gehend BFH,
folgend B-KG, waren die Verwaltungsgesellschaft der A GmbH als Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie die C-Beteiligungs-GmbH & Co. KG,
folgend C, als Kommanditistin beteiligt. Randnummer 3 Die C war darüber hinaus an einer Firma D, in der Schweiz, zu 40 v.H. beteiligt und erwarb im Jahre 1991 an dieser Firma die Restbeteiligung von 60 v.H. Im Rahmen der Finanzierung dieses Kaufes ereignete sich folgendes: Randnummer 4 Für die C wurden entsprechend dem Gesellschaftsvertrag bei der B-KG drei verschiedene Kapitalkonten geführt, und zwar ein Festkapitalkonto (K I), ein Rücklagenkonto (K II) und ein Privatkonto (K III). Randnummer 5 Der Gesellschaftsvertrag hat auszugsweise folgenden Inhalt: § 10 Gewinn und Verlust
dem Buchstand aller Konten des Ausgeschiedenen (Konto I - III und evtl. sonstige Konten) in der zum Ausscheidungszeitpunkt aufzustellenden Jahresbilanz (Steuerbilanz), falls dieses Ausscheiden zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgt. Scheidet dagegen der Gesellschafter nicht zum Ende eines Geschäftsjahres aus, so ist die Bilanz des vergangenen Jahres zugrunde zu legen. …
dem Zeitpunkt des Ausscheidens. Ist zu diesem Zeitpunkt eine Bezifferung des Abfindungsguthabens noch nicht erfolgt, kann der ausscheidende Gesellschafter die Zahlung im Annäherungswert verlangen. Wenn und soweit ein ausscheidender Gesellschafter zur Zahlung von Veräußerungsgewinnsteuern herangezogen wird, ist das Ausscheidungsguthaben in der Höhe vorab so fällig, dass der ausscheidende Gesellschafter diese Steuerschulden fristgerecht bezahlen kann.
träglich am 15.01. eines jeden Jahres zu bezahlen.
den vorstehenden Bestimmungen zuzüglich eines festen Betrages von DM 400.000,- (...) für den Wert der Firma. Weiter erhält er sein Guthaben auf Privatkonto (Konto III). Randnummer 7 Randnummer 8 Zum 31.12.1990 belief sich das Konto K III zugunsten der C auf über 24 Mio. DM. Zwischen dem 13.2.1991 und dem 24.5.1991 stellte die B-KG insgesamt 6 Solawechsel über eine Gesamtsumme von 15 Mio. DM aus, welche zum Diskont gereicht wurden. Die diskontierten Beträge wurden direkt an die C ausgezahlt. In der Bilanz der B-KG zum 31.12.1991 minderte die Auszahlung der diskontierten Wechselbeträge in Höhe des diskontierten Betrags das Kapitalkonto K III der C, gleichzeitig stellte die B-KG eine Wechselverbindlichkeit in Höhe von 15 Mio. DM ein (Bl. 26 d.A.). Im Februar 1992 beglich die C die fälligen Wechselforderungen in Höhe von 15 Mio. DM und teilte mit Buchungsanzeige vom 27.2.1992 der B-KG (Bl. 49 d.A.) folgendes mit: "Zum Ausgleich ihrer Bankverbindlichkeit haben wir 15 Mio. DM auf das dortige Konto überwiesen. Den Betrag haben wir Valuta 27.2.1992 ihrem Verrechnungskonto belastet." Randnummer 9 Entsprechend dieser Vorgabe wurde bei der B-KG dem Kapitalkonto K III der C ein Betrag von 15 Mio. DM gutgeschrieben und die Wechselverbindlichkeit ausgebucht. An Diskontzinsen sind in 1991 insgesamt 1.225.916,- DM und in 1992 insgesamt 228.119,- DM angefallen. Randnummer 10 Die Klägerin, die B-KG, behandelte die Wechselverbindlichkeit als betriebliche Schuld und zog in ihrer Gewinnermittlung die entstandenen Diskontzinsen als Betriebsausgaben ab. Entsprechend dieser Handhabung ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der
prüfung Feststellungsbescheide und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 1991 und 1992, ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts auf den 31.12.1991 und den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1.1.
