StG; Vorlagebeschluß an das BVerfG Verfahrensgang nachgehend BVerfG,
Landkreises bestehenden oder sich bildenden parteipolitisch unabhängigen Freien Wählergemeinschaften, die für die Gemeindevertretung an ihrem Ort kandidieren beziehungsweise kandidieren wollen, offen, sofern ihr Zweck mit den Zielen laut § 2 der Satzung
Klägers im Einklang steht. Ferner kann jede natürliche Person Mitglied werden, sofern sie keiner politischen Partei angehört, das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz in einer Stadt oder einer Gemeinde
Landkreises ... hat, aus der keine örtliche Wählergemeinschaft Mitglied
Vereins ist. Randnummer 10 Der Kläger beteiligte sich entsprechend seinem Vereinszweck an den ...wahlen 199X und wurde ... Fraktion im ... . Randnummer 11 Im Rahmen einer bei der Firma ... durchgeführten Betriebsprüfung wurde seitens der Finanzbehörden festgestellt, dass im Jahre 1993 dem Kläger seitens der Fa. ... ein Betrag von x.xxx,-- DM zur Finanzierung
Wahlkampfes unentgeltlich zugewendet worden ist. Das beklagte Finanzamt (der Beklagte) setzte daraufhin mit Schenkungsteuerbescheid vom
G steuerbefreit seien. Der Gesetzgeber habe zwar durch das Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 (BGBl I S. 1185) ertragsteuerlich eine weitgehende Gleichstellung der Wählergemeinschaften mit den politischen Parteien geschaffen, diese ertragsteuerliche Gleichstellung jedoch bewusst nicht auch auf andere Steuergesetze, wie etwa das ErbStG, ausgedehnt. Die erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Begünstigung der politischen Parteien durch die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG trage vielmehr der besonderen Stellung der Parteien, die sich aus Art. 21 GG ergebe, Rechnung. Dass die Steuerbefreiung nicht auch auf kommunale Wählervereinigungen ausgedehnt worden sei, verstoße daher nicht gegen den Gleichheitssatz
Randnummer 12 Wie schon im Einspruchsverfahren macht der Kläger auch im Klageverfahren geltend, dass die Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG, nach der Zuwendungen an politische Parteien i. S.
G steuerfrei bleiben, Zuwendungen an Freie Wählergemeinschaften dagegen schenkungsteuerpflichtig seien, mit Art. 3 GG und dem daraus resultierenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Bei dieser Ungleichbehandlung müsse es sich um ein Versehen
Gesetzgebers handeln. Durch die unterschiedliche schenkungsteuerrechtliche Behandlung von Parteien i. S.
G und kommunalen Wählervereinigungen sei die Chancengleichheit in der politischen Betätigung, insbesondere bei der Teilnahme am Wahlkampf (Wahl zum ...) verletzt. Zum einen würden sogenannte politische Parteien, die überwiegend nicht einmal über die Rechtsform
eingetragenen Vereins verfügen würden, eine nicht unerhebliche Wahlkampfkostenerstattung erhalten, mit der auch der von den Untergliederungen der Parteien in den Landkreisen stattfindende Wahlkampf mitfinanziert werde. Zum anderen könnten diese Parteien die ihnen zufließenden Spenden ohne Abzug von Schenkungsteuer vollständig für ihre politische Arbeit verwenden. Kommunale Wählervereinigungen müssten aber bei entsprechenden Geldzuwendungen Schenkungsteuer in nicht unerheblichem Umfang abführen. Nicht gefolgt werden könne den Ausführungen
Beklagten, der Gesetzgeber habe die kommunalen Wählervereinigungen bewusst schenkungsteuerrechtlich schlechter stellen wollen als politische Parteien. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Verabschiedung
Gesetzes zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 die gesamte Bandbreite der steuerlichen Benachteiligung der kommunalen Wählervereinigungen nicht überschaut und
halb vergessen, auch in schenkungsteuerrechtlicher Hinsicht für eine Gleichstellung der kommunalen Wählervereinigungen mit den politischen Parteien zu sorgen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 14 den Schenkungsteuerbescheid vom 12. September 1997 aufzuheben. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Nach Ansicht
Beklagten greift die Steuerbefreiungsregelung
StG nur für Zuwendungen an politische Parteien i.S.
G ein. Der Gesetzgeber habe zwar nach dem Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 ertragsteuerlich eine weitgehende Gleichstellung der kommunalen Wählervereinigungen mit den politischen Parteien geschaffen. Diese ertragsteuerliche Gleichstellung sei jedoch gerade nicht auch auf das ErbStG ausgedehnt worden. Dass diese Begünstigung nicht auch auf kommunale Wählervereinigungen ausgedehnt worden sei, verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da erhebliche Unterschiede zwischen den Parteien i.S.
