Bewertung eines Zweifamilienhauses mit übergroßer Wohnfläche Verfahrensgang nachgehend BFH, 22. Juli 2005, II B 121/04, Beschluss nachgehend BFH, 17. Oktober 2005, II S 9/05, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob das Zweifamilienhaus des Klägers im Sachwertverfahren oder im Ertragswertverfahren zu bewerten ist. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 2 Nach der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks in der Größe von 1.608 qm im Jahr 1995 hat der Kläger auf diesem Grundstück in einem Ortsteil von A ein Zweifamilienhaus errichtet, das im Jahr 1997 fertig gestellt worden ist. Die Baukosten hat der Kläger gegenüber dem Finanzamt mit 500.000,-- DM und gegenüber der Baugenehmigungsbehörde mit voraussichtlich 650.000,-- DM angegeben. Nach der vom Kläger eingereichten Wohnflächenberechnung hat die Hauptwohnung eine Größe von 228,42 qm und die abgeschlossene Einliegerwohnung eine Größe von 53,71 qm. Der Beklagte (das Finanzamt) hat der Hauptwohnung noch einen Werkraum im Keller mit der halben Nutzfläche von 4,72 qm zugerechnet und damit die Wohnfläche der Hauptwohnung insgesamt mit 233 qm angesetzt. Da die Wohnfläche der Hauptwohnung größer war als 220 qm hat das Finanzamt eine Bewertung der wirtschaftlichen Einheit im Sachwertverfahren für erforderliche gehalten und die Raummeterpreise durch seinen Bausachverständigen ermitteln lassen. Auf dessen Bericht vom 23.09.2002 wird Bezug genommen (Bl. 98/12 ff EW-A). Auf der Grundlage dieser Ermittlungen hat das Finanzamt mit Einheitswertbescheid vom 07.11.2002 die Grundstücksart Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 83.033,-- EUR (162.400,-- DM) festgestellt. Gegen die Feststellung des Einheitswerts hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt, mit dem er die Bewertung des Grundstücks im Ertragswertverfahren begehrt hat. Das Finanzamt hat den Einspruch mit Entscheidung vom 15.01.2003 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Randnummer 3 Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, die Wohnfläche der Hauptwohnung betrage nicht 233 qm, sondern 228,42 qm. Von dieser Fläche werde ein Raum von 9,92 qm, der in den Bauplänen mit "Arbeiten" bezeichnet sei, als Abstellraum genutzt. Selbst wenn man diesen Raum der Wohnfläche der Hauptwohnung zurechne, werde die von der Rechtsprechung und der Verwaltung aufgestellte Grenze von 220 qm nur geringfügig überschritten. Diese Grenze sei zudem willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage und führe, wenn man sie so absolut nehme wie das Finanzamt, zu ungerechten Ergebnissen. Die Ungleichheit der Behandlung zeige sich insbesondere im Vergleich seines Falles mit dem vom BFH mit Urteil vom 07.11.2000 - II R 45/99 (BFH/NV 2001, 583) - entschiedenen Fall. Im Urteilsfall habe das 1977 errichtete Einfamilienhaus bei einer Wohnfläche von 191 qm eine luxuriöse Ausstattung und ein Schwimmbad gehabt bei Gesamtherstellungskosten von damals 760.000,-- DM. Trotzdem sei das Objekt im Ertragswertverfahren bewertet worden. Dagegen hätten im Streitfall die Herstellungskosten für sein 20 Jahre später gebautes Zweifamilienhaus deutlich unter den Kosten des Vergleichsfalles gelegen, und sein Gebäude verfüge weder über eine gehobene Ausstattung noch über ein Schwimmbad. Wenn es dennoch im Sachwertverfahren bewertet werden solle, so liege darin ein nicht von Art. 3 Grundgesetz (GG) gedeckter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem verkenne das Finanzamt, dass sich die Wohnbedürfnisses seit dem Hauptfeststellungszeitpunkt gewandelt hätten und daher auch die Rechtsprechung angepasst werden müsse und dass die Nichtberücksichtigung der Familiengröße einen Verstoß gegen den Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG darstelle. Randnummer 4 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 5 das Finanzamt unter Änderung des Einheitswertbescheids vom 07.11.2002 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 15.01.2003 zu verpflichten, den Einheitswert zum 01.01.1998 für das Grundstück ........................ in A unter Anwendung des Ertragswertverfahrens neu festzustellen. Randnummer 6 Das Finanzamt beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Zur Begründung nimmt es Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH, die auch im Streitfall anwendbar sei. Randnummer 9 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 02.04.2004 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieser entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 FGO. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Einheitswertakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Das Finanzamt hat das Zweifamilienhaus des Klägers zu Recht im Sachwertverfahren bewertet, weil es aufgrund der übergroßen Wohnfläche der Hauptwohnung eine besondere Gestaltung aufweist. Randnummer 12 1. Nach § 76 Abs. 1 Nr. 5 Bewertungsgesetz (BewG) wird der Wert von Zweifamilienhäusern grundsätzlich im Ertragswertverfahren ermittelt. Ausnahmsweise erfolgt die Bewertung im Sachwertverfahren, wenn sich das zu bewertende Objekt durch eine besondere Gestaltung oder Ausstattung wesentlich von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Zweifamilienhäusern unterscheidet, § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG. Die Wertverhältnisse sind nach den Verhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt, dem 1. Januar 1964, zu beurteilen, § 27 BewG. Soweit das zu beurteilende Objekt besondere Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale aufweist, rechtfertigt nicht jede nach oben tendierende, sondern nur eine wesentliche Abweichung der Gestaltung und/oder der Ausstattung des Grundstücks vom Modellfall des kleinen, einfach ausgestatteten Wohngebäudes die Anwendung des Sachwertverfahrens (Gürsching/Stenger: Kommentar zum BewG, § 76 Anm. 7). Randnummer 13 Die Begriffe der besonderen Gestaltung, der besonderen Ausstattung und der wesentlichen Unterscheidung sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung und durch Verwaltungsanweisungen konkretisiert und in gewisser Weise typisiert worden sind. Als Ergebnis dieser rechtlichen Konkretisierung ist anerkannt, dass eine die Anwendung des Sachwertverfahrens rechtfertigende besondere Gestaltung des Grundstücks regelmäßig dann vorliegen soll, wenn die Grundstücksfläche in städtischen Gebieten deutlich über 2.000 qm liegt (BFH-Urteil vom 27.04.1978 - III R 6/77, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 523) und die Wohnfläche einer Wohnung mehr als 220 qm beträgt (BFH-Urteil vom 12.02.1986 - II R 192/78, BStBl II 1986, 321 und für Zweifamilienhäuser: BFH-Urteil vom 15.11.1988 - II B 108/88, BFH/NV 1990, 16). Randnummer 14 Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht an. Sie ist auch nicht deshalb zu relativieren oder zu revidieren, weil sich zwischen dem Hauptfeststellungszeitpunkt und dem Bewertungsstichtag die Wertvorstellungen und die Wohnbedürfnisse erheblich gewandelt haben. Denn die Frage, ob eine besondere bauliche Gestaltung vorliegt, ist weiterhin nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964 zu beurteilen (BFH-Beschluss vom 06.02.2002 II B 45/01, BFH/NV 2002, 761). Bezogen auf den Zeitpunkt der Hauptfeststellung stellt die Gestaltung der Hauptwohnung in einem Zweifamilienhaus in einer Größe von mehr als 220 qm eine besondere Gestaltung dar, die wesentlich von den zum 01.01.1964 im Ertragswertverfahren zu bewertenden Objekten abweicht. Randnummer 15 2. Den gegen diese Beurteilung vorgetragenen Einwänden des Klägers vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Randnummer 16
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