Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung sowie einer Änderungskündigung im Bereich des fliegenden Personals (Flugbegleiter) u.a.. Leitsatz Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung sowie einer Änderungskündigung im Bereich des fliegenden Personals (Flugbegleiter) u.a.. Tenor Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom
(3). Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer ist der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der B. Bei der Wahl des befristeten Verbleibs am bisherigen Stationierungsort (virtuell) für zwei Jahre erhält der Mitarbeiter nach Ablauf der virtuellen Stationierung 25 % der Auslagenpauschale sowie 60 % des Zuschlags zur Auslagenpauschale. Die auf 25 % reduzierte Auslagenpauschale wird bei Teilzeit analog der vorstehenden Regelungen bei Wechsel nach FRA oder MUC gekürzt. Dienstreisetickets mit dem Status S7 werden nach Ablauf der virtuellen Stationierung für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren gewährt, so dass sich in Summe immer eine Gesamtlaufzeit von 5 Jahren ergibt. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, für den Zeitraum von einem Jahr eine BahnCard 50 Business Comfort bzw. deren Gegenwert und eine Einmalzahlung in Höhe von 1500 Euro zu wählen. Nach Ablauf der zwei Jahre des virtuellen Verbleibs am bisherigen Stationierungsort wird der Mitarbeiter zum darauffolgenden Winter- bzw. Sommerflugplanwechsel gemäß Ergebnis der nach §4 erfolgten Mitarbeiterbefragung in FRA (Einsatzgruppe nach Bedarf) oder MUC eingesetzt werden. Privilegierte Rückkehroption Für den Fall, dass A einen Stationierungsort zu einem späteren Zeitpunkt wieder eröffnet oder neuer Bedarf besteht, wird dem von der Schließung und Versetzung betroffenen Mitarbeiter eine Rückkehrmöglichkeit zu seinem ursprünglichen Stationierungsort eingeräumt, von der er vor allen Anderen Gebrauch machen kann. Dies gilt auch für eine Neueröffnung von Stationierungsorten (z.B. BER statt TXL). Dasselbe gilt für die Mitarbeiter, die von Düsseldorf nach Frankfurt oder München versetzt wurden, soweit zu einem späteren Zeitpunkt in Düsseldorf aufgrund von Fluktuation oder Wachstum wieder Einstellungsbedarf besteht. (...)" Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Interessenausgleich und Sozialplans zur Schließung und Einschränkung von dezentralen Stationierungsorten für das Kabinenpersonal in Deutschland wird auf die Anlage B4 im Anlagenband der Beklagten Bezug genommen. Die klagende Partei wurde von der Beklagten informiert, mit "Fragebogen zur Schließung bzw. Einschränkung der dezentralen Basen" befragt und es wurden die Wahlmöglichkeiten benannt. Hierzu erklärte sich die klagende Partei mit Schreiben vom
- Juni
- Die von der klagenden Partei getroffene Wahl aus den angebotenen Möglichkeiten erfolgte unter Vorbehalt. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K4 Bezug genommen. Mit Schreiben vom
- Dezember 2013 erklärte die Beklagte gegenüber der klagenden Partei unter anderem, dass diese aufgrund der Mitarbeiterbefragung in Abhängigkeit des Schließungstermins ihres derzeitigen Stationierungsortes zum
- April 2014 von BER NUT1C nach FRA NUT1A versetzt werde, dass ihr Einsatz für die Dauer von 2 Jahren vom virtuellen Stationierungsort BER deadhead über FRA erfolge und demnach mit Beginn des Winterflugplans am
- Oktober 2016 ende und dass sie ab dem
- November 2016 in FRA eingesetzt werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des vorgenannten Schreibens wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Mit Schreiben vom
- März 2014 erklärte die Beklagte vorsorglich eine Änderungskündigung. Dem Schreiben war ein neuer Arbeitsvertrag beigefügt. Dieser beinhaltet unter Ziffer 8 "Schlussbestimmungen" folgende Regelung: "Soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen werden, bedürfen alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform." Wegen der Einzelheiten der Änderungskündigung sowie der Einzelheiten des beigefügten Arbeitsvertrages wird auf die Anlagen K6 und K8 Bezug genommen. Die klagende Partei nahm das Änderungsangebot mit Schreiben vom
