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Hessisches Finanzgericht 1. Senat 1 K 3480/03 Urteil Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG § 13 Abs 1 Nr 14 ErbStG

(Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG) Leitsatz Einordnungskriterien für unentgeltliche Zuwendungen als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.d. § 13 Abs.1 Nr. 14 ErbStG Tatb

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuergesetz (Erb

StG) anzusehen sind und daher steuerfrei bleiben. Randnummer 2 Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Randnummer 3 Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrer am 2002 verstorbenen Mutter . Wegen

Erbfalles wurde durch Erbschaftssteuerbescheid vom 17. Juli 2003 gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von ,-- EUR festgesetzt. Der Wert

Nachlasses der Mutter betrug ,-- EUR. Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung gab die Klägerin an, dass ihr neben laufenden Unterhaltszahlungen und diversen anderen Zuwendungen am

  1. Februar 1999 ein Betrag von ca. 73.0000,-- DM für den Kauf eines Pkws und am
  2. November 1999 ein Betrag von 80.000,-- DM für die Instandsetzung von Haus und Garten seitens der Mutter zugewendet worden sei. Randnummer 4 Unter Berücksichtigung dieser Zuwendungen und verschiedener Vorschenkungen setzte der Beklagte durch Schenkungsteuerbescheid vom
  3. Juli 2003 gegen die Klägerin Schenkungsteuer in Höhe von 20.244,60 EUR fest. Randnummer 5 Hinsichtlich der Steuerberechnung wird auf die Anlage zum Steuerbescheid verwiesen. Randnummer 6 In der Anlage zum Steuerbescheid führte der Beklagte aus, dass es sich bei den Zuwendungen vom
  4. Februar und
  5. November 1999 nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke i. S.

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG handele und diese daher nicht steuerfrei seien. Randnummer 7 Der hiergegen gerichtete Einspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, bei den Vermögensverhältnissen ihrer Mutter seien die Zuwendungen auch bei der vorliegenden Größenordnung als übliche Gelegenheitszuwendungen anzusehen, wurde durch Einspruchsentscheidung vom 11. August 2003 als unbegründet zurückgewiesen. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen

Beklagten in der Einspruchsentscheidung verwiesen. Randnummer 8 Im Klageverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, die fraglichen Zuwendungen für den Pkw und die Instandsetzung von Haus und Garten als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke i.S.

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG einzustufen. Die Zuwendungen seien als Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 anzusehen. Die Zahlung für den Pkw sei

wegen erst am 24. Februar 1999 erfolgt, da die Lieferung entsprechende Zeit in Anspruch genommen habe. Die Bestellung und Zuwendung sei jedoch zum Weihnachtsfest 1998 getätigt worden. In Abstimmung zwischen ihr und der Mutter sei die Zahlung für Haus und Garten in Höhe von 80.000,-- DM zeitlich vorgezogen worden. Die Veranlassung der Zuwendung sei aber das Weihnachtsfest 1999 gewesen. Weitere Geschenke zum Weihnachtsfest 1999 seien nicht erbracht worden. Nach Ansicht der Klägerin ist die Frage der Üblichkeit einer Zuwendung im Sinne

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG aus Sicht der Allgemeinheit unter Berücksichtigung insbesondere der Vermögensverhältnisse

Schenkers, der Beziehung

Schenkers zum Beschenkten, der Wiederholbarkeit der Schenkung sowie der Lebensgewohnheiten der beteiligten Bevölkerungskreise zu beurteilen. Eine Begrenzung auf einen absoluten Betrag sei im ErbStG nicht vorgesehen. Die für die Schenkungen aufgewendeten Beträge seien im Vergleich zum Vermögen der Schenkerin als sehr gering anzusehen. In Relation der einzelnen Schenkungen zum Vermögen der Schenkerin sei von einem Prozentsatz von 0,22 % beziehungsweise 0,24 % auszugehen. Das von dem Beklagten in der Einspruchsentscheidung zitierte Urteil

Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. Mai 2001 9 K 4175/99, veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1154, betreffe eine Schenkung in Höhe von insgesamt 45.000,-- DM. Dieser Betrag mache im entschiedenen Fall jedoch siebzehn Prozent

Vermögens

Schenkers aus. Die Entscheidung könne daher mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht verglichen werden. Unter Berücksichtigung der Kommentierung von Kapp in Kapp/Ebeling, Kommentar zum ErbStG, der eine Begrenzung der Üblichkeit der Zuwendungen in Höhe von 0,5 bis 1 %