des Handelsgesetzbuches (HGB) entstehe bezüglich nicht abgerufener Gewinnanteile des Kommanditisten Fremdkapital, wenn diese außerhalb seines Kapitalanteils gutgeschrieben würden. Auch bestimme der Gesellschaftsvertrag in § 11 Absatz 3, dass das Konto im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter den Charakter fälliger Forderungen habe. Darüber hinaus werde das Konto III in der Handelsbilanz
der Position Eigenkapital ausgewiesen. Daher handele es sich bei der Auszahlung der diskontierten Wechselbeträge an die C nicht um eine Entnahme, sondern um eine Rückzahlung der Klägerin auf eine Forderung ihrer Gesellschafterin. Die Refinanzierung dieser Rückzahlung begründe in der Wechselverbindlichkeit eine betriebliche Schuld mit der Folge, dass die Diskontzinsen als Betriebsausgaben bei der Klägerin zu berücksichtigen seien. Auch die Regelung in § 20 des Gesellschaftsvertrages lasse keinen anderen Schluss zu. Denn auch im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters könnten Regelungen über das Forderungskonto getroffen werden. Obwohl im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten ein Forderungskonto neben dem Abfindungsguthaben ausbezahlt werden müsse und grundsätzlich mit dem Ausscheiden fällig sei, könne
dispositivem Gesellschaftsrecht eine abweichende Regelung getroffen werden. Insoweit handele es sich bei der Regelung des § 20 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages lediglich um eine Stundungsvereinbarung zum Schutz der Gesellschaft. Dafür bestehe auch ein sachlicher Grund, da beim Ausscheiden ein weit größerer Liquiditätsverlust drohe, als bei der Rückzahlung des Forderungskontos III alleine. Wenn § 20 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages bestimme, dass bei der Berechnung des Abfindungsguthabens auch das Privatkonto III einzubeziehen sei, sei dies unbeachtlich. Der Forderungsanspruch des Kommanditisten bleibe ungeschmälert bestehen und sei dort nur als feste Rechengröße für die Bemessung neben dem Abfindungsguthaben selbst eingefügt worden. Da dem Kommanditisten die früheren Gewinne stets erhalten blieben, bedürfe es - unter Bezugnahme auf BGH, BB 1978, 630 - für eine zulässige gesellschaftsvertragliche Verrechnung von Fremd- mit Eigenkapitalkonten eines Kommanditisten einer Vereinbarung, bei der dieser ungewöhnliche Wille deutlich zum Ausdruck kommen müsse. Daran fehle es im Streitfall. Die Klägerin beantragt,
G) zu berücksichtigende Betriebsschuld dar, die Diskontzinsen waren nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Aufwendungen sind
G Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb veranlasst sind. Das Vorliegen eines solchen Zurechnungszusammenhangs ist betreffend Schuldzinsen ausschließlich danach zu beurteilen, ob sie für eine Darlehensverbindlichkeit geleistet werden, die - gemessen an ihrem tatsächlichen Verwendungszweck - ganz oder teilweise der Finanzierung betrieblich veranlasster Aufwendungen dient (vgl. BFH, Urteil vom
den diesbezüglichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag anhand einer Einzelfallprüfung vorzunehmen, welche im Streitfall im Ergebnis dazu führte, dass das Privatkonto (Konto III) sich als gesamthänderisch gebundenes Eigenkapitalkonto darstellte. Randnummer 20 a.) Die Abgrenzung richtet sich hierbei nicht
der Kontenbezeichnung, sondern im Grundsatz danach, ob Zu- und Abgänge auf dem Konto gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind (vgl. BFH, Urteil vom
des Gesellschaftsvertrags insgesamt drei Kapitalkonten zu führen, und zwar neben einem Festkapitalkonto (Konto I) ein Rücklagenkonto (Konto II) und ein Privatkonto (Konto III). Zutreffend beruft sich die Klägerin zwar für ihre Ansicht, bei dem maßgeblichen Konto III handele es sich nicht um ein Eigenkapitalkonto, darauf, dass auf diesem Konto keine etwaigen Verluste zu verbuchen wären. Denn etwaige Verluste sind
dem Gesellschaftsvertrag allein auf dem Konto II zu verbuchen. Randnummer 23 Für die Begründung eines Kapitalkontos sprach jedoch - wenn auch nicht allein entscheidend -, dass Entnahmen und Einlagen auf dem Konto III zu verbuchen sind. § 11 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, wonach das gesetzliche Entnahmerecht durch die vorstehende Regelung - gemeint ist § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags - ersetzt wird, führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem Ausschluss eines Entnahmerechts. Dieses findet lediglich in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags seine vertragliche Ausgestaltung dergestalt, dass Entnahmen bis zur Höhe des positiven Kontos III jederzeit - was im Übrigen gegen ein Darlehenskonto sprach - erfolgen können. Da dieses Konto auch das einzige gänzlich variable Konto ist, sind auf ihm auch etwaige Einlagen zu verbuchen. Randnummer 24 Des weiteren sprach nicht zwingend für das Vorliegen eines Eigenkapitalkontos, dass auf dem Privatkonto III
der Regelung des § 11 des Gesellschaftsvertrages unter Umständen Gewinne gutgeschrieben werden, die der kommanditistischen Haftung verstrickt bleiben.
