BFH-Urteils vom
Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Einzelunternehmens A, Börsenmakler, mit Wirkung zu
Unternehmens war der Handel mit Wertpapieren für eigene Rechnung und die Tätigkeit als Börsenmakler. Alleiniger Gesellschafter war mit einer Beteiligung i.H.v. 1 Mio. DM Herr A. Randnummer 2 Nach den (im Rahmen einer Außenprüfung) getroffenen Feststellungen
Finanzamtes hatte die A-GmbH im Jahre 1988 in zeitlicher Nähe vor dem jeweiligen Dividendenstichtag in sechs Fällen dividendenberechtigte Aktien von einem inländischen Kreditinstitut erworben und dann Aktien
selben Unternehmens ex Dividende an dem jeweiligen Ex-Tag in einem Fall an dasselbe inländische Kreditinstitut und in den übrigen Fällen an ein anderes inländisches Kreditinstitut zurückveräußert (die in der Anlage 1
Teilprüfungsberichts vom 22. Oktober 1994 aufgeführten Geschäfte Nr. 1, 4, 5, 16, 18 und 37). Außerdem hatte sie nach den Feststellungen
Prüfers vor dem jeweiligen Dividendenstichtag in größerem Umfang dividendenberechtigte sog. Altaktien gekauft und - mit Ausnahme
Geschäfts Nr. 14 - am gleichen Tag nicht dividendenberechtigte sog. junge Aktien oder neue Aktien bzw. neueste Aktien zurückveräußert (alle übrigen in der Anlage 1
Teilprüfungsberichts vom 22. Juli 1994 genannten Geschäfte, nachfolgend: "Geschäfte Alt gegen Jung"). In 35 Fällen verkaufte sie die jungen Aktien an den jeweiligen Verkäufer der Altaktien, in den übrigen Fällen (Nr. 8, 27, 42, 43, 49 - diese Geschäfts-Nr. umfasst zwei Geschäfte - und 60) an andere inländische Kreditinstitute. In allen insgesamt 48 Aktiengeschäften waren die jeweils gehandelten Stückzahlen (bis zu 180.000 Aktien pro Geschäft) bei An- und Verkauf dieselben. In allen Fällen ergaben sich für die A-GmbH bei Gegenüberstellung der jeweiligen Geschäfte Vermögensminderungen, gleichzeitig fielen Courtagen an (hinsichtlich der jeweiligen Termine, zu denen die Aktien gehandelt wurden, der ggf. gesondert vereinbarten Wertstellungen, der Anzahl und der Art der gehandelten Aktien, der Geschäftspartner, der Höhe der Veräußerungsverluste und der erzielten Courtagen wird auf die Angaben zu den einzelnen Geschäften in Anlage 1
Teilprüfungsberichts 1988 vom 22. Juli 1988 verwiesen) . Auf entsprechende Auskunftsersuchen
Prüfers teilten die jeweiligen Vertragspartner hinsichtlich der aufgegriffenen Aktiengeschäfte mit, sie seien von im Ausland ansässigen Kunden (Banken und sonstige Kunden) mit der Durchführung dieser Geschäfte beauftragt worden (zu den zahlreichen Auskunftsersuchen und dazu ergangenen Auskünften der Vertragspartner vgl. die in dem Band I
Fallhefts enthaltenen Unterlagen, markiert als "Auskunftsersuchen Antworten Banken"). Die ausländischen Kunden wurden nur in einem Fall namentlich bezeichnet. Randnummer 3 Die A-GmbH berücksichtigte in ihren Jahresabschlüssen neben den erlittenen Veräußerungsverlusten und erzielten Courtagen die jeweilige Bruttodividende der im Eigenbestand gehaltenen Aktien einschließlich Körperschaftsteuer-Guthaben und Kapitalertragsteuer (insgesamt 38.767.842,80 DM), wobei die Erfolgswirksamkeit der Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben auf deren Aktivierung als sonstiger Vermögensgegenstand in der (Handels- und) Steuerbilanz unter der Bezeichnung "Steuergutschrift 88" beruhte. Mit diesem Aktivposten wurde zugleich auch der vermögensmindernd wirkende Abfluss der Kapitalertragsteuer kompensiert. Mit ihren - bei dem Finanzamt am 14. Februar 1989 eingegangenen - Steuererklärungen für das Jahr 1988 beantragte die A-GmbH unter Vorlage entsprechender Steuerbescheinigungen ihrer Hausbanken eine Anrechnung der Körperschaftsteuer-(KSt) Guthaben i.H.v. 13.956.423,-- DM und der einbehaltenen Kapitalertragsteuer (KapESt) i.H.v. 6.203.422,-- DM (wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 5 und 9 ff.
