Tenor
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Antragstellerin in der Verkaufsstelle G, M straße zu den Bedingungen ihres Arbeitsvertrages zur Firma A. S. (T straße, E.) ab dem 21.05.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beschäftigen, sofern das Hauptsacheverfahren von der Antragstellerin bis zum 10.05.2010 eingeleitet wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
- Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Antragsgegnerin zu 2/3 zu tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.500,– Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen, bei der Firma A. S. bestehenden Arbeitsbedingungen. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist bei der Firma A. S. seit dem 07.09.1987 als Verkaufshilfe und zuletzt als Verkäuferin in der Verkaufsstelle G./Hessen beschäftigt. Randnummer 3 Der zwischen den Parteien unter dem 10.09.1987 abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag wurde zuletzt durch den Änderungsvertrag vom 28.10.1997 ergänzt. Randnummer 4 Die Antragstellerin ist 58 Jahre alt und verheiratet. Bei zuletzt 17 Arbeitsstunden pro Woche belief sich ihr Gehalt auf 955,70 Euro brutto. Randnummer 5 Auf das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der Firma A. S. finden aufgrund des Anerkennungstarifvertrages vom
- Dezember 2000 die Tarifverträge für den Hessischen Einzelhandel Anwendung. Die Antragstellerin ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die den Anerkennungstarifvertrag mit der Firma A. S. abgeschlossen hat. Randnummer 6 In der Verkaufsstelle in G waren zuletzt neben der Verkaufsstellenverwalterin B D. noch 3 jeweils teilzeitbeschäftigte Verkäuferinnen tätig. Die Firma A. S. schloss ihre Verkaufsstelle zum 15.04.2010 und räumte ihre Betriebsmittel aus den Räumlichkeiten. Randnummer 7 Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin in denselben Räumlichkeiten am selben Ort am 21.05.2010 eine neue Verkaufsstelle bzw. Filiale eröffnet. Randnummer 8 Die Verkaufsfläche der Firma A. S. an dieser Stelle betrug 391 Quadratmeter. Randnummer 9 Die Antragsgegnerin hat mit dem Vermieter einen Mietvertrag über 491 Quadratmeter geschlossen. Nach Umbauarbeiten wird sie einen Drogeriemarkt am 21.05.2010 in diesen erweiterten Räumlichkeiten eröffnen. Randnummer 10 Die Antragsgegnerin firmierte zunächst unter der Firma "B..t Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH" mit dem Geschäftsführer A. S.. Seit dem 02.01.2009 ist dieses Unternehmen umfirmiert in "Sch. XL GmbH". Randnummer 11 Vertreterinnen der Firma A. S., nämlich eine Bezirksleiterin und die Verkaufsleiterin S. informierten die Antragstellerin und ihre Arbeitskolleginnen im März 2010 über die Schließung der Verkaufsstelle einerseits und die Eröffnung einer neuen Verkaufsstelle durch die Antragsgegnerin andererseits. Sie teilten den 4 Mitarbeiterinnen mit, dass sie sich bei der Antragsgegnerin für eine Tätigkeit in dem neueröffneten Markt bewerben könnten. Die Antragstellerin und ihre Kolleginnen erhielten von den vorgesetzten Mitarbeiterinnen der Firma A. S. entsprechende Bewerbungsformulare. Randnummer 12 Alle 4 Mitarbeiterinnen bewarben sich bei der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin entschloss sich, von den 4 Bewerberinnen 2 Bewerberinnen einzustellen. Randnummer 13 Diesen wurden neue Arbeitsverträge mit veränderten, gegenüber den Konditionen bei A. S. jedenfalls teilweise verschlechterten Bedingungen zur Unterzeichnung vorgelegt. Randnummer 14 Daraufhin weigerten sich jedoch diese 2 zur Einstellung vorgesehenen Mitarbeiterinnen, die neuen Arbeitsverträge bei der Antragsgegnerin zu unterzeichnen. Die Antragstellerin und ihre Kolleginnen sind der Ansicht, dass ein Betriebsübergang vorliege. Aus diesem Grunde sei die Antragsgegnerin verpflichtet, sie zu den bisherigen Bedingungen ihres Arbeitsverhältnisses zur Firma A. S. ohne rechtliche Unterbrechung weiterzubeschäftigen. Randnummer 15 Mitte April 2010 informierte die Bezirksleiterin der Firma A. S. die Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle G darüber, dass die Firma A. S. von ihrem vertraglich geregelten Direktionsrecht Gebrauch mache und alle 4 Arbeitnehmerinnen in andere Verkaufsstellen der Firma A. S. in