zahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit Verfahrensgang
gehend BFH,
des Kaufvertrages tritt der Käufer die Vorsteuer an das für den Verkäufer zuständige FA zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Verkäufers ab, der der Abtretung zustimmt und diese als Tilgung des Teilkaufpreises in Höhe von 765.160 DM annimmt. Randnummer 3 Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 als Vorsteuer geltend und trat sie mit der Abtretungsanzeige vom 06.01.2000 vereinbarungsgemäß zwecks Verrechnung mit der Steuerschuld des Verkäufers beim FA ab. Das FA stimmte der Voranmeldung sowie
Einreichung der Jahressteuererklärung 1999 auch dieser zu und überwies das Guthaben aufgrund der Abtretungsanzeige vom 06.01.2000 am 28.02.2000 mit Wertstellung vom 10.01.2000 zugunsten des Verkäufers an das FA . Randnummer 4 Im Rahmen einer vom
zahlungszinsen fest. Der entsprechende Bescheid ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 13. Mai 2002 berichtigte der Veräußerer die Rechnung, indem er den Kaufpreis in Höhe von 2.403.071,84 EUR (4.700.000,-- DM) nunmehr ohne Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Den Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch aus der Voranmeldung für Mai 2002 trat er an den Kläger zur Tilgung von dessen Steuerschuld ab. Das Finanzamt Frankfurt überwies daraufhin am 03.06.2002 den Erstattungsbetrag mit Wertstellung vom 10.01.2000 (ursprünglicher Wertstellungstag der Abtretung an das FA ) an den Beklagten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 16.05.2002 beantragte der Kläger den Erlass der Zinsen, da - wirtschaftlich gesehen - der Finanzverwaltung durch die irrtümlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kein
teil entstanden sei. Das FA lehnte am 04.07.2002 den begehrten Erlass ab, worauf der Kläger Einspruch einlegte und zur Begründung anführte, die Ablehnung des Erlasses sei ermessensfehlerhaft.
Tz 70.2.5. des AO-Anwendungserlasses kämen Billigkeitsmaßnahmen bei Umsatzsteuernachzahlungen in Betracht, wenn und soweit der Steuerschuldner keine Zinsvorteile hatte oder haben konnte. Dies sei der Fall, weil das FA die ihm überwiesene Vorsteuer dem Beklagten am 03.06.2002 - mit Wertstellung zum 10.01.2000 (ursprünglicher Wertstellungstag der Abtretung an das FA ) - zurücküberwiesen habe.
dem BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 259) führe eine Steuerfestsetzung nicht zu einer Steuernachforderung im Sinne des § 233a Abgabenordnung -AO-, wenn der sich aus der Festsetzung ergebende Steueranspruch des FA durch Aufrechnung oder Verrechnung getilgt werde und die Aufrechnung auf den Zeitpunkt dieser Steuerfestsetzung zurückwirke. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass § 233a AO einen tatsächlich entstandenen Steueranspruch voraussetze, ein solcher aber im Streitfall wegen der Geschäftsveräußerung im Ganzen nie vorgelegen habe. Durch die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 hat das FA den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 7 Mit seiner Klage vom 07.03.2003 verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass das FA den Erlassantrag ermessensfehlerhaft abgelehnt und er darüber hinaus wegen Ermessensreduzierung einen Anspruch auf Erlass der Zinsen habe. Randnummer 8 a) Voraussetzung der Vollverzinsung
Da der Vorsteuererstattungsanspruch des Klägers nie entstanden sei, könne auch keinerlei Verzinsung einer Steuerschuld stattfinden. Demgemäß habe der BFH in seinem Urteil vom 18.07.1990 I R 165/86 (BFH/NV 1991, 212) entschieden, dass Zinsen als steuerliche Nebenleistungen vom Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis abhängig seien. Randnummer 9
G- schulde.