Akten-Sonderbandes I verwiesen). Randnummer 4 Das Finanzamt führte zunächst eine erklärungsgemäße Körperschaftsteuerveranlagung durch und erließ am
G) zu umgehen. Diese Geschäfte seien als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
Rechts i.S.
H im wirtschaftlichen Sinne der §§ 39 AO und 20 Abs. 2 EStG mit dem Aktienerwerb nicht Anteilseigner
jeweiligen Unternehmens geworden sei. Bei ihr seien
halb sowohl der Aktienerwerb als auch der Veräußerungsvorgang und der jeweilige Dividendenzufluss als solcher zu negieren. Die Anrechnung
den Dividenden anhaftenden Steuerguthabens einschließlich der anrechenbaren Kapitalertragsteuer sei zu versagen. Randnummer 6 Im Rahmen seiner Ermittlungen unterzog der Prüfer die in der Zeit zwischen dem
Fallhefts abgehefteten Aktenvermerke Bezug genommen). Randnummer 7 Das Finanzamt schloss sich der Auffassung
Prüfers an und erließ am
2 Satz 1 AO geänderten Körperschaftsteuerbescheid, der ein niedrigeres zu versteuerndes Einkommen und eine niedrigere festgesetzte Körperschaftsteuer als der Erstbescheid auswies, legte die A-GmbH Einspruch ein. Sie beantragte auch die Aussetzung der Vollziehung, um die durch die Abrechnungsverfügung vom 19. Oktober 1994 geltend gemachte Rückforderung der aufgrund
ursprünglichen Bescheides erstatteten Körperschaftsteuer zu verhindern. Mit Bescheid vom 28. November 1994 wurde dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur in Höhe eines Teilbetrages i.H.v. 1.239.048,-- DM unter der aufschiebenden Bedingung entsprochen, dass eine Sicherheit durch Abtretung
Gewerbesteuererstattungsanspruchs für 1988 in gleicher Höhe geleistet werde, stattgegeben. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Verfügung
Finanzamts vom 28. November 1994 (Bl. 137 ff.
Akten-Sonderbandes I und Bl. 34 ff. der FGA verwiesen). Zu dieser Abtretung kam es nicht mehr. Vielmehr beantragte die X-GmbH (in die die A-GmbH zwischenzeitlich umbenannt worden war) am 9. November 1994 die Eröffnung
Konkursverfahrens. Daraufhin beschloss das Amtsgericht M am 1. Dezember 1994 die Eröffnung
Konkursverfahrens und bestellte den Kläger zum Konkursverwalter. Das Finanzamt meldete die sich aufgrund
geänderten Körperschaftsteuerbescheides 1988 vom
Prüfungszeitraums die Prüfungsberichte fertiggestellt worden seien und nachdem bereits am 18. Juli 1996 nochmals an Amtsstelle ein Austausch der Standpunkte stattgefunden habe. Es gehe einzig und allein nur noch darum, aus den Prüfungsfeststellungen die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Randnummer 10 Soweit das Finanzamt in den aufgegriffenen Geschäften einen Gestaltungsmissbrauch i.S.