der Umgebung versetze, nämlich nach G-W und nach B-N. Randnummer 16 Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Eilantrag die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Weiterbeschäftigung zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen. Sie beruft sich dabei auf das Vorliegen eines Betriebsüberganges gem. § 613 a BGB. Randnummer 17 Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass die Firma A. S. und die Antragsgegnerin am Markt einheitlich unter der übergeordneten Firmenbezeichnung "Sch." aufträten. Sowohl die Märkte von A. S. wie auch die Verkaufsstellen der Antragsgegnerin hätten einen nahezu identisches Layout und Aussehen. Randnummer 18 Auch sei das Drogeriesortiment beiden Unternehmungen und der Märkte weitgehend identisch. In allen Verkaufsstellen beider Unternehmungen würde die gleiche Ware jeweils für den gleichen Preis verkauft werden. Randnummer 19 Darüber hinaus sei es möglich, dass die Kunden die Gutscheine der Firma A. S. auch in den Märkten der Antragsgegnerin einlösen können. Der einzige signifikante Unterschied zwischen den Märkten der beiden Unternehmen bestehe im Tarifniveau. Die Firma A. S. sei tarifgebunden, die Antragsgegnerin sei frei von Tarifverträgen. Die Antragsgegnerin sei nicht gewillt, der Antragstellerin und ihren Kolleginnen Tariflöhne zu zahlen. Randnummer 20 Die Antragstellerin verweist darauf, dass der Sch.-Konzern aufgrund seiner veröffentlichten Unternehmenskonzeption ein dichtes Verkaufsstellennetz in Deutschland mit den verschiedenen Unternehmungen bieten wolle. Randnummer 21 Für die Sch.-Kunden halte die Antragsgegnerin ein fast identisches Outfit aufrecht. Für die beworbenen Kunden hätten die Märkte der verschiedenen Unternehmungen deshalb ein einheitliches Gepräge. Randnummer 22 Über das Internet bestellte Artikel könnten außerdem in allen Sch.-Märkten abgeholt werden, unabhängig von der Betreiberfirma. Die Firma A. S. und die Antragsgegnerin hätten dieselbe offizielle Telefonnummer und dieselbe Faxnummer. Arbeitsstellen würden zentral unter der Homepage "Sch..com" für alle Sch.-Märkte und alle Sch.-Unternehmen einheitlich ausgeschrieben. Randnummer 23 Aufgrund dieser Umstände sei von einem Betriebsübergang nach § 613 a BGB auszugehen. Es liege die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geforderte Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne der EU Richtlinie 2001/23/EG des Rats vom 12.03.2001 vor. Deshalb müsse der Schutz der Arbeitnehmerinnen bei Betriebsübergang sichergestellt werden. Randnummer 24 Die Antragstellerin ist weiter der Ansicht, dass neben dem Verfügungsanspruch auch ein Verfügungsgrund vorliege. Ohne eine entsprechende Eilentscheidung würde die Antragstellerin aus ihrem Arbeitszusammenhang herausgerissen, ihres langjährigen Tätigkeitsumfeldes beraubt und durch die Versetzung in eine andere Filiale unzulässig gemaßregelt. Randnummer 25 Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin in ihrem "Sch. XL-Markt" in der M straße in G als Verkäuferin zu den Bedingungen des zuletzt mit der Firma A. S., T straße in E. bestehenden Arbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Randnummer 26 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Randnummer 27 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund für die Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle in G gegeben sei. Randnummer 28 Insbesondere liege ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vor. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass sie ein eigenständiges Unternehmen betreibe mit einer eigenen Geschäftsführerin. Sie verfüge über eigenständige Vertriebsleitungen und Regionalleitungen. Diese träfen sämtliche Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten. Bislang hat die Antragsgegnerin in G unstreitig keinen Drogeriemarkt betrieben. Randnummer 30 Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass die Verkaufsfläche im Ladengeschäft in G für die Antragsgegnerin erweitert werde. Von der Firma A. S. habe sie keinerlei Einrichtungsgegenstände, Waren oder dergleichen übernommen. Sie verfüge vielmehr über eine eigenständige Geschäftsausstattung. Randnummer 31 Während von der Firma A. S. 4.000 Artikel in ihren Verkaufsstellen