Sachgrundlose Befristung; Einzelfall Leitsatz Einzelfallentscheidung zu § 14 Abs. 2 S. 3, 4 TzBfG und der Frage, ob die tarifvertraglich geregelte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung für eine Da
§ 1Nr.
58 Rz. 15 m.w.N.). bbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass § 2 MTV in Gänze nach objektiven Kriterien auszulegen ist. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Gewerkschaft ver.di wollten erkennbar eine tarifvertragliche Regelung schaffen.Bereits der Wortlaut der Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 und 3 MTV spricht für den Parteiwillen, tarifvertragliche Normen zu schaffen. In dieser ist von Regelungen (und nicht etwa von Abreden) die Rede. Hinzu kommt, dass die Tarifvertragsparteien erkennbar einen Regelungszusammenhang gesehen haben, welcher für einen Willen zur einheitlichen Charakterisierung der Vereinbarungen spricht. So wird in der Protokollnotiz eindeutig darauf hingewiesen, dass die Ziffern 2 und 3 des § 2 MTV insgesamt einen angemessenen Ausgleich darstellen. Ziffer 2 des§ 2 MTV ist aber eindeutig normativer Natur. Denn nur mit einer normativen Regelung der Tarifvertragsparteien kann eine Abweichung von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG bewirkt werden. Das ergibt sich aus § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG. Es war erkennbar das Ziel der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di, eine solche erweiterte Befristungsmöglichkeit zu schaffen, wie sich insbesondere aus ihrer gemeinsamen Protokollerklärung zu § 2 Ziffer 2 und 3 MTV ergibt.Hinzu kommt, dass dann, wenn tariffähige Parteien in einer Vereinbarung feststehende Rechtsbegriffe wie "Tarifvertrag" verwenden, davon auszugehen ist, dass sie die Formulierung im Sinne des Gesetzes verstanden wissen wollten (BAG, Urteil v. 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10,
§ 1Auslegung Nr.
228 Rz. 18 m.w.N.). Vorliegend sind keine konkreten Umstände dafür ersichtlich sind, dass die Tarifvertragsparteien in dem ausdrücklich als (Mantel-)Tarifvertrag bezeichneten Vertragswerk einzelne Abreden verorten wollten, denen rein schuldrechtliche Wirkung zukommt. bb) Anhand der objektiven Auslegung des § 2 Ziffer 2, 3 MTV ergibt sich, dass die Einhaltung der in § 2 Ziffer 3 MTV geregelten Quote Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen ist, die - wie der Arbeitsvertrag der Klägerin - zu Lasten der VGK für einen Zeitraum von zwischen zwei und vier Jahren abgeschlossen werden. aaa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Es gibt nämlich weder einen allgemeinen Erfahrungssatz, in welcher Weise die Tarifvertragsparteien jeweils den mit einer Tarifnorm verfolgten Sinn und Zweck zum Ausdruck bringen, noch gebietet die juristische Methodenlehre hier eine bestimmte Reihenfolge der Auslegungskriterien. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt (BAG, Urteil v. 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10,
§ 1Auslegung Nr.
228 Rz. 26 m.w.N.). bbb) Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass die Einhaltung der in § 2 Ziffer 3 MTV geregelten Quote Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen ist, die für einen Zeitraum von zwischen zwei und vier Jahren zu Lasten der VGK abgeschlossen werden.
(1)Auch wenn der Tarifwortlaut des § 2 Ziffer 3 Satz 1 MTV nicht ausdrücklich klarstellt, dass die in § 2 Ziffer 2 MTV geregelte Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen für einen Zeitraum von zwischen zwei und vier Jahren nur unter dem Vorbehalt der Wahrung der in der Vorschrift festgelegten Quote besteht, ergibt sich diese Rechtsfolge aus der Systematik der Norm. Zum einen ist die in § 2 Ziffer 3 Satz 2 MTV gewählte Formulierung, nach der sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten unberührt bleiben, ein deutliches Anzeichen dafür, dass die in Ziffer 3 Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit einer von § 14 TzBfG abweichenden Befristungsmöglichkeit entscheidend sind. Zum anderen spricht auch die Stellung des Satzes 2 innerhalb der Tarifnorm dafür, dass Ziffer 2 und Ziffer 3 Satz 1 des § 2 MTV einen einheitlichen Tatbestand für eine von § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG abweichende Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen darstellen. Wäre die Einhaltung der in Ziffer 3 Satz 1 festgesetzten Quote für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung ohne Bedeutung, so hätte sich deren Satz 2 unter Ziffer 2 statt unter Ziffer 3 der Vorschrift befinden müssen.