2 HGB ist der Kommanditist - dessen Haftung
4 des Gesellschaftsvertrags auf die Kommanditeinlage begrenzt ist - nicht verpflichtet, rechtmäßig bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Dies gilt vorliegend für die Dauer des Verbleibens in der Gesellschaft auch für die auf dem Privatkonto (Konto III) gutgeschriebenen Beträge. Für den Streitfall ist es jedoch möglich, dass das Rückstellungskonto (Konto II) durch etwaige Verluste negativ und der Betrag der bedungenen Einlage nicht mehr erreicht wird. Dennoch sind auch für diesen Fall
2 des Gesellschaftsvertrags lediglich 20% der zukünftigen Gewinne dem Konto II gutzuschreiben. Dies hat zur Folge, dass dem Konto III, dem 80% der Gewinne gutzuschreiben sind, in einer solchen Situation Gewinne gutgeschrieben werden, deren Entnahme zumindest eine Außenhaftung des Kommanditisten
4 Satz 2 HGB aufleben lassen könnte. Dies begründet vorliegend aber aufgrund der eindeutigen Regelung des § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags keinen Anspruch der Gesellschaft. Ihr gegenüber ist der gutgeschriebene Gewinn für den Kommanditisten - vorbehaltlich seines Ausscheidens - unentziehbar und kann jederzeit vom Kommanditisten abgezogen werden. Randnummer 25 Der Eigenkapitalcharakter des Privatkontos (Konto III) ergibt sich jedoch maßgeblich aus der Regelung des § 20 des Gesellschaftsvertrags. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass ein isolierter Saldo des Privatkontos (Konto III) lediglich als feste Rechengröße in die Bemessung des Abfindungsguthabens einzubeziehen sei, im Ergebnis der Saldo des Konto III aber dem ausscheidenden Kommanditisten unentziehbar zustehe und lediglich in § 20 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages eine Stundungsregelung erfahre, die ihren sachlichen Grund in dem bei einem Ausscheiden drohenden, besonders großen Liquidationsverlust habe. Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Februar 1978 II ZR 145/76, BB 1978, 630) weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach fest begründete Forderungen eines Kommanditisten gegen die Gesellschaft bei dessen Ausscheiden beschnitten oder zur Deckung etwaiger Verluste herangezogen werden können, im Gesellschaftsvertrag deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Denn eine Abfindung
BGB soll den Verlust der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ausgleichen, so dass es ungewöhnlich wäre, solche fest begründeten Forderungen des Gesellschafters bei der Bemessung der Abfindung doch noch mit einzubeziehen. Die Regelung des § 20 des Gesellschaftsvertrags ist jedoch vom Wortlaut her eindeutig und unmissverständlich und bringt daher die Einbeziehung der
3 des Gesellschaftsvertrages eigentlich fest begründeten Forderung der Kommanditistin bei der Bemessung des Abfindungsanspruchs im Falle der Auseinandersetzung deutlich zum Ausdruck. Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bestimmt ausdrücklich, dass sich das Auseinandersetzungsguthaben eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters
dem Buchbestand aller Konten bestimmt. Im Klammerzusatz sind explizit die maßgebenden Konten mit "Konto I - III und evtl. sonstige Konten" bezeichnet.