Vermögens

Schenkers für möglich halte, sei hier davon auszugehen, dass § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG eingreife. Auch werde in der Literatur eine analoge Heranziehung

Freibetrages nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als mögliche Randnummer 9 Obergrenze diskutiert (vgl. dazu Meinke, Kommentar zum ErbStG,

  1. Auflage, § 13 Rz. 45 sowie Kapp in Kapp/Ebeling, a.a.O., § 13 Rz. 138). Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass die Schenkerin ihre Mutter sei und daher eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Schenkerin und Beschenkter bestehe. Randnummer 10 Ergänzend wird auf die Klagebegründung vom
  2. Oktober 2003 Bezug genommen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung der Schenkungsteuerbescheides vom
  3. Juli 2003 die Schenkungsteuer auf 11.639,11 EUR herabzusetzen. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Nach seiner Ansicht können die hier vorliegenden Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke eingestuft werden. Der Vorschlag der Klägerseite, die Üblichkeit eines Geschenkes nach einem bestimmten Prozentsatz

Vermögens

Schenkers zu bestimmen, sei bereits vom Reichsfinanzhof (RFH, Beschluss vom

  1. Oktober 1930 I e A 22/30 in Reichssteuerblatt -RStBl- 1930, 765) mit der zutreffenden Begründung abgelehnt worden, dass selbst in Kreisen der Begüterten es nicht Sitte sei, nach einem Maßstab dieser Art Geschenke zu berechnen. Bei dem in der Literatur vertretenen Prozentsatz von 0,5 bis 1 % wären steuerfreie Zuwendungen möglich gewesen, die zumindest nach dem bis zum
  2. Dezember 1995 gültigen Gesetz weit über dem persönlichen Freibetrag von 90.000,-- DM in der Steuerklasse I gelegen hätten. Hieraus werde deutlich, dass ein solcher Prozentsatz mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht vereinbar sei. Im übrigen sei es auch nicht mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu vereinbaren, wenn in begüterten Kreisen Zuwendungen noch als möglich gelten würden und steuerfrei blieben, während gleiche Zuwendungen in weniger begüterten Kreisen steuerpflichtig wären. Randnummer 16 Dem Senat lagen die die Klägerin betreffende Schenkungsteuerakte sowie die Erbschaftsteuerakte nach ihrer Mutter vor. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 18 Der Beklagte hat zu Recht die hier streitigen Zuwendungen nicht als steuerfreie übliche Gelegenheitsgeschenke im Sinne

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG angesehen. Der angegriffene Schenkungsteuerbescheid erweist sich danach als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Randnummer 19 Als übliche Gelegenheitsgeschenke i. S.

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG sind nach einhelliger Meinung solche Aufwendungen anzusehen, die sowohl vom Anlass her (Geburtstag, Weihnachten, Hochzeit) als auch nach ihrer Art (i.d.R. bewegliche Gegenstände) und ihrem Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Tz. 166; Kien-Hümbert in Moench, Erbschaft- und Schenkungsteuer, § 13 Rz. 80, sowie Urteil

FG Köln in EFG 2001, 1154 ). Randnummer 20 Die Üblichkeit eines Geschenkes ist hierbei aus den Lebensgewohnheiten der jeweiligen Bevölkerungsschichten abzuleiten, die allerdings einem ständigen Wandel unterliegen. Letztlich ist immer auf das Gesamtbild

Einzelfalles abzustellen, wobei als Kriterien die verwandtschaftliche/persönliche Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem, der Anlass

Geschenkes, die Vermögensverhältnisse

Schenkers und die Wiederholbarkeit

Geschenkes zu berücksichtigen sind (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 13 Tz. 168). Obwohl demzufolge keine allgemeinen Regeln oder Wertgrenzen aufgestellt werden können, bleibt nach Ansicht

Senates selbst bei großem Wohlstand – so wie im vorliegenden Fall – eine Grenze bestehen, die sich aus der allgemeinen Verkehrsanschauung über die Üblichkeit von Geschenken herleitet (vgl. in diesem Sinne außer dem Urteil

RFH in RStBl 1930, 765 und dem Urteil

FG Köln in EFG 2001, 1154, insbesondere die Urteile

RFH vom 15. Januar 1926 V eA 321/25, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten

