Steuerpflichtigen aufzurechnen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte gegenüber einem Erstattungsanspruch
Klägers zur Aufrechnung befugt war. Randnummer 2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Kläger beim AG A , Geschäftsnummer xxx, wurde nach der vollzogenen Schlussverteilung mit Beschluss vom xx.03.2003 aufgehoben. Mit Beschluss vom xx.06.2002 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt und die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre festgelegt sowie zugleich eine Treuhänderin bestimmt. Randnummer 3 Das Finanzamt xxx (FA), der Beklagte, veranlagte den Kläger und seine Ehefrau für 2002 gemeinsam zur Einkommensteuer. Aus der Veranlagung resultierte ein Guthaben von xxx EUR aus überzahlter Lohnsteuer. Dagegen rechnete das FA am xx.07.2003 mit Umsatzsteuerrückständen
Klägers beim FA B auf. Auf entsprechende Einwände
Klägers erließ das FA am xx.08.2003 einen Aufteilungs- und Abrechnungsbescheid. In Höhe
auf den Kläger entfallenden, anteiligen Erstattungsanspruchs erklärte das FA wiederum die Aufrechnung mit den Umsatzsteuerforderungen
FA B. Mit seinem Einspruch vom xx.09.2003 gegen den Abrechnungsbescheid wandte sich der Kläger gegen die Aufrechnung: Das FA sei Insolvenzgläubiger, da die Umsatzsteuerforderungen, mit denen aufgerechnet worden sei, im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet worden seien. Für Insolvenzgläubiger gelte während der Wohlverhaltensperiode
Insolvenzschuldners gemäß § 294 Insolvenzordnung (InsO) ein allgemeines Vollstreckungsverbot, das auch zu einem Aufrechnungsverbot führe. Der Bescheid sei aufzuheben und der Erstattungsbetrag an den Kläger auszuzahlen. Den Einspruch wies das FA unter Hinweis auf eine Entscheidung
LG Koblenz als unbegründet zurück. Das FA sei nicht an der Aufrechnung gegen den Erstattungsanspruch gehindert gewesen. Randnummer 4 Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsauffassung, die von anderen Gerichten und in der Literatur vertreten werde. Die Aufrechnung sei unzulässig. Der Erstattungsanspruch stehe ihm zu und nicht etwa der Treuhänderin. Der Anspruch habe nicht zur Insolvenzmasse gehört; im Übrigen habe der Kläger mit Aufhebung
Insolvenzverfahrens am xx.03.2003 seine Verfügungsgewalt wieder erlangt. Wegen weitere Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom xx.xx.2004 Bezug (Bl. 1 ff. FG-Akten) genommen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 6 den Abrechnungsbescheid vom xx.08.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom xx.06.2004 dahingehend zu ändern, dass ein Erstattungsbetrag über Einkommensteuer 2002 und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2002 in Höhe von insgesamt xxxx EUR zu Gunsten
Klägers ausgewiesen wird. Randnummer 7 Der Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Der Beklagte erachtet die Aufrechnung für zulässig und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss
LG Koblenz vom 13.06.2000 2 T 162/00. Randnummer 10 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Gericht lag ein Hefter Verwaltungsakten betreffend Aufrechnung vor. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage ist zulässig. Das Gericht legt den ursprünglichen Klageantrag zu Gunsten
Klägers und in Absprache mit dem Klägervertreter (Telefonat vom 22.11.2004, Bl. 35 FG-Akten) als Antrag auf Anfechtung
Abrechnungsbescheides aus. Randnummer 12 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Erstattungsanspruch
Klägers ist durch die wirksame Aufrechnung
Beklagten erloschen, § 47 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 226 AO. Der Aufrechnung stehen insbesondere nicht die Regelungen der Insolvenzordnung (InsO) zur Restschuldbefreiung, §§ 286 ff. InsO, entgegen. Randnummer 13 So ist eine Aufrechnung nicht bereits nach §§ 226 Abs. 1 AO, 387 BGB mangels Gegenseitigkeit ausgeschlossen, weil der Steuererstattungsanspruch in der sog. Wohlverhaltensphase bei der Restschuldbefreiung nicht dem Steuerpflichtigen, sondern nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO dem Treuhänder zusteht. Eine (Minder-)Meinung vertritt zwar einen weitgefassten Begriff der Bezüge i. S.