- April 2014 unter Vorbehalt an. Hinsichtlich der Einzelheiten der Annahme unter Vorbehalt wird auf das Schreiben in der Anlage K7 Bezug genommen. Es gibt eine von der Beklagten zur Akte gereichte Vorlage einer Übersicht der A DIR Entwicklung. Diese weist als "TXL Ergebnis" für den Monat September 2012 die Anzahl "2283", für Februar 2013 die Anzahl "1456", für Februar 2014 die Anzahl "743" und für September 2014 die Anzahl "1113" aus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zur Akte gereichten Vorlage der Übersicht der A DIR Entwicklung wird auf die Anlage B1 im Anlagenband der Beklagten Bezug genommen. Die klagende Partei ist der Ansicht, sowohl die Versetzung als auch die Änderungskündigung seien unwirksam. Es lägen weder die Voraussetzungen für eine wirksame Versetzung noch für eine wirksame Änderungskündigung vor. Im Übrigen fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Personalvertretung. Sie habe auch einen Anspruch auf die begehrte tatsächliche Beschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen. Zur ihrer unveränderten Weiterbeschäftigung gehöre zwangsläufig auch die bisherige Parkplatzbenutzung am Stationierungsort. Sie trägt weiter vor, die Beklagte halte für ihre Stationsmitarbeiter in Berlin Parkplätze vor. Sie sei verpflichtet, dies auch für sie zu tun. Ansonsten sei sie nicht in der Lage, z.B. Bereitschaftsdienste abzuleisten, für die sie die Beklagte regelmäßig in Berlin einteile. Sie sei andernfalls auch nicht in der Lage, die Karenzzeit bis zum Checkin von einer Stunde einzuhalten. Die Beklagte verweigere eine Parkplakette auch nicht generell, sondern mache dieses Nutzungsrecht abhängig vom Stationierungsort. Die klagende Partei beantragt wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den
- April 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin zu beschäftigen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den angekündigten Schließungstermin des derzeitigen Stationierungsortes hinaus als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom
- Dezember 2013 ausgesprochene Versetzung unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den
- September 2014 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Flugbegleiterin mit Stationierungsort Berlin zu beschäftigen. Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom
- März 2014 sozial ungerechtfertigt und unwirksam ist. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Parkplatz im Parkhaus am Flughafen Berlin zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, im Herbst 2012 sei bei ihr die Entscheidung zur strukturellen Reform des Direktverkehrs, konkret die sukzessive Verlagerung sämtlicher A-Direktverkehre auf die B getroffen worden. Die direkten Europaverkehre der A, die alle innerdeutschen und europäischen Verbindungen außerhalb der Drehkreuze Frankfurt am Main und München umfassten, würden bereits seit dem
- Januar 2013 kommerziell von der B verantwortet. Für den Stationierungsort Berlin bedeute dies konkret, dass fast alle Flüge von/nach Berlin seit dem
- April 2014 von der B geflogen würden mit Ausnahme der Hub-Zubringer-Flüge FRA und MUC. Das bisherige Flugvolumen würde erheblich reduziert. Vor dem Hintergrund der Verlagerung des dezentralen Verkehrs auf die B habe sie die Entscheidung getroffen, die dezentralen Stationierungsorte Hamburg, Berlin und Stuttgart zu schließen und dort kein fliegendes Personal mehr vor Ort zu stationieren. Im Hinblick auf die dauerhafte geringe Anzahl von An- und Abflügen nur noch in die HUBs (Frankfurt am Main und München) sei es nicht mehr vertretbar, Personal vor Ort an den dezentralen Standorten - mit Ausnahme von Düsseldorf, da dort die Teilstationierung einer Gemischtgruppe mit Interkontflugprogramm bestehen bleibe - einzusetzen. Der Organisations- und Verwaltungshintergrund für einen Stationierungsort würde bereits nicht mehr aufrechterhalten. Durch die Schließung des Standortes würden erhebliche Einsparungen auftreten. Es komme zu Einsparungen in Höhe von 1,13 Millionen Euro/pro Jahr. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvorbringens der Beklagten wird vollumfänglich auf die Klageerwiderungen vom
- Mai 2014 und vom
