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ArbG Marburg 2. Kammer 2 Ca 270/10 Urteil 1.Die Abmahnung streikender Lehrer ist gerechtfertigt, soweit sich der Streik auf nicht tariffähige Ziele ri

Leitsatz 1.Die Abmahnung streikender Lehrer ist gerechtfertigt, soweit sich der Streik auf nicht tariffähige Ziele richtet. 2.Eine Verletzung der Friedenspflicht durch Streik ist ebenfalls abmahnungsfähig. 3.Wird die Arbeitszeit der angestellten Lehrer an die vom Dienstherrn bestimmte Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte durch Tarifvertrag (TV-H) angekoppelt, so verletzt ein nach Tarifschluss erfolgender Streik zur Reduzierung der Arbeitszeit die tarifliche Friedenspflicht. 4.Ein die Friedenspflicht suspendierender Unterstützungsstreik der angestellten Lehrer liegt nicht vor, wenn diese mit dem Streik nicht nur für die Absenkung der Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte, sondern damit auch für die Absenkung ihrer eigenen Arbeitszeit streiken. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.300,00 festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Abmahnung vom 23.02.

  1. Darin hat das beklagte Land den Kläger wegen der Teilnahme an einer von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft organisierten Arbeitsniederlegung/einem Lehrerstreik am 17.11.2009 und wegen des dadurch verursachten Unterrichtsausfalls von vier Stunden abgemahnt. Randnummer 2 Der Kläger ist beim beklagten Land seit dem Jahr 2006 als Lehrer beschäftigt. Er ist an der Schule in St. tätig. Randnummer 3 Der Kläger ist 56 Jahre alt und hat ein Gehalt von € 2.300,00 brutto monatlich. Randnummer 4 Das beklagte Land erhöhte im Jahr 2003 mit Wirkung zum 01.01.2004 die Arbeitszeit der Beamten auf 42 bzw. 41 Wochenarbeitsstunden. Auch bei Angestellten mit Neuverträgen wurde die entsprechende, gegenüber dem bislang geltenden Tarifvertrag erhöhte Wochenarbeitszeit einzelvertraglich vereinbart. Randnummer 5 Etwa zur selben Zeit trat das Land Hessen aus der Tarifgemeinschaft der Länder aus. Randnummer 6 Zwischen dem beklagten Land und verschiedenen Gewerkschaften, wie der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie der Gewerkschaft ver.di fanden Tarifverhandlungen statt zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages. Randnummer 7 Zum 01.09.2009 unterschrieben das Land Hessen und diverse Gewerkschaften wie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft und die Gewerkschaft ver.di einen neuen Tarifvertrag, nämlich den TV-Hessen (TV-H). Dieser Tarifvertrag trat dann vereinbarungsgemäß am 01.01.2010 in Kraft. Randnummer 8 Nach § 6 TV-H beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen für die Arbeitnehmer 40 Stunden, für besondere Arbeitnehmergruppen 38,5 Stunden. Randnummer 9 Für die angestellten Lehrer vereinbarten die Tarifvertragsparteien in § 44 TV-H eine Sonderregelung. Nach § 44 Nr. 1 TV-H gilt diese Sonderregelung für Beschäftigte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen. Randnummer 10 Schon der Vergangenheit richtete sich die Arbeitszeit der angestellten Lehrer nach der Pflichtstundenverordnung, die auch für die beamteten Lehrer gilt. Randnummer 11 In § 44 Nr. 2 TV-H vereinbarten die Tarifvertragsparteien, dass für die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte die Bestimmungen für die beamteten Lehrkräfte in der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Randnummer 12 Damit findet weiterhin die für die Beamten geltende Pflichtstundenverordnung auch auf die Arbeitszeit der angestellten Lehrkräfte Anwendung. Randnummer 13 Bei der Anhebung der Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte auf 42 Stunden war die Pflichtstundenzahl der Lehrkräfte in der Regel um eine Pflichtstunde pro Woche erhöht worden. Randnummer 14 Im Zuge der Tarifvertragsverhandlungen forderten die Gewerkschaften, insbesondere die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft die Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung für Lehrkräfte aus dem Jahr
  2. Randnummer 15 Nachdem im Rahmen der Tarifeinigung der neue TV-H nicht zu einer Reduzierung der Arbeitszeit für Beamte führte, forderten die Gewerkschaften, insbesondere die GEW weiter eine entsprechende Arbeitszeitreduzierung für Beamte. Die insoweit besonders engagierte Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) führte wegen der Reduzierung der Arbeitszeit auch für Beamte noch am 01.09.2009 ein Gespräch im Kultusministerium. Auch in diesem Gespräch wies das beklagte Land diese Forderung für Beamtinnen und Beamte im Allgemeinen und für Lehrkräfte im Besonderen gegenüber der GEW zurück. Randnummer 16 Schließlich rief die GEW die Lehrerschaft zur Arbeitsniederlegung auf, um eine Arbeitszeitreduzierung auch für die Lehrerschaft zu erreichen. Im Zuge der Vorbereitung der Arbeitsniederlegung vom 17.11.2009 wies die GEW die Lehrerschaft darauf hin, dass eine Arbeitsniederlegung zu Abmahnungen führen könnte. Randnummer 17 Am 17.11.2009 fand dann die von der GEW organisierte Arbeitsniederlegung statt, an der mehrere tausend Lehrkräfte teilnahmen, darunter auch der Kläger. Randnummer 18 Nach Anhörung des Klägers mahnte das beklagte Land den Kläger mit Schreiben vom 23.02.2010 ab. Randnummer 19 In der Abmahnung rügte das Land das unentschuldigte Versäumen des Klägers von diversen Unterrichtsstunden durch die Teilnahme an der Arbeitsniederlegung vom 17.11.
