Vorsteuerabzug bei Scheingeschäften: Zeitpunkt der Rechnungserstellung, Scheinsitz, Strohmann als Unternehmer Leitsatz Vorsteuerabzug, Baugewerbe Verfahrensgang nachgehend BFH, 18. August 2005, V B 6/05, Beschluss Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Klägerin zu Recht den Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Fa. A Bau versagt hat. Randnummer 2 Die Klägerin ist als Vermieterin unternehmerisch tätig. Im Streitjahr begann sie mit der Errichtung eines Geschäfts- und Wohnhauses sowie einer Werk- und Lagerhalle. Sie beabsichtigte - wie tatsächlich später auch erfolgt - die zu errichtenden Gebäude zu einem Anteil von 90 % unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an die B GmbH zu vermieten. Über die Höhe dieses Anteils besteht nach einer im Januar 1995 erfolgten Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung zwischen den Beteiligten Einvernehmen. Randnummer 3 In ihrer am 26.05.1998 beim FA eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze aus der Vermietung eines anderen Objekts in Höhe von ...,-- DM, nach § 15a UStG nachträglich abziehbare Vorsteuerbeträge von ... DM und Vorsteuern in Höhe von...DM. Von dem Vorsteuerbetrag entfielen insgesamt ... DM (90% von ... DM auf die Herstellung des Neubaues. Randnummer 4 In diesem Betrag sind unter anderem anteilige Vorsteuerbeträge in Höhe von...DM (90% von...DM) aus Abschlagsrechnungen einer Fa. A Bau enthalten. Die Rechnungen enthalten als Adresse der A Bau die Anschrift Z, ferner die Angabe "Büro Y" (ohne Anschrift) sowie eine Telefon- und Telefaxnummer in Y. Die Abschlagsrechnungen weisen insgesamt Bruttobeträge von...DM und Umsatzsteuern von ... DM aus, da die Klägerin aber hierauf nur Zahlungen in Höhe von ... DM (brutto) geleistet hat, machte sie nur den anteiligen (90%) Vorsteuerabzug aus den in diesem Betrag enthaltenen Steuerbetrag als Vorsteuer geltend. Randnummer 5 (.. DM : 1,15 x 15% = ... DM x 90% =...DM) Randnummer 6 Nachdem das FA aufgrund einer Verfügung der OFD vom 24.04.1995 (Bl. 39 der Umsatzsteuerakte) erfahren hatte, dass es sich bei der Fa. A um ein Scheinunternehmen handeln solle, erließ es am 22.01.1999 den dem Streitfall zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid (Bl. 43 der Umsatzsteuerakte) , mit dem es unter Kürzung des von der Klägerin erklärten Vorsteuerbetrages um DM die Umsatzsteuer 1994 auf DM festsetzte. Randnummer 7 Den gegen diesen Bescheid von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.08.1993 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass A in Vernehmungen durch die Steuerfahndung und durch das Amtsgericht (Bl. 52, 53 ff. der Umsatzsteuerakte) ausgesagt habe, die abgerechneten Leistungen gegenüber der Klägerin weder selbst noch durch Subunternehmer erbracht zu haben. Vielmehr habe er dem Ehemann der Klägerin, dem Zeugen B lediglich gegen geringe Beträge teilweise von ihm unterschriebene Blankovordrucke überlassen. Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsentscheidung wird auf Bl. 65 ff. der Umsatzsteuerakte Bezug genommen. Randnummer 8 Mit ihrer am 30.08.1999 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Anerkennung des vom FA versagten Vorsteuerabzugs. Randnummer 9 Zur Begründung führt sie aus, entgegen der Aussage des A habe dieser die abgerechneten Bauleistungen unter Zuhilfenahme eines Subunternehmers ausgeführt und die dem Streitfall zugrunde liegenden Abschlagsrechnungen (Bl. 91-118 der Gerichtsakte) selbst erstellt. Die Klägerin habe im Jahre 1993 den Entschluss gefasst, ein Büro- und Geschäftshaus