O: Danach genügt bereits, dass es sich um eine einmalige Zahlung im Zusammenhang mit einer Arbeitstätigkeit
Insolvenzschuldners handelt; dies sei auch bei einem Steuererstattungsanspruch der Fall. Weiterhin stelle die Abtretung auch keinen Verstoß gegen § 46 Abs. 2 und 3 dar. § 46 AO finde nach Sinn und Zweck im Restschuldbefreiungsverfahren auf die Abtretung an den gerichtlich bestellten Treuhänder keine Anwendung (AG Gifhorn, Urteil vom 12.06.2001 2 C 1055/00 (VI), ZInsO 2001, 630 f.; Vallender, in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 2003, § 287 Rz. 31; Maus, Steuern im Insolvenzverfahren, 2004, Rz. 483 f.; Farr, BB 2003, 2324, 2326 f.). Randnummer 14 Das Gericht hält demgegenüber die gegenteilige (überwiegende) Auffassung für zutreffend. Der Erstattungsanspruch wegen überzahlter Lohnsteuer gehört nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen i. S. der §§ 850 ff. ZPO und nicht zu den Bezügen i. S.
O. Der Anspruch auf Erstattung überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen Ursprung im Arbeitsverhältnis, denn auch die Lohnsteuer zählt zum (Brutto-)Lohn. Doch bereits im Zeitpunkt der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber verändert sich die Rechtsnatur
vom Arbeitgeber einbehaltenen und an das Finanzamt abzuführenden Teils
Arbeitslohns. Es entsteht ein Lohnsteueranspruch
Staates, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch aus dem Steuerverhältnis, § 37 Abs. 1 AO. An dem öffentlich-rechtlichen Rechtscharakter ändert sich auch nichts, wenn sich der Steueranspruch
Staates in einen Erstattungsanspruch
Steuerpflichtigen nach § 37 Abs. 2 AO umkehrt. Laufende Bezüge i. S.
O haben demgegenüber ihren Rechtsgrund in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis. Weiterhin beschränkt § 46 AO die Abtretbarkeit von Steuererstattungsansprüchen. Es ist nicht davon auszugehen, dass § 287 Abs. 2 InsO Abtretungen vorsieht, die im Zeitpunkt der nach § 287 Abs. 2 InsO im Restschuldbefreiungsverfahren abzugebenden Abtretungserklärung nach § 46 AO ausgeschlossen sind. Die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 12/2443, S. 189 zu § 236 RegE i. V. m. S. 135 f. zu § 92 RegE) erwähnen Steuererstattungsansprüche in diesem Zusammenhang nicht, was angesichts der bekannten Problematik im Rahmen der §§ 850 ff. ZPO nahe gelegen hätte. § 287 Abs. 2 InsO ist insoweit abschließend und nicht erweiternd auszulegen (ebenso zu § 287 InsO: LG Koblenz, Beschluss vom 13.06.2000 2 T 162/00, ZInsO 2000, 507 ff.; LG Kiel, Beschluss vom 06.04.2004 13 T 150/03, ZInsO 2004, 558 f.; AG Göttingen, Beschluss vom 19.03.2004 74 IK 74/02, ZInsO 2004, 456 f.; Schmittmann, NWB Fach 19, 2845 f.; Gerigk, ZInsO 2001, 931, 935, alle m. w. N.; zu §§ 850 ff. ZPO: BFH, Beschluss vom 27.10.1998 VII B 101/98, BFH/NV 1999, 738, 739; Beschluss vom 13.07.1995 VII S 1/95, BFH/NV 1996, 10, 12; Beschluss vom 26.09.1995 VII B 117/95, BFH/NV 1996, 281, 282 f.). Randnummer 15 Die Aufrechnung ist auch nicht
halb unwirksam, weil der Beklagte als Insolvenzgläubiger im Restschuldbefreiungsverfahren während der sog. Wohlverhaltensphase gegen den Erstattungsanspruch
Klägers aufgerechnet hat. Randnummer 16 Die Aufrechnung verstieß nicht gegen ein bestehendes Aufrechnungsverbot. Ausdrücklich geregelte Aufrechnungsverbote greifen nicht ein: § 294 Abs. 3 InsO ist nicht einschlägig, da der Beklagte gegen einen Steuererstattungsanspruch und gerade nicht gegen Bezüge i. S.
