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ArbG Marburg 2. Kammer 2 Ga 1/08 Urteil Beschäftigungsverbot - einstweilige Verfügung - Mutterschutzfrist - Urlaub - Übertragungsgrund § 7 Abs 3 BUrlG

Beschäftigungsverbot - einstweilige Verfügung - Mutterschutzfrist - Urlaub - Übertragungsgrund Leitsatz

  1. Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub im Urlaubsjahr erfolglos geltend gemacht hat. Die Gewährung des Urlaubs ist vielmehr eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Allerdings muss ein Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG vorliegen.
  2. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot für eine schwangere Arbeitnehmerin alleine stellt noch keinen in der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund nach § 7 Abs. 3 BUrlG dar. In der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den Urlaubszweck, die Freizeitgewährung zum Zwecke der Erholung, unmöglich machen. Da die Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht arbeitsunfähig ist, kann der Arbeitgeber in dieser Zeit auch Urlaub anordnen und gewähren.
  3. Während des gesetzlichen Mutterschutzes dagegen ist eine Urlaubsgewährung nicht mehr möglich. Der Mutterschutz dient dem besonderen Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind kurz vor dem Entbindungstermin. Ähnlich wie bei der Arbeitsunfähigkeit kommt in dieser Zeit eine Urlaubsgewährung nicht mehr in Betracht.
  4. Wegen dieser rechtlichen Unmöglichkeit wird der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin nach § 7 Abs. 3 BUrlG auch ohne Vereinbarung auf das
  5. Quartal des Folgejahres übertragen, wenn der Urlaub wegen des Mutterschutzes am Ende des Jahres nicht mehr gewährt oder genommen werden kann. Tenor
  6. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Erholungsurlaub für die Zeit vom 14.01.2008 bis einschließlich 22.01.2008 zu gewähren.
  7. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 610,-- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer Eilentscheidung die Gewährung von Urlaub durch den Arbeitgeber für die Zeit vom 14.
  9. bis 22.01.2008 einschließlich. Randnummer 2 Die Antragstellerin beim Antragsgegner als Altenpflegehelferin seit dem 17.12.2001 beschäftigt. Sie ist 29 Jahre alt. Ihr Gehalt beträgt 1.225,00 € brutto monatlich bei einer Vollzeitbeschäftigung. Ihr Urlaubsanspruch beträgt 30 Arbeitstage pro Jahr. Randnummer 3 Der Arbeitgeber beschäftigt ca. 40 Arbeitnehmer in seinem Seniorenzentrum. Randnummer 4 Die Antragstellerin war seit März 2007 schwanger. Die Ärztin der Antragstellerin sprach mit Attest vom 26.03.2007 ein Beschäftigungsverbot aus. Randnummer 5 Während der Schwangerschaft führten die Verfahrensbeteiligten 2 Rechtsstreitigkeiten. Im ersten Rechtsstreit wandte sich die Antragstellerin gegen eine Kündigung des Arbeitgebers vom 10.08.
  10. Dieser Rechtsstreit wurde wegen der Unwirksamkeit der Kündigung durch einen Vergleich beendet. Randnummer 6 Im zweiten, noch laufenden Rechtsstreit, begehrt die Antragstellerin ihren Monatslohn für die Monate September und Oktober
  11. Der Arbeitgeber hatte die Lohnzahlung verweigert, da er der Ansicht ist, dass das Beschäftigungsverbot nur partiell wirke und die Antragstellerin verpflichtet sich, bestimmte Teiltätigkeiten zu erbringen. Randnummer 7 Die Antragstellerin gebar am 14.11.2007 einen Sohn. Ihre Mutterschutzfrist lief bis 09.01.
  12. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 11.12.2007 beantragte die Antragstellerin beim Arbeitgeber Elternzeit ab dem 10.01.2008 direkt im Anschluss an den Mutterschutz. Dieses Schreiben ist dem Arbeitgeber spätestens am 13.12.2007 zugegangen. Randnummer 9 Der Antragsgegner bemängelte mit Schreiben vom 04.01.2008, dass die Mitarbeiterin die Anzeigefrist des § 16 BEEG nicht eingehalten habe. Er teilte ihr mit, dass ihre Elternzeit demgemäß erst ab dem 23.01.2008 beginne. Weiterhin forderte der Antragsgegner die Arbeitnehmerin auf, am 10.01.2008 ihre Arbeit zum Frühdienst aufzunehmen. Randnummer 10 Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom 04.01.2008 die Gewährung von Erholungsurlaub für die Zeit vom 10.
