Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 8.116,28 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und einer hilfsweise außerordentlichen und mit sozialer Auslauffrist ausgesprochener Tat- und Verdachtskündigung. Randnummer 2 Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen aus dem ...-Konzern in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Bei ihr besteht ein Betriebsrat, und es sind regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Randnummer 3 Die Klägerin ist am ... geboren. Ihr Geburtsname ist .... Sie ist mittlerweile verheiratet. Sie war ab dem 01.09.1981 zunächst als sog. Aufsicht bei der ... in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund eines "Arbeitsvertrages" beschäftigt (Bl. 4-5 d. A.). Nach einem Änderungsvertrag vom 02.12.1991 (Bl. 6-7 d. A.), einer Änderungskündigung vom 27.05.1993 (Bl. 8-9 d. A.) und der Überleitung der Arbeitnehmer der ... ... zur Beklagten, wurde die Klägerin von der Beklagten ab dem 01.01.1994 als Fahrdienstleiterin in der Entgeltgruppe 7 zunächst bei der Niederlassung ... beschäftigt (siehe Bl. 10-11 d. A.). Fahrdienstleiter sind anderen Mitarbeitern an Bahnhöfen (z. B. Bahnübergangsposten/Schrankenwärter und Weichenwärter) vorgesetzt. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 04.09.1996 wurde der Klägerin der Arbeitsplatz "...", ...-Nr. ... bei der Niederlassung Netz ... von der Beklagten übertragen und ... als Arbeitsort bestimmt (siehe Bl. 12 d. A.). Randnummer 5 Ab dem 25.04.2005 wurde die Klägerin dann aber aufgrund von zwei betrieblichen Fehlhandlungen vom 30.06.2004 und vom 17.04.2005 vorläufig nur noch als Weichenwärterin im Stellwerk ... eingesetzt. Diese Angelegenheit war Gegenstand des Verfahrens 7 Ca 8896/05 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main. Entsprechend der damaligen tarifvertraglichen Regelungen wurden Fahrdienstleiter entsprechend der Entgeltgruppe E 7 und Weichenwärter lediglich entsprechend der Entgeltgruppe E 6 vergütet. In dem Berufungsverfahren beim Hess. LAG (12 Sa 1727/06) zu dem zuvor genannten erstinstanzlichen Verfahren (7 Ca 8896/05) schlossen die Parteien am 11.09.2007 den nachfolgenden Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 35-37 d. A.): "1. Die Beklagte verpflichtet sich bis spätestens zum 30. Juni 2008 der Klägerin eine Stelle als Fahrdienstleiterin die mit der Entgeltstufe E 7 vergütet wird anzubieten, vorausgesetzt die Klägerin erfüllt die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen. (...) 2. Wenn die Beklagte der Klägerin keine Stelle als Fahrdienstleiterin gemäß Ziffer 1 des Vergleichs anbietet, wird die Klägerin unbefristet bei ihrer derzeit ausgeübten Tätigkeit als Weichenwärterin (WW) in ... verbleiben, solange die Stelle dort besteht und mit der Entgeltgruppe 7 vergütet. (...)" Randnummer 6 Die Klägerin wird seitdem dauerhaft als Weichenwärterin in ... eingesetzt. Das monatliche Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt bei einer 39-Stunden-Woche € 2.029,07. Die Klägerin ist aufgrund der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen ordentlich unkündbar. Randnummer 7 Bei der Beklagten bestehen sicherheitsrechtliche Vorschriften für das Handeln von Betriebspersonal im Stellwerksdienst. Diese gelten auch für die Klägerin als Weichenwärterin. Die Vorschriften werden dem Betriebspersonal im Rahmen von Funktionsausbildungen und sog. ...-Unterrichte vermittelt. Der letzte ...-Unterricht, an dem die Klägerin teilnahm, fand am 15.04.2008 statt. Randnummer 8 Nach Ziff. 4 der Richtlinie Nr. ... "Züge fahren; Hauptsignale bedienen" (Bl. 95-96 d. A.) der Bekl. darf eine Fahrstraße erst aufgelöst werden, wenn der betreffende Zug am letzten gewöhnlichen Halteplatz zum Halten gekommen ist oder an der Fahrstraßenzugschlussstelle vorbeigefahren ist. Randnummer 9 Nach Ziff. 1 der Richtlinie Nr. ... "Züge fahren; Fahrweg prüfen" (Bl. 97-104 d. A.) der Bekl. setzt das Zulassen einer Zugfahrt die Feststellung voraus, dass "der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist". Diese Feststellung ist, wenn keine selbständige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, "durch Hinsehen" gemäß Ziff. 3 dieser Richtlinie zu treffen. Randnummer 10 Am ... kam es um ... Uhr im Bahnhof ... auf Gleis Nr ... auf der Weiche Nr. ... zu einem Zusammenstoß von zwei Güterzügen. Zu dieser Zeit hatten der Fahrdienstleiter, die Klägerin als Weichenwärterin ... "..." und die Lokführer der beiden betroffenen Güterzüge die Verantwortung für die Sicherheit der beteiligten Güterzüge. Die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt waren – von der Dunkelheit abgesehen – klar. Bei dem Unfall fuhr das Triebfahrzeug des Zuges ... auf den Zugschluss des auf Gleis Nr. ... stehenden