Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Überstundenzuschläge (Sonn- und Feiertagszuschläge), die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsanteil von 100%) auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb für diese erzielte und die er vertraglich als Gehaltsbestandteil an sich weiterleitete, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb, der in den Streitjahren überwiegend (zu ca. 60%) für die B-AG tätig wurde. Aus den (exemplarisch) vorgelegten Werkverträge (Bl. 111 bis 125 der Gerichtsakte) sowie den vorgelegten "Regieberichten" (diese erfassten die geleisteten Arbeiten der Klägerin nebst Anzahl und Art der von den eingesetzten Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden: Bl. 126 bis 142 der Gerichtsakte) geht hervor, dass u.a. der Geschäftsführer der Klägerin (S.) für seine Tätigkeit von der B-AG nach Stunden bezahlt wurde. Die Regieberichte wurden vom Auftraggeber gegengezeichnet und waren dann die Grundlage für die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen (so exemplarisch die zu den Akten gereichte Rechnung vom 27.4.2000: Bl. 143, 144 der Gerichtsakte). Randnummer 3 Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 02.01.1993 bestimmt in § 4, dass die in Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH erzielten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit an S. weiterzuleiten sind (Bl. 106 der Gerichtsakte). Im Nachtrag vom 03.01.1994 zu diesem Anstellungsvertrag ist nochmals gesondert bestimmt, dass S. neben seinem monatlichen Festgehalt auch noch Beträge in Höhe der genannten Zuschläge erhalten soll (Bl. 108 der Gerichtsakte). Randnummer 4 S. erhielt in den Streitjahren die folgenden Gehaltsbestandteile: 1998 1999 2000 Festgehalt 78.000,-- DM 78.000,-- DM 79.845,-- DM Zuschläge 6.148,-- DM 8.026,-- DM 5.519,-- DM Randnummer 5 Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die weitergeleiteten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Es erließ für die Jahre 1998 bis 2000 entsprechende Steuerbescheide, wobei die Ausschüttungsbelastung hergestellt wurde. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, das Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 28.06.2002 als unbegründet zurück. Randnummer 6 Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, die "Erstattungen" der Überstundenvergütungen an S. stellten keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar. S. werde auch nicht nach Stunden bezahlt, es erfolge lediglich eine Durchleitung der für die GmbH erzielten Zuschläge an den Geschäftsführer. Im Streitfall bestehe auch nicht die Gefahr einer unkontrollierten Anschreibung tatsächlich nicht geleisteter Überstunden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass S. zu Lasten
Gewinns der von ihm vertretenen GmbH übermäßig viele Überstunden abgeleistet habe. Deren Anzahl werde vielmehr ausschließlich vom Auftragsumfang bei der B-AG bestimmt. Die entsprechenden Arbeiten erforderten die kurzfristige Präsenz von Arbeitnehmern der Klägerin wegen der "auf Abruf" begründeten Werkverträge. Um einen kostenintensiven Stillstand der Maschinen bei der B-AG zu vermeiden, sei vorprogrammiert, dass die Klägerin insbesondere am Wochenende bzw. an Feiertagen zur Verfügung stehen müsse. Randnummer 7 Überhaupt unterscheide sich das Bild der Tätigkeit
S. grundlegend von dem Geschäftsführerbild, das dem BFH anlässlich seiner Rechtsprechung zur Entlohnung nach Überstunden vorgeschwebt haben müsse. Hiernach sei das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Bezahlung eines Geschäftsführers nach Arbeitsstunden auch nur indiziert. Im Streitfall gebe es jedoch ausreichend sachliche Gründe für die Art der Entlohnung
S. Denn es sei wohl augenscheinlich, dass es für die Klägerin günstiger sei, tatsächlich abgeleistete Überstunden (Sonn- und Feiertagsarbeit) besonderes zu entlohnen, anstatt eine Pauschalvergütung zu wählen (Erhöhung
Festgehalts), die den tatsächlichen Umfang geleisteter Arbeiten nicht berücksichtigen könne. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, die Gewerbesteuermessbescheide 1998 bis 2000 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung
vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, alle Bescheide vom 6.11.2001 und in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2002, dahingehend abzuändern, dass der Besteuerung keine verdeckten Gewinnausschüttungen in 1998 von DM, in 1999 von DM und in 2000 von DM zu Grunde gelegt werden. Randnummer 9 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Zur Begründung der Klage verweist es vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung, wonach die Zahlung von Überstundenzuschlägen dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers im Sinne der Rechtsprechung
BFH widerspricht und
halb auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht. Die verdeckten Gewinnausschüttungen seien
halb zu Recht angesetzt worden. Randnummer 11 Wegen der Einzelheiten
Vorbringens der Beteiligten wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 12 Dem Gericht lag zu Steuernummer ein Bd. Körperschaftsteuerakten, ein Bd. Feststellungsakten, ein Bd. Verträge, ein Bd. Betriebsprüfungsberichte, ein Bd. mit Einspruchsvorgängen, ein weiterer Bd. mit Verträgen, ein Bd. Gewerbesteuerakten sowie ein Bilanz-Heft vor. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet, weil S. in den Streitjahren als Geschäftsführer der Klägerin Gehaltsteile erhielt, die eine Erfassung der Arbeitszeiten voraussetzten, und das Finanzamt hieraus zu Recht das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) herleitete. Randnummer 14 Unter einer vGA i.S.