- August 2014 Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständliche Versetzung sei wirksam. Ihr vertragliches Weisungsrecht umfasse die Befugnis, der klagenden Partei nach Maßgabe des § 106 GewO einen anderen Arbeitsort als den bisherigen zuzuweisen. Die hierauf beruhende Versetzungsanordnung verstoße nicht gegen die gem. §§ 315 BGB, 106 GewO vorzunehmende Interessenabwägung und entspreche billigem Ermessen. Die unternehmerische Entscheidung zur Schließung des Standortes und damit verbunden die Entscheidung dort kein fliegendes Personal mehr zu stationieren, sei hierbei mit erheblichem Gewicht in die Abwägung einzubeziehen. Es lägen keine so gewichtigen Umstände vor, die derartig ins Gewicht fielen, dass sie letztlich gezwungen sei, von der Schließung Abstand zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles überwiege ihr Interesse an der Umsetzung ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Schließung der dezentralen Stationen das Interesse der klagenden Partei, das Arbeitsverhältnis am bisherigen Stationierungsort unverändert fortzuführen. Die Anhörung der zuständigen Personalvertretung, die der Maßnahme ausdrücklich zugestimmt habe, sei ordnungsgemäß erfolgt. Es seien auch keine sonstigen Gründe für eine Unwirksamkeit der Versetzung gegeben. Sollte die klagende Partei nicht bereits wirksam im Wege des Direktionsrechts versetzt worden sein, sei jedenfalls die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung wirksam. Dass dem Kündigungsschreiben ein Arbeitsvertrag beigefügt gewesen sei, den die klagende Partei zum Zwecke der Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebotes habe annehmen sollen, beinhalte - vor allem in Verbindung mit dem Kündigungsschreiben - keine über die im Schreiben genannten hinausgehenden Vertragsänderungen. Vor Ausspruch der Kündigung sei auch die zuständige Personalvertretung ordnungsgemäß angehört worden und die Massenentlassungsanzeige sei vorab ordnungsgemäß erfolgt. Ein Anspruch auf die begehrte Zurverfügungstellung des Parkplatzes bestehe nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom
- September 2014 sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, einschließlich des Anlagenbandes der klagenden Partei und des Anlagenbandes der Beklagten, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
- Die Klage ist begründet, soweit die klagende Partei beantragt hat, festzustellen, dass die streitgegenständliche Versetzung unwirksam ist. Die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag ist hinreichend transparent und gem. §§ 133, 157 BGB so zu verstehen, dass sie materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO entspricht. Die vorgenannte Versetzungsklausel hält damit einer AGB-Kontrolle stand. Die streitgegenständliche Versetzung ist jedoch unwirksam, da sie nicht billigem Ermessen gemäß §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB entspricht. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Falle der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein - hier freilich auf betriebliche Gründe beschränkter - nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat (vgl. BAG
- Juni 2012 - 10 AZR 296/11 - Rn. 28; BGH
- Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG
- April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 40;
- Juli 2009 - 9 AZR 404/08 - Rn. 22; bereits auch:
- November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267). Beruht die Weisung auf einer unternehmerischen Entscheidung, so kommt dieser besonderes Gewicht zu. Eine unternehmerische Entscheidung führt aber nicht dazu, dass die Abwägung mit Interessen des Arbeitnehmers von vornherein ausgeschlossen wäre und sich die Belange des Arbeitnehmers nur in dem vom Arbeitgeber durch die unternehmerische Entscheidung gesetzten Rahmen durchsetzen könnten. Das unternehmerische Konzept ist zwar nicht auf seine Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen. Die Arbeitsgerichte können vom Arbeitgeber nicht verlangen, von ihm nicht gewollte Organisationsentscheidungen zu treffen. Wohl aber kann die Abwägung mit den Belangen des Arbeitnehmers ergeben, dass ein Konzept auch unter Verzicht auf die Versetzung durchsetzbar war. (BAG, Urteil vom