vertrieben werden, bietet die Antragsgegnerin in ihren Märkten ca. 12.000 Artikel zum Verkauf an. Sie betreibe eigenständige Drogeriemärkte, die mit den Märkten der Firma A. S. in keinem Zusammenhang stünden. Randnummer 32 Aufgrund des deutlich erweiterten Angebots sei das Warensortiment nicht deckungsgleich. Unter anderem verkaufe die Antragsgegnerin nicht nur Drogerieartikel, sondern auch Lebensmittel. Teilweise würden frische Lebensmittel im Bereich von Wurstwaren und Käse angeboten. Dies sei bei A. S. nicht der Fall. Randnummer 33 Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vorlägen. Keinesfalls sei eine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit zwischen den beiden Märkten gegeben. Randnummer 34 Außerdem habe die Antragsgegnerin von der Firma A. S. auch keine Führungskräfte übernommen. In der Verkaufsstelle G ist bisher unstreitig auch keinerlei Personal aus dem A. S.-Markt übernommen worden. Randnummer 35 Daneben liege auch ein Verfügungsgrund mangels Eilbedürftigkeit für das Begehren der Antragstellerin nicht vor. Vielmehr handele es sich bei dem Erlass einer Eilentscheidung um den klassischen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache. Randnummer 36 Ungeachtet dessen besteht zurzeit, jedenfalls bis zum 20.05.2010 einschließlich in G kein Markt der Antragsgegnerin. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
- April 2010 Bezug genommen. Randnummer 38 Die Antragstellerin hat zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags eine eidesstattliche Versicherung zu den Akten gereicht. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Der Antrag ist zulässig und weitgehend begründet. Soweit er nicht begründet war, war der Antrag zurückzuweisen. Randnummer 40 Nach § 935 ZPO ist eine einstweilige Verfügung dann zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies gilt nach § 940 ZPO auch für streitige Rechtsverhältnisse, sofern eine Eilmaßnahme zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Randnummer 41 Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 935, 940 ZPO liegen vor. Es war dem Antrag deshalb weitgehend stattzugeben. A. Randnummer 42 An der Zulässigkeit des Antrags nach §§ 935, 940 ZPO bestehen vorliegend keine Bedenken. Randnummer 43 Auch von den Verfahrensbeteiligten sind insoweit keine Zweifel geäußert worden. B. Randnummer 44 Der Antrag ist weitgehend begründet. Randnummer 45 Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die Antragstellerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen aus ihrem Arbeitsverhältnis zur Firma A. S. in der Verkaufsstelle G ab dem 21.05.2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens weiterzubeschäftigen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Antragstellerin bis zum 10.05.2010 ein Hauptsacheverfahren eingeleitet hat. Randnummer 46 Im Übrigen ist der Antrag nicht begründet. I. Randnummer 47 Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dieser andere Inhaber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer. Randnummer 48 Voraussetzung für die Annahme eines Betriebsüberganges ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit und die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Randnummer 49 Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich – die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, – der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, – der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges, – die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, – der etwaige Übergang der Kundschaft sowie – der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und – die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Randnummer 50 Die Identität der wirtschaftlichen Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihre Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung gestellten Betriebsmittel ergeben. Randnummer 51 Darüber hinaus ist auch die Beibehaltung des Betriebszweckes, der Grad der Ähnlichkeit der Betriebstätigkeit sowie der Vergleich des kundenorientierten Leistungsangebots von Bedeutung. Randnummer 52 Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. dazu insgesamt BAG vom 22.07.2004 – 8 AZR 350/03). Randnummer 53 Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht auch der Übergang eines Betriebsteils aus, um die Rechtsfolge des § 613 a BGB auszulösen. Der Übergang eines Betriebsteils setzt voraus, dass schon beim Betriebsveräußerer eine selbständige abtrennbare organisatorische Einheit besteht, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks einen Teilzweck verfolgt. Diese identifizierbare wirtschaftlichen und organisatorische Teileinheit muss beim Betriebserwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen. Randnummer 54 Die organisatorische Selbstständigkeit braucht beim Betriebserwerber jedoch nicht vollständig bewahrt zu werden. Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an. Der Übernehmer muss zwar nicht die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten. Er muss aber die funktionelle Verknüpfung der Produktionsfaktoren in ihrer jeweiligen Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung fortführen (vgl. BAG vom 17.12.2009 – 8 AZR 1019/08– Betriebsberater 2010, Seite 954). II. Randnummer 55 Auch bei der Prüfung der Frage des Betriebsüberganges im Zusammenhang mit der Schließung und Neueröffnung von Einzelhandelsgeschäften muss eine Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Frage vorgenommen werden, ob die Identität der wirtschaftlichen Einheit zwischen der geschlossenen und der neueröffneten Einzelhandelsgeschäfte gewahrt ist. Randnummer 56 Im Vordergrund dieser Prüfung steht dabei der Erhalt der regelmäßig durch Geschäftslage, Warensortiment und Betriebsraum geprägten Kundenbeziehungen (vgl. BAG v. 02.12.1999, AP Nr. 188 zu § 613 a BGB). Randnummer 57 Die bei einem Betriebsübergang und der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden wesentlichen Betriebsmittel unterscheiden sich für ein Einzelhandelsgeschäft deutlich von den Betriebsmitteln einer Produktionsgesellschaft oder von den Betriebsmitteln eines reinen Dienstleistungsunternehmens (z. B. eines Reinigungsunternehmens). Randnummer 58 Auch insoweit hat jedoch das Bundesarbeitsgericht auf den arbeitstechnischen Zweck eines Einzelhandelsgeschäftes abgestellt, der darin besteht, dass mit Hilfe von Arbeitnehmern Waren vom Großhändler oder Erzeuger bezogen und dann an die Endverbraucher verkauft werden. Randnummer 59 Danach sind für die Annahme eines Betriebsübergangs nach § 613 a entscheidende Betriebsmittel zum einen die Lieferverträge und zum anderen die Beziehungen zur Kundschaft. Diese Kundenbeziehung ist in den meisten Fällen jedoch keine Dauerbeziehung. Sie besteht vielmehr in einer Vielzahl von immer neuen Geschäften. Randnummer 60 Aus diesem Grunde müssen die Bestandteile des Einzelhandelsbetriebes übergehen, die es ermöglichen, den bisherigen Kundenkreis zu halten. Dazu gehören zunächst regelmäßig die Betriebsräume und die Geschäftslage. Die Veränderung der Geschäftslage führt nämlich, soweit es sich nicht um hoch spezialisiertes Geschäft mit besonderen Kunden handelt, auch zur Veränderung des Kundenkreises. Randnummer 61 Weiterhin ist ein gleiches oder gleichartiges oder ähnliches Warensortiment erforderlich. Auch das Warensortiment und die Preisgestaltung dieses Warensortimentes bestimmt in nicht unerheblicher Weise den Kundenkreis. Randnummer 62 Entscheidend für die Erhaltung des Kundenkreises ist außerdem die Betriebsform, also die Frage, ob das Geschäft als reines Fachgeschäft ist, als Warenhaus oder z. B. als Discounter geführt wird. Randnummer 63 Dagegen ist die Ladeneinrichtung von untergeordneter Bedeutung. Die Ladeneinrichtung führt im Gegensatz zum kundenorientierten Waren- und Leistungsangebot nicht wesentlich zum Erhalt des Kundenkreises. Randnummer 64 Erst nach einer Gesamtabwägung all dieser Kriterien kann die Frage beantwortet werden, ob ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB vorliegt oder nicht (vgl. BAG v. 30.10.1986, AP Nr. 58 zu § 613 a BGB; BAG v. 18.05.1995, 8 AZR 741/94; BAG v. 22.05.1997, AP Nr. 154 zu § 613 a BGB; BAG v. 02.12.1999, AP Nr. 188 zu § 613 a BGB; vgl. dazu auch Wissmann, der Begriff des Betriebsüberganges in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs in der Schriftenreihe Recht und Kommunikation, Band 23, Rieder Verlag, Seite 28). Randnummer 65 Nach der Prüfung dieser Kriterien und der Vornahme