dem Erlass der Oberfinanzdirektion -OFD- Münster vom 31.07.2002 (Umsatzsteuer-Rundschau 2003, 154) prüfe der BFH in dem Verfahren V R 105/01, ob die Erhebung von
zahlungszinsen zum Teil unbillig sei, wenn in Rechnungen die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer (§ 14 Abs. 2 UStG) zunächst nicht an das FA abgeführt werde und berichtigte Rechnungen erst mit zeitlicher Verzögerung vorgelegt würden. Inwieweit diese Überlegungen auch bei Anträgen auf Erlass von Zinsen
G anzustellen seien, lasse die OFD offen. Wenn auf Seiten des Verkäufers eine Erhebung von Zinsen auf den unberechtigten Umsatzsteuerausweis unbillig sei, müsse dies auch für den Kläger als Leistungsempfänger gelten. Randnummer 12
zahlung des Klägers ausgleiche, d.h. im Ergebnis eine sog. Nullsituation eintrete. Randnummer 16 b) Der Kläger habe über den Erstattungsanspruch verfügt, indem er ihn an den Verkäufer abgetreten habe. Aufgrund der Abtretung habe der Kläger einen niedrigen Kaufpreis für das Grundstück (Nettopreis) gezahlt. Gerade hierin sei der Liquiditätsvorteil zu sehen. Der Anspruch sei dadurch auf den Verkäufer übergegangen, der den Anspruch zur Begleichung seiner Steuerschulden eingesetzt habe. Randnummer 17 c)
dem der Erstattungsanspruch aufgrund der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung weggefallen war, habe das FA die abgetretenen Ansprüche vom Abtretungsempfänger zurückgefordert. Es sei unerheblich, dass die Umbuchung mit dem damaligen Wertstellungstag (10.01.2000) vorgenommen wurde. Dabei handele es sich lediglich um eine verwaltungsinterne buchungstechnische Maßnahme, die keinen Einfluss darauf habe, wann die Leistung (Abtretung) tatsächlich erbracht worden sei. Randnummer 18 d) Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 11.07.1996 (BStBl II 1997, 259 ) seien im Streitfall nicht anwendbar. In diesem Urteil sei über die Änderung von zwei Bescheiden eines Steuerpflichtigen aufgrund einer sog. "Umsatzverlagerung" entschieden worden. Hier entstehe infolge der geänderten zeitlichen Zuordnung eines Umsatzes sowohl eine
forderung wie auch ein Erstattungsanspruch. Im Streitfall gehe es jedoch um einen Sachverhalt, der bei zwei unterschiedlichen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sei und in getrennten Steuerfestsetzungen zu einer Steuernachforderungen beim Kläger und einem Erstattungsanspruch beim Verkäufer geführt habe. Der Kläger berufe sich zu Unrecht auf eine rückwirkende Verrechnung. Eine Verrechnung könne nur auf den Zeitpunkt der Steuerfestsetzung zurückwirken, wenn die verrechneten Beträge zur Begleichung verschiedener Steuerschulden eines Steuerpflichtigen eingesetzt worden seien. Da die verrechneten Beträge zunächst zur Begleichung der Steuerschulden des Veräußerers bestimmt gewesen seien und hierfür auch eingesetzt worden seien, wirke die Verrechnung beim Kläger nicht auf den Zeitpunkt der geänderten Umsatzsteuerfestsetzung zurück. Randnummer 19 e) Das BFH-Urteil vom 15.03.1995 (BStBl II 1995, 490 ) könne auf den Streitfall nicht angewandt werden, da der BFH dort lediglich die Frage einer (freiwilligen) Zahlung auf eine noch nicht festgesetzte Steuerschuld beurteilt habe. Eine freiwillige Zahlung vor Fälligkeit sei jedoch nicht gegeben, da die Aufrechnung der Umsatzsteuerzahllast des Klägers mit dem Guthaben des Verkäufers erst
der geänderten Steuerfestsetzung erfolgt sei. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 13.08.2003 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage ist begründet. Randnummer 22 Die Ablehnung des Erlasses von
zahlungszinsen durch die Verfügung vom 04.07.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen subjektiven Rechten. Es liegen sachliche Billigkeitsgründe vor, die nur eine Entscheidung der Behörde, nämlich den Erlass der Zinsen, zulassen. Randnummer 23 1. Gemäß § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung
Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die gemäß § 227 Abs.1 AO erlassen werden können, zählen auch
forderungszinsen gemäß § 233a AO (§ 37 Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 AO). Randnummer 24 Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme ist eine Ermessensentscheidung, die gerichtlich nur in den durch § 102 Finanzgerichtsordnung -FGO- gezogenen Grenzen
prüfbar ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70, BStBl II 1972, 603).
