Anfechtung; Wahl Arbeitnehmervertreter; Chancengleichheit; Briefwahl Leitsatz Wahl Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat; Anfechtung; 3. WOMitbestG; Gebot der Chancengleichheit; Briefwahl Tenor Di
§ 19Nr.
4). Das Feststellungsinteresse der antragsbefugten Beteiligten zu 1) bis 6) ergibt sich .hinsichtlich der Beteiligten zu 1) bis 5) aus ihrer Stellung als Arbeitnehmer der Arbeitgeberin, hinsichtlich des Beteiligten zu 6) aus seiner Stellung als unterlegener Wahlbewerber. Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 2. MitbestG gilt nicht (v. zu § 19 BetrVG: BAG, 27.04.1976, 1 ABR. 482/76,
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4).b) In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. Eine Betriebsratswahl ist ganz ausnahmsweise nichtig, wenn gegen wesentliche Grundsätze der Wahl in so hohen Maße verstoßen worden ist, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt (BAG, 22.03..2000,7 ABR 34/98, AP AÜG § 14 Nr. 8). Erforderlich ist ein grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche gesetzliche Wahlregeln (BAG, 24.01.1964, 1 ABR. 14/63, AP BetrVG § 3 Nr. 6). Deshalb kann die Häufung von Mängeln, von denen jeder für sich nur die Anfechtbarkeit der Wahl begründet, ebenso wenig zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen (BAG, 19.11.2003, 7 ABR 24/03,
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54;) wie Fälle, in denen der Verstoß erst durch eine umfangreiche Beweisaufnahme festgestellt, werden kann (BAG, 15.11.2000, 7 ABR 23/99, juris), solange nicht die handelnden Personen die Verstöße bewusst vertuscht haben, welche die Nichtigkeit der Wahl begründen (vgl. Erfurter Kommentar-Koch, 14. Auflage 2014, § 19 BetrVG Rn. 13). Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den. Aufsichtsrat (vgl. Raiser/Veil MitbestG, 5. Auflage 2009, § 22 Rn. 2).Derartig gravierende Verstöße sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Sie sind von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht worden.2. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) von den Beteiligten zu 1) bis 5) gestellte Antrag ist überwiegend .begründet, ansonsten unbegründet.
- a)Die Beteiligten zu 1) bis 5 sind anfechtungsberechtigt, § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 6 MitbestG.
- b)Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 S. 2 MitbestG ist gewahrt. Das Wahlergebnis wurde am 23.04.2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Frist endete in Anwendung der §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB am 07.05.2014. Die begründete Antragsschrift ging am 06.05.2014, somit vor Ablauf der. Frist, per Fax bei Gericht ein.
- c)Ein Anfechtungsgrund ist gegeben. Dieser liegt jedoch weder in der behaupteten Wahlbehinderung durch die Arbeitgeberin oder den Hauptwahlvorstand noch durch behauptete Verstöße gegen das Gebot der Chancengleichheit. Allerdings wurden die Regelungen des § 49 Abs. 2 3.WOMitbestG über die Briefwahl nicht eingehalten.
- aa)Bei der Arbeitgeberin als herrschendes Unternehmen des Konzerns wurde gemäß § 5 Abs. 1 MitbestG ein Aufsichtsrat mit 6 Arbeitnehmervertretern in unmittelbarer Wahl gewählt, § 7 Abs. 1 S. 1 MitbestG, wobei die Wahl als unmittelbare Wahl im Wege der Verhältniswahl erfolgte, §§ 9, 18 MitbestG. Maßgeblich ist die 3. WOMitbestG, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 3. WOMitbestG.
- bb)Gemäß §.22 Abs. 1 MitbestG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Anfechtung setzt nach § 22 Abs. 1 MitbestG materiell voraus, dass gegen wesentliche Verfahrensvorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde. Zu den wesentlichen Vorschriften gehören die einschlägigen Paragraphen des MitbestG, ferner auch die Wahlordnungen (Reiser/Veil 09. Auflage 2009, MitbestG § 22 Rn. 5). Zwingende Vorschriften stellen regelmäßig wesentliche Vorschriften dar (so BAG, 31.05.2000, 7 ABR 78/98, NZA 2000, 1350 zu § 19 BetrVG, Reiser/Veil 09. Auflage 2009, MitbestG § 22 Rn. 5).
