Obsah (4)
§ 310§ 87a§ 87c§ 92Leitsatz Einzelfallentscheidung zur Berücksichtigung von Aktenoptionen und Restricted Stock Units bei der Berechnung einer Karenzentschädigung für die Einhaltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsver
§ 310Abs.
3 Nr. 2 BGB. (
- a)Die Beklagte hat das Anschreiben vorformuliert. Dies ergibt sich aus seiner äußeren Gestaltung. (
- b)Das Anschreiben enthält das Angebot von Vertragsbedingungen, und nicht nur deklaratorische Wissenserklärungen. Denn es beinhaltet Zusagen zu den Modalitäten des zu begründenden Arbeitsverhältnisses in Ergänzung zu dem als Anlage übersandten Arbeitsvertrag. Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger nur über die Existenz von nicht im Rahmen einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung geregelter, sondern anderweitig geregelter Ansprüche informiert werden sollte. Für eine solche Annahme mangelt es an konkreten, auf Tatsachen beruhenden Anhaltspunkten. (
- c)Der Kläger galt bei Abschluss des Arbeitsvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (BAG, Urteil v 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939). (
- d)Der Kläger konnte auf die Formulierung des Anschreibens keinen Einfluss nehmen. Dies ergibt sich aus dem unstreitig gebliebenen Vorbringen des Klägers, nach dem er das Anschreiben anlässlich der Übersendung des von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrages erhielt. Die Beklagte hat dies nicht qualifiziert bestritten. Sie hat nicht konkret darlegt, wie sie Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (zur abgestuften Darlegungslast, s. BAG, Urteil v 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09, NZA 2010, 939).
(2)Die Beklagte hat dem Kläger im Anschreiben die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A zugesagt. (
- a)Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil v. 25. August 2010 - 10 AZR 275/09, NZA 2010, 1355 m.w.N.). Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gem. § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (BAG, a.a.O., m.w.N.). (
- b)Zu beachten ist aber, dass ein übereinstimmender Wille der Parteien selbst einem eindeutigen Wortlaut vorgeht. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer insoweit anschließt, nicht nur bei der Auslegung einer Individualvereinbarung, sondern auch bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Verhalten nach Abschluss der Vereinbarung, auch das Prozessverhalten, ist als Indiz für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und Verständnisses der Parteien bei Vertragsschluss bedeutsam (BAG, Urteil v. 15. September 2009 - 3 AZR 173/08, NZA 2010, 342 m.w.N.). (
- c)Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger im Anschreiben die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A zugesagt hat. Das darin liegende Angebot hat der Kläger nach § 151 BGB angenommen. (
- aa)Der Wortlaut des Anschreibens ist nicht eindeutig. Die Klausel, nach der nach Ablauf einer Zugehörigkeit von 12 Monaten über eine Zuteilung von Stock Options der A entschieden wird, bezeichnet ausdrücklich weder, wer für diese Entscheidung zuständig ist, noch ob die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Aktienoptionsprogramm der A zusagt. (
- bb)Für das Auslegungsergebnis, dass dennoch eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten begründet werden sollte, spricht der Kontext, in den die Klausel eingebettet ist. Die weiteren Zusagen im Anschreiben beziehen sich dem Wortlaut nach eindeutig auf nicht im Arbeitsvertrag selbst geregelte, vertragliche Verpflichtungen der Beklagten. Hätte die Beklagte in puncto Aktienoptionen keine Verpflichtungserklärung abgeben wollen, wäre damit zu rechnen gewesen, dass sie dies ausdrücklich kenntlich macht. (
- cc)Im Übrigen spricht auch der Inhalt des im Hinblick auf den Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Kläger und damaligem Geschäftsführer der Beklagten geführten Gesprächs für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger am Aktienoptionsprogramm der A teilnehmen zu lassen. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hat dem Kläger die Aktienoptionen als Gehaltsbestandteil in Aussicht gestellt. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht wirksam bestritten. Ein Bestreiten mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO kommt grundsätzlich nicht in Betracht, da der vom Kläger behauptete Vorgang die Aussagen eines Organs der Beklagten betrifft. Auch wenn, wie sich aus dem Rubrum ergibt, zwischenzeitlich ein Wechsel in der Geschäftsführung der Beklagten stattgefunden hat, und zu ihren Gunsten davon ausgegangen wird, dass der damalige Geschäftsführer nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, kommt ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht in Betracht. Die Kammer verkennt nicht, dass es einer Prozesspartei möglich sein muss, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nichtmehrwissen zu bestreiten (BAG, Urteil v. 20. August 2014 - 7 AZR 924/12, AP TzBfG § 14 Nr. 121, Rz. 32 m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, aus welchen Gründen sie den Inhalt des zwischen Kläger und damaligem Geschäftsführer geführten Gesprächs nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann. Mit der o.g. Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten ist erkennbar geworden, dass Aktienoptionen (Bestand-)Teil des Gehalts des Klägers für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung sein sollten und die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an dem Aktienoptionsprogramm der A, ohne Vorwegnahme des Ergebnisses einer solchen Teilnahme, anbietet. (
- dd)Für dieses Auslegungsergebnis spricht nach Auffassung der Kammer im Übrigen auch der Umstand, dass der Beklagten der Wert der von der A dem Kläger gewährten Aktienoptionen in Rechnung gestellt worden ist und die Beklagte hierauf Zahlungen geleistet hat. Die entsprechende Behauptung des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht substantiiert bestritten. (
- ee)Dahinstehen kann es, ob das gegenteilige Auslegungsergebnis ebenso vertretbar ist. Denn Zweifel bei der Auslegung gehen in einem solchen Fall zu Lasten der Beklagten.