Bei dem Ankauf der Aktien "cum Dividende" und der Veräußerung dieser Aktien "ex Dividende" handele es sich um zwei von einander völlig unabhängige Geschäfte. Es sei daher unzweifelhaft, dass die A-GmbH durch diese Transaktion sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümerin der Aktien geworden sei. Damit stünden ihr die Dividenden- und Körperschaftsteuerguthaben zu. Entgegen der Auffassung
Finanzamtes seien daher auch die aus diesen Geschäften erlittenen Veräußerungsverluste und die vereinnahmten Courtagen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Die Anwendung
G werde durch § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG ausgeschlossen. In sämtlichen von dem beklagten Finanzamt beanstandeten Fällen sei der Erwerb der Anteile über ein Kreditinstitut erfolgt, welches den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt habe. Für eine Anwendung
AO sei über den Regelungsgehalt
G hinaus ebenfalls kein Raum, denn § 50c EStG stelle eine sondergesetzliche Konkretisierung
allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchstatbestandes dar. Es handle sich dabei um eine lex specialis, neben der dem allgemeinen Missbrauchstatbestand in § 42 AO keine eigenständige Bedeutung mehr zukomme. Randnummer 11 Entgegen der Auffassung
Finanzamtes habe die A-GmbH auch bei dem Tausch "alter" gegen "junger" Aktien rechtliches und wirtschaftliches Eigentum an den Aktien erworben. Das Finanzamt stütze seine Rechtsauffassung allein darauf, dass zeitgleich oder in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ankauf der sogenannten alten Aktien sogenannte junge Aktien rückveräußert worden seien. Das Finanzamt verkenne dabei, dass eine abweichende Beurteilung eines wirtschaftlichen Eigentums von zivilrechtlichen Eigentum nur in Bezug auf das gleiche identische Wirtschaftsgut in Betracht komme. Bei den hier zu beurteilenden Geschäften werde jedoch mit zwei unterschiedlichen Wirtschaftsgütern gehandelt: einerseits mit den alten Aktien mit Dividendenberechtigung und andererseits mit den jungen Aktien ohne Dividendenberechtigung. Beide Aktien hätten auch jeweils unterschiedliche Wertpapierkennnummern. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Verkauf junger Aktien durch die A-GmbH im Rahmen eines Tauschgeschäfts im Zusammenhang mit dem Ankauf der alten Aktien geschehen sei oder ob es sich um einen von dem Aktienankauf unabhängigen Aktienverkauf handele. Tatsache sei, dass sich die A-GmbH schuldrechtlich zum Verkauf der jungen Aktien verpflichtet habe und diese Verpflichtungen habe die A-GmbH auch tatsächlich erfüllt. Randnummer 12 Der Kläger verweist darüber hinaus auf die Ausführungen
Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom
BFH-Urteils vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) Kursverluste, die beim Ankauf von Aktien cum Dividende und späteren (Rück-) Verkauf von Aktien ex Dividende entstünden, steuerlich nicht berücksichtigt werden könnten. § 50c Abs. 1 EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung finde Anwendung und die Schutzwirkung
G greife nicht. Randnummer 17 Bei den Geschäften Nr. 1, 4, 5, 16, 18 und 37 der Anlage 1 zum Teilbetriebsprüfungsbericht 1988 könne nicht ausgeschlossen werden, dass die A-GmbH wirtschaftliches Eigentum i.S.