- August 2013 - 10 AZR 733/12, Rn. 34 - 36, juris) Hiervon ausgehend ist die streitgegenständliche Versetzung unwirksam. Sie entspricht nicht billigem Ermessen. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass von ihr vor Anordnung der streitgegenständlichen Versetzung tatsächlich eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit durchgeführt worden ist. Hiergegen spricht zum einen, dass in Berlin am Flughafen Berlin-Tegel (in der von der Beklagten zur Akte gereichten Vorlage einer Übersicht zur A DIR Entwicklung steht TXL für den Flughafen Berlin-Tegel) weiterhin ein, wenn auch reduziertes, Flugvolumen vorhanden ist, das immer noch mehrere hundert Flüge im Monat beträgt. In der von der Beklagten zur Akte gereichten Vorlage der Übersicht zur A H DIR Entwicklung ist das Flugvolumen für den Flughafen Berlin-Tegel beispielsweise für Februar 2014 mit 743 Flügen und für September 2014 mit 1113 Flügen angegeben worden. Die Flughäfen Frankfurt am Main und München werden auch weiterhin direkt angeflogen werden. Angesichts der Tatsache, dass noch ein jedenfalls mehrere hundert Flüge im Monat umfassendes Flugvolumen in Berlin vorhanden ist, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sämtlichen an dem Standort beschäftigen Arbeitnehmern nach Aktenlage ohne Ausnahme und ohne Rücksicht auf die jeweiligen sozialen Verhältnisse gegenüber eine Versetzung angeordnet worden ist, sofern sie nicht zu einer einvernehmlichen Lösung im Rahmen des IA/SP wie Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§ 8a) IA/SP), Arbeitnehmerüberlassung (§8c) IA/SP) oder einem sofortigen Arbeitgeberwechsel zur Germanwings(§ 8d) IA/SP) bereit gewesen sind. Hinzu kommt, und ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zu beachten, dass die Beklagte sich selbst in der Lage gesehen hat, sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern gemäß § 8e) IA/SP die Möglichkeit anzubieten, trotz einer Versetzung befristet für zwei Jahre, zuzüglich der Zeit bis zum nächsten Flugplanwechsel, an ihrem bisherigen Stationierungsort (virtuell) zu verbleiben, wobei der Laufzeitbeginn der zweijährigen Verweildauer der Zeitpunkt des Übergangs des letzten Flugzeugs ins AOC der B sein soll. Hat sich die Beklagte jedoch in der Lage gesehen, für alle Arbeitnehmer die Möglichkeit bereit zu halten, für den vorgenannten Zeitraum am bisherigen Stationierungsort trotz Versetzung befristet (virtuell) zu verbleiben, ist nicht ersichtlich, dass nicht auch von der streitgegenständlichen Versetzung abgesehen werden konnte. Der Abschluss des IA/SP hat die Beklagte auch nicht von der umfassenden Ausübungskontrolle nach §§ 106 Satz 1 GewO, 315 BGB entbunden. Das Gesetz gibt eine Beschränkung der Ausübungskontrolle für diesen Fall nicht her (vgl. BAG, Urteil vom
- August 2013 - 10 AZR 733/12, Rn. 33 - 36 m.w.N., juris). Ob die Versetzung noch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
- Die Klage ist auch insoweit begründet, als sie sich gegen die Änderungskündigung richtet. Die Änderungskündigung ist rechtsunwirksam, da sie unverhältnismäßig ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Versetzung Bezug genommen. Diese Ausführungen gelten vorliegend entsprechend. Hinzu kommt, dass, dem Kündigungsschreiben ein Arbeitsvertrag beigefügt gewesen ist, den die klagende Partei zum Zwecke der Annahme des mit der Änderungskündigung verbundenen Angebotes annehmen sollte. Dieser Arbeitsvertrag kann gem. §§ 133, 157 BGB nur als Teil des Änderungsangebotes angesehen werden. Er enthält unter anderem - anders als der bisherige Arbeitsvertrag der klagenden Partei - mit der Formulierung unter Ziffer 8 eine sog. doppelte Schriftformklausel. Bereits dies führt zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung. Denn eine Änderungskündigung ist jedenfalls zu weitgehend und damit unwirksam, wenn das Änderungsangebot eine im bisherigen Vertrag nicht enthaltene doppelte Schriftformklausel enthält, die - wie vorliegend - in keinerlei Zusammenhang mit dem Grund für die angebotene Änderung des Tätigkeitsbereichs steht (vgl. HLAG, Urteil vom
- März 2013 - 14 Sa 891/12 , Rn. 43 m.w.N., juris). Ob die Änderungskündigung noch aus anderen Gründen unwirksam ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.