RFH -RFHE- 18, 110, und vom 24. Juni 1929 V eA 858/28, RFHE 125, 213, wonach der Grundsatz der relativen Betrachtungsweise nicht „auf die Spitze getrieben“ werden darf). Randnummer 21 Bei Anwendung dieser Beurteilungskriterien erweisen sich vorliegend beide Zuwendungen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke. Randnummer 22 Der erkennende Senat kann es letztlich dahingestellt sein lassen, ob es sich bei den Zuwendungen an die Klägerin um Weihnachtsgeschenke für die Jahre 1998 und 1999 handelt. Die zeitlichen Gegebenheiten sprechen eher dagegen. Letztlich scheitert die steuerfreie Behandlung der Zuwendungen daran, dass diese von der Art bzw. vom Wert her gesehen nicht mehr als übliche Gelegenheitsgeschenke angesehen werden können. Randnummer 23 Bei einer Geldzuwendung von 80.000,-- DM für Haus - und Gartenrenovierung handelt es sich sowohl von der Art als auch vom Wert der Zuwendung her gesehen nach allgemeiner Auffassung nicht mehr um ein übliches Gelegenheitsgeschenk. Geldzuwendungen in dieser Größenordnung für Renovierungsmaßnahmen, die je nach Standort unter Umständen bereits den Anschaffungskosten eines kleinen Apartments entsprechen, stellen in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung keine üblichen Weihnachtsgeschenke mehr dar. Nicht anders zu beurteilen ist die Schenkung eines Pkws mit einem Wert von über 73.000,-- DM. Der Senat teilt durchaus die in der Literatur vertretene Auffassung, dass es nach heutigen Verhältnissen nicht unüblich ist, bei besonderen Anlässen, zum Beispiel zum Abitur oder zum bestandenen Examen (vgl. die Beispiele bei Kapp in Kapp/Ebeling, a.a.O., § 13 Rz. 138), zu einem runden Geburtstag oder zur Hochzeit auch einen Pkw der unteren oder der mittleren Preisklasse zu verschenken. Ein solcher „besonderer“ Anlass ist aber bei den jährlich wiederkehrenden Weihnachtsgeschenken gerade nicht gegeben. Solche Zuwendungen zu Weihnachten werden im überwiegenden Kreis der Bevölkerung nicht mehr als üblich angesehen. Randnummer 24 Auch unter Berücksichtigung der besonderen Vermögensverhältnisse der Schenkerin und der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Schenkerin und Beschenkter kommt der Senat hier zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 25 Der Senat teilt nicht die Ansicht, dass die Üblichkeit eines Geschenkes nach einem bestimmten Hundertsatz

Vermögens

Schenkers zu bestimmen ist. Die bereits vom RFH in dem Urteil in RFHE 18, 110, vertretene Auffassung, dass auch in Kreisen der besonders Vermögenden ein solcher Maßstab für die Frage der Üblichkeit eines Geschenkes nicht existiere, gilt auch heute noch (im Ergebnis ebenso Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 13 Tz. 169 mit weiteren Hinweisen). Randnummer 26 Auch eine entsprechende Anwendung der Freibeträge

§ 13Abs. 1 Nr. 1 Erb

StG für die Beurteilung der Frage, welchen Wert ein übliches Gelegenheitsgeschenk haben kann, kommt nicht in Betracht. Für die Zuwendung von Hausrat hat der Gesetzgeber ausdrücklich eine Freibetragsregelung geschaffen. Für die Frage der Steuerbefreiung von üblichen Gelegenheitsgeschenken ist jedoch eine wertmäßige Begrenzung nicht vorgenommen worden. Oben wurde bereits dargelegt, dass die Kriterien für die Üblichkeit von Gelegenheitsgeschenken einem ständigen Wandel unterliegen können und auch tatsächlich unterliegen. Um auf diesen Wandel reagieren zu können, wurde für die Steuerbefreiungsregelung für übliche Gelegenheitsgeschenke vom Gesetzgeber gerade keine Wertgrenze geschaffen. Randnummer 27 Letztlich ist immer auf den in den überwiegenden Kreisen der Bevölkerung geltenden Maßstab abzustellen, der hier aus den oben dargelegten Gründen überschritten ist. Randnummer 28 Da die hier vorliegenden Geschenke den üblichen Rahmen übersteigen, sind sie in vollem Umfange steuerpflichtig (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, a.a.O., § 13 Tz. 170, Meincke, a.a.O., § 13 Rz. 46, mit weiteren Hinweisen). Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 30 Auf der Grundlage

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO war die Revision zuzulassen. Eine Entscheidung

BFH zur Auslegung

§ 13Abs. 1 Nr. 14 Erb

StG liegt - soweit ersichtlich - noch nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001082

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