Im bisherigen Verfahren habe die Finanzverwaltung nicht nachweisen können, dass es zum Zeitpunkt
Eingehens der Verpflichtung zum Erwerb der Aktien durch die A-GmbH bereits bindende Absprachen über eine Rückübertragung zu von vornherein festliegenden Konditionen gegeben habe. Es seien jedoch die Tatbestände
G anwendbar, mit der Folge, dass die Gewinnminderung aus diesen Geschäften mit steuerlicher Wirkung nicht berücksichtigt werden könne. Darüber hinaus sei § 42 AO anwendbar. An einem durch die Börsenklausel
G geschützten Aktiengeschäft müssten mindestens drei Personen beteiligt sein, die A-GmbH habe dagegen an der Börse im eigenen Namen und für eigene Rechnung gekauft (wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz
Finanzamtes vom 2. April 2001 S. 9 ff., Bl. 92 ff. der Finanzgerichtsakte verwiesen). Randnummer 18 Bei den übrigen Geschäften ("Alt gegen Jung") sei die A-GmbH entgegen der Auffassung
BFH in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 nicht wirtschaftliche Eigentümerin der dividendenberechtigten Aktien geworden. Die Wertpapiere seien ihr im Zeitpunkt
Beschlusses der Gewinnausschüttung weder nach § 39 Abs. 1 AO noch nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO zuzurechnen gewesen. Im Streitfall seien aufgrund der zweitägigen Erfüllungsfrist (gemäß § 15 Abs. 1 und 2 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen) sowohl die Anweisung
Verkäufers zur Umstellung als auch die Umstellung selbst in den Wertpapierdepots der Handelskontrahenten bzw. deren Depotbanken und bei dem M Kassenverein AG im Zeitpunkt
Gewinnausschüttungsbeschlusses noch nicht erfolgt bzw. hätten vertraglich noch nicht angestanden. Gleiches gelte für die Übertragung der den Wertpapieren gegenüberstehenden Geldleistungen. Die A-GmbH habe daher keinen Besitz (und keinen Besitzmittlungsanspruch nach § 929 Satz 2 BGB) an den zur Anrechnung führenden Wertpapieren erhalten. Ein Rechtsverhältnis in Form eines Besitzkonstituts habe sie bislang nicht vorgetragen, die allgemeinen Bedingungen im Wertpapierhandel gäben hierzu keine rechtlichen Anhaltspunkte. Randnummer 19 Die zeitgleiche Rückübertragung junger Aktien, die den kaufvertraglichen Dividendenabschlag fixiere und dem Verkäufer seinen auf die Dividende gerichteten Kursgewinn in fester Höhe garantiert habe, sei im Gegensatz zur Aussage
BFH nach dem Willen der Beteiligten nicht auf ein anderes Wirtschaftsgut gerichtet gewesen. Beide Übertragungsansprüche seien vertraglich auf einen Zeitpunkt nach der Coupontrennung terminiert gewesen, auf einen Zeitpunkt in dem es also weder Dividendenberechtigte noch junge Aktien gegeben habe. Sowohl der schuldrechtliche Anspruch auf Wertpapierübertragung cum Dividende als auch die Verpflichtung zur Lieferung junger Aktien hätten sich damit tatsächlich nur auf Wertpapiere ex Dividende gerichtet. Beide Ansprüche hätten sich zeitlich, rechtlich und wirtschaftlich gleich gegenüber gestanden und hätten dementsprechend rechtlich auch durch gegenseitige Aufrechnung erfüllt werden können. Dies werde auch besonders deutlich am Beispiel der Lieferverpflichtung der A-GmbH über 669.421 Stück "neue" Aktien der Y-AG, was dem 30-fachen
emittierten Gesamtvolumens entsprochen habe (unter Hinweis auf Teilziffer 12d)