O aufgerechnet hat. Randnummer 17 Die für das Insolvenzverfahren nach dem 2. Teil der InsO geltenden Vorschriften der §§ 94 ff. InsO gelten nicht für das Restschuldbefreiungsverfahren; die §§ 94 ff. InsO zählen nicht zu den allgemeinen Vorschriften der InsO (LG Koblenz, a. a. O.; LG Kiel, a. a. O.). Randnummer 18 Auch aus dem allgemeinen Vollstreckungsverbot
O lässt sich kein allgemeines Aufrechnungsverbot i. S.
Allerdings sind Rechtsprechung und Literatur teilweise der Auffassung, der insolvenzrechtliche Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger schließe eine Aufrechnung durch das Finanzamt aus; andernfalls sei eine unzulässige Sonderbefriedigung eines einzelnen Gläubigers gegeben (AG Neuwied, Beschluss vom 14.02.2000 22 IK 28/99, NZI 2000, 334 f.; AG Göttingen, Beschluss vom 27.02.2001 74 IK 136/00, NZI 2001, 270 f.; AG Wittlich, Beschluss vom 04.05.2003 7b IK 70/02, ZInsO 2003, 577 ff.; Grote, ZInsO 2001, 452, 453 ff.; Schmidt, ZInsO 2003, 547 f; Vallender, in Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl. 2003, § 294 Rz. 34). Gegen diese Auffassung spricht allerdings entscheidend, dass die InsO die Aufrechnungsverbote enumerativ regelt und § 294 Abs. 3 InsO für den zu entscheidenden Sachverhalt gerade kein Aufrechnungsverbot vorsieht (LG Koblenz, a. a. O.; LG Ellwangen, Beschluss vom 22.12.2003 1 T 208/03, nv; Hilbertz/Busch, ZInsO 2000, 491; Nerlich/Römermann, InsO, 2004, § 294 Rz. 16; Ehricke, in Münchener Kommentar zur InsO, 2003, § 294 Rz. 55). Auch der BGH ist in einer aktuellen Entscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - davon ausgegangen, dass die InsO zum Aufrechnungsausschluss abschließende Regelungen enthält, die nicht über eine entsprechende Anwendung
BGB erweitert werden können; seine Rechtsprechung zum Gesamtvollstreckungsverfahren erklärt der BGH für nicht auf die InsO übertragbar (BGH, Urteil vom 29.06.2004 IX ZR 195/03, NJW 2004, 3118 ff.). Soweit von den Befürwortern eines Aufrechnungsverbotes ergänzend angeführt wird, ohne generelles Aufrechnungsverbot sei das gesetzliche Ziel einer Restschuldbefreiung gefährdet und insbesondere selbstständig tätige Schuldner bedürften eines weitergehenden Schutzes gegen den Handel mit aufrechenbaren Forderungen (vgl. AG Wittlich, a. a. O.; Schmidt, a. a. O.), handelt es sich hier um Argumente, die für die Novellierung der InsO angeführt werden können; die Herleitung eines generellen Aufrechnungsverbotes in der Wohlverhaltensphase
Restschuldbefreiungsverfahrens aus der zur Zeit gültigen Fassung der InsO rechtfertigen sie nicht. Randnummer 19 Weitere Gründe, die gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung sprechen, wurden nicht vorgetragen und sind auch nach Aktenlage nicht gegeben. Insbesondere konnte der Beklagte die Aufrechnungserklärung mit in den Abrechnungsbescheid aufnehmen (BFH, Beschluss vom 01.06.2004 VII B 218/03, Juris). Randnummer 20 Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001057
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