Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 31.269,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. November 2008 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 31.269,04 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis die Erstattung von Nutzungsentgelten aus dem Einsatz des Firmenmobiltelefons nebst UMTS-Karte während des Urlaubs in Kroatien. Randnummer 2 Die Klägerin ist die deutsche Unternehmung des Fitnessgeräteherstellers, zuständig für Vertrieb, Service und Wartung. Sie beschäftigt aktuell rund 75 Arbeitnehmer. Randnummer 3 Der Beklagte wurde bei der Klägerin aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19. November 2007 ab dem 1. Januar 2008 als Area-Manager im Vertriebs-Bezirk Hessen beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 19. November 2007 heißt es in § 2 Ziffer 11: "Dem Mitarbeiter werden ein Mobiltelephon sowie andere zur Bewältigung seiner Aufgaben nötigen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt. Die Abrechnung der privaten Telefonkosten wird über Einzelnachweis ermittelt und verrechnet." Randnummer 4 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. November 2007 wird auf Bl. 4 bis 10 d. A. Bezug genommen. Randnummer 5 Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. März 2009 durch Kündigung der Klägerin vom 10. Dezember 2008. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 1 Ca 207/09 einen Vergleich, hinsichtlich dessen nähere Einzelheiten auf Bl. 51 d. A. 1 Ca 207/09 verwiesen wird. Randnummer 6 Der Beklagte hatte sich in der Zeit vom 26. Mai 2008 bis 08. Juni 2008 im Urlaub in Kroatien aufgehalten, wo er mittels seines Firmenmobiltelefons und insbesondere der ihm von der Klägerin überlassenen UMTS-Karte größere Datenmengen aus dem Internet zu privaten Zwecken – ausdrücklich zugestanden ist vom Beklagten jedenfalls die Nutzung von Google Earth – einsetzte. Die Klägerin verlangt hierfür die Erstattung folgender, ihr von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG hierfür in Rechnung gestellten Nutzungsentgelte: –€ 45.865,42 (Rechnungsauszug vom 30. Juni 2008 – Bl. 16 und 17 d. A.) –€ 2.210,94 (Rechnungsauszug vom 31. Mai 2008 – Bl. 48 und 49 d. A.) – € 48.076,36 Zwischensumme –€ 4.586,55 ./. Gutschrift E-Plus vom 21. Januar 2009 –€ 2.500,00 ./. Gutschrift E-Plus vom 10. Februar 2009 (Bl. 50 d. A.) –€ 6.650,42 ./. Gutschrift vom 9. April 2009 – € 34.339,39 Forderung E-Plus –€ 1.082,84 ./. Gehaltsabzug Dezember 2008 –€ 1.355,49 ./. Gehaltsabzug Januar 2009 (Bl. 90 d. A.) –€ 347,01 ./. Gehaltsabzug Februar 2009 (Bl. 51 d. A.) –€ 275,01 ./. Gehaltsabzug März 2009 (Bl. 88 d. A.) – € 31.279,04 Noch offene Forderung. Randnummer 7 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin mit ihrer am 22. Dezember 2008 erhobenen und am 15. Januar 2009 (Bl. 20 d. A.) zugestellten Klage zuletzt von dem Beklagten an Erstattung von Nutzungsentgelten noch Zahlung eines Betrages in Höhe von € 31.269,04 nebst Zinsen verlangt. Randnummer 8 Sie ist der Ansicht, der Beklagte sei aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung in § 2 Ziffer 11 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 19. November 2007 zur Erstattung der von ihm während seines Urlaubs in Kroatien verursachten Verbindungskosten verpflichtet. Diese Verbindungskosten seien, so behauptet die Klägerin, im Megabite-Bereich ausschließlich aufgrund privater Inanspruchnahme der entsprechenden Internetdienste VEOH, DIVX, YOUTUBE und Google Earth, SCANSCOUT und SAFARI entstanden. Randnummer 9 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Klägerin wird ergänzend auf den Inhalt der Klageschrift vom 18. Dezember 2008 nebst Anlagen (Bl. 1 bis 18 d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 21. Januar 2009 (Bl. 30 d. A.), 26. Januar 2009 (Bl. 34 d. A.), 6. Februar 2009 (Bl. 36 d. A.), 5. März 2009 nebst Anlagen (Bl. 46 bis 51 d. A.), 12. Mai 2009 nebst Anlagen (Bl. 83 bis 97 d. A.) und 16. Juni 2009 nebst Anlage (Bl. 108 bis 110 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 31.269,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. November 2008 zu zahlen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er behauptet, da die private Nutzung erlaubt gewesen sei, habe er im Vertrauen auf eine auch für Verbindungsdienste aus dem Ausland bestehende Flatrate das Firmenmobiltelefon und die ihm von der Klägerin überlassene UMTS-Karte eingesetzt. Im Übrigen bestreite er die Ordnungsgemäßheit der Rechnungen des Mobilfunkbetreibers. Randnummer 13 Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags des Beklagten wird ergänzend auf den Inhalt der Klageerwiderung vom 24. April 2009 nebst Anlagen (Bl. 73 bis 82 d. A.) sowie auf den weiteren Schriftsatz des Beklagten vom 10. Juni 2009 nebst Anlagen (Bl. 99 bis 104 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Die Akte des Kündigungsschutzverfahrens der Parteien vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Aktenzeichen 1 Ca 207/09 – war zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Randnummer 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2009 (Bl. 111 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Randnummer 17 Die Klage ist insgesamt begründet. Randnummer 18 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von zu erstattenden Nutzungsentgelten in Höhe von noch € 31.269,04 nebst Zinsen zu. Durchgreifende Einwendungen gegen diesen Anspruch hat der Beklagte nicht erhoben. Die Kammer kann den Rechtsstreit auch entscheiden, ohne dem Beklagten den vorsorglich beantragten Schriftsatznachlass gewähren zu müssen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. Juni 2009 kommt es zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Dieses Entscheidungsergebnis beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen (§ 313 Abs. 3 ZPO): Randnummer 19 1.
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