5 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages bildet das sich hiernach ergebende Guthaben die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters. Zwar sieht diese Vertragsregelung - was die Klägerin eingewandt hat - nicht ausdrücklich vor, dass das Privatkonto III mit den übrigen Konten saldiert werden und daher die Forderung aus Konto III ihren Charakter als "feste Rechengröße" beim Ausscheiden verlieren solle. Dies ist
Auffassung des Senats aber auch nicht erforderlich. Denn dies würde lediglich eine Darlegung der rechtlichen Konsequenzen der Einbeziehung des Kontos III in die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens bedeuten. Diese Konsequenzen im Gesellschaftsvertrag darzulegen, ist aber angesichts des eindeutigen Wortlauts über die vorzunehmende Einbeziehung nicht erforderlich, um ein "deutliches Zum-Ausdruck-bringen" zu begründen. Im Gegenteil hätte es angesichts der eindeutigen Wortwahl der besonderen Erläuterung bedurft, weshalb das Konto III nur als "feste Rechengröße", d.h. doch nicht verrechenbar, zu berücksichtigen sein sollte. Ein solches weitergehendes Erläuterungserfordernis für die Einbeziehung des Kontos III kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass eine Regelung ungewöhnlich ist. Soweit sich die Klägerin auf die Regelung in § 20 Abs. 10 des Gesellschaftsvertrages beruft, um eine strikte Trennung der drei Konten im Falle der Auseinandersetzung zu begründen, betrifft diese Regelung ausdrücklich nur den Sonderfall eines Ausscheidens eines der Gesellschafter zum 31.12.1975. Die Regelung in § 20 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages wird im Übrigen hierdurch aber nicht berührt, so dass Abs. 10 zu Abs. 1 in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis stehen, wodurch letztendlich die Auffassung des Senats, dass das Konto III in die Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens einzubeziehen ist, noch gestützt wird. Randnummer 26 Mithin ist das Privatkonto (Konto III) im Falle des Ausscheidens des Gesellschafters in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einzubeziehen. Dies führt unter Umständen durch die Verrechnung mit den übrigen Kapitalkonten dazu, dass rechtmäßig und eigentlich unentziehbar bezogene frühere Gewinne der Kommanditistin im Falle der Auseinandersetzung dieser doch wieder zum Ausgleich späterer Verluste entzogen werden können. Eine hierdurch begründete mögliche Verlustbeteiligung ist mit einem Fremdkapital- bzw. Darlehenskonto unvereinbar. Daher handelte es sich bei dem Privatkonto (Konto III) um ein Eigenkapitalkonto, so dass die zur Refinanzierung der Entnahme der C seitens der Klägerin begründete Wechselverbindlichkeit weder im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu berücksichtigende betriebliche Verbindlichkeit war, noch ein entsprechender Abzug der Diskontzinsen als Betriebsausgaben der Klägerin vorgenommen werden konnte. Randnummer 27 3.
StG war der
den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags
dem Gewerbeertrag zu Grunde zu legen. Insofern waren die Diskontzinsen auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bzw. des vortragsfähigen Gewerbeverlustes (§ 10 a GewStG) nicht zu berücksichtigen. Die Wechselverbindlichkeit in Höhe von 15 Mio. DM war zudem auch nicht bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 zu berücksichtigen. Denn insoweit stellte die Wechselverbindlichkeit keine Betriebsschuld
des Bewertungsgesetzes dar, da sie nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb oder einzelnen Teile desselben stand. Denn die Begründung der Wechselverbindlichkeit beruhte nicht ursächlich oder unmittelbar auf Vorgängen, die das Betriebsvermögen betrafen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mithin war der zutreffend vom Beklagten festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 01.01.1992 bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags
dem Gewerbekapital für 1992 zu Grunde zu legen. Randnummer 28 Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war abzuweisen. Randnummer 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür
2 FGO nicht vorlagen. Insbesondere vermag der Senat der Streitsache keine, über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001033
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