Entschädigungsanspruch AGG Leitsatz Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bei unterbliebener Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch beim öffentlichen Arbeitgeber. Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 2. Juni 2015, 8 Sa 1374/14 Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von8.585,88 EUR (in Worten: Achttausendfünfhundertfünfundachtzig und 88/100 Euro) zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.585,88 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Entschädigungsanspruch wegen einer vermeintlichen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch nach § 15 Abs. 2 AGG.Die Beklagte ist als hessische Kommune eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.Der am xx.xx.1963 geborene Kläger ist anerkannt schwerbehindert. Er ist unter anderem ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich Alternative Energien.Mitte 2013 veröffentlichte die Beklagte eine Stellenausschreibung für die Stelle des Leiters des Sachgebiets Betriebstechnik des von der Beklagten unterhaltenen Komplexes "A ". Die Vergütung der Stelle sollte entsprechend der Vergütungsgruppe 11 TVöD (= 2.861,96 Euro brutto monatlich) erfolgen. Das Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung war wie folgt formuliert:"Wir erwarten: Dipl.Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/ Sanitär- / Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; langjährige Berufs- und Führungserfahrung; fundierte Kenntnis und sichere Anwendung der einschlägigen Regelwerke, insbes. der BetrSichV, UVV, MLAR, HausPrüfV0, HBO, VOB, VOL; Führungs- und Organisationskompetenz; Kommunikationsstärke und Teamfähigkeit; soziale Kompetenz; Durchsetzungsvermögen; Verantwortungs- und Einsatzbereitschaft; selbständiges Arbeiten; gute schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit; gute Kenntnisse der MS-Office-Programme; Bereitschaft zum gelegentlichen Dienst an Wochenenden und in den Abend- und Nachtstunden; Bereitschaft zur Weiterbildung; interkulturelle Kompetenz."Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenausschreibung wird auf die in Kopie als Anlage 2 zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 zu den Akten gereichte Kopie der Ausschreibung (BI. 42 d. Akte) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 14. August 2014 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten auf die Stelle des Leiters des Sachgebietes "Betriebstechnik" des Komplexes A Wegen der Einzelheiten des Bewerbungsschreibens des Klägers wird auf das in Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Schreiben (BI. 3 f. d. Akte) Bezug genommen.Dem Bewerbungsschreiben waren eine Kopie des Schwerbehindertenausweises des Klägers sowie ein insgesamt 5-seitiger tabellarischer Lebenslauf beigefügt. Der Lebenslauf enthielt dem Oberbegriff "Berufserfahrung" auszugsweise folgende Angaben: "10/07 -09/12 Projektsachbearbeiter, Fa. B - Führungder Objekttechniker(...9/04 - 08/09 Stellvertretender Betriebsleiter in Teilzeit, Fa. C ca. 4 Mitarbeiter in Deutschland(. )10/99 - 10/00 Obermonteur, Fa. D - Ausbildung von Auszubildenden(...)08.96 - 10/99 Hausmeister und Technischer Leiter (...) Mitarbeiterführung(...)08/88 - 08/96 Obermonteur, Fa. E - Ausbildung von Auszubildenden"Wegen des weiteren Inhalts des tabellarischen Lebenslaufes des Klägers wird auf den in Kopie als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichten Lebenslauf (BI. 5 ff. d. Akte) Bezug genommen.Mit Schreiben vom 22. August 2013 (Anlage 4 zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014; Bl. 49 d. Akte) informierte die Beklagte den Kläger über den Eingang seiner Bewerbung wie folgt: "Sehr geehrter Herr F ,wir bestätigen den Eingang Ihrer Bewerbung und danken Ihnen für das gezeigte Interesse. Die Prüfung erfordert erfahrungsgemäß eine gewisse Zeit. Wir bitten Sie daher, das Ergebnis, über das wir Sie in jedem Fall benachrichtigen werden, abzuwarten und sich bis dahin zu gedulden. "Mit Schreiben vom 04. November 2014 (Anlage 4a zur Klageerwiderung vom 21. Januar 2014; Bl. 50 d. Akte) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage seiner Bewerbung. In dem Schreiben führte die Beklagte unter anderem wie folgt aus:"(...) Inzwischen wurde über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle entschieden. Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Sie hierbei nicht berücksichtigt werden konnten, da es hinsichtlich der Erfüllung der fachlichen Anforderungen einen besser qualifizierten Bewerber gab, der sehr ausgeprägte Fachkenntnisse sowie langjährige Berufserfahrung in allen genannten Gewerken vorweisen kann und zudem im besonderen Maße über die im Anforderungsprofil geforderte langjährige Führungserfahrung verfügt (...)."Mit Klageschrift vom 13. November 2013, bei Gericht eingegangen am 15. November 2013 und der Beklagten zugestellt am 07. Dezember 2013, begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung wegen einer vermeintlichen Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch. Er ist der Ansicht, bereits im Hinblick auf die unstreitig unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch sei davon auszugehen, dass die ablehnende Entscheidung seiner Bewerbung zumindest auch wegen seiner Schwerbehinderung erfolgt, sei. dabei eine Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 13. November 2013 (BI. 1 ff. d. Akte) sowie in den weiteren Schriftsätzen vom 08. Dezember 2013 (BI. 19 ff. d. Akte) und vom 22. Januar 2014 (BI. 60 ff. d. Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die allerdings 8.585,88 Euro nicht unterschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der. Kläger sei bei der Auswahlentscheidung für die zu besetzende Stelle nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Sie meint, der Kläger sei für die Besetzung der Stelle vielmehr offensichtlich ungeeignet gewesen, da er nicht das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllt habe. Er habe in seiner Bewerbung nämlich nicht die Anforderungsprofile "langjährige Führungserfahrung" und "Führungskompetenz" nachgewiesen. Im Übrigen habe es sich bei der Bewerbung nicht um eine Bewerbung im Rechtssinne gehandelt, da der Kläger keinerlei Nachweise für die angeführten Berufsabschlüsse bzw. keine Arbeitszeugnisse beigefügt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Beklagten wird auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom 21. Januar 2014 (BI. 35 ff. d. Akte) sowie in dem weiteren Schriftsatz vom 10. April 2014 (BI. 66 ff. d. Akte) nebst den dazugehörigen Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 8.585,88 Euro zu. Dazu wie folgt: 1) Der Klageantrag ist zulässig, insbesondere ist der auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gerichtete Klageantrag auch hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Festsetzung der Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes gestellt hat. Der Kläger macht mit dem Klageantrag einen immateriellen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG geltend. Dabei steht hinsichtlich der Höhe einer etwaigen dem Kläger zuzusprechenden Entschädigung dem Gericht ein Beurteilungsspielraum zu. In diesen Fällen ist auch ein unbezifferter Zahlungsantrag zulässig, soweit die klägerische Partei die Tatsachen, die das Gericht bei der Bestimmung der Entschädigung heranziehen soll, benennt und darüber hinaus auch die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angibt (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009, 8 AZR 906/07, NZA 2009, 945 ff.; BAG, Urteil vom 16. September 2008, 8 AZR 791/07, AP SGB IX, § 81 Nr. 15). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger hat einen Sachverhalt dargelegt, der dem Gericht die Festsetzung der Höhe einer Entschädigung ermöglicht und Angaben zur Größenordnung der begehrten Entschädigung (drei Bruttomonatsgehälter hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle, mithin 8.585,88 Euro) gemacht. 2) Die Klage ist auch begründet.
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