- Die Beschäftigungsanträge der klagenden Partei sind unbegründet. Dies folgt ab dem Zeitpunkt zu dem die Änderungskündigung erklärt worden ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Gericht anschließt, daraus, dass die klagende Partei die Änderungskündigung der Beklagten unter Vorbehalt angenommen hat. Bei einer unter Vorbehalt angenommenen Änderungskündigung ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs verpflichtet, den Arbeitnehmer vorläufig zu den bisherigen Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der Gesetzgeber geht bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Arbeitsbedingungen gemäß §§ 2, 8 KSchG von einer rechtskräftigen Entscheidung über die soziale Rechtfertigung der Änderung der Arbeitsbedingungen aus. Da bei der Vorbehaltsannahme kein Streit über den Fortbestand, sondern nur über den Inhalt des Arbeitsverhältnisses besteht, stellt sich das Problem eines Weiterbeschäftigungsanspruchs - wie beim umstrittenen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - nicht. Wird der Arbeitnehmer, wenn auch zu anderen Bedingungen, tatsächlich weiter beschäftigt, ist seinem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient. Der Arbeitnehmer gibt durch die Vorbehaltsannahme selbst zu erkennen, dass ihm zunächst die Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen zumutbar erscheint (BAG, Urteil vom
- Mai 2009 - 2 AZR 844/07, Rn. 26, juris). Nichts anderes kann gelten, wenn die klagende Partei statt eines Weiterbeschäftigungsantrages mehrere Beschäftigungsanträge stellt. Für den Zeitraum von der letzten mündlichen Verhandlung bis zu dem Zeitpunkt zu dem die Änderungskündigung erklärt worden ist kann vorliegend ebenfalls nichts anderes gelten. Die Interessenlage ist insoweit vergleichbar. Die klagende Partei hat unter Vorbehalt entsprechende Erklärungen abgegeben und sie wird, wenn auch zu anderen Bedingungen, von der Beklagten tatsächlich weiter beschäftigt, so dass, entsprechend den vorgenannten Ausführungen, ihrem Beschäftigungsinteresse zunächst gedient ist.
- Der Antrag hinsichtlich der Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes besteht nicht. Umstände, aus denen sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch der klagenden Partei auf die Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Dass es der klagenden Partei ohne Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes unmöglich sein könnte, ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Es ist nach Aktenlage nicht ersichtlich, warum nicht auch alternative Anreise- oder Parkmöglichkeiten bestehen sollten. Soweit die klagende Partei vorträgt, zu ihrer unveränderten Weiterbeschäftigung gehöre zwangsläufig auch die Parkplatzbenutzung am Stationierungsort, kann dies keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung des begehrten Parkplatzes begründen. Dies folgt bereits daraus, dass ein Anspruch auf unveränderte Weiterbeschäftigung derzeit nicht besteht. Insoweit gelten die Ausführungen zu den Beschäftigungsanträgen entsprechend. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für jeden Antrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. IV. Gründe für eine ausdrückliche Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000861