  13. bis einschließlich 22.01.
  14. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 07.01.2008 lehnte der Arbeitgeber die Gewährung von Erholungsurlaub aus betriebsbedingten Gründen ab. Randnummer 12 Die Antragstellerin begehrt nunmehr im Wege einer Eilentscheidung die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihr den entsprechenden Urlaub zu gewähren. Da die Antragstellerin vom 09.
  15. bis zum 13.01.2008 arbeitsunfähig krank geschrieben ist, hat sie den Beginn des Urlaubzeitraumes auf den 14.01.2008 reduziert. Randnummer 13 Die Antragstellerin verweist darauf, dass sie im Jahr 2007 noch keinerlei Urlaub erhalten habe. Aus diesem Grunde stehe ihr noch der volle Jahresurlaub 2007 zu. Randnummer 14 Im Übrigen bestreitet die Antragstellerin dringende betriebsbedingte Gründe, die zur Verweigerung ihres Urlaubsanspruches führen könnten. Sie verweist darauf, dass sie einen Säugling zu versorgen habe, den sie noch mehrfach am Tag stillen müsse. Aus diesem Grunde sei es ihr nicht möglich, die Arbeit anzutreten. Randnummer 15 Im Übrigen sei der Arbeitgebervortrag wegen der entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe unsubstantiiert und nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung unter dem 08.01.2008 über die von ihr behaupteten Tatsachen abgegeben. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit vom 14.01.2008 bis einschließlich 22.01.2008 Erholungsurlaub zu gewähren. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 19 Der Antragsgegner verweist darauf, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Elternzeit am 10.01.2008 unstreitig verspätet gestellt habe. Aus diesem Grunde verschiebe sich der Beginn der Elternzeit entsprechend. Randnummer 20 Im Übrigen sei die Antragstellerin nicht berechtigt zur eigenmächtigen Urlaubsnahme. Sie habe schon am 10.01.2008 unentschuldigt gefehlt. Randnummer 21 Im Betrieb des Antragsgegners werde der monatliche Einsatzplan für den Folgemonat bereits zum
  16. des vorangegangenen Monats erstellt und die Mitarbeiter entsprechend eingeteilt. Da die Antragstellerin bis zum 15.12.2007 keinen Urlaubsantrag gestellt hatte, sei sie im Dienstplan für Januar 2008 entsprechend eingesetzt worden. Randnummer 22 Die Ablehnung des Urlaubsantrages sei dann aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt. Im Pflegebereich seien 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Davon seien Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend. Ein weiterer Arbeitnehmer fehle krankheitsbedingt. Der Pflegedienst sei somit mit 2 Arbeitnehmern unterbesetzt. Aus diesem Grunde habe dem Urlaubsantrag nicht stattgegeben werden können. Randnummer 23 Außerdem gehe es darum, klarzustellen, dass sich die Antragstellerin an die im Betrieb geltenden Regeln und die Ordnung des Betriebes halten müsse. Auch dazu diene dieses Verfahren. Die Antragstellerin habe alle Fristen verpasst. Randnummer 24 Schließlich sei der Urlaubsanspruch der Antragstellerin zum 31.12.2007 erloschen gewesen. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  17. Januar 2008 (Bl. 47 d.A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Der Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 27 Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Da der Arbeitgeber nach dem Willen der Antragstellerin für den entsprechenden Zeitraum Urlaub gewähren soll, war der Antrag richtigerweise darauf zu richten, den Arbeitgeber zur Abgabe einer Willenserklärung, nämlich zur Genehmigung des Erholungsurlaubes zu verpflichten. Randnummer 28 Wegen der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles war ein Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO gegeben. Spätestens ab dem 14.01.2008 mussten die Verfahrensbeteiligten wissen, ob sich die Antragstellerin in den Urlaub begeben kann oder arbeiten muss. Randnummer 29 Es liegt auch der geltend gemachte Verfügungsanspruch vor. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin in dem beantragten Zeitraum Erholungsurlaub zu gewähren. Er war deshalb entsprechend zu verurteilen. Randnummer 30 Der Antragstellerin stand zum Antragszeitpunkt sowohl ihr kompletter Jahresurlaub 2007, wie auch der komplette Jahresurlaubsanspruch 2008 zu. Randnummer 31 Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers war der Jahresurlaub 2007 nicht mit dem Jahresende 2007 untergegangen. Randnummer 32 Nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitgeber den Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist statthaft, wenn unter anderem in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Der Übertragungszeitraum beträgt die ersten 3 Monate des folgenden Kalenderjahres. Randnummer 33 Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Urlaubsjahr ist entgegen der Arbeitgeberansicht nicht davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub im Urlaubsjahr, für das der Urlaub gefordert wird, erfolglos geltend gemacht hat. Die Gewährung von Urlaub und seine Festlegung ist vielmehr eine Verpflichtung des Arbeitgebers. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, geht der Urlaubsanspruch noch nicht von selbst dadurch unter, dass die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht verlangt hat. Randnummer 34 Zur Übertragung des Urlaubs bedarf es deshalb auch keiner entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, noch eine entsprechende, darauf abzielende Erklärung des Arbeitgebers. Die Übertragung erfolgt vielmehr aus dem bereits dargelegten Grundsätzen nach dem Gesetz. Liegt ein Fall vor, in dem die Übertragung möglich ist, so erfolgt sie automatisch dadurch, dass der Urlaub vom Arbeitgeber im laufenden Urlaubsjahr nicht gewährt worden ist. Die Arbeitnehmerin ist lediglich verpflichtet, einen übertragenden Urlaubsanspruch in der verlängerten Frist im ersten Quartal des Folgejahres geltend zu machen. Das war vorliegend der Fall. Randnummer 35 Ein Übertragungsgrund für den Jahresurlaub 2007 lag in der Person der Arbeitnehmerin nach § 7 Abs. 3 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz. Randnummer 36 Das Gericht geht davon aus, dass alleine das Beschäftigungsverbot noch keinen in der Person der Mitarbeiterin liegenden Übertragungsgrund darstellte. In der Person der Arbeitnehmerin liegende Gründe müssen den Urlaubszweck, nämlich die Freizeitgewährung zum Zweck der Erholung unmöglich machen. Da die Arbeitnehmerin während der Zeit des ärztlichen Beschäftigungsverbotes nicht arbeitsunfähig war, hätte von Arbeitgeberseite auch Urlaub angeordnet und gewährt werden können. Der Urlaub hätte durchgeführt werden können. Randnummer 37 Der Arbeitgeber hat jedoch während der Zeit des Beschäftigungsverbotes für die Arbeitnehmerin weder Urlaub angeordnet noch gewährt. Randnummer 38 Mit Beginn des Mutterschutzes im Oktober 2007 war dann jedoch eine Urlaubsgewährung aus Gründen nicht mehr möglich, die in der Person der Antragstellerin lagen. Die Zeit des Mutterschutzes dient dazu, die Gesundheit von Mutter und Kind kurz vor dem Entbindungstermin in besonderer Weise zu schützen. In dieser Zeit kommt eine Urlaubsgewährung, ähnlich wie bei einer Arbeitsunfähigkeit nach Ansicht des Gerichts nicht mehr in Betracht. Randnummer 39 Wegen dieser Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung war der Urlaub der Antragstellerin auch ohne entsprechende Vereinbarung oder Erklärung nach § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz auf das erste Quartal des Folgejahres 2008 zu übertragen. Randnummer 40 Nur der Vollständigkeit halber ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin im Übrigen auch der Urlaubsanspruch 2008 zum Antragszeitpunkt bereits im vollen Umfange zustand. Randnummer 41 Entgegen der Ausführungen der Arbeitgeberseite lagen dringende betriebliche Belange im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz