Vollstreckbarkeit des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils Verfahrensgang vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 6. Juni 2007, 2 Sa 1409/06, Urteil nachgehend BAG, 18. Dezember 2008, 8 AZR 694/07, Urteil: Zurückweisung Gründe Randnummer 1 I. Randnummer 2 Der Kläger hat einen Vollstreckungsantrag nach § 888 ZPO gestellt. Randnummer 3 Das Arbeitsgericht Marburg hat durch Urteil vom 28. Juli 2006 im vorliegenden Rechtsstreit festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht auf das Universitätsklinikum … als Beklagte zu 2. übergegangen ist, sondern aufgrund seines Widerspruchs vom 12.01.2006 über den 01.07.2005 hinaus unverändert zum Land Hessen fortbesteht. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht Marburg hat das beklagte Land weiter verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. In den Urteilsgründen hat das Gericht ausgeführt, dass dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers jedenfalls in der Form einer Prozessbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits stattzugeben war. Randnummer 5 Das beklagte Land hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch Urteil vom 25.07.2007 - 2 Sa 640/07 - das Urteil des Arbeitsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Randnummer 6 Gegen dieses Urteil hat der Kläger beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt. Randnummer 7 Der Kläger hat nunmehr am 01.02.2008 einen Antrag nach § 888 ZPO gestellt mit dem Ziel, die Weiterbeschäftigung des Klägers nach Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Marburg vom 28.07.2006 durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise von Zwangshaft zu erzwingen. Randnummer 8 Der Antragsteller ist der Ansicht, dass das beklagte Land nach dem Urteil des Arbeitsgerichts verpflichtet ist, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits in einer Prozessbeschäftigung weiterzubeschäftigen. Sowohl das Hessische Landesarbeitsgericht wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts seien bei erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess von einer Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Rechtsstreits ausgegangen. Randnummer 9 Das beklagte Land ist der Ansicht, dass mit der Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils und der Klageabweisung durch das Hessische Landesarbeitsgericht die Verpflichtung des beklagten Landes zur vorläufigen Prozessbeschäftigung des Klägers geendet habe. II. Randnummer 10 Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Er war deshalb zurückzuweisen. 1. Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 - GS 1/84 - (Der Betrieb 1985, 551 ff.; AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht), wie auch auf die Rechtsprechung des Hessischen Landesarbeitsgerichts. Dem Kläger ist einzuräumen, dass die Rechtsprechung von einem arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch des gekündigten Arbeitnehmers auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses ausgeht, wenn die Kündigung unwirksam ist und ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegensteht. Dieser arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch kann nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts im Klagewege geltend gemacht werden. Der Beschäftigungsklage darf aber nur dann stattgegeben werden, wenn ein Gericht für Arbeitssachen auf eine entsprechende Kündigungsschutzklage hin die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat. 2. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers aus dem arbeitsgerichtlichen Urteil besteht jedoch nur solange, wie dieses Urteil selbst Bestand hat. Nur solange kann das Arbeitsgericht einem Zwangsvollstreckungsantrag des Arbeitnehmers nach § 888 ZPO stattgeben. Nach Aufhebung des Urteils durch die nächste Instanz ist mangels einer fortbestehenden Verurteilung des Arbeitgebers ein solcher Zwangsvollstreckungsantrag abzuweisen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.