Zuges ... auf. Zuvor waren von der Klägerin sowohl der Fahrweg auf Gleis Nr. ... für den Zug ... freigegeben als auch die Weiche Nr. ... umgestellt worden, obwohl zu diesem Zeitpunkt der letzte Wagon des Zuges ... noch auf der Weiche Nr. ... war und der Zug die Fahrstraßenzugschlussstelle, bei der keine Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, noch nicht vollständig geräumt hatte. Aus einer Auswertung des elektronischen Fahrtenregistrierung (EFR) des Zuges ... vom ... ergibt sich, dass dessen Triebfahrzeug nach der Einfahrt auf das Gleis Nr. ... bereits um ... Uhr zum Stehen gekommen war (Bl. 87-93 d. A.). Der Triebwagenführer des Zuges ... wurde bei dem Unfall zum einen leicht verletzt. Zum anderen entgleiste das Triebfahrzeug der Baureihe ... des Zuges ... mit allen vier Achsen und wurde stark beschädigt. Beim Zug ... einem Autotransportzug, entgleisten die beiden letzten Autotransportwagen komplett bzw. standen quer und wurden total zerstört. Zwei weitere Autotransportwagen wurden schwer beschädigt. Die auf den beiden letzten Güterwagen befindlichen PKW der Marke ... stürzten in den Gleisbereich und wurden stark beschädigt. Bei acht PKW entstand Totalschaden, bei weiteren 16 erheblicher Sachschaden. Ferner wurde der Oberbau der Weiche Nr. ... erheblich beschädigt. Die Schäden an den baulichen, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen der ... sowie die weiteren Sachschäden belaufen, sich, wie dem bahninternen Untersuchungsbericht zu entnehmen ist, auf rund € 275.000,00, während der Schäden an den Schienenfahrzeugen auf € 2,6 Mio. von der Beklagten geschätzt wird (siehe Bl. 34 d. A.). Über die Höhe der Schäden an den beschädigten bzw. zerstörten Porsche ist nichts bekannt. Im Schriftsatz der Bekl. vom 29.04.2009 (Bl. 22 d. A.) wird die Gesamtschadenshöhe allerdings auf rund € 5 Mio. beziffert, ohne dass die Differenzen näher erläutert wurden. Randnummer 11 Der Unfall wurde sodann von der Beklagten intern untersucht. Ferner erstattete die Beklagte Strafanzeige gegen die Klägerin. Das Ermittlungsverfahren u. a. wegen gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr (§ 315 StGB) war im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz noch nicht abgeschlossen. Im bahninternen Untersuchungsverfahren hat die Klägerin keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 12 Unter dem 25.02.2009 wurde von dem Untersuchungsführer, Herrn ..., einem Mitarbeiter der Bekl., der "Untersuchungsbericht des Eisenbahnunternehmers zu gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Untersuchungsbericht)", der an die Aufsichtsbehörde der Bekl., das Eisenbahnbundesamt (EBA), gerichtet ist, fertig gestellt. Zu den Einzelheiten des Untersuchungsberichts wird auf Bl. 25-34 d. A. Bezug genommen. Grundlage des Berichtes ist eine Vernehmung der Beteiligten und der Notfallmanager, die Auswertung der EFR, die Überprüfung der Technik und die Auswertung des Schadensbildes. Mangels einer Stellungnahme der Klägerin konnte der Untersuchungsführer nur aufgrund der objektiven Gegebenheiten und der Aussagen des Fahrdienstleiters und der Lokführer der beteiligten Züge den Unfallhergang rekonstruieren. Der Bericht enthält daher Formulierungen wie "es ist davon auszugehen" oder "vermutlich" oder ist "nicht bekannt". Dieser Bericht ging den bei der Beklagten Kündigungsberechtigten intern am 26.02.2009 zu. Randnummer 13 Am 05.03.2009 hörte die Bekl. die Klägerin zu dem Unfall vom ... an. Die Klägerin verweigerte im Hinblick auf das laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Verletzung von sicherheitsrelevanten Vorschriften. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 10.03.2009 teilte der Betriebsrat der Bekl. Bedenken gegen die fristlose Kündigung der Klägerin mit, da er diese für unangemessen und eine Beschäftigung der Klägerin außerhalb des Betriebsdienstes auch unter veränderten Vertragsverhältnisses für zulässig hält (Bl. 14 d. A.). Randnummer 15 Mit Schreiben vom 11.03.2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis "außerordentlich mit sofortiger Wirkung" und hilfsweise "außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.10.2009" wegen des Unfalls vom ... Bl. 13 d. A.). Die Kündigung ist der Klägerin noch am gleichen Tage zugegangen (siehe Bl. 49 d. A.). Randnummer 16 Die Klägerin behauptet, dass sie keine Sicherheitsvorschriften verletzt habe. Auch ergebe sich keine entsprechende Verletzung aus dem bahninternen Untersuchungsbericht, denn dieser enthalte lediglich Annahmen, Unterstellungen und Mutmaßungen. Sie habe die Fahrstraße vor Einfahrt des ... eingesehen und, da diese frei gewesen wäre, das Signal auf Fahrt gestellt. Allerdings, so behauptet die Klägerin, sei der hier maßgebliche Streckenbereich nicht ausreichend beleuchtet gewesen, da die von der Beklagten behauptete künstliche Beleuchtung entfernt worden sei. Eine Verpflichtung, nach Freigabe der Fahrstraße nochmals nachzusehen, würde nicht bestehen. Das Umstellen einer Weiche, solange noch Güterwagen darauf stünden bzw. darüber fahren würden, sei aufgrund des Gewichts der Wagons unmöglich. Die Klägerin vermutet vielmehr, dass der Zug ... zurückgerollt sein müsse. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, es bestünde ein Abmahnungserfordernis, so dass die fristlose Kündigung mangels vorhandener Abmahnungen, was insofern unstreitig ist, bereits aus diesem Grunde unwirksam sei. Außerdem würde als milderes Mittel eine Beschäftigung im Innendienst in Betracht kommen. Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass die Bekl. die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten habe. Randnummer 17 Die Klägerin beantragt unter Rücknahme des allg. Feststellungsantrages zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche sowie außerordentliche mit sozialer Auslauffrist ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 11.03.2009 aufgelöst ist. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte behauptet, dass angesichts des Geschehensablaufs die Verantwortung für den Zugunfall am ... nur bei der Klägerin liegen könne. Diese habe fehlerhaft die Fahrstraße gelöst, obwohl diese noch nicht vollständig geräumt gewesen war. Insofern müsse die Klägerin auch ihre Verpflichtung zur optischen Prüfung, ob die Fahrstraße verletzt haben, denn anders sei es nicht zu erklären, dass sie die Fahrstraße trotz nicht vollständiger Räumung freigegeben und die Weiche Nr. ... zur Unzeit umgestellt hat. Für den maßgeblichen Streckenbereich sei eine ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden (siehe Bl. 34 d. A.). Der Umstellvorgang von Weichen würde nicht durch das Gewicht etwaig auf ihnen befindlicher Wagons gestört werden. Eine Störung würde sich nur dann ergeben, wenn die starren Radachsen dieser Wagons die frei beweglichen Weichenzungen behindern würden. Ist hingegen der Abstand der Zungen zu den Radachsen im Umstellvorgang weit genug, würde die Umstellkraft des Weichenantriebes ausreichen, eine signaltechnisch sichere Endlage der Weiche zu erreichen. Im Hinblick auf die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB behauptet die Bekl., dass aufgrund des Unfallbildes und der Vielzahl der möglichen Faktoren, die zu dem Unfall hätten führen können, eine schnellere Aufklärung nicht möglich gewesen sei. Randnummer 20 Die Klage ging beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main am 18.03.2009 ein und wurde der Beklagten am 31.03.2009 (Bl. 16 d. A.) zugestellt. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, ihre Beweisantritte und die von ihnen eingereichten Unterlagen und damit auf die Gerichtsakte Bezug genommen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die zulässige Klage ist unbegründet und daher abzuweisen. I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b.) ArbGG für die Kündigungsschutzklage gegeben. Der Sitz der Beklagten (§§ 12, 17 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) gehört zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main. Das gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. n. §§ 495 Abs. 1, 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Kündigungsschutzanträge liegt vor, da es der Klägerin unabhängig von den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG gemäß §§ 13 Abs. 3, 4, 7 KSchG obliegt, die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung binnen der Präklusionsfrist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung gerichtlich geltend zu machen. II. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet, da die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit der außerordentlichen Kündigung vom 11.03.2009 zu Recht gemäß § 626 BGB wegen des Verdachts der mehrfachen Verletzung von sicherheitsrelevanten Vorschriften gekündigt hat. 1. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 11.03.2009 wahrt zunächst das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 2. Die Klägerin hat auch die Drei-Wochen-Frist des §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 3 KSchG gewahrt, da sie im Hinblick auf die streitgegenständliche Kündigung fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben hat, die bei Gericht am 18.03.2009 eingegangen ist und der Beklagten demnächst (§ 167 ZPO) zugestellt wurde. 3. Vorliegend ist auch ein Kündigungsgrund gegeben, denn das Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grunds i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist erfüllt.
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