G und anderen politischen Vereinigungen bestünden. Entscheidungsgründe Randnummer 18 II. Die Vorlage an das BVerfG ist gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. § 80 BVerfGG geboten, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Vorschrift
StG in der für 1993 geltenden Fassung
Gesetzes i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) insoweit verletzt, als kommunale Wählervereinigungen zur Schenkungsteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. Das Verfahren ist daher bis zur Entscheidung
BVerfG auszusetzen (Art. 100 GG i.V.m. § 74 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 19 § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG bestimmt, dass Zuwendungen an politische Parteien im Sinne
G steuerfrei bleiben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Untergliederungen der Parteien (vgl. z.B. Meincke, ErbStG, 14. Aufl., § 13 Rz. 57). Randnummer 20 Die Vorschrift
StG kann auch im Wege der Auslegung nicht so verstanden werden, dass sie neben politischen Parteien i. S.
G auch kommunale Wählervereinigungen mitumfasst. Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien nur Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder auf längere Zeit für den Bereich
Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung
Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Kommunale Wählervereinigungen streben dagegen, ebenso wie der Kläger nach seinem Satzungszweck, gerade keine Vertretungen im Deutschen Bundestag oder einem Landtag an, sondern sind ausschließlich auf kommunaler Ebene aktiv. Eine verfassungskonforme Auslegung
StG, mit der die kommunalen Wählervereinigungen an der Steuerbefreiung dieser Norm teilhaben könnten, scheidet
halb angesichts
klaren, entgegenstehenden Wortlauts der Vorschrift aus (vgl. auch Vorlagebeschluss
Finanzgerichts -FG- Baden-Württemberg vom 18. November 1993 6 K 69/91, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1994, 446, zur vergleichbaren Problematik der Auslegung
G- a.F.). Randnummer 21 Nach § 80 Abs. 2 BVerfGG muss die Begründung der Vorlage angeben, inwieweit von der Gültigkeit der Rechtsvorschrift die Entscheidung
Gerichts abhängig ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist: Randnummer 22 Die Rechtsfrage, ob § 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG verfassungsgemäß ist, ist für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich i. S.
GG. Entscheidungserheblich ist eine Norm dann, wenn das vorlegende Gericht bei Ungültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis gelangen würde als im Falle ihrer Gültigkeit (vgl. Vorlagebeschluss
FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
BVerfG). Die Entscheidungserheblichkeit in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Randnummer 23 Ist die Vorschrift
StG verfassungswidrig und nichtig, so ist ein hierauf gestützter Verwaltungsakt aufzuheben. Der Klage wäre daher stattzugeben. Kommt die Nichtigerklärung nach Auffassung
BVerfG nicht in Betracht, sondern nur die Feststellung, dass die fragliche Norm mit dem GG unvereinbar ist, der Gesetzgeber diese jedoch mit rückwirkender Kraft ergänzen oder modifizieren muss, wäre das vorliegende Klageverfahren bis zum Tätigwerden
Gesetzgebers auszusetzen. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass dem Kläger die Rechtskraft
klageabweisenden Urteils entgegengehalten wird. Ist die Vorschrift hingegen verfassungsgemäß, so wäre die Klage abzuweisen. Die Zuwendung an den Kläger würde dann einen steuerpflichtigen Erwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen, für den kein Steuerbefreiungstatbestand nach § 13 ErbStG eingreift. Die Entscheidung
Rechtsstreits hängt daher von der Verfassungswidrigkeit oder der Verfassungsmäßigkeit der zur Prüfung gestellten Norm ab. Randnummer 24 Nach Ansicht
erkennenden Senats ist die Vorschrift
StG nicht mit dem Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar. Randnummer 25 Fragen der (Un-) Gleichbehandlung politischer Parteien einerseits und kommunaler Wählervereinigungen andererseits waren bereits mehrfach Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung: Randnummer 26 Das BVerfG hat durch Beschluss vom 21. Juni 1988 2 BvR 63 8/84, Entscheidungen
BVerfG -BVerfGE- 78, 350, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1989, 67, entschieden, dass der völlige Ausschluss der kommunalen Wählervereinigungen von steuerlichen Entlastungen gemäß § 10 b und § 34 g Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F.
