gehend BFH, 2. August 2006, XI R 44/05, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger, von Beruf Dipl.-Betriebswirt, begann im Februar 2000 eine selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater. In der im März 2002 eingereichten Einkommensteuererklärung und der beigefügten Gewinnermittlung
G - erklärte der Kläger aus dieser Tätigkeit einen Gewinn von 44.000,-- DM, was den vereinnahmten Netto-Erlösen entsprach. Daneben erzielte der Kläger - auch schon in den Vorjahren - Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Kommanditbeteiligungen an diversen Publikums-GmbH & Co KG's, die einheitlich und gesondert festgestellt wurden und alle Verluste auswiesen. Den erklärten Gewinn aus der Unternehmensberatertätigkeit berücksichtigend, erließ das beklagte Finanzamt am 19.04.2002 einen Einkommensteuerbescheid für 2000, gegen den der Kläger fristgerecht Einspruch erhob. Im Einspruchsschreiben rügte der Kläger, dass für die Unternehmensberatertätigkeit keine Betriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Am 11.10.2002 reichte der Kläger eine - diesmal durch einen bevollmächtigten Steuerberater erstellte - Gewinnermittlung
G für 2000 ein, die einen Gewinn von 38.160,-- DM auswies. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 17.03.2003 zeigte der Kläger an, Ende 2002 noch größere Investitionen für einen Pkw-Kauf und den Kauf von Büroausstattung in Höhe von 50.000,-- EUR getätigt zu haben, weswegen - außerhalb der Gewinnermittlung - für das Jahr 2000 noch eine Ansparrücklage
G von insgesamt 40.000,-- DM zu berücksichtigen sei. Aus der Anlage zur Gewinnermittlung für das Jahr 2002 (Anlageverzeichnis) ergab sich, dass der Kläger im Dezember 2002 lediglich eine gebrauchte Büroausstattung bzw. gebrauchte Büromöbel für 7.587,81 EUR sowie geringwertige Wirtschaftsgüter für Randnummer 3 649,84 EUR angeschafft hat. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15.05.2003 begründete der Kläger sein Begehren auf Bildung einer Ansparrücklage damit, dass er Existenzgründer
G sei und plane,
Festigung der Gründungsphase den Geschäftsbetrieb auszuweiten und 4-5 Angestellte zu beschäftigen. Für das Jahr 2001 wurde im Jahre 2003 eine Aufstellung der geplanten Investitionen vorgelegt, wonach sich für das Jahr 2001 eine Ansparrücklage von 83.520,-- EUR
G ergebe. In dieser Aufstellung waren als geplante Erwerbe ein repräsentativer Firmenwagen für ca. 55.000,-- EUR und ein Firmenwagen für Mitarbeiter für ca. 30.000,-- EUR genannt. Randnummer 5 Mit Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003, zur Post gegeben am 24.11.2003, setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 2000 wegen anderer Punkte auf 91.525,-- DM herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück. Hiergegen richtet sich die am 22.12.2003 erhobene Klage. Randnummer 6 Der Kläger ist der Auffassung, die begehrte Ansparrücklage als Existenzgründer
G in Höhe von 40.000,-- DM sei gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Ansparrücklage könne nicht deshalb verweigert werden, weil der Kläger an diversen Publikumsgesellschaften beteiligt sei und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer beziehe. Seine jeweilige Beteiligung am Gesamtkapital der Gesellschaften betrage unter 1 v.H., so dass entsprechend der Regelung der Vorschrift, wonach eine Rücklagenbildung als Existenzgründer auch erfolgen könne, wenn der Unternehmer zuvor nur bis Randnummer 7 10 v.H. am Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sei, auch die Beteiligungen an den Publikumsgesellschaften keine vorherige unternehmerische Tätigkeit begründeten. Denn die Kommanditisten einer Publikumsgesellschaft seien mit den geringfügig am Stammkapital einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschaftern vergleichbar; die Publikumsgesellschaft nähere sich weitgehend einer Aktiengesellschaft an. Es stelle daher einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - dar, einem Publikumsgesellschafter einer KG die Existenzgründereigenschaft verwehren zu wollen. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei die gesetzliche Regelung nicht mit dem Postulat der Rechtsformneutralität der Besteuerung vereinbar. Zudem gehe auch die Verwaltung entsprechend dem BMF-Schreiben vom 24.02.2004 - IV A 6 - S 2240 - 26/03 - (BStBl I 2004, 434) davon aus, dass eine Zurechnung von Grundstücksveräußerungen einer Grundstücksgesellschaft beim einzelnen Gesellschafter zur Ermittlung, ob dieser selbst die "Drei-Objekt-Grenze" für einen gewerblichen Grundstückshandel überschritten habe, erst zu erfolgen habe, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 v.H. an der Gesellschaft beteiligt sei. Diese Grundsätze seien übertragbar. Die Investitionsabsicht habe auch im Jahre 2000 schon bestanden. Die Investitionen seien im Jahre 2002 getätigt worden und die Investitionspläne hätten vorgelegen. Der Kläger habe die Investitionsabsicht für die in 2000 zu bildende Ansparrücklage auch in einem gesonderten Verzeichnis dokumentiert, was sich aus der Übernahme in die buchführungsähnlichen Aufzeichnungen des Kontos 947 "Ansparrücklage § 7g Abs. 7 EStG" - Eröffnungsbuchung 01.01.2001 über zusammen 40.000,-- DM - ergebe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 19.04.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2003 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Betriebsausgaben aus der Unternehmensberatertätigkeit von 40.000,-- DM anderweitig festgesetzt wird. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei wegen der mitunternehmerischen Beteiligungen an den Publikumsgesellschaften nicht als Existenzgründer im Sinne des § 7g Abs. 7 EStG anzusehen, da er hierdurch bereits vor Beginn seiner Unternehmensberatungstätigkeit Einkünfte
G erzielt habe. Auch eine Ansparrücklage
G käme nicht in Betracht, da ausweislich des Anlageverzeichnisses zur Gewinnermittlung 2002 die ungenügend genau bezeichneten Wirtschaftsgüter Pkw und Büroausstattung nicht bis Ende 2002 angeschafft worden seien. Für die dort ausgewiesene gebraucht erworbene Büroausstattung könne keine Ansparrücklage gebildet werden. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze in der Akte verwiesen. Randnummer 12 Dem Gericht lagen die beim Beklagten für den Kläger geführten Einkommensteuerakten 1999 und 2000 nebst Sonderband Bilanzheft ab 2000 und Sonderband "Einspruch ESt 2000" vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 14 1.
G in der im Streitjahr gültigen Fassung können Steuerpflichtige, die ihren Gewinn
G ermitteln, für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden, die als Betriebsausgabe zu behandeln ist, wenn - neben weiteren Voraussetzungen - die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden können. Die Rücklage darf 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird.
G ist die Rücklage spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres aufzulösen. Randnummer 15 Die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung
G im Jahre 2000 lagen hinsichtlich der angegebenen Investitionen - laut Eröffnungsbuchung Konto 947 für einen Pkw (Anschaffungskosten 80.000,-- DM), Büromöbel (Anschaffungskosten 11.000,-- DM) und PC-Anlage (Anschaffungs-kosten 6.500,-- DM) - nicht vor. Denn ausweislich des Anlageverzeichnisses zur Gewinnermittlung 2002 wurden bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2002 lediglich gebrauchte Büroausstattungen erworben. Insoweit lag kein Erwerb eines neuen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens vor. Da insoweit bis zum Ablauf des zweiten auf die Rücklagenbildung folgenden Wirtschaftsjahres kein neues Wirtschaftsgut angeschafft wurde, wäre eine etwaige Rücklagenbildung aus dem Jahre 2000 im Jahre 2002 wieder aufzulösen gewesen. Im Streitfall hat der Kläger erstmals im Einspruchsverfahren im Mai 2003 die Bildung einer Ansparrücklage für das Streitjahr unter Angabe der Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung beabsichtigt gewesen sei, beantragt. Die Bildung einer Ansparrücklage für eine "voraussichtliche" Anschaffung eines Wirtschaftsgutes setzt jedoch voraus, dass eine hinreichende Konkretisierung des Wirtschaftsgutes erfolgt (vgl. BFH, Urteil vom 19. September 2002 X R 51/00, BFH/NV 2003, 250). Ermittelt der Steuerpflichtige - wie im vorliegenden Streitfall - seinen Gewinn
G, kann er einen Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsgutes nur dann als Betriebsausgabe abziehen, wenn er die voraussichtliche Investition zumindest binnen des Investitionszeitraumes von zwei Jahren hinreichend konkretisiert und in der Gewinnermittlung
