5; BAG v. 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01,
13; BAG v. 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03,
15; BAG v. 17. Januar 2007 - 7 ABR 63/05,
18). Ein Betriebsteil ist dagegen auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG
5; BAG v. 20. Juni 1995 -7 ABR 59/94,
8; BAG v. 19. Februar 2002 - 1 ABR 26/01,
13; BAG v.
2; BAG v. 17. Februar 1983 - 6 ABR 64/81,
VG besteht darin, den Arbeitnehmern von Betriebsteilen eine effektive Vertretung durch einen eigenen Betriebsrat zu ermöglichen, wenn wegen der räumlichen Trennung des Hauptbetriebs von dem Betriebsteil die persönliche Kontaktaufnahme zwischen einem dortigen Betriebsrat und den Arbeitnehmern im Betriebsteil so erschwert ist, dass der Betriebsrat des Hauptbetriebs die Interessen der Arbeitnehmer nicht mit der nötigen Intensität und Sachkunde wahrnehmen kann und sich die Arbeitnehmer nur unter erschwerten Bedingungen an den Betriebsrat wenden können (BAG v.
O). Insoweit ist auf die Erreichbarkeit des Hauptbetriebes mit dem PKW oder aber auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln abzustellen (vgl. BAG v. 7.5.2008 - 7 ABR 15/07, NZA 2009, 328). Gerichtsbekannt ist mit dem PKW von Frankfurt nach München eine Fahrzeit von mindestens drei Stunden notwendig. Mit der Bahn ist ein ähnlicher Zeitaufwand vonnöten. Aber auch mit dem Flugzeug unter Berücksichtigung der jeweiligen Wege von und zum Flughafen sowie der Zeit, die man sich vor dem Abflug am Flughafen einfinden muss, ist ein Zeitaufwand von nicht weniger als zwei Stunden notwendig. Aufgrund dieser Umstände kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Mitarbeiter am Standort Frankfurt durch den Betriebsrat eines Hauptbetriebes in München gewährleistet ist. Ob der Betriebsrat in München per Post, Telefon oder mittels moderner Kommunikationsmittel erreichbar ist, ist für die Beurteilung der räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb unerheblich. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stellt allein auf die räumliche Entfernung ab. Dadurch soll eine jederzeitige persönliche Erreichbarkeit des Betriebsrates für die Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer für den Betriebsrat gewährleistet sein (BAG v. 7.5.2008, aaO). Randnummer 53 Der Standort Frankfurt verfügt auch über das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für das Vorliegen eines selbständigen Betriebsteils im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit, wenn in der organisatorischen Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG v. 19.2.2002 - 1 ABR 26/01, AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972; BAG v. 28.6.1995 - 7 ABR 59/94, AP Nr. 8 zu § 4 BetrVG 1972; BAG v. 29.5.1991 - 7 ABR 54/90, AP Nr. 5 zu § 4 BetrVG 1972). Randnummer 54 Zumindest zwei solche Personen mit Leitungsmacht, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausüben, sind in der organisatorischen Einheit am Standort Frankfurt vorhanden, nämlich die beiden Area Manager im Bereich Sales, Herr P. und Herr R.. Beide sind am Standort Frankfurt tätig und erteilen fachliche Weisungen gegenüber insgesamt 11 Mitarbeitern des Standortes Frankfurt. Damit üben sie Weisungsrechte des Arbeitgebers aus. Dass die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Sales, denen gegenüber die Area Manager fachliche Weisungsbefugnis haben, nach der Behauptung der Beteiligten zu 1) sehr selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und das Weisungsrecht daher mehr „formell" besteht, ist unschädlich. Denn zumindest die Befugnis zur Erteilung von Weisungen besteht und damit die erforderliche Nähe zu Entscheidungen des Arbeitgebers (vgl. BAG v. 19.2.2002, aaO). Randnummer 55 Nicht erforderlich ist ferner, dass sich die vorhandene Leitungsmacht vor Ort auf alle Mitarbeiter der organisatorischen Einheit oder ausschließlich auf diese Einheit bezieht. Dies kann jedenfalls bei einer vom Arbeitgeber gewählten Organisationsstruktur, bei der, wie vorliegend, an keinem Standort eine einheitliche Leitung gerade für den Standort besteht, sondern die Leitungsbefugnisse allein geschäftsbereichsbezogen ausgeübt werden, nicht gefordert werden. Denn eine gewisse organisatorische Selbständigkeit der jeweiligen Einheit ist durch die bestehenden Weisungsrechte vor Ort gegeben. Gleichzeitig aber kann nur so der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zum Ausdruck gekommenen Zielvorstellung des Betriebsverfassungsgesetzes, eine möglichst ortsnahe und effektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu gewährleisten (vgl. hierzu BAG v.3.12.1985, AP Nr. 28 zu § 99 BetrVG 1972), hinreichend Rechnung getragen werden. Gerade in Unternehmen, bei denen die Zuständigkeiten in personellen und sozialen Angelegenheiten arbeitgeberseitig geschäftsbereichsbezogen organisiert sind und sich daher an keinem Ort eine organisatorische Einheit mit allein auf diese bezogener Leitungsmacht findet, wären bei anderer Einschätzung trotz räumlich ganz erheblicher Entfernung und ggf. sehr speziellen Themen der jeweiligen Arbeitnehmerschaft vor Ort Betriebsräte nicht mehr zu bilden; bei rein geschäftsbereichsbezogener Organisation könnte sich sogar die Frage stellen, ob überhaupt auch nur ein einziger Betrieb im Sinne des BetrVG besteht, in dem ein Betriebsrat zu bilden wäre. Da sich ein solches Ergebnis mit den Zielsetzungen des Betriebsverfassungsgesetzes nur schwer vereinbaren lässt, dürfen jedenfalls bei Vorliegen solcher arbeitgeberseitiger Organisationsstrukturen die Anforderungen an das Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit einer Einheit nicht überspannt werden. Ausreichend ist in diesem Fall, dass überhaupt Weisungsrechte des Arbeitsgebers innerhalb der organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000821
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.