  3. Randnummer 20 Das beklagte Land wies in der Abmahnung darauf hin, dass die GEW erst kurze Zeit vor dem Streik dem TV-H und der Arbeitszeitregelung für tarifangestellte Lehrkräfte nach der Pflichtstundenverordnung zugestimmt habe. Damit sei die Ausgestaltung der Arbeitszeitregelung der Lehrkräfte weiterhin ausschließlich dem Verordnungsgeber überlassen worden. Aus diesem Grunde sei die Streikforderung auf Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung von 2004 und auf die Einrichtung zusätzlicher Deputatstunden rechtswidrig. Randnummer 21 Soweit mit dem Streik außerdem die Fortsetzung der Altersteilzeitregelung gefordert und eine Erhöhung des Eintrittsalters in den Ruhestand verhindert werden sollte, habe es sich um Bereiche gehandelt, die der Regelung durch Tarifvertrag entzogen sind, da diese Regelungen in Gesetzen verankert seien. Randnummer 22 Soweit der Streit das Ziel angestrebt habe, die Besetzung frei werdender Stellen ausnahmslos durch voll ausgebildete Lehrkräfte zu bewirken, habe es sich ebenfalls nicht um Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter gehandelt, die Gegenstand tariflicher Vereinbarungen sein könnten. Randnummer 23 Aus diesem Grunde habe der Kläger an einem rechtswidrigen Demonstrationsarbeitskampf teilgenommen, der sich in Protesten gegen Entscheidungen des Gesetzgebers wie auch der Verordnungsgebers und der Kultusverwaltung gerichtet habe. Randnummer 24 Auch ein rechtmäßiger Unterstützungsstreik zugunsten von Beamten habe nicht vorgelegen. Randnummer 25 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen diese Abmahnung. Er ist der Ansicht, dass seine Arbeitsniederlegung rechtmäßig gewesen sei. Die Abmahnung sei deshalb ungerechtfertigt. Sie sei außerdem unverhältnismäßig. Randnummer 26 Die GEW habe zum Streik aufgerufen, nachdem die Verhandlungen mit dem Kultusministerium zur Übertragung der Arbeitszeitverkürzung auf die Lehrerschaft mittels Pflichtstundenreduzierung und zur Verlängerung der Arbeitsteilzeitregelung gescheitert waren. Randnummer 27 Der Auffassung des Landes werde energisch widersprochen. Randnummer 28 Der Kläger verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein generelles Streikverbot für Beamte gegen die Menschenrechtskonvention verstoße. Auch Beamte hätten ein Streikrecht. Randnummer 29 Die von Arbeitgeberseite angeführte Friedenspflicht sei lediglich eine relative Friedenspflicht. Diese Friedenspflicht beinhalte nicht einen allgemeinen Schutz vor Unterstützungsstreiks. Randnummer 30 Der Kläger habe mit seiner Arbeitsniederlegung die Beamtenschaft bei ihrem Kampf um Arbeitszeitverkürzung und Pflichtstundenreduzierung unterstützt. Ebenso sei er mit der Arbeitsniederlegung für seine eigenen Rechte in Bezug auf die Arbeitszeitreduzierung eingetreten. Randnummer 31 Die Abmahnung sei deshalb zurückzunehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 32 Der Kläger beantragt, das beklagte Land wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 23.02.2010 erteilte Abmahnung zurück zu nehmen und aus der Personalakte einschließlich des dazu gehörigen Schriftverkehrs zu entfernen. Randnummer 33 Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Das beklagte Land verweist auf seine Argumentation im Abmahnungsschreiben selbst. Randnummer 35 Das beklagte Land beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Einhaltung der Friedenspflicht nach Unterzeichnung des Tarifvertrages. Ein Arbeitskampf sei danach nicht mehr rechtens gewesen, da er sich gegen eine bereits bindend vereinbarte neue Tarifregelung gerichtet habe. Randnummer 36 Das beklagte Land ist weiter der Ansicht, dass bestimmte Ziele der Arbeitsniederlegung gar nicht streikfähig gewesen seien, da sie nicht in Tarifverträgen geregelt werden könnten. Randnummer 37 Schließlich habe es sich nicht um einen zulässigen Unterstützungsstreik gehandelt. Der Kläger habe vielmehr für seine eigenen Belange gestreikt. Randnummer 38 Darüber hinaus sei die Fallkonstellation eines Unterstützungsstreiks nicht gegeben gewesen, da sich der Streik gegen den eigenen Arbeitgeber gerichtet habe. Randnummer 39 Im Übrigen gebe es auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kein allgemeines Streikrecht für Beamte, insbesondere nicht im Bereich des hoheitlichen Handelns. Randnummer 40 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