FGO ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Gleichwohl kann das Gericht ausnahmsweise eine Verpflichtung zum Erlass aussprechen (§ 101 Satz 1 FGO), wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeengt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550 ff., 552). Das ist hier der Fall.
den besonderen Umständen des Streitfalls ist nur der Erlass der Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensgerecht. Randnummer 25 2. Sachlich unbillig ist die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis vor allem dann, wenn sie im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber
dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteil vom 11.07.1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259). Bei der sachlichen Billigkeitsprüfung müssen grundsätzlich solche Erwägungen unbeachtet bleiben, die vom gesetzlichen Tatbestand typischerweise mit sich gebracht werden. Die Billigkeitsprüfung darf nicht dazu führen, die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes zu unterlaufen. Andererseits darf sich eine Billigkeitsprüfung nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen (BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260). Randnummer 26 a)
1 Satz 1 AO sind Zinsen festzusetzen, wenn die Festsetzung einer Steuer zu einer Steuernachforderung führt. Der Zinslauf beginnt 15 Monate
Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) und endet mit der Fälligkeit der Steuernachforderung oder Steuererstattung, spätestens vier Jahre
seinem Beginn (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO). Im Streitfall beruht die Zinsfestsetzung darauf, dass die Umsatzsteuerfestsetzung 1999 über ./. 391.220,10 EUR mit Bescheid vom 10.05.2002 auf 0 EUR abgeändert wurde. Der Zinslauf begann damit am 01.04.2000 und endete mit der Bekanntgabe des Änderungsbescheides am 13.05.2002, sodass der Differenzbetrag für 13 volle Monate zu jeweils 0,5%, (also 6,5%) zu verzinsen war und
zahlungszinsen in Höhe von 25.428 EUR entstanden. Die zutreffende Zinsfestsetzung durch einen bestandskräftigen Zinsbescheid hat aber nicht zur Folge, dass ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen ausgeschlossen ist. Randnummer 27 b) Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen "aus welchen Gründen auch immer" zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (vgl. Gesetzesbegründung in Bundestags-Drucksache 11/2157, S. 194; Tipke/Kruse, AO/FGO, § 233a Rz. 2 m.w.N.). Wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen die Liquiditätsvorteile, die aus dem verspäteten Erlass eines Steuerbescheides entstehen, jedenfalls für die Zeit
Ablauf von 15 Monaten
Entstehung abgeschöpft werden. Durch die sog. Vollverzinsung sollen die Zinsvorteile des Steuerpflichtigen und die Zinsnachteile ausgeglichen werden, die auf Seiten des Steuergläubigers objektiv entstehen. Die Zinsen
AO sind weder Sanktion noch Druckmittel der Strafe, sondern laufzeitabhängige Gegenleistung für eine mögliche Kapitalnutzung (BFH-Urteil vom 25.11.1997 IX R 28/96, BStBl II 1998, 550). Steht aber zweifelsfrei fest, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hatte, ist für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung kein Raum. Festgesetzte
zahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen (BFH-Urteil vom 12.4.2000 XI R 21/97, BFH/NV 2000, 1178; BFH-Urteil vom 11.07.1996, a.a.O. S. 260). So liegen die Verhältnisse im Streitfall. Denn der Kläger hatte durch die verspätete Festsetzung der Umsatzsteuer auf 0 EUR keinen Zins- oder Liquiditätsvorteil: Randnummer 28