Gesetzes zur Änderung
PartG und anderer Gesetze vom
Chancenausgleichs als auch die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen geleistet werden, durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt seien, dass sie dem strengen Gleichheitssatz widersprächen und kein zwingender, rechtfertigender Grund ersichtlich sei. Randnummer 28 Auf Grund
Vorlagebeschlusses
FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, hat das BVerfG durch Beschluss vom 29. September 1998 2 BvL 64/93, BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, entschieden, dass das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt ist, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, politische Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht. Randnummer 29 Auf Grund dieses Beschlusses
BVerfG ist § 5 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 KStG durch das Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (Steuerbereinigungsgesetz -StBereinG- 1999, BGBl I S. 2601) dahingehend geändert worden, dass nunmehr politische Parteien im Sinne
G und ihre Gebietsverbände sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände von der Körperschaftsteuer befreit sind. Gründe dafür, warum bei dieser Änderung
KStG nicht auch die entsprechende Regelung im ErbStG geändert worden ist, lassen sich dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen (vgl. Bundestags-Drucksache14/1514 vom 27. August 1999) sowie den übrigen Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Für ein bewusstes Auslassen der Änderung liegen jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor. Randnummer 30 Auch in der verfassungs- und steuerrechtlichen Literatur wurde die steuerliche Diskriminierung der sogenannten Rathausparteien - insbesondere ertragsteuerlich - überwiegend als verfassungswidrig angesehen (vgl. hierzu den Vorlagebeschluss
FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 446, 449, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 31 In der Kommentarliteratur zum ErbStG wird die Frage der Verfassungsmäßigkeit
StG überwiegend kritisch beurteilt. Nach Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, Kommentar zum ErbStG, § 13 Anm. 239, gilt die Steuerbefreiung nicht für Zuwendungen an kommunale, zumeist unabhängige Wählervereinigungen. Unter Hinweis auf den Beschluss
BVerfG in BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, wird jedoch eine erbschaftsteuerliche Gleichstellung durch Auslegung der Vorschrift
StG für geboten gehalten, was bisher aber nicht geschehen sei. Nach Kien-Hümbert in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 Rz. 104, gilt die Steuerbefreiung nach Nr. 18 nicht für Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, obwohl nach dem Gesetz zur steuerlichen Begünstigung von Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen vom 25. Juli 1988 ertragsteuerlich eine weitgehende Gleichstellung mit den politischen Parteien geschaffen worden sei. Nachdem das BVerfG in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 69, BStBl II 1999, 110, zur Wahrung der Chancengleichheit auch für die Körperschaftsteuer eine Gleichbehandlung der kommunalen Wählervereinigungen mit den politischen Parteien gefordert habe und dieser Forderung inzwischen durch eine Befreiung der Wählervereinigungen in § 5 KStG durch das StBereinG 1999 entsprochen worden sei, sei der Gesetzgeber gehalten, auch bei der Erbschaftsteuer die Gleichstellung von unabhängigen Wählervereinigungen und politischen Parteien nachzuvollziehen. Randnummer 32 Nach Ansicht
Senats gewährleistet die Verfassung für den Sachbereich der Wahlen, dass jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann (Art. 28 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG). Gleichheit im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen ist für die Verwirklichung
Demokratieprinzips von elementarer Bedeutung. Dem Gesetzgeber sind für die Regelung der politischen Willensbildung bei Wahlen besonders enge Grenzen gezogen. Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund. In diesem Gebot wurzeln der Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber und das Recht
Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung (vgl. Urteil
BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766 ). Diese Grundsätze gelten nicht nur für die politischen Parteien, sondern auch für andere Gruppen oder Bewerber, die mit den Parteien in den Wettbewerb um Wählerstimmen treten. Auf kommunaler Ebene sind daher auch die örtlich gebundenen Wählervereinigungen als unmittelbare Konkurrenten der politischen Parteien anzusehen. Randnummer 33 Allerdings ist dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung zwischen konkurrierenden politischen Organisationen verboten. Insbesondere braucht er vorgegebene Unterschiede zwischen den Bewerbern und Bewerbergruppen nicht auszugleichen. Vielmehr darf er das im Vergleich zu den kommunalen Wählervereinigungen sehr viel weiter gesteckte Tätigkeitsfeld der politischen Parteien, die ihnen vom GG und vom PartG zugedachte Aufgabe und die daraus folgende Notwendigkeit einer auf Dauer angelegten und fest gefügten überregionalen Organisation berücksichtigen. Wenn der Gesetzgeber diese Unterschiede zu den auf den örtlichen Bereich ausgerichteten und sich nur an kommunalen Wahlen beteiligenden Wählergemeinschaften zum Anlass nimmt, Parteien und kommunale Wählergruppen in verschiedener Weise steuerlich zu begünstigen, so ist dies in gewissen Grenzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss
BVerfG vom 15. Januar 1985 2 BvR 1163/82, BVerfGE 69, 92, BStBl II 1989, 67, sowie Urteil
BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766 ). Randnummer 34 Die verfassungsrechtliche Grenze einer zulässigen steuerlichen Begünstigung allein von politischen Parteien verläuft dort, wo die Begünstigung geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. Urteil
BVerfG in BVerfGE 85, 264, BStBl II 1992, 766 ). Randnummer 35 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf Chancengleichheit durch die genannten erbschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen verletzt. Nach Ansicht
Senats sind die Unterschiede bei der Steuerlast für politische Parteien einerseits und kommunale Wählervereinigungen andererseits durch keinen verfassungsrechtlich tragfähigen Grund gerechtfertigt. Randnummer 36 Die Steuerbefreiungsregelung
StG begünstigt unmittelbar politische Parteien, während die kommunalen Wählervereinigungen durch die Besteuerung im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer unmittelbar belastet werden. Bei einer solchen unmittelbaren Schlechterstellung einer bei Wahlen im Konkurrenzverhältnis zu den politischen Parteien stehenden Bewerbergruppe bildet das Recht der Parteien und Wählervereinigungen auf Chancengleichheit den verfassungsrechtlichen Maßstab hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Normen. Randnummer 37 Die Belastung mit Schenkung- und Erbschaftsteuer ist nicht als unerheblich anzusehen und fällt ins Gewicht. In der maßgeblichen Steuerklasse IV betrug die Steuerbelastung je nach Höhe
nach Abzug
Freibetrags von 3.000,-- DM verbleibenden steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 20 und 70 Prozent (§§ 15 Abs. l, 16 Abs. 1 Nr. 5 und 19 Abs. 1 ErbStG in der bis einschließlich 1995 geltenden Fassung). Nach den ab dem l. Januar 1996 geltenden entsprechenden Vorschriften
ErbStG i.d.F.
Jahressteuergesetzes 1997 vom 27. Dezember 1996 (BGBl I S. 2049) wird in der Steuerklasse III ein Steuersatz von 17 bis 50 Prozent erhoben. Bei einem Steuerfreibetrag von lediglich 3.000,-- DM bzw. ab 1996 von 10.000,-- DM (ab l. Januar 2002: 5.200,-- Euro) zeigt sich, dass bei über den Freibeträgen liegenden Zuwendungen an kommunale Wähler-Vereinigungen eine erhebliche Steuerbelastung für diese entsteht. Während politische Parteien die Zuwendungen in vollem Umfang für ihre politischen Ziele einsetzen können, müssen kommunale Wählervereinigungen einen erheblichen Anteil als Steuer abführen. Diese unterschiedliche Besteuerung verändert die Wettbewerbslage zwischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise. Sie findet keine Rechtfertigung in unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeitsfeldern und Finanzbedürfnissen der beiden im Wettbewerb stehenden Gruppen. Die Vorteile
staatlichen Steuerverzichts kommen Parteien unabhängig von ihrem Tätigkeitsfeld, ihrer Größe und ihrem Wahlerfolg zugute, während Wählervereinigungen in keinem Fall steuerlich entlastet werden. Die Chancengleichheit beider Wettbewerber ist
halb erheblich beeinträchtigt. Die kommunalen Wählervereinigungen werden somit bei der finanzwirtschaftlichen Vorbereitung auf den Wettbewerb mit den politischen Parteien durch einen steuerlichen Eingriff benachteiligt, ohne dass dafür ein verfassungsrechtlich tragfähiger Grund ersichtlich ist. Randnummer 38 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die kommunalen Wählervereinigungen bewusst nicht als Partei i.S.
PartG etablieren. Zwar wäre dies möglich, indem die freien Wählervereinigungen an Landes- und Bundestagswahlen teilnehmen oder eine Entscheidung träfen, dass eine solche Teilnahme beabsichtigt sei. Dies wird jedoch bewusst unterlassen. Diese Entscheidung ist aber eine vom Gericht nicht zu bewertende politische Entscheidung, die der Verbandsautonomie unterliegt und die keinen Einfluss darauf hat, dass Chancengleichheit im Rahmen der Kommunalwahlen zwischen den Parteien i.S.
G und den kommunalen Wählervereinigungen herzustellen ist. Die Aussetzung
vorliegenden Klageverfahrens bis zur Entscheidung
BVerfG beruht auf Art. 100 GG i.V.m. § 74 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001060
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