  4. August 2010 und vom
  5. Dezember 2010 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 41 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 42 A. An der Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Randnummer 43 Sofern ein Arbeitnehmer glaubt, vom Arbeitgeber zu Unrecht abgemahnt worden zu sein, hat er das Recht, Inhalt und Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich überprüfen zu lassen. Für den Fall der Rechtswidrigkeit der Abmahnung, ist diese zurück zu nehmen und aus der Personalakte zu entfernen. Randnummer 44 B. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die vom beklagten Land ausgesprochene Abmahnung wegen Arbeitsniederlegung ist gerechtfertigt und rechtmäßig. Sie muss nicht aus der Personalakte des Klägers entfernt werden. Randnummer 45 I. In der Abmahnung rügt das beklagte Land zunächst zu Recht, dass der Lehrerstreik vom 17.11.2009 teilweise Forderungen und Ziele beinhaltete, die nicht tariffähig sind und nicht durch einen Streik im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG erzwungen werden können bzw. erzwungen werden dürfen. Randnummer 46 Soweit sich der Streik gegen die Erhöhung des Renten- bzw. des Pensionseintrittsalters richtete, wandte sich der Streik gegen eine gesetzliche Regelung. Randnummer 47 Auch soweit sich die Arbeitsniederlegung für eine Fortsetzung der Altersteilzeitregelung einsetzte, richtete sich der Streik gegen den Ablauf der gesetzlichen Regelungen im Altersteilzeitgesetz. Randnummer 48 In beiden Fällen waren die Streikziele gegen bundesgesetzliche Regelungen gerichtet, die vom Bundestag und nicht von der hessischen Landesregierung bestimmt werden. Ein rechtmäßiger, gegen die Landesregierung gerichteter Streik ist insoweit ausgeschlossen. Ein Streik gegen den Bundestag wäre als politischer Streik unzulässig und würde gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen. Randnummer 49 Auch soweit der Streik darauf gerichtet war, die Besetzung frei werdender Stellen nur mit voll ausgebildeten Lehrkräften zu sichern, handelte es sich nicht um ein tariffähiges Arbeitskampfziel. Vielmehr richtete sich die Arbeitsniederlegung auf Erzwingung einer unternehmerischen Entscheidung, die jedenfalls nicht durch Tarifvertrag erzwungen werden kann. Randnummer 50 Soweit bei der Arbeitsniederlegung diese voranstehend genannten Ziele verfolgt wurden, haben die Streikenden wie die Streikleitung die Grenze zwischen Arbeitskampf einerseits und politischer Demonstration andererseits verkannt bzw. nicht beachtet. Randnummer 51 Aus diesem Grunde hat das beklagte Land den Kläger insoweit abgemahnt, ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre. Randnummer 52 II. Das Hauptziel der Arbeitsniederlegung richtete sich jedoch auf die Reduzierung der Wochenarbeitszeit bzw. auf die Rücknahme der Pflichtstundenerhöhung von 2003/2004 für Lehrkräfte und die Einrichtung zusätzlicher Deputatstunden. Randnummer 53 Der Arbeitskampf hat insoweit die aus Art. 9 Abs. 3 GG abgeleitete Friedenspflicht der Tarifvertragsparteien verletzt. Der Arbeitskampf war deshalb rechtswidrig. Die Abmahnung des Klägers erfolgte zu Recht. Er war als Mitglied einer tarifschließenden Partei an diese Friedenspflicht gebunden. Randnummer 54 Die Klägerseite hat zu Beginn ihres Schriftsatzes vom 01.11.2010 (auf den S. 2 und 3) substantiiert dargelegt, wie nachdrücklich die Gewerkschaften, insbesondere die GEW die hessische Landesregierung aufgefordert haben, das Arbeitszeitergebnis des Tarifvertrages zeitnah auf die Beamtenschaft, insbesondere die Lehrerschaft zu übertragen und die Pflichtstundenerhöhung aus dem Jahr 2004 zurück zu nehmen. Randnummer 55 Bis zum Abschluss des neuen