- b)Angesichts der Umstände des Einzelfalls ergibt sich ebenso, dass die Parteien eine vertragliche Abrede über die Teilnahme des Klägers am RSU-Programm der A getroffen haben. Dieses Programm hat das Aktienoptionsprogramm der A teilweise ersetzt. Die Anzahl der nach dem Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft zu vergebenden Aktienoptionen wurde zugunsten der möglichen Vergabe von RSUs verringert. Die entsprechende Behauptung des Klägers gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Beklagte hat sie nicht substantiiert bestritten. Da - wie oben bereits begründet - dem Kläger die Teilnahme am Aktienoptionsprogramm der Muttergesellschaft durch die Beklagte vertraglich zugesichert war, durfte der Kläger seine Partizipation am RSU-Programm als konkludentes Angebot der Beklagten auf Abänderung der arbeitsvertraglichen Abreden dahingehend verstehen, dass anstelle der Teilnahme allein am Aktienoptionsprogramm nunmehr, aufgrund der vorgenommenen Kürzung dieses Programms, auch die Teilnahme am RSU-Programm zugesagt wird. Dieses Angebot hat er nach § 151 BGB angenommen.
- c)Der - zwischen den Parteien unstreitige - Wert der dem Kläger in den letzten 36 Monaten des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses gewährten Aktienoptionen und RSUs fließt gemäß § 6 Ziffer V Abs. 1 S. 2 MTV in die Berechnung der Karenzentschädigung ein. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
- aa)Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil v. 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 56 Rz. 17 m.w.N.).
- bb)Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsregeln ergibt sich, dass der Wert der dem Kläger in den letzten 36 Monaten des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der o.g. vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung einzubeziehen ist.
(1)Der Wortlaut des § 6 Ziffer V Abs. 1 MTV ist nicht eindeutig. Der Begriff Aktienoptionen bzw. RSUs wird in der Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt. Satz 2 der Vorschrift spricht lediglich von Provisionen - um solche handelt es sich bei Aktienoptionen und RSUs nicht, da sie unstreitig keine unmittelbare Beteiligung an getätigten Geschäften darstellen - und sonstigen wechselnden Bezügen und folgt insoweit der Formulierung von § 74b Abs. 2 HGB. Als "wechselnde Bezüge" sind alle Einkommensarten anzusehen, die von ständig wechselnden Umständen abhängen. Dazu gehören neben Provisionen insbesondere auch Tantiemen, Boni und Belegschaftsaktien (LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 14. Januar 2009 - 2 Sa 17/08, BeckRS 2011, 65940 [II.2. d.Gr.]). Andererseits ist Satz 2 des § 6 Ziffer V Abs. 1 MTV ohne Berücksichtigung des ersten Satzes der Norm nicht verständlich.
der von den Tarifvertragsparteien gewählten Verwendung des Subjekts "sie", welches auf den Satz 1 der Vorschrift Bezug nimmt. Satz 1 bezieht sich dem Wortlaut nach auf die "letzten vertragsmäßigen laufenden Bezüge des Angestellten". Aus dem Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig erkennbar, was unter den hiernach zu berücksichtigenden vertragsgemäßen laufenden wechselnden Bezügen im Einzelnen zu verstehen ist. Gegen das Verständnis, dass allein monatlich geschuldete vertragliche Gehaltsbestandteile bezeichnet werden sollen, spricht der Umstand, dass die Vorschrift in Satz 2 auch Provisionen erwähnt. Diese sind jedoch nicht zwangsläufig auf monatlicher Basis geschuldet.
§ 87aHGB.
Im Übrigen ist über Provisionen auch nicht zwingend monatlich abzurechnen.
§ 87cAbs. 1 HGB.
