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ArbG Marburg 2. Kammer 2 Ca 395/05 Urteil Vertragsstrafenabrede - unangemessene Benachteiligung § 307 BGB, § 309 Nr 6 BGB, § 310 Abs 4 BGB

Vertragsstrafenabrede - unangemessene Benachteiligung Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vertragsstrafe. Randnummer 2 Die Beklagte war bei der Klägerin als Kassiererin in deren Baumarkt in Marburg vom

  1. Nov. 1997 bis zum
  2. Dez. 2004 beschäftigt. Randnummer 3 Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien am
  3. Dez. 2004 außerordentlich fristlos wegen Unterschlagungen der Beklagten. Die Beklagte hat diese außerordentliche Kündigung nicht angegriffen. Randnummer 4 Die Klägerin stellte im Zeitraum vom
  4. Sept. 2004 bis
  5. Dez. 2004 einen von der Beklagten durch Unterschlagung oder Diebstahl verursachten Schaden in Höhe von 3.335,57 Euro fest. Die Beklagte unterzeichnete auf Veranlassung der Klägerin unter dem
  6. Mai 2005 ein notarielles Schuldanerkenntnis über diesen Betrag von 3.335,57 Euro. Randnummer 5 Die noch arbeitslose Beklagte trägt diesen Zahlungsbetrag mittlerweile in monatlichen Raten von 100,00 Euro ab. Randnummer 6 Darüber hinaus ist die Beklagte wegen ihres Fehlverhaltens vom Amtsgericht Marburg am
  7. Mai 2005 strafrechtlich verurteilt worden. Randnummer 7 In Ziffer 7) des Arbeitsvertrages der Parteien wurde für den Fall der außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Fehlverhaltens der Arbeitnehmerin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts vereinbart. Das letzte Monatsgehalt der Klägerin belief sich auf 1.821,65 Euro brutto. Randnummer 8 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung dieser vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehalts neben den Schadenersatz aus dem Schuldanerkenntnis vom
  8. Mai
  9. Randnummer 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass keine unangemessene Benachteiligung der Beklagten gemäß § 307 BGB vorliege. Es sei nämlich nicht sicher, ob der gänzliche, von der Beklagten verursachte Schaden mit dem Schuldanerkenntnis erfasst sei. Randnummer 10 Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Rückzahlung des anteiligen Urlaubsgeldes bzw. einer Erholungsbeihilfe 2004 in Höhe eines Zwölftels. Randnummer 11 Die Klägerin hat der Beklagten 2004 Urlaubsgeld/Erholungsbeihilfe in Höhe von 1.048,15 Euro brutto gezahlt. Im Rahmen eines Tarifvertrages vom
  10. Sept. 2000 ist die Klägerin einem Urlaubskassenverein beigetreten. Nach § 13 des Firmen-Manteltarifvertrages gelten die „Auszahlungsrichtlinien Erholungsbeihilfe“ dieses Urlaubskassenvereins. Randnummer 12 In Ziffer 5) der Auszahlungsrichtlinien ist geregelt: „Scheidet ein Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Urlaubskassenverein aus, so muss es den zu viel erhaltenen Anteil der Erholungsbeihilfe zurückzahlen (1/12 pro vollem Kalendermonat)“ Randnummer 13 Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum
  11. Dez. 2004 begehrt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von einem Zwölftel der Erholungsbeihilfe in Höhe von 37,97 Euro netto. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.859,62 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
  12. Juli 2005 zu zahlen. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Beide Parteien haben gem. § 55 Abs. 3 ArbGG eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. Randnummer 17 Die Beklagte ist der Ansicht, dass die klägerischen Ansprüche nicht begründet seien. Randnummer 18 Sie trägt vor, dass sie ihr Fehlverhalten im Arbeitsverhältnis bereue. Sie hält jedoch die Zahlung einer Vertragsstrafe für unangemessen. Randnummer 19 Sie behauptet, dass der Schaden der Klägerin exakt belegt und berechnet worden sei. Aus diesem Grunde stelle die zusätzliche Vertragsstrafe eine unangemessene Benachteiligung und Zusatzstrafe dar. Dies führe zur Unwirksamkeit der Vertragsstrafenregelung. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  13. Aug. 2005 (Bl. 16,17 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 22 Die zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafenregelung führt in dem vorliegenden Falle zu einer unangemessenen Benachteiligung der Klägerin i.S.d. § 307 BGB. Es liegt deshalb insoweit eine Unwirksamkeit der Regelung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin wegen eines Zwölftels der Erholungsbeihilfe ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen der Auszahlungsrichtlinien nicht vorliegen. I. Randnummer 23 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr begehrten Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes. Die Vertragsstrafenregelung ist unwirksam. Randnummer 24