(2)Auch der Inhalt der Protokollerklärung spricht für dieses Auslegungsergebnis, da in dieser die Regelungen der Ziffern 2 und 3 in einem Verknüpfungsverhältnis dargestellt werden, nach dem sie insgesamt als angemessene Lösung präsentiert werden. Eine Trennung des Regelungsgehalts ist hiermit nicht zu vereinbaren. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass die Tarifvertragsparteien bei der Verhandlung der inhaltsgleichen Vorgängernorm im Jahre 2003 die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die unter Ziffer 3 S. 1 der Tarifnorm festgelegten Quote nicht diskutiert haben - was unstreitig geblieben ist. Daraus allein lässt sich nicht schließen, dass keine der beiden Tarifvertragsparteien eine normative Rechtsfolge an den Verstoß gegen diese Quote knüpfen wollte. Soweit die Beklagte des Weiteren behauptet, eine Regelung zur Rechtsfolge bei einem Quotenverstoß habe nicht getroffen werden sollen, ist dies unbeachtlich. Dieser Vortrag zum Vorliegen innerer Tatsachen ist pauschal und nicht nachvollziehbar. Auch das Protokoll über die Tarifverhandlungen im Jahre 2003 liefert hierzu keine konkreten Anhaltspunkte. Aus diesem Dokument ist nicht erkennbar, dass ein Quotenverstoß sanktionslos bleiben sollte. Die Vernehmung der von der Beklagten angebotenen Zeugin ist vor diesem Hintergrund wegen des Verbots des Ausforschungsbeweises unzulässig.
(3)Hinzu kommt, dass die Einführung der unter Ziffer 3 S. 1 des § 2 MTV festgelegten Quote nur dann zu einer vernünftigen, praktisch brauchbaren Regelung führt, wenn deren Einhaltung Teil der Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine vom TzBfG abweichende sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen ist. Eine bloße Durchführungspflicht gegenüber der Gewerkschaft ver.di würde dazu führen, dass diese lediglich das Unterlassen befristeter Einstellungen geltend machen könnte, nicht aber die aus typisierter Gewerkschaftssicht angestrebte unbefristete Einstellung von Bewerbern.Die Durchsetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs würde zudem die Kenntnis der Gewerkschaft von den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen der Beklagten voraussetzen. Zu einer Unterrichtung der Gewerkschaft über die maßgeblichen Zahlen enthält der MTV aber gerade keinerlei Regelungen. Eine solche wäre aber typischerweise zu erwarten, wäre es Sinn und Zweck der Regelung, der Gewerkschaft diesen Unterlassungsanspruch einzuräumen.
- b)Die Beklagte hat die Quote des § 2 Ziffer 3 MTV nicht eingehalten. Sie ist insoweit der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
- aa)Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für das Eingreifen tariflicher Vorschriften nach § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG sowie für die Wirksamkeit einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 2 S. 4 (APS-Backhaus, 4. Aufl. 2012, § 14 TzBfG Rz. 413). Denn die Ausnahme von der Ausnahme - nach der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur beim Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig ist - in der Form der sachgrundlosen Befristung begünstigt den Arbeitgeber (KR-Lipke, 10. Aufl. 2013, § 14 TzBfG Rz. 574).
- bb)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, nach dem sie die Quote des § 2 Ziffer 3 MTV bei Abschluss des Arbeitsvertrages und auch danach stets eingehalten habe, was sich aus einem Standardbericht des bei ihr verwendeten Softwaresystems ergebe, welcher anhand bestimmter Kriterien (aktive Mitarbeiter/-innen im Geltungsbereich des MTV; zu 1 bis 100 % kostenstellenfinanziert; keine Person in Beurlaubung, Elternzeit, Freistellung aus Guthaben des Langzeitkontos; keine Auszubildenden, Praktikanten, Aushilfen) erstellt worden sei, ist unbeachtlich. Auf seiner Grundlage ist es dem Gericht nicht möglich, die tatsächliche Einhaltung der Quote zu überprüfen. Es mangelt an konkreten, im Einzelnen nachvollziehbaren Angaben zum Zustandekommen der Auswertung. Eines diesen Umstand hervorhebenden gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Die Klägerin hat schriftsätzlich ausdrücklich die mangelnde Substantiierung des Vortrags der Beklagten gerügt.Mangels Substantiierung des Vortrags der Beklagten zur Einhaltung der Quote des § 2 Ziffer 3 MTV scheidet auch eine Vernehmung des von ihr angebotenen Zeugen aus. Seine Befragung zu den konkreten Grundlagen der Auswertung verstieße gegen das zivilprozessuale Verbot des Ausforschungsbeweises. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen:1. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit vollumfänglich unterlegen.2. Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist auf EUR 16.250,- festzusetzen. Dies entspricht dem Wert des Klageantrags, über den die Kammer entschieden hat.3. Einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung bedarf es nicht. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich bereits aus § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 30. November 2013 hinaus ein Arbeitsverhältnis besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000858