(1)Eine Wahlbehinderung durch die Arbeitgeberin, den Hauptwahlvorstandsowie die die Regelung zur Wahlwerbung umsetzenden jeweiligen Betriebswahlvorstände ist nicht gegeben. Eine Wahlbehinderung lag nicht in den getroffenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Wahlwerbung, konkret in der Eingrenzung der Plakatgröße auf DIN A 4, der Begrenzung der Plakatierung auf zwei Stellwände im Betriebsrestaurant am Standort Oberursel sowie in der Beschränkung des virtuellen Wahlkampfes.Wahlwerbung muss, wenn sie die Wähler erreichen soll, (auch) im Betrieb stattfinden können. Da sie notwendiger Bestandteil des Wahlverfahrens ist und damit vom Behinderungsverbot geschützt wird, muss das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren Wahlwerbung zulassen. So muss das Anbringen von Wahlplakaten gestattet und erforderlichenfalls durch geeignete Flächen ermöglicht werden (vgl. WWKK-Wißmann, Mitbestimmungsrecht,
- Auflage 2011 § 20 MitbestG Rn. 15). Ein wildes Plakatieren braucht der Arbeitgeber nicht zu dulden (vgl. entsprechend zur Betriebsratswahl Fitting, BetrVG,
- Auflage 2014, BetrVG § 20 Rn. 8). Die Einstellung Von Wahlwerbung in das Intranet ist dann zu ermöglichen, wenn die innerbetriebliche Kommunikation üblicherweise über dieses Medium erfolgt (WWKK-Wißmann, Mitbestimmungsrecht,
- Auflage 2011 §20 MitbestG Rn. 15). In Anwendung dieser Grundsätze stellt die Regelung, die allgemein geltenden Regelungen zur Plakatierung einzuhalten sowie am Standort Oberursel Plakate nur an den ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehenen Stellwänden aufzuhängen, keine Wahlbehinderung dar. Nach unstreitigem Vortrag hatte zu Beginn des Wahlkampfes eine massive und unkoordinierte Plakatierung im Betrieb eingesetzt, wobei teilweise sogar Fluchthinweise und Brandschutztafeln überklebt wurden. Dies musste die Arbeitgeberin nicht hinnehmen. Durch die Aufstellung der Stellwände wurde eine geordnete Selbstdarstellung der Wahlbewerber ermöglicht. Der vorgesehene Rahmen - die Aufstellung der Stellwände erfolgte im Betriebsrestaurant -ist typischerweise durch hohen Publikumsverkehr gekennzeichnet und versprach eine hohe und gleichmäßige Erreichbarkeit der potentiellen Wähler. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Begrenzung der Größe der Wahlplakate auf DIN A 4 für die Wahlbewerber als hin- nehmbar dar. Diese Auffassung wurde im Übrigen während des Wahlkampfes ebenfalls von den Beteiligten geteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass einer der Wahlbewerber die gesetzten Regelungen während des laufenden Wahlkampfes moniert hätte. Auch die Einschränkung der IT-Nutzung durch fehlende Gestattung der unbeschränkten Nutzung der betrieblichen IT, insbesondere der fehlenden Überlassung der Sammel-Mailadressen (Newsletter) an die Wahlbewerber, stellte im konkreten Fall keine Wahlbehinderung dar. Die Kollision der Schutzbereiche des Art. 9 Abs. 3 GG sowie der Art. 12 und 14 GG führt dazu, dass ein dem Arbeitgeber gehörendes Betriebsmittel der Koalition jedenfalls nicht dann versagt werden kann, wenn sein Gebrauch für Werbezwecke unverzichtbar ist. Kann umgekehrt. eine Koalition auf andere, gleich wirksame Werbemaßnahmen verwiesen werden, die keine Nutzung von Betriebsmitteln erfordern, ist dies stets vorzugswürdig. Maßgeblich für den Umfang der Duldungspflicht des Arbeitgebers sind das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme im konkreten Einzelfall (Maschmann, Virtueller Belegschaftswahlkampf im Netz des Arbeitgebers? NZA 2008, 613; vgl. BAG, 28.02.2006, 1 AZR 460/04, NZA 2006, 798). Durch die ausgestaltenden Regelungen zur IT-Nutzung der Arbeitgeberin wurde die Wahlwerbung nicht unzulässig eingeschränkt. Vorliegend wurde den Wahlbewerbern die Versendung einer E-Mail über die Newsletter-Adressen gestattet. Neben den weiteren üblichen und vorliegend unstreitig zugelassenen Werbemitteln - Plakatierung, Handzettel/Flyer, Briefpost, Ansprache etc., wurde ferner durch den Hauptwahlvorstand in Absprache mit der Arbeitgeberin eine Wahlkampf-Homepage im Intranet der Arbeitgeberin bzw. der Tochtergesellschaften eingerichtet, auf der die Wahlbewerber Wahlwerbung betreiben konnten. Die Möglichkeit der Einstellung war quantitativ zwar auf ein pdf-Dokument pro Liste begrenzt, wohingegen in zeitlicher Hinsicht ein etwaiger Austausch. des zunächst eingestellten Dokuments während des Wahlkampfes nach dem Verständnis des Gerichts möglich war.