TV-Hessen hat sich nach diesen Darlegungen die Arbeitgeberseite nachdrücklich geweigert, dieser Aufforderung nachzukommen. Nach dem Klägervortrag fand selbst noch am 01.09.2009 ein Gespräch der GEW im Kultusministerium zu diesen Fragen statt. Auch bei diesem Gespräch wurden die Forderungen für die Beamtenschaft im Allgemeinen und für die Lehrkräfte im Besonderen von der Landesregierung zurückgewiesen. Randnummer 56 Gleichwohl haben dann die vertragsschließenden Gewerkschaften in Kenntnis dieser Umstände, insbesondere auch die GEW, den TV-H unterzeichnet. Sie haben in diesem neuen Tarifvertrag in § 44 Nr. 2 die Lehrkräfte von der Arbeitszeitregelung der §§ 6 - 10 TV-H ausgenommen und geregelt, dass für die angestellten Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechende Beamtenschaft in der jeweiligen Fassung gelten. Randnummer 57 Damit haben sich auch die Gewerkschaften damit einverstanden erklärt, dass die Arbeitszeit der Lehrer – wie in der Vergangenheit – nach der Pflichtstundenverordnung entsprechend der Arbeitszeitregelung der Beamtenschaft durchgeführt wird. Es war bekannt, dass nach der Pflichtstundenverordnung letztendlich die Arbeitgeberseite die Stundenzahl eigenständig festsetzen kann. Gleichwohl ist in § 44 TV-H keine andere, auf Absenkung der Pflichtstundenzahl gerichtete Regelung vereinbart worden. Randnummer 58 Mit der am 01.09.2009 erfolgten Unterschrift unter den Tarifvertrag haben die Gewerkschaften akzeptiert, dass die Arbeitgeberseite weiterhin die Arbeitszeit der Lehrerschaft entsprechend der Pflichtstundenverordnung nach den entsprechenden Regularien bestimmt und durchführt. Randnummer 59 Mit der Unterschrift unter den Tarifvertrag am 01.09.2009 waren diese vertraglichen Regelungen verbindlich geregelt. Damit lösen die Tarifvertragsparteien ab diesem Zeitpunkt die aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Friedenspflicht aus. Randnummer 60 Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die tarifvertraglichen Regelungen erst zum 01.01.2010 rechtswirksam werden sollten. Die Friedenspflicht trat mit dem endgültigen Abschluss der Tarifvertragsverhandlungen durch Unterzeichnung des Tarifvertrages ein. Randnummer 61 Ein „Nacharbeiten“ ungeliebter Tarifergebnisse durch nachträglichen Arbeitskampf ist nicht möglich und nicht zulässig. Randnummer 62 III. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht der Klägerseite, wonach es sich bei dem Streik um einen auch während der Friedenspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts möglichen Unterstützungsstreik gehandelt habe. Randnummer 63 Mit dieser Argumentation räumt die Klägerseite zunächst selbst ein, dass sie letztendlich auch von der Geltung der Friedenspflicht ausgegangen ist. Anderenfalls wäre die ganze entsprechende Argumentation überflüssig. Randnummer 64
  6. Entgegen der Ansicht der Klägerseite liegt jedoch ein Unterstützungsstreik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon deshalb nicht vor, weil der Kläger und die angestellten streikenden Lehrer für sich selbst und für die Reduzierung ihrer eigenen Arbeitszeit bzw. ihrer eigenen Pflichtstunden die Arbeit niedergelegt haben. Randnummer 65 Von Klägerseite wird selbst ausgeführt, dass der Kläger sowohl zur Unterstützung der beamteten Lehrer, wie auch für sich selbst gestreikt habe. Randnummer 66 Dies ergibt sich aber auch aus der tariflichen Konstruktion. Da § 44 Nr. 2 TV-H für die Arbeitszeit der angestellten Lehrerschaft direkt auf die Bestimmung für die entsprechende Beamtenschaft verweist, ergibt schon die Logik, dass ein Streik für die Reduzierung der Arbeitszeit der beamteten Lehrerschaft automatisch auch einen Streik für die Reduzierung der Arbeitszeit der angestellten Lehrerschaft beinhaltet. Das eine lässt sich nicht vom anderen trennen. Randnummer 67 Da der Kläger mindestens in gleichem Maße für seine eigene Arbeitszeitreduzierung gestreikt hat, wie auch für die Arbeitszeitreduzierung der Beamtenschaft, handelte es sich vorliegend keinesfalls um einen