Abbruch Betriebsratswahl für Flugbetrieb Leitsatz Die Vorschrift des § 117 Abs. 2 BetrVG unterliegt keiner richtlinienkonformen Auslegung dahin, dass für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer
§ 118Nr.
24; BAG vom 29. April 1998 - 7 ABR 42/97,
§ 40Nr. 58; LAG Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 - 6 Ta
BVGa 2284/09, juris; Richardi, Betriebsverfassungsgesetz,
- Auflage 2018, § 19 Rdnr. 79). Dies ist vorliegend anzunehmen, da das BetrVG im vorliegenden Fall wegen § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht anzuwenden ist und mithin sich die beabsichtigte Betriebsratswahl auf einen Betrieb bezieht, der nicht dem BetrVG unterliegt; die beabsichtigte Wahl wäre nichtig.Hierzu im Einzelnen: 1.
- Auf den vorliegenden Flugbetrieb ist das BetrVG nicht anzuwenden. § 117 BetrVG betrifft gemäß seiner "amtlichen Überschrift" die "Geltung für die Luftfahrt". In diesem Kontext bestimmt § 117 Abs. 1 BetrVG, dass das BetrVG auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen anzuwenden ist. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Tatbestand und Rechtsfolge des § 117 BetrVG sind insofern eindeutig. Gemäß § 117 Abs. 1 BetrVG ist das BetrVG auf "Landbetriebe" von Luftfahrtunternehmen anzuwenden, während es auf das fliegende Personal nur anzuwenden ist, wenn für das fliegende Personal eine Vertretung durch Tarifvertrag bestimmt ist (vgl. BAG vom
- Februar 2001 - 1 ABR 27/00,
§ 117Nr.
6; BAG vom 14.Oktober 1986 - 1 ABR 13/85,
§ 117Nr. 5; LAG Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 - 6 Ta
BVGa 2284/09, juris; Franzen in GK-BetrVG,
- Auflage 2018, § 117 Rdnr. 8.) Verfassungsrechtliche Bedenken sieht die Kammer - in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - nicht (vgl. hierzu BAG vom
- Februar 2001 - 1 ABR 27/00,
§ 117Nr.
6; BAG vom 14.Oktober 1986 - 1 ABR 13/85,
§ 117Nr. 5; wohl auch BVerf
G vom
- Februar 2014 - 1 BvL 7/11, NZA 2014, 981). Das BetrVG ist wegen § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG auf den vorliegenden Flugbetrieb mithin nicht anzuwenden. Die beabsichtigte Wahl wäre nichtig. 1.
- Nichts anderes folgt aus der RL 2002/14/EG. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist mit dem unter Ziff. 1.
- dargelegten Verständnis mit der RL 2002/14/EG vereinbar und es bedarf mithin auch keiner "europarechtskonformen" Auslegung. Insofern führte bereits das LAG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom
- Oktober 2009 (6 TaBVGa 2284/09, juris) unter Rd. 26ff. wie folgt aus: "(...) § 117 BetrVG verstößt bereits nicht gegen die RL 2002/14/EG. Ziel dieser Richtlinie ist gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 die Festlegung eines allgemeinen Rahmens mit Mindestvorschriften für das Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer von in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmen und Betrieben. Die Modalitäten dieser Unterrichtung und Anhörung werden nach Art. 1 Abs. 2 gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen so gestaltet und angewandt, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist. Wie das Recht auf Unterrichtung und Anhörung auf der geeigneten Ebene wahrgenommen wird, bestimmen gemäß Art. 4 Abs. 1 die Mitgliedstaaten im Einzelnen im Einklang mit den in Art. 1 dieser Richtlinie dargelegten Grundsätze und unbeschadet etwa geltender einzelstaatlicher Bestimmungen und/oder Gepflogenheiten, die für die Arbeitnehmer günstiger sind. Darüber hinaus können es die Mitgliedsstaaten gemäß Art. 5 RL den Sozialpartnern auf geeigneter Ebene überlassen, nach freiem Ermessen und zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Wege einer ausgehandelten Vereinbarung die Modalitäten für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer festzulegen (Satz 1), die sogar von den in Art. 4 vorgesehenen Bestimmungen über Umfang und Inhalt von Unterrichtung und Anhörung abweichen können (Satz 2).Mit diesen sich auf die Festlegung eines allgemeinen Rahmens beschränkenden Vorgaben unter Einbindung der Sozialpartner bei ihrer Umsetzung ist eine Herausnahme der im Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Geltungs- bzw. Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unter gleichzeitiger Zuweisung einer entsprechenden Regelungskompetenz an die Parteien eines Tarifvertrages durchaus vereinbar. Ziel der Richtlinie ist lediglich eine begrenzte Erweiterung und EG-weite Angleichung der Anhörung- und Unterrichtungsrechte der bestehenden Arbeitnehmervertretungen, nicht aber eine Änderung der Vertretungsstruktur (...). Damit stellt die Verweisung auf einen Tarifvertrag keine Abweichung von der Richtlinie dar, weshalb aus deren Art. 3 Abs. 3, wonach die Mitgliedstaaten durch Erlass besonderer Bestimmungen für die Besatzung von Hochseeschiffen von dieser Richtlinie abweichen dürfen, kein Umkehrschluss für den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen gezogen werden kann." Diesen Ausführungen, die überzeugen, schließt sich die Kammer vollumfänglich an und macht sie sich zu Eigen. Aus der bezeichneten Richtlinie lässt sich nicht ableiten, dass sie die Schaffung von Arbeitnehmervertretungen verlangt, sondern vielmehr nach den einzelstaatlichen Regelungen vorgesehene Vertretungen voraussetzt. Dies folgt letztlich auch aus Art. 2 lit. e.) der Richtlinie, der wie folgt lautet: "Art. 2 BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdrucka) (...)e)"Arbeitnehmervertreter" die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten vorgesehenen Vertreter der Arbeitnehmer;" Dies zeigt, dass die Richtlinie Vertretungsstrukturen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften voraussetzt, diese aber nicht fordert. Hinzu kommt, dass das fliegende Personal mit Blick auf § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG im Übrigen nicht "schutzlos" gestellt ist, weil ein Tarifvertrag i.S.d. § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit Hilfe von Streiks durchgesetzt werden kann, wenn das Luftfahrtunternehmen den Abschluss eines Vertrags verweigert; insofern ist es auch auf Basis von § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG möglich eine entsprechende Interessenvertretung zu bilden (vgl. Franzen in GK-BetrVG,
- Auflage 2018, § 117 Rdnr. 11). Der "Mindestschutz" der bezeichneten Richtlinie lässt sich hierdurch gewährleisten. Insofern negiert § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht die "Interessenvertretung" des fliegenden Personals, sondern gewährt auch dem fliegenden Personal die in der RL 2002/14/EG vorgesehenen Rechte auf der Basis einer anderen "Vertretungsstruktur", deren Implementierung wiederum - wie aufgezeigt - dem nationalen Gesetzgeber vorbehalten bleibt. Vor diesem Hintergrund verstößt § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG nicht gegen die RL 2002/14/EG. Letztlich entspricht dies nach dem Verständnis der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. In seiner Entscheidung vom BAG vom
- März 2015 (1 ABR 59/13,
§ 117Nr. 9) führte der erste Senat unter Rz. 31 nämlich wie folgt aus: "Der TV PV ist ein Tarifvertrag i
Sv. § 117 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Die Ausnahmevorschrift trägt den Besonderheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung des Flugbetriebs von Luftfahrtunternehmen Rechnung. Sie begegnet keinen durchgreifenden verfassungs- oder unionsrechtlichen Bedenken (...)." Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts begegnet § 117 BetrVG mithin keinen "durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken". Nach alle dem wäre die beabsichtige Wahl nichtig. Der Arbeitgeberin steht der bezeichnete Verfügungsanspruch zu. 2. Der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt auch vor. Dieser ergibt sich bereits daraus, dass trotz anzunehmender Fehlerhaftigkeit des Wahlverfahrens die Betriebsratswahl fortgesetzt und aufgrund einer nichtigen Wahl ein Betriebsrat gebildet werden würde, der sich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zur Ausübung seines vermeintlichen Amtes berufen fühlen dürfte. Hinzu kommen die möglichen, von der Arbeitgeberin durch die Tätigkeit des (vermeintlichen) Betriebsrats entstehenden Kosten (Freistellungen einzelner Mitglieder, eventuelle Kostenerstattungsansprüche, etc). Im Übrigen würde der Arbeitgeber in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt werden. Auf der anderen Seite sind - angesichts dessen, dass die beabsichtigte Wahl nach dem vorstehend Gesagten nichtig ist - keine überwiegenden Interessen des Beteiligten zu 2 anzunehmen. Ein Verfügungsgrund liegt vor. III. Der zulässige Antrag zu Ziff. 2 ist begründet. Ein Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen kann gemäß § 85 ArbGG, § 890 Abs. 2 ZPO in der die "Verpflichtung" aussprechenden Entscheidung angedroht werden. Die Beschränkung auf EUR 5.000 ist angemessen. IV. Eine Kostenentscheidung war wegen § 2 Abs. 2 GKG, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG nicht veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000917