zu errichten. In der Folgezeit seien deshalb mit mehreren Firmen Verhandlungen geführt worden. Folgende Firmen hätten dann aufgrund der von der Klägerin erstellten Ausschreibungsunterlagen schriftliche Angebote abgegeben: Randnummer 10 1. die Fa. D, in Y zu einem Netto-Angebotspreis von...DM (Bl. 60-64 der Gerichtsakte); Randnummer 11 2. die Fa. E, Niederlassung Y, in Y zu einem Netto-Angebotspreis von...DM (Bl. 65-68 der Gerichtsakte)und Randnummer 12 3. die Fa. A Bau, in Z, zu einem Netto-Angebotspreis von...DM (Bl. 69 und 77-80 der Gerichtsakte). Randnummer 13 An Verhandlungen mit diesen drei Firmen hätten die Zeugen F, B und teilweise die Zeugin G teilgenommen. Randnummer 14 Die Verhandlungen für die Fa. A habe der Zeuge A persönlich geführt. Er habe der Klägerin seine Handwerkskarte, eine Gewerbeanmeldung, eine Bescheinigung der AOK und ein Schreiben des Arbeitsamtes über die Erteilung einer Betriebsnummer (Kopien Bl. 82 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt. Randnummer 15 Da die Fa. A das günstigste Angebot abgegeben habe, sei mit dieser am 17.01.1994 ein Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes (Bl. 70-81 der Gerichtsakte) geschlossen worden. Randnummer 16 Da die Fa. A für die Durchführung des Bauvorhabens die kroatische Fa. H einsetzte, habe sie der Klägerin eine Bescheinigung des Arbeitsamtes vom 05.04.1994 (Bl. 86 der Gerichtsakte) vorgelegt, die den Einsatz der Fa. H genehmigt habe. Mit der Fa. H habe die Fa. A am 24.01.1994 einen entsprechenden schriftlichen Subunternehmervertrag (Bl. 119 f. der Gerichtsakte) geschlossen, der auch vom Arbeitsamt genehmigt worden sei (Bl. 121 ff. der Gerichtsakte). Randnummer 17 Entgegen den Behauptungen des FA sei die Fa. A existent gewesen, so habe sie Bauleistungen auf verschiedenen Baustellen in Deutschland erbracht, sei beim FA steuerlich geführt worden und sei unter der auf den Rechnungen angegebenen Telefonnummern erreichbar gewesen. Randnummer 18 Es treffe nicht zu, dass A der Klägerin lediglich Blankorechnungen überlassen habe, vielmehr habe die Fa. A die in den von A selbst erstellten Abschlagsrechnungen abgerechneten Leistungen tatsächlich unter Zuhilfenahme der Fa. H erbracht. Randnummer 19 Nach Erhalt der jeweiligen Abschlagsrechnungen habe sie a-conto Zahlungen an die Fa. A Bau geleistet, größtenteils durch Überweisung auf deren Konto und teilweise durch Schecks (Kopien Bl. 87-90 der Gerichtsakte). Randnummer 20 Schließlich macht die Klägerin geltend, selbst wenn es sich bei der Fa. A tatsächlich um eine Scheinfirma gehandelt haben sollte, sei dies für sie aufgrund der dargelegten Umstände - ebenso wie für die Behörden (wie z.B. Arbeitsämter, Gewerbebehörden, AOK) jedenfalls nicht erkennbar gewesen. Randnummer 21 Im Übrigen habe der Zeuge A anlässlich einer Besprechung beim Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Beisein seines Rechtsanwalts selbst eingeräumt, dass er nach außen als Unternehmer für einen Hintermann aufgetreten sei, der im Innenverhältnis alleiniger Geschäftsherr gewesen sei. Dies sei für die Klägerin nicht erkennbar gewesen. Dies könne der Prozessbevollmächtigte der Klägerin bezeugen. Randnummer 22 Zum Beweis der Richtigkeit ihrer Behauptungen hat die Klägerin die Vernehmung der folgenden Zeugen beantragt: Randnummer 23 1. Es seien Verhandlungen mit A persönlich geführt worden: F, G und B; Randnummer 24 2. A habe den Werkvertrag mit der Klägerin vom 17.01.1994 selbst unterzeichnet: A, F und B; Randnummer 25 3. die Rechnungsformulare seien von A nicht blanko unterschrieben