weist (vgl. BFH, Urteil vom 6. März 2003 IV R 23/01, BStBl II 2004, 187). Soweit der Kläger vorgetragen hat, entsprechende Investitionsabsicht in einem Verzeichnis geführt zu haben und sich dazu auf die Eröffnungsbuchung auf Konto 947 für das Jahr 2001 beruft, reicht dies zum rechtzeitigen
weis in der Gewinnermittlung nicht aus. Denn die Gewinnermittlung 2001 wurde am 04.04.2003 erstellt und für 2000 erstmals am 17.03.2003 die Berücksichtigung einer Ansparrücklage beantragt. Dies spricht zur Überzeugung des Senats dafür, dass die Eröffnungsbuchung für das Jahr 2001 auf dem Konto 947 erst im Jahre 2003 tatsächlich erfolgt ist und zuvor keine Dokumentation der angeblich im Jahre 2000 bestehenden Investitionsabsicht erfolgte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass vor 2003 keine Dokumentation erfolgt sei. Da der Kläger damit erstmals
Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraumes im Einspruchsverfahren eine Investitionsabsicht geäußert hat, erfolgte die notwendige Dokumentation der Investitionsabsicht zu spät. Mithin fehlte von Anfang an die notwendige Konkretisierung der "voraussichtlichen" Investition hinsichtlich der künftigen Anschaffungskosten. Zudem war der für die Geltendmachung des Betriebsausgabenabzugs unumgängliche "Buchnachweis" nicht rechtzeitig vor Ablauf der Investitionsfrist zum 31.12.2002 erbracht worden und nunmehr auch nicht mehr zu erbringen. Randnummer 16 2. Die Bildung einer Ansparrücklage für das Streitjahr war auch nicht
G statthaft, der für Existenzgründer eine Investitionsfrist von Randnummer 17 5 Jahren eröffnet. Denn der Kläger war kein Existenzgründer im Sinne des Gesetzes.
G sind Existenzgründer natürliche Personen, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen sind noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG erzielt haben. Der Kläger erzielte jedoch bereits in den Jahren vor der Betriebseröffnung als Gesellschafter von Publikums-KG's unstreitig und einheitlich und gesondert festgestellt Einkünfte aus Gewerbebetrieb
G. Daher war er von Gesetzes wegen nicht als Existenzgründer anzusehen. Randnummer 18 Die Regelung des § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 EStG verstößt auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn dem Gesetzgeber steht bei der Ausgestaltung einer Subventionsnorm ein weiter Gestaltungsspielraum zu, ob und welche Personengruppen er wie zu fördern gedenkt. Soweit der Gesetzgeber auf Grund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes bei der Bestimmung des Begriffs des Existenzgründers alle natürlichen Personen ausschließt, die bereits in den Vorjahren Einkünfte
G erzielt haben, begründet dies im Verhältnis zur Regelung, dass der Ausschluss für Beteiligte an einer Kapitalgesellschaft erst greife, wenn diese zu mehr als 10 v.H. am Stammkapital beteiligt gewesen sind, keine sachwidrige Ungleichbehandlung. Denn insoweit stellt der Umstand, dass auch ein Kommanditgesellschafter einer Publikums-KG bei Bestehen von Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko (vgl. BFH, Beschluss vom
G eine Einschränkung der ertragsteuerlichen Verlustberücksichtigungen erfolgt, zwingt ebenfalls nicht dazu, die Gesellschafter einer Publikums-KG gleich einem Gesellschafter an einer Kapitalgesellschaft zu behandeln, auch wenn diese Publikumsgesellschaften Anlass für die Einführung der Regelung waren. Denn § 15a EStG gilt - ohne verfassungsrechtliche Bedenken - für sämtliche Kommanditgesellschaften (vgl. BFH, Urteil vom
G verletzt auch nicht das Postulat der Rechtsformneutralität, da die Möglichkeit der Bildung einer Ansparrücklage im Ergebnis nur einen Finanzierungsvorteil bietet, aber keinen entscheidenden Einfluss auf den zu versteuernden Gesamtgewinn hat. Im Übrigen wird der Kläger im konkreten Streitfall nicht durch eine etwaige unterschiedliche Förderung der Kapitalgesellschaft und der Publikums-KG tangiert, da es hier allein um die Frage der Förderung seiner einzelunternehmerischen Tätigkeit geht. Insoweit entspricht es aber gerade dem Postulat der Rechtsformneutralität, wenn
dem Gesetz durch die Bezugnahme auf die Einkunftsarten
G der Kläger hinsichtlich seiner mitunternehmerischen Tätigkeit vor Aufnahme der Unternehmensberatung mit einem Einzelunternehmer gleich behandelt wird. Randnummer 22 Mithin war die Klage mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - abzuweisen. Randnummer 23 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001107
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.