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ArbG Frankfurt 14. Kammer 14 Ca 2472/16 Urteil Änderung eines Tarifvertrages

Änderung eines Tarifvertrages Leitsatz Rückwirkende Änderung eines Tarifvertrages und Vertrauensschutz der Arbeitnehmer Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits z

§ 24Abs. 2a) MTV Ma

A i.S.d. Änderungstarifvertrags ist zulässig. Hierzu:

  1. Der zeitliche Geltungsbereich einer tarifvertraglichen Regelung steht zur Disposition der Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können das Inkrafttreten eines Tarifvertrags auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt datieren. Insofern bedarf es keiner besonderen Ermächtigung zur Rechtssetzung mit rückwirkender Kraft (BAG vom
  2. November 1994 - 4 AZR 879/93, NZA 1995, 844 ; BAG vom
  3. Oktober 2003 - 10 AZR 142/03, NZA 2004, 444 ). Kollektivrechtliche Regelungen tragen damit die Schwäche der rückwirkenden Abänderbarkeit durch eine gleichrangige Norm in sich. Diese Schwäche ist auch Ansprüchen, die nach kollektivrechtlichen Regelungen entstanden sind, immanent. Diese stehen unter dem "immanenten Vorbehalt" der rückwirkenden Abänderbarkeit. Die Tarifvertragsparteien können solche Ansprüche rückwirkend verschlechtern (BAG vom
  4. November 1994 - 4 AZR 879/93, NZA 1995, 844; BAG vom
  5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05, NJOZ 2010, 625). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist aber durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes begrenzt. Zu den insofern relevanten Voraussetzungen führte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  6. Juli 2006 (4 AZR 381/05, NJOZ 2010, 625) aus: "(...). Daraus ergibt sich aber, dass von einem subjektiven schutzwürdigen Vertrauen in eine objektive Rechtslage nicht die Rede sein kann, wenn diese objektive Rechtslage von keinem Arbeitnehmer oder Arbeitgeber auch nur als solche wahrgenommen wird. Vertrauen in die Dauerhaftigkeit einer Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus (...).(...). Die bloße Kenntnis einer aktuellen Rechtslage genügt aber nicht, um daraus ein schutzwürdiges Vertrauen abzuleiten, das einer nachträglichen, aber rückwirkenden Änderung entgegenstehen könnte. Der Vertrauensschutz beruht darauf, dass der Kenntnis einer bestimmten Rechtslage ein bestimmtes Verhalten folgt ("Disposition" des Bürgers, (...))." Darüber hinaus konstatierte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom
  7. Oktober 2007 (10 AZR 87/06, NZA 2008, 131 ): "Der Vertrauensschutz in den Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen. Maßgebend sind insoweit die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Dabei hat der Wegfall des Vertrauensschutzes nicht zur Voraussetzung, dass der einzelne Tarifunterworfene positive Kenntnis von den zu Grunde liegenden Umständen hat. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (...)." Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können die Tarifvertragsparteien also kollektivrechtliche Regelungen rückwirkend ändern. Dies gilt auch, wenn aufgrund der kollektivrechtlichen Regelung bereits Ansprüche entstanden sind. Auch diese Ansprüche sind mithin rückwirkend "abänderbar". Dies ist der Grundsatz. Etwas anderes - also keine rückwirkende Änderung - gilt, wenn ein schutzwürdiges Vertrauen in den (Fort-) Bestand der Rechtslage besteht. Schutzwürdiges Vertrauen entsteht, wenn der Arbeitnehmer die (zu ändernde bzw. geänderte) Rechtslage kannte und sein Verhalten danach ausrichtete. Insofern kommt es nur auf die Kenntnis und das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers an. So ist jedenfalls die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu verstehen. Denn Vertrauensschutz bedeutet "Dispositionsschutz". Geschützt wird das Vertrauen in den (Fort-) Bestand der (tariflichen) Rechtslage und das aufgrund dieses Vertrauens gewählte Verhalten. Vertrauensschutz genießt nur, wer in Kenntnis der (tarifvertraglichen) Rechtslage Dispositionen traf. Nur wer das tat, ist vor rückwirkenden Änderungen der tarifvertraglichen Rechtslage zu schützen und muss eine rückwirkende Änderung eines Tarifvertrags ggf. nicht gegen sich gelten lassen. Das Gesagte gilt, wenn die geänderten kollektivrechtlichen Regelungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 S. 1 TVG ("beiderseitige Tarifbindung") gelten. Es gilt auch, wenn die geänderten kollektivrechtlichen Regelungen zwischen ihnen "nur" aufgrund individualvertraglicher Bezugnahme gelten. Auch im Fall der individualvertraglichen Bezugnahme unterwerfen sich die Arbeitsvertragsparteien der kollektivrechtlichen Ordnung. Sie unterwerfen sich dem "Normsetzungsrecht" der Tarifvertragspartner. Die in Bezug genommenen kollektivrechtlichen Regelungen stehen damit ebenso unter dem "immanenten Vorbehalt der Abänderbarkeit" (im diesem Sinne wohl auch BAG vom
  8. Oktober 2003 - 10 AZR 142/03, NZA 2004, 444 ).
  9. Daran gemessen war die U/K-Pauschale für die streitgegenständlichen Jahre auf der Basis des § 24 Abs. 2a) MTV MaA in der Fassung des Änderungstarifvertrags zu berechnen.

§ 24Abs. 2a) MTV Ma

A i.S.d. Änderungstarifvertrags war zulässig.

§ 24Abs. 2a) MTV Ma

A durch den Änderungstarifvertrag war nach dem dargestellten Grundsatz im Ausgangspunkt zulässig. Die klagende Partei kann dieser rückwirkenden Änderung auch kein schutzwürdiges Vertrauen entgegenhalten. Sie behauptet nicht, dass sie die Rechtslage, die vor Inkrafttreten des Änderungstarifvertrags bestand, kannte. Sie behauptet auch nicht, dass sie ihr Verhalten an der bis zum Änderungstarifvertrag geltenden Rechtslage ausrichtete. Die klagende Partei hat nicht dargelegt, dass sie ihr Verhalten an der - durch den Änderungstarifvertrag - geänderten Rechtslage ausrichtete. Damit ist nicht dargelegt, dass sie auf den (Fort-) Bestand der - durch den Änderungstarifvertrag - geänderten Rechtslage vertraute. Ein schutzwürdiges Vertrauen der klagenden Partei, das der rückwirkenden Änderung des § 24 Abs. 2a) MTV MaA entgegensteht, liegt nicht vor. Im Übrigen ist es unerheblich, ob die Beklagte wusste, dass sie die U/K-Pauschale falsch berechnete. Sofern sie das wusste, wandte sie eine kollektivrechtliche Regelung falsch an. Ein Vertrauen der klagenden Partei in den (Fort-) Bestand der tarifvertraglichen Rechtslage, das der Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien Grenzen setzen konnte, wurde dadurch nicht begründet. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Beim Wert des Streitgegenstands (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist der geltend gemachte Betrag berücksichtigt. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 a ArbGG nicht zuzulassen, da Gründe für die Zulassung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG bleibt davon unberührt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000902

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