Teilbetriebsprüfungsberichts für das Jahr 1988). Randnummer 20 Die zeitgleiche Kombination von Übertragungsanspruch auf Aktien "ex Dividende" und Rückübertragungsanspruch "ex Dividende" zuzüglich einer Dividendenkompensation reduziere die Gesamtposition der A-GmbH auf den Erwerb der Rechte eines (durch den Verkäufer) eingelösten Dividendenscheins. Wirkliche Kursrisiken oder Pfändungszugriffsmöglichkeiten auf das Stammrecht hätten bei der A-GmbH zu keinem Zeitpunkt bestanden. Aber selbst bei isolierender Betrachtung beider gegenläufiger Wertpapiertransaktionen müsse man im maßgeblichen Zeitpunkt von jeweils schwebenden Geschäften sprechen, da beide Wertpapiergeschäfte von den Parteien noch nicht erfüllt gewesen seien. Jedes über einen Bilanzstichtag abgeschlossene Geschäft sei grundsätzlich nicht bilanzierungsfähig und damit die Aktien auch nicht aktivierungsfähig. Randnummer 21 Darüber hinaus stehe das Urteil
BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BStBl II 2000, 527) im Widerspruch zu den Grundzügen
BFH-Urteils vom 14. Dezember 1999 (BStBl II 2000, 341 ), das den umgekehrten Fall (Rückbehalt
Gewinnbezugsrechts) für die Zeit vor Einfügung
G entschieden habe. Nach diesem Urteil seien "im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber einer Beteiligung (hier eines Anteils) die Kapitalerträge demjenigen steuerlich zuzurechnen, dem sie nach § 101 BGB" zuzuordnen seien oder ... "nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Einkünfte demjenigen persönlich zuzurechnen sind, der den Tatbestand der Einkünfteerzielung erfüllt, anzusetzen. Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele demnach, wer für eigene Rechnung und Gefahr einem anderen Kapital zur Nutzung überlasse oder bürgerlich-rechtlicher Nachfolger
ursprünglichen Kapitalüberlassers sei, soweit ihm die Einkünfte aus Kapitalvermögen zivilrechtlich gehörten. Die A-GmbH habe im Zeitpunkt
Gewinnausschüttungsbeschlusses weder Fruchtziehungsrechte nach § 101 BGB erlangt noch Vermögen zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt. Aus diesem Grunde sei hier auch ein dem typischen gewerblichen Dividendenbezug gegenüberstehender Refinanzierungsaufwand nicht entstanden. Indem beide Handelsparteien in der schuldrechtlichen Vereinbarung die Erfüllung beider Wertpapiergeschäfte zeitgleich auf einen Zeitpunkt nach dem Hauptversammlungstag und somit nach der Coupontrennung festgelegt hätten, stünde auch eine Kaufpreisentrichtung im Zeitpunkt
Gewinnausschüttungsbeschlusses noch nicht an; das Vermögen der A-GmbH sei insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen über die kaufmännische Bindung von zukünftig einzusetzendem Vermögen noch nicht zinsinduziert oder anderweitig gebunden. Randnummer 22 Hinsichtlich weiterer Einzelheiten
Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Randnummer 23 Dem Gericht haben zwei Bände Steuerakten, zwei Heftrücken mit dem Teilprüfungsbericht für das Jahr 1988 und das Fallheft
Betriebsprüfers (bestehend aus zwei Aktenordnern) und ein Teil
Skontros für das Jahr 1989 vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 25 1. Die Klage ist zulässig, obwohl sie ohne Abschluss
außergerichtlichen Verfahrens erhoben worden ist und obwohl der Kläger (auch) eine höhere Festsetzung der Körperschaftsteuer begehrt. Randnummer 26 a) Es kann dahinstehen, ob bei Klageerhebung die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage i.S.