(2)Ein die Anfechtung begründender Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt ebenfalls nicht vor.Wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht sind der allgemeine Grundsatz der. freien Wahl sowie der ungeschriebene Grundsatz der Chancengleichheit der Wahlbewerber, weil sie der Integrität einer demokratischen Wahl dienen (vgl. BAG, 7 ABR 34/99, BeckRS 2000, 30147895). (a) Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt nicht in der Versendung der E-Mail vom 24.03.2014 durch den Beteiligten zu 9). Zutreffend handelt es sich bei dieser E-Mail um unzulässige Wahlwerbung, da sie gegen die gesetzten Regeln zur Wahlwerbung im Aufsichtsratswahlkampf verstieß. Die Kammer geht unter Berücksichtigung des Wortlauts der E-Mail davon aus, dass der Beteiligte zu 9) die E-Mail in seiner Funktion als Wahlbewerber geschrieben hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwendung der Signatur "M, Head of Works Council BR WR Mitte", die offenbar die standardisierte Signatur des Beteiligten zu 9) darstellt. Adressat des Gebotes der Chancengleichheit ist jedoch nicht der einzelne Mitbewerber, so dass die unzulässige Wahlwerbung für sich genommen keinen Anfechtungsgrund bildet (vgl. LAG München, Beschluss vom 27.02.2007, 8 TaBV 89/06, juris).
(3)Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit liegt auch nicht in der Reaktion des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte, insbesondere dessen Vorsitzenden, Herrn H. Dieser hat die unzulässige Wahlwerbung nicht geduldet (vgl. hierzu GK-BetrVG Kreutz § 20 BetrVG Rn. 25). Wie die E-Mail des Herrn H zeigt, hat der Betriebswahlvorstand den Vorfall ernst genommen, deutlich gemacht, dass er den Verstoß des Beteiligten zu 9) nicht billigt und die Einhaltung der geltenden Regeln angemahnt. Ein Verstoß liegt damit erst recht auch nicht in der auf die auf die Ankündigung des Beteiligten zu 6), selbst ebenfalls erneut Wahlwerbung zu versenden, erfolgte Äußerung des Herrn H in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebswahlvorstandes der Wahlregion Mitte"An dieser Stelle erlaube ich mir, auch als Wahlvorstand deutlich zu werden: Dies wäre ein Verhalten, das einem Kindergarten gleichkommt. Ich erspare mir auch das Aufzählen, wer wann wie viele Mails versandt hat (erlaubt oder unerlaubt). Ein Regelverstoß der einen Seite rechtfertigt keinen Verstoß der anderen!"gegenüber dem Beteiligten zu 6).