  14. Der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag fällt unter die Regelungen der § 305 ff. BGB. Es handelt sich bei den vertraglichen Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs.1 BGB. Randnummer 25 Danach sind alle vertraglichen Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen , die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten und von einer Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages vorgelegt werden. Randnummer 26 Die Klägerin hat mit der Beklagten unstreitig ein von ihr vorformulierten und bestimmten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Da die Parteien die vertraglichen Bedingungen nicht im Einzelnen gemeinsam ausgehandelt haben, finden die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Vertragsverhältnis Anwendung. Randnummer 27
  15. Zwar ist in § 309 Nr. 6 BGB bestimmt, dass in Formularverträgen Vertragsstrafenabreden generell unzulässig sind. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen jedoch im Arbeitsverhältnis die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten berücksichtigt werden. Randnummer 28 Diese Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Besonderheiten führt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 4.3.04 - 8 AZR 196/03 - AP Nr. 3 zu § 309 BGB ) dazu, dass im Arbeitsvertragsverhältnis Vertragsstrafenabreden grundsätzlich zulässig sind. Randnummer 29 Allerdings kann ich die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus dem Verbot einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB ergeben. Randnummer 30
  16. Im vorliegenden Fall stellt die Vertragsstrafenabrede eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten nach § 307 Abs. 1 BGB dar. Randnummer 31 Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Randnummer 32 Wie das Bundesarbeitsgericht festgestellt hat, hat der Arbeitgeber in der Regel ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten. Dieses Interesse des Arbeitgebers kann durch eine Vertragsstrafe gesichert werden. Randnummer 33 Die Vertragsstrafe sichert insbesondere das berechtigte Bedürfnis des Arbeitgebers, eine arbeitsvertragswidrige Beendigung der Arbeitstätigkeit von Seiten des Arbeitnehmers, d. h. eine Beendigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist zu verhindern. Dieser Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Randnummer 34 Eine Vertragsstrafe kann auch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers schützen, grob vertragswidriges Verhalten im Arbeitsverhältnis zu verhindern. In Fällen grober Arbeitsvertragsverletzungen und einer fristlosen Kündigung ist die Darlegung und der Beweis eines konkreten Schadens oft für den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. In vielen Fällen ist eine konkrete Schadensdarlegung oder der Schadensnachweis bzw. der Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden für den Arbeitgeber nur schwer oder gar nicht zu führen. Randnummer 35 Dies sind die Fälle, in denen das Interesse des Arbeitgebers an einer Vertragsstrafenregelungen anerkennenswert ist. Der Arbeitgeber kann durch diese Vertragsstrafenregelung bei entsprechendem Fehlverhalten zumindest eine teilweise Wiedergutmachung seines Schadens durch die Vertragsstrafe erlangen. Randnummer 36 Vorliegend ist jedoch auch dieser Fall nicht gegeben. Die Arbeitgeberin war in der Lage, den von der Beklagten angerichteten Schaden in der Zeit vom
  17. Sept. bis zum
  18. Dez. 2004 festzustellen und exakt zu beziffern. Die Beklagte hat diesen Schadensumfang auch ohne Widerstand anerkannt und durch Schuldanerkenntnis für die Klägerin abgesichert. Randnummer 37 In diesem Falle, d. h. bei der Feststellbarkeit und Nachweisbarkeit des Schadens sowie der Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses durch die Schädigerin stellt die zusätzliche Vertragsstrafenforderung der Arbeitgeberin eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin dar, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände gegen Treu und Glauben verstößt. Die Vertragsstrafenabrede ist in diesem Falle wegen unangemessener Benachteiligung der Arbeitnehmerin nach § 307 Abs. 1 BGB rechtsunwirksam. Randnummer 38 § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB macht für das Arbeitsrecht nur insoweit eine Ausnahme, von den allgemeinen AGB-Regeln als Besonderheiten des Arbeitsrechts diese Ausnahme gebieten. Randnummer 39 Eine Ausnahme vom generellen Vertragsstrafenverbot des § 309 Ziff. 6 BGB ist in den Fällen arbeitsrechtlich geboten, in denen der Arbeitgeber ohne Vertragsstrafe dem Arbeitnehmer mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die Fälle, die Vertragsbruchs angenommen, in denen der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag pflichtwidrig nicht antritt oder in denen er die vertraglich geschuldete Kündigungsfrist rechtswidrig nicht einhält. Randnummer 40 Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Ausnahmefall für das Arbeitsgericht weiterhin in den Fällen festgestellt, in denen bei einem grob vertragswidrigen Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis es dem Arbeitgeber aufgrund der Beweislastverteilung und der tatsächlichen Gegebenheiten erfahrungsgemäß sehr schwer fällt, einen angemessenen Schadensnachweis auch nur annähernd zu führen. Randnummer 41 In den Fällen, in denen der Schadensumfang mehr oder weniger feststeht und die Arbeitnehmerseite ein Schuldanerkenntnis bzw. ein notarielles Schuldanerkenntnis in Höhe des Schadensbetrages unterzeichnet hat, bestehen keine Besonderheiten des Arbeitsrechts, die es rechtfertigen würden, vom Vertragsstrafenverbot des § 309 Ziff. 6 BGB eine Ausnahme zu machen. Randnummer 42 Schon aus diesem Grunde ist die Vertragsstrafenregelung der Parteien für diesen Fall wegen Verstoßes gegen § 309 Ziff. 6 BGB rechtlich unwirksam. Randnummer 43 Darüber hinaus stellt jedoch die Vertragsstrafe neben dem Schuldanerkenntnis und der fristlosen Kündigung sowie der strafrechtlichen Verfolgung der Beklagten eine unangemessene weitere „Zusatzbestrafung“ dar, an der der Arbeitgeber nach Abwägung aller Umstände kein berechtigtes Interesse besitzt. Die Beklagte hat durch das notarielle Schuldanerkenntnis und die fristlose Kündigung ihre Interessen in vollem Umfange gewahrt. Eine darüber hinausgehende Vertragsstrafe verstößt gegen das Gebot von Treu und Glauben, da die Interessen der Beklagten soweit wie möglich bereits erfüllt sind. Randnummer 44 Die Vertragsstrafe darf gerade auch im Arbeitsverhältnis keine über den konkreten Schaden hinausgehende Zusatzbestrafung beinhalten. Randnummer 45 Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, dass nicht sicher sei, ob der Schaden gänzlich erfasst ist. Nach derzeitigem Stand ist von dem Schuldanerkenntnis jeder bisher feststellbare Schaden erfasst worden. Die Vertragsstrafenregelung ist nur zulässig, wenn der Nachweis des Schadens oder des Schadensumfanges dem Arbeitgeber aufgrund der tatsächlichen Gegebenheit mehr oder weniger unmöglich ist oder dieser Nachweis mit besonderen, überproportionalen Schwierigkeiten und Aufwendungen verbunden ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 46 Die Klage war deshalb hinsichtlich der Vertragsstrafenforderung der Klägerin abzuweisen. II. Randnummer 47 Auch der Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der anteiligen Erholungsbeihilfe ist nicht begründet. Randnummer 48 In der von der Klägerin zur Begründung der Rückforderung herangezogenen Auszahlungsrichtlinie Erholungsbeihilfe ist unter Ziffer 5) geregelt, das grundsätzlich bei vorzeitigem Ausscheiden vor Vollendung des Kalenderjahres der zuviel erhaltene Anteil der Erholungsbeihilfe zurückzuzahlen ist. In Klammerzusatz ist dann weiter definiert, dass sich der Rückzahlungsanspruch auf ein Zwölftel der Erholungsbeihilfe pro vollem Kalendermonat erstreckt. Randnummer 49 Die Beklagte ist mit Kündigung vom 10.Dez. 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Zeit vom Ausscheiden bis zum Ende des Kalenderjahres 2004 erreichte somit keinen vollen Kalendermonat mehr. Randnummer 50 Damit ist nach den “Auszahlungsrichtlinien Erholungsbeihilfe“ des Urlaubskassenvereins mangels vollem Monat bis zum Ende des Kalenderjahres ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht gegeben. Randnummer 51 Die Klage war deshalb auch insoweit abzuweisen. III. Randnummer 52 Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterlegen ist, § 91 ZPO. Randnummer 53 Die gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO und ist an der Höhe des Klagebetrages orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000978

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