November 2011 (Bl. 2-5 d. A.) richtete sich das Arbeitsverhältnis
den jeweiligen allgemeinen und besonderen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des diakonischen Werkes in Hessen und Nassau, insbesondere
der kirchlich diakonischen Arbeitsvertragsordnung (im Folgenden KDAVO). Die KDAVO enthält folgende Regelung: § 37. Sonderzahlung.
dem
Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes wird das maßgebliche Entgelt
dem 30. Juni des Jahres beginnt, zwölf Zwölftel der Sonderzahlung. 2 Übt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung aus, erhält sie oder er den sich aus einer Vergleichsberechnung zwischen den Ansprüchen
Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 ergebenden höheren Betrag als Sonderzahlung. 3 Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Kalenderjahr der Sonderzahlung aus der Elternzeit zurückkehren.
1 KDAVO haben Mitarbeiter einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung. II. Entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 37 Abs. 1 KDAVO ist Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf die Sonderzahlung nicht, dass der Mitarbeiter am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober steht und das Arbeitsverhältnis bis zum
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, handelt es sich bei von im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Diese sind jedoch
4 S. 2 BGB aufgrund der arbeitsrechtlichen Besonderheiten, sofern sie auf dem Dritten Weg ordnungsgemäß zustande gekommen sind und von einer paritätischen Kommission beschlossen wurden, wie Tarifverträge nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges Recht oder die guten Sitten verstoßen (vgl. BAG 22.07.2010, 6 AZR 847/07). 2. Die Regelung in § 37 KDAVO verstößt - sofern sie die Voraussetzung des Bestehens des Arbeitsverhältnisses am ersten allgemeinen Arbeitstag im Oktober aufstellt - gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a. Die Regelung des § 37 KDAVO behandelt die Gruppe der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Laufe des Kalenderjahres aufgrund einer Befristung oder wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters endet, anders als die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines anderen Umstandes im Laufe des Kalenderjahres endet. Nur die erste Gruppe hat
7 KDAVO einen Anspruch auf Zahlung einer anteiligen Sonderzahlung. b. Hierfür ist kein sachlicher Grund ersichtlich. Insbesondere kann er nicht darin zu sehen sein, dass das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezug oder aufgrund des Auslaufens einer Befristung endet, die Beendigung ohne deren Mitwirkung und gegen ihren Willen erfolgt. Dies ist nämlich auch bei Mitarbeitern, die aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung ausscheiden, der Fall. c) Die Kammer verkennt nicht, dass der paritätisch besetzten Kommission wie auch den Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 4 GG geschützten Glaubensfreiheit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und sie nicht verpflichtet sind, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (vgl. zur Tarifverträgen BAG 23. März 2011 - 10 AZR 701/09 - Juris). Allerdings ist hier kein sachlich vertretbarer Grund ersichtlich. Zweck der Regelung in § 37 Abs. 1 KDAVO ist offensichtlich die Honorierung der Betriebstreue. Allerdings ist zukünftige Betriebstreue auch bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristung und Rentenbezug nicht mehr vorhanden und zu honorieren. III.
3 KDAVO sind 60 % der Bemessungsgrundlage
Abs. 4 als Sonderzahlung sowie 40 % der Bemessungsgrundlage als Bonuszahlung zu zahlen. Bemessungsgrundlage
4 KDAVO sind entsprechend dem Gesamteinkommen der Klägerin in der Zeit vom
4 S. 3 KDAVO zum 30. September 2014 um 3/12 zu kürzen, so dass sich der Zahlungsbetrag von 2.399,59 Euro ergibt. B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG; 91 Abs. 1 ZPO. C. Der Wert des Streitgegenstandes wurde mit dem geltend gemachten Zahlungsbetrag bewertet. Ein Grund, die Berufung
GG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zuzulassen, lag nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000944
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