worden, dieser habe vielmehr die Rechnungen selbst erstellt und Klägerin zugeleitet: A, F, G und B; Randnummer 26 4. A habe sich zur Auftragserfüllung der Fa. H bedient: A, F, B und L; Randnummer 27 5. die Fa. A sei unter der auf dem Vertrag und den Rechnungen angegebener Telefonnummer erreichbar gewesen: F, G und B; Randnummer 28 6. A sei persönlich auf Baustellen der Klägerin gewesen: F, B und L; Randnummer 29 7. die Fa. A sei auf verschiedenen Baustellen im Bundesgebiet tätig geworden: A, F, B, M und N, Randnummer 30 8. Arbeitskolonnen der Fa. A Bau seien auf der Baustelle der Klägerin gewesen: M und N. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 den Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 22.01.1999 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 02.08.1999 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer 1994 auf minus...EUR (=...DM) herabgesetzt wird. Randnummer 33 Das FA beantragt, Randnummer 34 die Klage abzuweisen. Randnummer 35 Es macht geltend, nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des FA und den Einlassungen des Zeugen A sei davon auszugehen, dass A die auf Briefbögen der Fa. A abgerechneten Leistungen weder mit eigenem Personal noch durch Einschaltung von Subunternehmern erbracht und die Rechnungen auch nicht erstellt hat. A habe in seinen Vernehmungen selbst ausgesagt, dem Ehemann der Klägerin - dem Zeugen B - nur teils unterschriebene Blankoformulare übergeben und hierfür ein geringes Entgelt erhalten zu haben. Das Konto, auf das die Überweisungen erfolgt sind, sei von ihm auf Bitten des B eröffnet worden, diesem sei zwar auf dessen Wunsch keine Vollmacht erteilt worden, ihm sei aber zum Zwecke der Verfügungsmöglichkeit über dieses Konto ein Stapel blanko unterschriebener Überweisungsvordrucke ausgehändigt worden. Randnummer 36 In Übereinklang mit dieser Aussage stehe, dass gegen den Zeugen A in den Jahren 1991 und 1992 von der Steuerfahndungsstelle des FA zwei Strafverfahren durchgeführt worden sind, die ebenfalls die Erstellung von Abdeckrechnungen durch den Zeugen zum Gegenstand gehabt hätten. Zum Nachweis hierfür hat das FA dem Gericht Kopien von zwei Ermittlungsberichten der Steuerfahndungsstelle des FA vom 30.12.1991 (Bl. 283 ff. der Gerichtsakte) und vom 09.02.1993 (Bl. 307 ff. der Gerichtsakte) vorgelegt. Randnummer 37 Ein gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung der Jahre 1989 bis 1992 eingeleitetes Steuerstrafverfahren ist im Jahr 2001 gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden. Randnummer 38 Das Gericht hat durch Beschluss vom 03.11.2004 die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen durch die Zeugin G angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 191-195 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Zeugin hat die Beweisfragen mit Schreiben vom 05.11.2004 (Bl. 233 der Gerichtsakte) beantwortet. Randnummer 39 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2004 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, F und B. Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 41 Das FA hat der Klägerin zu Recht den begehrten Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Fa. A Bau versagt. Randnummer 42 1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i. S. d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Zu den Angaben, die eine Rechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG enthalten muß, gehört der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Randnummer 43
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