dem BFH-Urteil vom 02.04.1998 V R 34/97 (BStBl II 1998, 695) der Vorsteuerabzug voraussetzt, dass die Umsatzsteuer aufgrund des tatsächlich ausgeführten Umsatzes geschuldet wird, ist der Kläger materiellrechtlich nicht Inhaber eines Erstattungsanspruches geworden. In Verkennung der Rechtslage wurde zwar zunächst ein Erstattungsanspruch festgesetzt, vom Kläger abgetreten und vom FA mit der Steuerschuld des A verrechnet; eine Aufrechnung verliert jedoch rückwirkend die ihr beigemessene Tilgungswirkung, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, mit dem aufgerechnet worden ist, später im Wege der Änderung der Steuerfestsetzung aufgehoben oder herabgesetzt wird (BFH-Urteil vom 5.8.1986 VII R 167/82, BStBl II 1987, 8 ff.). Die Änderung der Steuerfestsetzung erfolgte mit Bescheid vom 10.05.2002 und entzog der Abtretung des Klägers die Grundlage. Da der Erstattungsanspruch rückwirkend entfiel, ging die Abtretung des Klägers "ins Leere". Die Abtretung führte daher weder dazu, dass die Kaufpreisverpflichtung des Klägers gegenüber dem Verkäufer erfüllt, noch dazu, dass die Umsatzsteuerschuld des Verkäufers gegenüber dem FA getilgt wurde. Randnummer 31 Ein Liquiditätsvorteil liegt entgegen der Ansicht des FA auch nicht darin, dass der Kläger aufgrund der Abtretung einen niedrigen Kaufpreis für das Grundstück habe zahlen müssen. Da die Abtretung des nicht bestehenden Erstattungsanspruches keine Tilgungswirkung hatte, schuldete der Kläger auch
der Abtretung den vollen Bruttokaufpreis. Erst mit der zivilrechtlich rückwirkenden Änderung des Kaufpreises durch die Rechnungsberichtigung des Verkäufers vom 13.05.2002 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der neben dem Kaufpreis gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer befreit. Randnummer 32 cc) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Steuergläubigers keinerlei Zinsnachteile entstanden sind, die durch
zahlungszinsen auszugleichen wären. Denn der - vermeintliche - Erstattungsanspruch hat die Sphäre des Fiskus nie verlassen. Das FA hat aufgrund der klägerischen Abtretungserklärung am 28.02.2000 mit Wertstellung vom 10.01.2000 einen Betrag von 765.160 DM an die Finanzkasse des FA überwiesen. Da der dieser Abtretung zugrunde liegende Erstattungsanspruch jedoch - wie oben ausgeführt - tatsächlich nicht bestand, hat das FA im Wege der Stornierung den Erstattungsbetrag mit Wertstellung zum 10.01.2000 zurücküberwiesen und so den Zustand vor der Abtretung und damit vor der "Verfügung" des Klägers wieder hergestellt. Der scheinbare Erstattungsanspruch des Klägers ist somit ohne Liquiditätsverlust für den Fiskus lediglich buchmäßig zwischen den beteiligten Finanzkassen transferiert worden. Randnummer 33 Da die Erhebung von
zahlungszinsen bei fehlendem Liquiditätsvorteil des Klägers und fehlendem Liquiditätsnachteil des Fiskus unbillig ist und wegen der Besonderheiten des Einzelfalles eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, war der Klage stattzugeben und das FA zum Erlass der festgesetzten
zahlungszinsen zu verpflichten. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 35 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ergibt sich aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurde
3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO getroffen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001026
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