nicht vor, die dem Urlaubswunsch der Antragstellerin entgegengestanden hätten. Jedenfalls hat die Arbeitgeberseite bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung solche dringenden betrieblichen Belange weder erkennbar noch substantiiert vorgetragen. Randnummer 42 Die Arbeitgeberseite hat sich im Wesentlichen darauf berufen, dass von den 20 Mitarbeitern in der Pflege 2 Mitarbeiter ausgefallen waren, ein Mitarbeiter wegen Urlaub und ein Mitarbeiter wegen Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 43 Es ist nicht erkennbar, weshalb in diesem Zusammenhang dringende betriebliche Gründe dem Urlaub der Antragstellerin entgegenstehen sollten, wenn nur 2 Arbeitnehmer fehlen. Die Arbeitgeberseite muss darauf hingewiesen werden, dass bei 6 Wochen Urlaub und 20 Arbeitnehmern alleine schon 120 Wochen Urlaub im Jahr anfallen. Bei 52 Wochen pro Jahr bedeutet dies, dass schon allein wegen Urlaub regelmäßig 2 Arbeitnehmer urlaubsbedingt abwesend wären. Jahreszeitlich bedingt muss gerade im Winter damit gerechnet werden, dass ein entsprechender Krankenstand vorhanden ist. Die Arbeitgeberseite muss deshalb unabhängig von der Antragstellerin wegen dieser Gegebenheiten für einen entsprechenden personellen Vorhalt sorgen. Jedenfalls kann die Abwesenheit von 2 Arbeitnehmern unter diesen Umständen nicht dazu führen, dass „dringende“ betriebliche Gründe einer Urlaubsgewährung entgegenstünden. Randnummer 44 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeberseite durch den Antrag auf Elternzeit mit Schreiben vom 11.12.2007 bei der Erstellung des Dienstplanes Januar 2008 am 15.12.2007 ersichtlich war, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Mutterschutzfrist nicht vor hatte zu arbeiten, sondern sich ihrem Kind widmen wollte. Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellung der Mitarbeiterin rechtzeitig war oder nicht, war dieser Antrag jedoch ausreichend, um klarzumachen, dass der Arbeitgeber nicht automatisch damit rechnen durfte, die Mitarbeiterin werde im Januar für 2 Wochen ihren Dienst aufnehmen. Unter diesen Umständen hätte der Arbeitgeber aus Gründen der Fürsorge und aus eigenem Interesse zumindest bei der Mitarbeiterin vor Erstellung des Dienstplanes Januar 2008 rechtzeitig nachfragen müssen, ob mit einer Einsatzbereitschaft der Mitarbeiterin im Januar zu rechnen ist. Randnummer 45 Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber durch den Antrag der Mitarbeiterin bereits am 13.12.2007 von diesen Umständen Kenntnis hatte, die Mitarbeiterin über den erst späteren Beginn der Elternzeit aber erst mit Schreiben vom
  18. Januar 2008 unterrichtete. Da der Antragsgegner mit dieser Unterrichtung ca. 3 Wochen Zeit ließ, konnte die Antragstellerin ihren Urlaubsantrag erst mit Schreiben vom
  19. Januar 2008 gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Randnummer 46 Es kann deshalb nicht die Rede davon sein, dass die Antragstellerin eigenmächtig gehandelt habe oder dass die Ordnung des Betriebes die Statuierung eines entsprechenden Exempels fordere. Hätte der Arbeitgeber bei der Erstellung des Urlaubsantrages Mitte Dezember 2007 die Mitarbeiterin naheliegender Weise kontaktiert, wäre die Problematik sehr schnell und sehr einfach zu klären gewesen. Randnummer 47 Hier muss sich auch die Arbeitgeberseite ein entsprechendes Versäumnis vorhalten lassen. Randnummer 48 Dem Antrag war deshalb insgesamt stattzugeben. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin Urlaub vom 14.
  20. bis zum 22.01.2008 zu gewähren. Randnummer 49 Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist, § 91 ZPO. Randnummer 50 Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO und ist an der geschätzten Vergütung des ursprünglichen Urlaubsbegehrens der Antragstellerin orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000985

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