(4)Bei der Wahl wurde jedoch gegen die wesentliche Verfahrensvorschrift des § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG verstoßen, da die Briefwahl jedenfalls teilweise ohne Rechtfertigung von Amts wegen ermöglicht wurde.Gemäß § 49 Abs. 1 3.WOMitbestG hat der Betriebswahlvorstand einem Wahlberechtigten, der im Zeitpunkt der Wahl wegen Abwesenheit vom Betrieb verhindert sind, seine Stimme persönlich abzugeben, auf sein Verlangen 1. das Wahlausschreiben, 2. für jeden Wahlgang, an dem er teilzunehmen berechtigt ist, gesondert
- a)die Wahlvorschläge
- b)den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 3. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 4. eine vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler abzugebende Erklärung, in der gegenüber den Betriebswahlvorstand zu versichern ist, dass der Stimmzettel persönlich gekennzeichnet worden ist, sowie 5. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Betriebswahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ."Schriftliche Stimmabgabe" trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der Betriebswahlvorstand soll dem Wahlberechtigten ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (§ 50 Abs. 1) aushändigen oder übersenden. Der Betriebswahlvorstand hat die Aushändigung oder die Übersendung der Unterlagen gesondert in der Wählerliste zu vermerken. Wahlberechtigte, von denen dem Betriebswahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht. im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst, mit Telearbeit und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Abs. 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf, § 49 Abs. 2 Nr., 1 3. WOMitbestG. Gemäß § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG kann der Betriebswahlvorstand für Betriebsteile und Kleinstbetriebe, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, die .schriftliche Stimmabgabe. beschließen, wobei § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG entsprechend gilt. Die Vorschriften über die Briefwahl, mithin auch § 49 3. WOMitbestG sind wesentliche Verfahrensvorschriften .(vgl. BAG, 27.01..1993, 7 ABR. 87/92, NZA 1993, 949 ; LAG Hessen, 17.04.2008, 9 TaBV 163/07 , juris).
- bb)Vorliegend übersandte der Betriebswahlvorstand der T den ca. 160 Mitarbeitern der T mit ständigem Arbeitsort in Oberursel von Amts wegen Briefwahlunterlagen. Tatsächlich sind diese Mitarbeiter jedoch gemäß dem Zuordnungstarifvertrag der Wahlregion Mitte zugeordnet und waren entsprechend an ihrem Beschäftigungsort wahlberechtigt. Eine Zulässigkeit der Anordnung der Briefwahl von Amts wegen gemäß § 49 Abs. 3 3. WOMitbestG bestand daher hinsichtlich. dieser Mitarbeiter nicht. Ebenfalls ergibt sich aus den zur Akte gereichten Wahlunterlagen (Ordner 2. III.3. "Liste Briefwahl Boden"), dass der Betriebswahlvorstand den 312 Bodenmitarbeitern der T in ihrem Betrieb die Briefwahl von Amts wegen ermöglichte. Hinsichtlich des Flugpersonals machte der Betriebswahlvorstand von der Möglichkeit, die Briefwahl aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses anzuordnen, Gebrauch. Jedenfalls hinsichtlich 472 Mitarbeitern erfolgte die Anordnung der Briefwahl von Amts wegen mithin ohne Berechtigung. § 49 3.WOMitbestG regelt die Fälle, in denen die Briefwahl zulässig ist, abschließend. Die Briefwahl steht nicht im Belieben des Wahlvorstands, sondern ist an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm gebunden. Eine generelle Briefwahl ist nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949), die sich die Kammer zu eigen macht, unzulässig. Zweck der eingeschränkten Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe ist es, Wahlmanipulationen möglichst gering zu halten oder auszuschließen (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949). Praktikabilitätsgesichtspunkte können daher als Rechtfertigung nicht herangezogen werden.
- cc)Der Verstoß war für das Wahlergebnis hinsichtlich der Arbeitnehmervertreter sowie der Vertreter von Gewerkschaften potentiell kausal. 472 anders getroffene Wahlentscheidungen hätten diesbezüglich ein anderes Wahlergebnis herbeiführen können. Durch den Wahlfehler konnte das Wahlergebnis damit objektiv beeinflusst werden (zu diesem Prüfungsmaßstab BAG, 14.09.1988,
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Nr.1) Es ist auch nicht auszuschließen, dass die betroffenen Arbeitnehmer anders gewählt hätten, wenn sie ihre Stimme zeitlich - ggf. mehrere Tage - später persönlich abgegeben hätten (vgl. BAG, 27.01.1993, 7 ABR 37/92, NZA 1993, 949). Hinsichtlich der Leitenden Angestellten war der Verstoß dagegen in Anbetracht der Differenz nicht potentiell kausal.
- Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.
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