Unterstützungsstreik im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Randnummer 68 Die Arbeitskampfmaßnahme war vielmehr von der GEW darauf gerichtet, für die gesamte Lehrerschaft einheitlich eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit bzw. eine Reduzierung der Pflichtstundenzahl und die Einführung von zusätzlichen Deputatstunden zu erreichen. Randnummer 69 Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es im Wesen eines Arbeitskampfes liegt, dass der streikende Mitarbeiter im Ergebnis stets auch für die restliche Kollegenschaft unterstützend mitstreikt, da das zu erzielende Tarifergebnis dann in einem Tarifgebiet in der Regel für eine Vielzahl von Mitarbeitern erstreikt wird. Randnummer 70
  7. Die Beklagtenseite hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Konstellation des Unterstützungsstreiks nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegend nicht gegeben ist. Das Bundesarbeitsgericht geht bei einem Unterstützungsstreik davon aus, dass die Unterstützung durch Streiks für Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, eines anderen Unternehmens oder eines anderen Tarifgebiets erfolgt. Randnummer 71 Ein Unterstützungsstreik im Sinne dieser Rechtsprechung ist nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer eines Unternehmens bzw. eines Arbeitgebers zugunsten von Mitarbeitern im selben Betrieb und im selben Unternehmen streiken. Randnummer 72 Es kann deshalb vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Streik von Beamtinnen und Beamten im Zuge der Arbeitsniederlegung vom 17.11.2009 ausnahmsweise rechtmäßig war. Auf diese Rechtsfrage kommt es zur Beurteilung der vorliegenden Problematik mangels eines Unterstützungsstreiks nicht an. Diese Rechtsfrage mögen die zuständigen Verwaltungsgerichte beurteilen. Randnummer 73 IV. Die ausgesprochene Abmahnung widerspricht nicht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Randnummer 74 Der Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung generell zur Abmahnung eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers berechtigt. Nur ausnahmsweise kann eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot unverhältnismäßig sein. Randnummer 75 Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger hat an einer rechtswidrigen Arbeitsniederlegung bzw. an einem rechtswidrigen Arbeitskampf teilgenommen und dabei mehrere Unterrichtsstunden nicht durchgeführt. Randnummer 76 Ein solches Verhalten stellt keinesfalls eine Bagatelle dar. Die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass die GEW bereits im Vorfeld die Lehrerschaft darauf aufmerksam gemacht hat, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen wie z. B. eine Abmahnung drohen könnten. Randnummer 77 Die Verhältnismäßigkeit der Abmahnung wird auch nicht dadurch gemindert, dass beamtete Lehrer, die ebenfalls streikten, lediglich eine Missbilligung im beamtenrechtlichen Sinne erhielten. Randnummer 78 Zum einen fehlt es zwischen der Abmahnung und der beamtenrechtlichen Missbilligung an einer Vergleichbarkeit. Zum anderen beinhaltet die Abmahnung im Rahmen ihrer Warnfunktion ebenfalls eine entsprechende Missbilligung und stellt eine Warnung an den Arbeitnehmer dar. Randnummer 79 Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass in solchen Fällen der Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet, da es „keine Gleichbehandlung im Unrecht“ gibt. Randnummer 80 Im Ergebnis ist es deshalb nicht unverhältnismäßig, wenn ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahme lediglich abmahnt. Randnummer 81 Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. Randnummer 82 C. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterlegen ist. Randnummer 83 Die gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil vorzunehmende Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 3 ZPO und ist an der Höhe eines Monatsgehalts des Klägers orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001000

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