Voraussetzungen für die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses - keine Haushaltsaufnahme bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber Leitsatz Pflegekindschaftsverhältnis unter Halbgeschwistern in einer Gemeinschaftsunterkunft Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine bei Antragstellung volljährigen Halbschwestern einen Anspruch auf Kindergeld hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger, ein...(ausländ. Staatsbürger), der nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1994 einen Asylantrag gestellt hat, hat im Jahr 2003 die Rechtsstellung eines Flüchtlings gemäß § 3Asylverfahrensgesetz i.V.m. § 51 Abs. 1 Ausländergesetz erhalten. Im Dezember 1996 hat er seine beiden damals minderjährigen Halbschwestern B (geb. 10. Oktober 1982) und D (geb. 1. September 1984) in die Bundesrepublik Deutschland schleusen lassen, wo sie anschließend zusammen mit ihm in einer Gemeinschaftsunterkunft gewohnt haben. Dem Kläger ist 1997 die Vormundschaft für seine Halbschwestern zugesprochen worden mit der Bestellung für die Personensorge. Die Halbschwestern (gemeinsame Kinder des Vaters, aber unterschiedliche Mütter) sind auf ihren Antrag mit Urteil des Verwaltungsgerichts .............. vom 28.08.2003 als Asylberechtigte anerkannt worden. Der Kläger und seine beiden Halbschwestern beziehen Sozialhilfe und wohnen seit Juni 2004 gemeinsam in einer privaten Mietwohnung. Randnummer 3 Im Januar 2004 hat der Kläger für seine beiden Halbschwestern für die Zukunft einen Antrag auf Kindergeld gestellt mit der Begründung, die Halbschwestern seien seine Pflegekinder. Diesen Antrag hat der Beklagte (die Familienkasse) mit Bescheid vom 16.02.2004 abgelehnt. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 4 Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention und habe damit hinsichtlich der Berechtigung zum Bezug von Kindergeld die gleiche Rechtsstellung wie ein deutscher Kindergeldberechtigter. Die Anerkennung als Flüchtling berechtige ihn auch zum dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Damit könne ihm grundsätzlich der Bezug des Kindergeldes für seine beiden Halbschwestern nicht nach § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) versagt werden. Seine Halbschwestern seien bei ihm auch nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Pflegekinder zu berücksichtigen, da er mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebe und zwischen ihm und seinen Halbschwestern ein ebenso fürsorgliches und dauerhaftes Verhältnis bestehe wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern, zumal er die Personensorge für seine Halbschwestern bereits seit 1997 ausübe. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, Randnummer 6 die Familienkasse unter Aufhebung der Ablehnungsverfügung vom 16.02.2004 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 29.03.2004 zu verpflichten, an ihn ab Januar 2004 Kindergeld für seine beiden Halbschwestern zu zahlen. Randnummer 7 Die Familienkasse beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 04.10.2004 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 6 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dieser hat mit Beschluss vom 06.10.2004 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt. Danach hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2004 die Rechtsauffassung des Klägers im vorstehenden Sinne begründet. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten des Klägers vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Kindergeld, weil seine Halbschwestern nicht bei ihm als Pflegekinder zu berücksichtigen sind. Randnummer 12 1. Die Zuerkennung des Kindergeldes an den Kläger scheitert nicht daran, dass der Kläger nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis, sondern nur im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis für die Bundesrepublik Deutschland ist, § 62 Abs. 2 EStG. Denn nach dem von ihm in Kopie vorgelegten Reiseausweis ist er als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzblatt 1953 II, 559) anerkannt und damit nach dessen Artikel 29 steuerrechtlich einem Deutschen gleichgestellt. Aufgrund dieses Status" hat er vom Monat der rechtskräftigen Entscheidung an Anspruch auf steuerliches Kindergeld, unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 2 EStG und anderer zwischenstaatlicher Abkommen, wenn er im Übrigen zum Bezug von Kindergeld berechtigt ist. Randnummer 13 2. Die Halbschwestern sind nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Pflegekinder bei dem Kläger zu berücksichtigen. Randnummer 14 Nach der gesetzlichen Definition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind Pflegekinder Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat, und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Im Streitfall fehlt es an einer Aufnahme der Halbschwestern in den Haushalt des Klägers und an einer familienähnlichen Verbindung zwischen dem Kläger und seinen im Zeitpunkt der Antragstellung volljährigen Halbschwestern. Randnummer 15
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