Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.600,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Die Beklagte tritt im Geschäftsverkehr u.a. mit der Firma ... auf und bietet verschiedene Dienstleistungen am Flughafen F. Früher trat sie auch unter der Firma ... auf. Randnummer 3 Laut eines rückdatierten Arbeitsvertrages ist die Klägerin bei der Beklagten zumindest seit dem 01.02.2001 als "Flughafen Service Assistant" beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt rund € 1.200,00. Randnummer 4 Unter dem 27.08.2007 verfasste die Beklagte eine Abmahnung gegenüber der Klägerin wegen eine Falschangabe von einer halben Stunde Arbeitszeit in dem Arbeitsstundennachweis für den Monat August 2007 (Bl. 34, 55 d.A.). Die Klägerin bestreitet insofern, dass ihr diese Abmahnung ausgehändigt worden sei (Bl. 93 d.A.). Randnummer 5 Die Klägerin war bis September 2007 im Bereich der VIP-Lounge, vor allem bei ..., tätig. Ab 14.11.2007 sollte die Klägerin eine Tätigkeit im Bereich der Flugsicherheit wahrnehmen. Randnummer 6 In einem "ärztlichem Attest" der die Klägerin behandelnden Ärztin, Frau Dr. ..., vom 23.11.2007 wurde der Klägerin attestiert, dass sie an Migräne mit Aura sowie an einem HWS- bzw. LWS-Syndrom leide (Bl. 20 d.A.). Die Beklagte erhielt dieses Attest am gleichen Tag.. Randnummer 7 Für den 29.11.2007 wurde die Klägerin sodann für zwei Schichten eingeteilt. Die erste Schicht (AC 1) von 11:30 bis 15:30 Uhr sollte Flugzeugbewachung sein. Die zweite Schicht (AZ 2) von 16:30 bis 19:30 Uhr sollte "..." beim Schalter der ... sein. Randnummer 8 Die erste Schicht von 11:30 bis 15:30 Uhr ließ die Klägerin ausfallen. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, dass sie die Bewachungstätigkeit unter Hinweis auf das ärztliche Attest von Frau ... nicht ausüben dürfe. Randnummer 9 Die Klägerin begann aber die zweite Schicht, wobei sie behauptet, dass sie diese Schicht sogar schon um 16:00 Uhr begonnen habe. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob die Klägerin die gesamte Schicht anwesend und gearbeitet hat. Auf dem von der Klägerin handschriftlich ausgefüllten und unterschriebenen "Arbeitsstundennachweis" für den Monat November 2007 ist für den 29.11.2007 eine 3,5-Stunden-Schicht von 16:00 bis 19:30 Uhr angegeben (Bl. 19, 39, 62 d.A.). Randnummer 10 Mit Schreiben vom 05.12.2007, der Klägerin am gleichen Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "fristlos mit sofortiger Wirkung" (Bl. 21-22, 37-38 d.A.). Randnummer 11 Seit 01.02.2008 steht die Klägerin in einem neuen Arbeitsverhältnis. Randnummer 12 Die Klägerin behauptet, dass die Zeugin ..., eine Kollegin, sie am 29.11.2007 um 18:00 Uhr neben dem Gepäckband bei "..." gesehen habe. Ferner sei dabei auch die Zeugin, Frau ..., anwesend gewesen. Randnummer 13 Unter Rücknahme des allg. Feststellungsantrages beantragt die Klägerin, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 05.12.2007 aufgelöst ist. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, dass die Klägerin am 29.11.2007 im Zeitraum von 17:45 bis 19:15 Uhr nicht an ihrem Arbeitsplatz gewesen sei. Dies könne die Zeugin, ..., bestätigen, die nämlich die Klägerin an diesem Tag in ihre Tätigkeit für ... einweisen sollte. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin angesichts der unzutreffenden Angaben in dem "Arbeitsstundennachweis" einen Arbeitszeitbetrug begangen habe. Sie weist darauf hin, dass die Zeugin, Frau ..., die für den Rollstuhl-Service am Flughafen zuständig sei, nur für wenige Minuten am "..."-Schalter gewesen sei. Randnummer 16 Die Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 27.12.2007 per Telefax ein und wurde der Beklagten am 16.01.2008 (Bl. 24 d.A.) zugestellt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2008 Beweis durch Vernehmung der Zeugin ... erhoben. Hinsichtlich des Gegenstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen. Die ebenfalls geladene Zeugin, Frau ..., kam zwar nicht, aber mit Schreiben vom 12.08.2008, dessen urkundlicher Verwertung beide Parteivertreter zustimmten, äußerte sich die Zeugin zum Beweisthema. Insofern wird auf Bl. 117 d.A. Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. Randnummer 18 I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG für die Kündigungsschutzklage gegeben. Der allg. Gerichtsstand der Beklagten (§ 12 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für den Kündigungsschutzantrag liegt vor, da es der Klägerin unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 13 Abs. 3, 4, 7 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. Randnummer 19 II. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der außerordentlichen Kündigung vom 09.08.2007 zu Recht gemäß § 626 BGB wegen eines Arbeitszeitbetruges, wodurch das Vertrauen in die Klägerin zerstört wurde, gekündigt hat. Randnummer 20 1. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 05.12.2007 wahrt zunächst das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Randnummer 21 2. Die Klägerin hat auch die Drei-Wochen-Frist des §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 3 KSchG gewahrt, da sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat, die bei Gericht am 27.12.2007 eingegangen ist und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt wurde. Randnummer 22 3. Vorliegend ist auch ein Kündigungsgrund gegeben, denn das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Randnummer 23
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