3 Satz 2
Körpersteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
G kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn eine Kapitalgesellschaft mit ihrem Gesellschafter Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten (vgl. BFH-Urteile vom
Arbeitseinsatzes
Geschäftsführers an und nicht --jedenfalls nicht vorrangig-- darauf, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Anzahl von Stunden für die GmbH tätig sei.
halb erwarteten sie, dass er die ihm übertragenen Aufgaben auch dann erfülle, wenn er dazu die etwaigen für die anderen Beschäftigten der GmbH geltenden Arbeitszeiten überschreiten müsse. Dies gelte nicht nur für Geschäftsführer, die ausschließlich geschäftsleitende Aufgaben wahrzunehmen hätten. Von Geschäftsführern kleinerer Unternehmen, die persönlich auch z.B. in der Produktion tätig seien oder die persönlich Dienstleistungen gegenüber den Kunden der GmbH erbrächten, werde in der Regel erst recht ein derartiger Arbeitseinsatz erwartet. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde dies beim Aushandeln
Anstellungsvertrags
Geschäftsführers beachten. Er werde nicht nur dafür sorgen, dass der Geschäftsführer für die von ihm geforderte Arbeitsleistung insgesamt eine angemessene Vergütung erhalte, die allerdings nach oben durch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft begrenzt sei. Er werde auch darauf achten, dass die einzelnen Vergütungsbestandteile im Interesse der Gesellschaft und
Geschäftsführers sachgerecht seien. Daher werde er grundsätzlich nicht Arbeitsstundenzahlen oder die Tageszeiten, während derer die Arbeitsleistung zu erbringen sei, zur Bemessungsgrundlage gesonderter Vergütungen machen, da nicht die Arbeitszeit
Geschäftsführers, sondern das Ergebnis seiner Arbeitsleistung der wesentliche Maßstab für deren Wert sei. Randnummer 17 Hierbei führe nicht unbedingt die oftmals fehlende Kontrollmöglichkeit bei Stundenanschreibungen durch den Geschäftsführer zur verdeckten Gewinnausschüttung, maßgeblich sei vielmehr, dass sich Vereinbarungen über die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers vertrügen und
halb von einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter grundsätzlich nicht abgeschlossen würden. Entscheidend sei, dass die Arbeitszeiten eines Geschäftsführers in der Regel keine sachgerechte Bemessungsgrundlage für die Geschäftsführervergütung seien (BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 40/00, BStBl II 2001, 655). Randnummer 18 Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, ist es im Streitfall indiziert, dass die von S. durch seinen persönlichen Einsatz als Handwerker für die Klägerin erzielten und als Gehaltsteil zusätzlich zum Festgehalt an ihn weitergeleiteten Sonn- und Feiertagszuschläge vGA darstellen. Hierbei ist es unerheblich, dass S. in erster Linie ein pauschales Festgehalt erhielt. Die hier streitigen Bezüge bemessen sich jedenfalls nach der Anzahl und den Zeiträumen geleisteter Arbeitsstunden im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. Randnummer 19 Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die grundsätzlich dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers widersprechende Gehaltsvereinbarung unter den besonderen Umständen
Streitfalls gleichwohl sachgerecht war. Insbesondere konnte der Vortrag nicht überzeugen, das Geschäftsführerbild, das den BFH zu seiner Rechtsprechung veranlasst habe, sei im Vergleich zum hier zu beurteilenden Tätigkeitsbild
S. so unterschiedlich, dass die zitierte Rechtsprechung keine Anwendung finden könne. Vielmehr stellt der BFH ausdrücklich klar, dass von im Betrieb selbst mitarbeitenden Geschäftsführern kleinerer GmbH's erst Recht ein besonderer Einsatz zu erwarten sei, der eine besondere Vergütung außergewöhnlicher Arbeitszeiten (und Stundenzahlen) ausschließe. Randnummer 20 Es ist
halb nicht nachzuvollziehen, weshalb die besonderen Anforderungen an S. nicht bei der Vereinbarung eines angemessenen (weil entsprechend erhöhten) Festgehalts hätten berücksichtigt werden können. Insbesondere überzeugt an dieser Stelle nicht das Argument der Klägerin, eine Vergütung bemessen anhand nachweislich geleisteter Überstunden (Sonn- und Feiertagsarbeit) sei für die Klägerin immer günstiger und damit sachgerechter als eine Pauschalvergütung. Denn eine pauschale Entlohnung birgt stets die Möglichkeit in sich, dass sie sich je nach Arbeitsanfall zu Gunsten oder zu Lasten
Empfängers oder der leistenden GmbH auswirkt, es sei denn, das pauschale Entgelt sei von vornherein überhöht vereinbart worden. Randnummer 21 Sind hiernach keine aus kaufmännischer Sicht vernünftigen Gründe für die Gehaltsbemessung nach Überstunden ersichtlich, beruhte diese auf dem Gesellschaftsverhältnis im obigen Sinne (z.B.
halb, weil die Klägerin ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer zu - vermeintlich - steuerfreien Bezügen i.S.
G verhelfen wollte). Randnummer 22 Die Klage war
halb mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO abzuweisen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001030
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