einer Gesamtabwägung kommt das Gericht zum Ergebnis, dass im vorliegenden Falle bei der Schließung der Verkaufsstelle G, M straße durch die Firma A. S. zum 15.04.2010 und der Neueröffnung der Verkaufsstelle G, M straße durch die Antragsgegnerin zum 21.05.2010 ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB gegeben ist. Randnummer 66 Die unveränderte Beibehaltung der Geschäftslage ermöglicht es im Sinne der BAG-Rechtsprechung, den bisherigen Kundenkreis zu halten. Zwar erweitert die Antragsgegnerin die Verkaufsräume um knapp 1 / 4 der Fläche. Diese Erweiterung der Verkaufsräume führt jedoch nicht dazu, dass dadurch die Kundenbeziehung geschwächt wird. Die Beziehung der Kundschaft wird dadurch vielmehr gestärkt und erweitert. Randnummer 67 Dies gilt sowohl für den Erhalt der Laufkundschaft, wie auch der überzeugten Stammkundschaft. Randnummer 68 Auch die Veränderung im Warensortiment der Antragsgegnerin gegenüber der Firma A. S. ist nicht dazu angetan, die Kundenbeziehung zu schwächen. Die Antragsgegnerin bietet neben dem Warenangebot der Firma A. S. ein deutlich vergrößertes Angebot an Waren an. Das Warenangebot ist vierfach größer als zuvor. Gleichwohl ist das Warenangebot im Grundsortiment und in wichtigen Teilen weiterhin ein Drogeriesortiment, wie bei der Firma A. S.. Dadurch ist immer noch in wichtigen Teilen ein gleichartiges Warensortiment gegeben. Randnummer 69 Auch die Preisgestaltung unterscheidet sich nicht von der Firma A. S.. Soweit identische Waren angeboten werden, ist die Preisgestaltung identisch. Kein Sch.-Kunde braucht zu befürchten, dass er in einem Sch. XL-Markt für dasselbe Produkt einen höheren Preis bezahlen muss, als bei der Firma A. S.. Randnummer 70 Die Erweiterung des Warensortiments stärkt deshalb die Beziehung zur Kundschaft und führt dazu, dass die vorhandenen Kunden noch enger an die Unternehmen des Sch.-Konzerns gebunden werden, ohne dass regelmäßige Dauerbeziehungen vorhanden sein müssen. Die Erweiterung des Warensortiments führt allenfalls dazu, dass zu der bereits vorhandenen Kundschaft noch weitere, neue Kundenkreise erschlossen werden. Dies aber spricht nicht gegen einen Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB. Randnummer 71 Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass die Erweiterung des Warensortiments das kundenorientierte Leistungsangebot der Sch.-Unternehmen nicht in wesentlichen Teilen verändert, sondern im Gegenteil noch verstärkt. Randnummer 72 Entscheidend für die Erhaltung des Kundenkreises ist außerdem die Beibehaltung der Betriebsform. Sowohl die Märkte der Firma A. S. wie auch die Märkte der Firma Sch. XL GmbH werden als Drogerie-Märkte bzw. als Discounter geführt. Diese Betriebsform, die Betriebsmethoden und das äußere Erscheinungsbild der Märkte ist sehr ähnlich, wenn nicht gar zum Teil identisch. Dieser hohe Grad der Ähnlichkeit des Erscheinungsbildes und der Betriebsformen spricht ebenfalls für einen Betriebsübergang. Randnummer 73 Schließlich ist auch der Betriebszweck der Märkte beider Unternehmungen mehr oder weniger identisch bzw. unverändert. Die Waren beider Unternehmen A. S. und der Antragsgegnerin werden zudem von denselben Lagern des Sch.-Konzerns ausgeliefert. Randnummer 74 Damit ist im Ergebnis festzustellen, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit der neu zu eröffnenden Verkaufsstelle der Antragsgegnerin zur geschlossenen Verkaufsstelle der Firma A. S. weiterhin erhalten geblieben ist. Randnummer 75 Bei diesem hohen Grad der Übereinstimmung zwischen den Verkaufsstellen bzw. Märkten der Firma A. S. und der Antragsgegnerin in G ist es unerheblich, dass zwischen der Schließung der Verkaufsstelle A. S. und der Neueröffnung der Verkaufsstelle Sch. XL ein zeitlicher Abstand von gut einem Monat liegt. Eine solche Unterbrechung führt nicht dazu, dass dadurch die Beziehung zu den Kunden abgebrochen wird oder wesentliche Teile der Kundschaft deshalb zu Konkurrenzmärkten wechseln. Randnummer 76 Die Antragsgegnerin verweist auch zu Recht darauf, dass keine wesentlichen Teile der Belegschaft übernommen worden seien. Dieses fehlende Kriterium alleine führt jedoch nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht vorlägen. Randnummer 77 Sowohl in Produktionsbetrieben wie auch im Einzelhandel ist die Übernahme der Hauptbelegschaft – anders als z. B. im Reinigungsgewerbe – nicht das hauptsächliche Kriterium für die Frage des Betriebsübergangs. Randnummer 78 Bei der vom Bundesarbeitsgericht geforderten Gesamtabwägung muss deshalb festgestellt werden, dass die überwiegenden, für den Einzelhandel wesentlichen Kriterien für das Vorliegen eines Betriebsteilsüberganges nach § 613 a BGB sprechen. Randnummer 79 Das gilt umso mehr, als die Verkaufsstellen und Märkte des Sch.