für eine derartige Zielsetzung gibt es jedoch vorliegend keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Existenz des Klägers objektiv gefährdet wäre. Seinen tatsächlichen Vortrag, die Kampagne der Beklagten habe bereits dazu geführt, dass seine Mitgliedsunternehmen die Mitgliedschaft gekündigt hätten, hat er trotz Bestreitens nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 42 Letztlich übersieht der Kläger bei seiner Argumentation nach Auffassung der Kammer insgesamt, dass jeder einzelne Arbeitgeber Tarifvertragspartei sein kann, " 2 Abs. 1 TVG. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, 17 b GVG; der Kläger ist die im Verfahren unterlegene Partei. Randnummer 44 Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der festgesetzte Wert entspricht dem geschätzten wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der Entscheidung unter Berücksichtigung ihrer Vorläufigkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000811

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