Betriebliche Altersversorgung Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Frage des Bestehens einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aufgrund kollektivrechtlicher Versorgungszusage. Tenor D
§ 1Gleichbehandlung Nr.
64 Rz. 22 m.w.N.). (b) Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen werden. Dann verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG, Urteil v. 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09,
§ 1Gleichbehandlung Nr. 64 Rz. 23 m.w.N.). (c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot vor. § 2 Abs.
(4)BV AV Akt enthält eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung. Er knüpft an die Existenz einer einzelvertraglichen betrieblichen Altersversorgungszusage an. Dieses Unterscheidungsmerkmal ist nicht willkürlich. Vielmehr ist es unter dem Gesichtspunkt der mit einer betrieblichen Altersversorgung für einen Arbeitgeber verbundenen Kosten durchaus nachvollziehbar, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - wie vorliegend - von einer auf bestimmte Risiken bezogene Versorgungszusage ausgenommen werden, wenn sie durch eine anderweitige Versorgungszusage, die dieselben Risiken erfasst, abgesichert sind.
(2)Es ist nicht erkennbar, dass die BV AV Akt in persönlichen Anwendungsbereich in rechtlich unzulässiger Weise gegenüber den Vorgängerregelungen eingeschränkt hat. Hierzu hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. Sein Verweis darauf, dass ihm unklar sei, ob die Vorschrift des § 2 Abs.
(4)BV AV Akt bereits in den früheren Fassungen der BV AV enthalten gewesen ist, ist unerheblich. Der Kläger hat der ihm - angesichts des Umstandes, dass es sich um ein ihm günstiges Element handeln könnte, wenn frühere Fassungen die entsprechende Ausnahme nicht enthalten haben sollten - insoweit obliegenden Darlegungslast nicht genügt.
- b)Unerheblich ist, ob eine Altersversorgung nach der BV AV Akt für den Kläger günstiger wäre als die über den BVV gewährleistete. Das Günstigkeitsprinzip findet vorliegend keine Anwendung.
- aa)Voraussetzung für die Anwendung des Günstigkeitsprinzips ist, dass eine einzelvertragliche Abrede von einer Betriebsvereinbarung abweicht. Wenn bereits das nicht der Fall ist, so ist eine einzelvertragliche Vereinbarung zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ob sie den Arbeitnehmer begünstigt oder belastet. Ein Günstigkeitsvergleich findet nur dann statt, wenn zwischen Betriebsvereinbarung und dem Einzelarbeitsvertrag ein Konkurrenz besteht (Richardi-Richardi, BetrVG, 13. Aufl. 2012, § 77 Rz. 145).
- bb)Vorliegend ist kein Raum für einen Günstigkeitsvergleich. Es mangelt an der erforderlichen Konkurrenzsituation. Vielmehr enthält die BV AV Akt unter § 2 Abs.
(4)bereits eine Regelung, die das Entstehen einer solchen Situation verhindert, indem sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen einzelvertraglich eine Versorgungszusage erteilt worden ist, von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. c) Der Kläger hat keinen auf § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB begründeten, als Schadensersatz geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch gegen die Beklagte. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob die Beklagte Hinweis- und Informationspflichten dem Kläger gegenüber verletzt hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass ein angenommener Pflichtenverstoß kausal für die Nichteinbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich der BV AV Akt gewesen ist. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung in der Regel anzunehmen ist, dass sich der Arbeitnehmer "aufklärungsrichtig" verhalten, also seine Interessen in vernünftiger Weise wahrgenommen und Rentenschäden vermieden hätte (BAG, Urteil v. 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07,
§ 1Auskunft Nr.
7 Rz. 49 m.w.N.). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarungen vom
- Januar 1987 (und des in diesem Zusammenhang mit dem zentralen Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten geführten Gesprächs), vom
- Juli 1992,
- September 1994 und
- Januar 2002 eine Situation gegeben war, in der die betriebliche Altersversorgung nach der BV AV sich bei ordnungsgemäßer Information durch die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin als die den Interessen des Klägers am Ehesten entsprechende Versorgungslösung dargestellt hätte und ihn so zu einer Beendigung der einzelvertraglichen Zusage hätte veranlassen können. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Er hat sich lediglich darauf berufen, dass aus derzeitiger Sicht die BV AV Akt die finanziell bessere Lösung gewesen wäre, worauf es nicht ankommt, da ein Wechsel in die BV AV Akt zum jetzigen Zeitpunkt nach deren § 2 Abs.
(1)mangels fortbestehendem Arbeitsverhältnis nicht mehr in Betracht kommt. Aus seinem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, dass zu den o.g. Zeitpunkten in der Vergangenheit, zu denen die Beklagte ggf. die Verpflichtung gehabt hätte, neben der Veröffentlichung der BV AV via schwarzem Brett, Personalordner und schließlich Intranet individuell über die verschiedenen betrieblichen Altersversorgungssysteme zu informieren, bereits die BV AV die gegenüber der Versicherung finanziell vorzugswürdigere Altersversorgung gewesen ist. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
- Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Der Kläger ist vollumfänglich unterlegen.
- Der Streitwert nach § 61 Abs. 1 ArbGG ist auf EUR 108.000,- festzusetzen. Dies entspricht dem Wert des Klageantrages, über den die Kammer entschieden hat. Er beläuft sich entsprechend § 42 Abs. 2 sich GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Betriebsrentenleistungen, die der Kläger nach eigenen Angaben im Falle der Anwendbarkeit der BV AV Akt bei Renteneintritt beanspruchen könnte.
- Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG) und kein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 3 ArbGG vorliegt. Dies hindert nicht die Statthaftigkeitsberufung gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000854