-Konzerns aus abtrennbaren, organisatorischen Einheiten bestehen, die innerhalb des betrieblichen Gesamtzweckes im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Teilzweck verfolgen. Randnummer 80 Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass die Kriterien eines Betriebsüberganges im Einzelhandel vorliegend gegeben sind. III. Randnummer 81 Der Übergang der Verkaufsstelle A. S. zur Verkaufsstelle Sch. XL erfolgt im Übrigen durch Rechtsgeschäft. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich, dass zwischen dem betriebsstilllegenden und dem eröffnenden Unternehmen direkt zu einem Rechtsgeschäft kommt. Es reicht völlig aus, dass die rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen der Firma A. S. und dem Vermieter einerseits und der Firma Sch. XL GmbH und dem Vermieter andererseits stattgefunden hat. IV. Randnummer 82 Der Antrag ist jedoch nicht im vollen Umfang begründet. Er war deshalb zum Teil abzuweisen. Randnummer 83 Unstreitig eröffnet die Antragsgegnerin ihre Verkaufsstelle in G erst am 21.05.
- Ein Übergang des Arbeitsverhältnisses von der Firma A. S. auf die Antragsgegnerin kann deshalb erst mit der Installierung der neuen Verkaufsstelle erfolgen, da erst zu diesem Zeitpunkt der Betriebsübergang nach § 613 a BGB vollzogen ist. Randnummer 84 Weiterhin ist im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass es sich hier zunächst um eine Eilentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren handelt. Randnummer 85 Aus diesem Grunde ist der Antrag nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren begründet. Randnummer 86 Dabei ist Voraussetzung für den Anspruch auf Beschäftigung durch die Antragsgegnerin die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens bis spätestens zum 10.05.2010 bei Gericht. C. Randnummer 87 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerseite war auch von einem Verfügungsgrund und damit von einem Eilbedürfnis im Sinne der §§ 935, 940 ZPO auszugehen. Randnummer 88 Die Antragstellerin weist zu Recht darauf hin, dass bei dem Unterlassen einer Eilentscheidung eine erhebliche Vereitelungsgefahr besteht, die dazu führt, dass das mögliche Beschäftigungsrecht der Antragstellerin nach einem jahrelangen Hauptsacheprozess faktisch nicht mehr durchzusetzen ist. Randnummer 89 Nach einem langen Hauptsacheprozess ist die Möglichkeit der Antragstellerin zur Rückkehr in die Verkaufsstelle G durch Schaffung vollendeter Tatsachen und durch die entsprechende Entwicklung möglicherweise so reduziert, dass der Antragstellerin bei einer möglichen Durchsetzung ihres Rechts wesentliche Nachteile bis hin zur Rechtsvereitelung durch die Kraft des faktischen Drohen. Randnummer 90 Der Antragsgegnerseite ist zwar Recht darin zu geben, dass die vom Gericht aufgrund der Gesamtabwägung vorgenommenen Entscheidung teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache enthält. Diese teilweise Vorwegnahme der Hauptsache stellt jedoch zu einem erheblichen Teil das Wesen einer Eilentscheidung nach den §§ 935, 940 ZPO dar und ist insoweit vom Gesetzgeber gewollt. Randnummer 91 Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem Spruch des Gerichts der Beschäftigungsanspruch der Antragsgegnerin auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens begrenzt worden ist. Randnummer 92 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass dem Antrag in wesentlichen Teilen stattzugeben war. Im Übrigen war er abzuweisen. D. Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, da die Verfahrensbeteiligten teilweise obsiegt haben, teilweise unterlegen sind. Randnummer 94 Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190000994
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