(2)Die Systematik des § 6 Ziffer V MTV spricht nicht gegen eine Einbeziehung der aufgrund der vertraglichen Verpflichtung der Beklagten gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung. (
- a)Nicht zu verkennen ist, dass nach dem MTV nicht sämtliche Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis in die Berechnung der Karenzentschädigung einfließen sollen. Dies ergibt sich aus der Existenz von § 6 Ziffer V Abs. 3 MTV, nach dem Erfindervergütungen aller Art, Auslösungen, Auslagenersatz und Jubiläumsabgaben nicht zu berücksichtigen sind, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den in der Vorschrift genannten Bezügen um solche handelt, die keine Vergütung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung darstellen, sondern zu anderen Zwecken gewährt werden. Aktienoptionen und RSUs sind in der Vorschrift nicht genannt. Zudem handelt es sich bei diesen, wie vorstehend begründet, um einen Gehaltsbestandteil des Klägers und mithin um eine Gegenleistung für auf arbeitsvertraglicher Grundlage geleistete Arbeit. (
- b)Die Existenz von § 6 Ziffer V Abs. 2 MTV spricht nicht gegen die Einbeziehung von Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung auf Grundlage des Absatzes 1 S. 2 der Norm. Denn § 6 Ziffer V Abs. 2 MTV regelt dem Wortlaut nach die Berücksichtigung von Weihnachtsgratifikationen und ähnlichen Bezügen, die im Falle der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Zeitraum, in dem nunmehr stattdessen das Wettbewerbsverbot gilt, zur Zahlung angefallen wären. Die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation ist nach Auffassung der Kammer in der Regel zuvörderst darauf gerichtet, es dem Arbeitnehmer zu erleichtern, anlässlich des Weihnachtsfests zusätzliche, über den alltäglichen Bedarf hinausgehende konsumtive Ausgaben zu tätigen. Ein solches Verständnis spricht dafür, dass ähnliche Bezüge solche sind, die ebenfalls vorrangig einen anderen Zweck verfolgen als die Vergütung geleisteter Arbeit. Dies trifft bei den vom Kläger bezogenen Aktienoptionen und RSUs jedoch nicht zu, zumal diese, wie oben begründet, Gehaltsbestandteil sind und damit vorrangig zum Zwecke der Vergütung der Arbeitsleistung des Klägers gewährt wurden.
(3)Sinn und Zweck des § 6 Ziffer V MTV sprechen nach Auffassung der Kammer für eine Einbeziehung der dem Kläger gewährten Aktienoptionen und RSUs in die Berechnung der Karenzentschädigung. Denn die Vorschrift zielt erkennbar darauf ab, eine Karenzentschädigung zu gewährleisten, die dem Maßstab des § 74 Abs. 2 HGB standhält und die Verbindlichkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gewährleistet. Bzgl. §§ 74 Abs. 2, 74b Abs. 2 HGB ist anerkannt, dass Belegschaftsaktien bzw. Bezüge aus arbeitsvertraglich geschuldeten Aktienprogrammen bei der Berechnung von Karenzentschädigungen zu berücksichtigen sind (s. LAG Baden-Württemberg, Urteil v.
- Januar 2009 - 2 Sa 17/08, BeckRS 2011, 65940 [II.
- d.Gr.]). Würde § 6 Ziffer V MTV die Berücksichtigung von - wie vorliegend - als vertragliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gewährten Aktienoptionen und RSUs nicht ermöglichen, wäre die Erreichung des o.g. Zwecks der Vorschrift nicht gewährleistet. Denn § 6 Ziffer IV S. 2 MTV sieht eine Kürzung der Karenzentschädigung auf ein Drittel im Falle des Vorliegens anderweitigen Arbeitsverdienstes bzw. des Unterlassens der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor und weicht damit von § 74c HGB ab. Da nach dieser Vorschrift die Höhe des anderweitigen Arbeitsverdienstes für die Kürzung der Karenzentschädigung (auf ein Drittel) nicht von Bedeutung ist, ist davon auszugehen, dass die Berechnungsgrundlage für die potentiell einer solchen Kürzung unterliegenden Karenzentschädigung nicht restriktiv, sondern weit auszulegen ist, um die Konsequenz des § 74 Abs. 2 HGB zu verhindern. II. Der zulässige Klageantrag zu
- ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 24.722,60 EUR brutto nebst Verzugszinsen.
- Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 24.722,60 EUR brutto aus der vertraglichen Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot i.V.m. der Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs vom
- September
- Wie vorstehend bereits begründet beläuft sich der Betrag der von der Beklagten geschuldeten monatlichen Karenzentschädigung auf 21.601,37 EUR brutto. Die Beklagte hat dem Kläger im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2016 hierauf nur einen Teilbetrag in Höhe von mtl. 15.420,72 EUR brutto geleistet.
- Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
§ 92Abs.
2 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit bezogen auf die gestellten Anträge vollumfänglich unterlegen. Auch die durch die zurückgenommene Widerklage entstandenen Kosten hat sie entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
- Der Streitwert gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ist auf 148.335,60 EUR festzusetzen.
- Die Berufung ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 lit. b) ArbGG zuzulassen. Der Streit betrifft insbesondere die Auslegung des § 6 Ziff. V MTV. Dessen räumlicher Anwendungsbereich geht über den Bezirk des Arbeitsgerichts Offenbach am Main hinaus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001008