1 Satz 1 FGO im Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben waren, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen mittlerweile erfüllt sind und die Klage insoweit - so mittlerweile auch das Finanzamt - in die Zulässigkeit jedenfalls hineingewachsen ist. Randnummer 27 Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO ist eine Klage abweichend von § 44 FGO ohne vorherigen Abschluss
Vorverfahrens zulässig, wenn über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Eine entsprechende Klage kann jedoch nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung
außergerichtliche Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen der besonderen Umstände
Falles eine kürzere Frist geboten ist. Randnummer 28 Im vorliegenden Falle betrug der Zeitraum zwischen Einlegung
Einspruchs (durch Schreiben
damaligen Bevollmächtigten der A-GmbH vom
1 Satz 2 FGO bei Weitem überschritten war. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und Entscheidung waren auch die Voraussetzungen
1 Satz 1 FGO erfüllt, da der Sachverhalt umfassend im Rahmen der Außenprüfung (die auch hinsichtlich der Jahre 1989 bis 1992 am 7. Juli 1997 abgeschlossen wurde) ermittelt worden ist, die rechtlichen Fragen durch eine höchstrichterliche Entscheidung
I. Senats
BFH vom 15. Dezember 1999 I R 29/97 (BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 ) entschieden worden waren und darüber hinaus für das Nichtergehen einer Einspruchsentscheidung (insbesondere nach einer Anfrage
Klägers vom 15. Februar 1999) kein Grund (mehr) mitgeteilt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen
1 Satz 1 FGO auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erfüllt waren, weil diese Voraussetzungen jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen und eine bei Klageerhebung unzulässige Klage "in die Zulässigkeit hineinwachsen" kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 98, 100/89, BFHE 162, 414, BStBl II 1991, 363 m.w.N.). Randnummer 29 b) Das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzbegehren
Klägers ist zum einen die steuerliche Anerkennung der bei den Anteilskäufen und -verkäufen erlittenen Verluste, zum anderen die Einbeziehung der - diese Verluste übersteigenden - Bruttodividenden (= einschließlich KSt-Gutschrift) als Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung i.V.m. § 8 Abs. 1
Körperschaftsteuergesetzes (KStG), letztlich aber nur mit dem - eigentlichen - Ziel der Anrechung der entsprechenden Körperschaft- und Kapitalertragsteuerbeträge. Mit diesem Ziel wäre die Klage grundsätzlich unzulässig, denn nach § 40 Abs. 2 FGO kann ein Verwaltungsakt nur angefochten werden, wenn der Steuerpflichtige geltend macht, durch ihn in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist regelmäßig nicht der Fall wenn er behauptet, dass die Steuer zu niedrig festgesetzt sei (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 ). Randnummer 30 Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gleichwohl gegeben, weil es dem Kläger (auch) um die anderweitige (fingierte) Feststellung
Einkommens geht. Der Körperschaftsteuerbescheid ist gemäß § 47 Abs. 2 KStG in dem dort bestimmten Umfang Grundlagenbescheid für den Bescheid über die Feststellung der nach § 30 KStG ermittelten Teilbeträge
verwendbaren Eigenkapitals (vEK) gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG. Wie sich aus einem Vergleich
ursprünglichen (erklärungsgemäßen) Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 1988 mit dem, der Ansicht
Prüfers folgenden, geänderten Bescheid vom
Finanzamtes ergibt, wirkt sich der angegriffene Körperschaftsteuerbescheid hinsichtlich der Höhe der Einkommen und der Tarifbelastungen auf das zum Schluss
Streitjahres festzustellende verwendbare Eigenkapital aus. Randnummer 31 2. Die Klage ist begründet, weil die im Rahmen der von dem Finanzamt beanstandeten Aktiengeschäften gehandelten Aktien und die damit verbundenen Dividendenansprüche auf der Grundlage der Rechtsprechung
I. Senats
BFH zu dem Problemkreis "Dividendenstripping" am jeweiligen Ausschüttungstermin der A-GmbH zuzurechnen waren und weil sich auf der Grundlage dieser Rechtsprechung weder aus § 50c Abs. 1 EStG noch aus § 42 AO abweichende Rechtsfolgen ergeben (vgl. zur rechtlichen Problematik BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 und BFH-Beschluss vom 27. August 2003 I B 186/02, in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen
Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1581; dem folgend Hessisches FG, Urteil vom
BMF vom
2 Nr. 1 Satz 1 AO und unter Zugrundelegung der o.a. Rechtsprechung
I. Senats
BFH an den jeweiligen Dividendenstichtagen der A-GmbH zuzurechnen und sie vereinnahmte auch die damit verbundenen Dividendenausschüttungen und Körperschaftsteuer-Guthaben im Rahmen ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 KStG). Überdies mindern die Verluste, die die A-GmbH in den Streitjahren dadurch erlitt, dass sie alte Aktien cum Dividendenbezugsrechte zum (höheren) Kurswert gekauft, jedoch junge Aktien ohne Dividendenbezugsberechtigung zum (entsprechend niedrigeren) Kurswert verkauft hat, ihre Gewinne, während vereinnahmte Courtagen diese erhöhen. Randnummer 33 Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO sind Wirtschaftsgüter unter dem Gesichtspunkt
wirtschaftlichen Eigentums demjenigen zuzurechnen, der über sie die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Bei Aktien erlangt der Erwerber wirtschaftliches Eigentum im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt, von dem ab er nach dem Willen der Vertragspartner über die Wertpapiere verfügen kann. Das ist in der Regel der Fall, sobald Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten, insbesondere die mit Wertpapieren gemeinhin verbundenen Kursrisiken und -chancen, auf den Erwerber übergegangen sind (vgl. dazu BFH-Urteil vom
Kapitalanlagerechts,
BFH ausreichend (BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 ). Randnummer 35 Dass die entsprechenden Umbuchungen ggf. aufgrund der zweitägigen Erfüllungsfrist bei dem Börsenhandel (§ 15 Abs. 1 und 2 der Bedingungen für Geschäfte an den Wertpapierbörsen) erst zwei Tage nach dem Vertragsschluss (und nach dem Tag
Ausschüttungsbeschlusses) vorgenommen worden sind, tritt gegenüber den vorhandenen schuldrechtlichen Vereinbarungen zurück und beeinflusst den Übergang
wirtschaftlichen Eigentums entgegen der Auffassung
Finanzamtes nicht. Ebenso wenig scheitert der Erwerb
wirtschaftlichen Eigentums daran, dass die A-GmbH infolge der zweitägigen (bzw. teils längeren, vor dem Tag
Ausschüttungsbeschlusses liegenden) Erfüllungsfrist zum Teil nicht die Möglichkeit hatte, an den Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften teilzunehmen, deren Papiere von ihr angekauft worden waren. Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes auf das Gesamtbild der Verhältnisse ankommt und dass der Übergang
"wirtschaftlichen Eigentums" auch dann anzunehmen sein kann, wenn nicht sämtliche Umstände für die Annahme eines derartigen Übergangs in vollem Umfang gegeben sind (BFH-Urteil vom
BFH ist weitere Voraussetzung, dass der Besitz (oder die vergleichbare letztlich unentziehbare Position) in Erwartung
Eigentumserwerbs eingeräumt wird. Hiervon kann - so weiter der BFH - ausgegangen werden, wenn die Vertragsbeteiligten - wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen - entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen sind. Dabei hat der BFH es unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zur Vereinbarung von Rückkaufsoptionen (Urteil vom
Objekts bleibt. Die Besonderheit in den Fällen "Alt gegen Jung" hat der BFH indes darin gesehen, dass sich die Rückkaufsverpflichtungen auf a n d e r e Aktien, nämlich sog. junge bezogen hätten, die nicht mit den hingegebenen Altaktien identisch seien. Zu diesem Ergebnis ist er ohne Rücksicht darauf gekommen, dass die jeweiligen jungen Aktien – wie im Streitfall – nach dem Dividendenabschlag dieselben Rechte verbrieften wie die Altaktien und dementsprechend dann auch deren Wertpapierkenn-Nr. erhielten. Unter diesen Umständen konnten an der Börse nicht vorhandene junge bzw. neue Aktien schuldrechtlich verkauft werden, um nach dem Dividendenabschlag Altaktien ex Dividende zu liefern. So erklärt sich die Tatsache, dass um den jeweiligen Ausschüttungstag herum die Zahl der gehandelten jungen Aktien die Zahl der real existierenden um ein Vielfaches übertraf (siehe Unfried, DStR 2000, 993, 995, insbes, Fußn. 37 m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 14. Januar 2004 XI B 137/02, BFH/NV 2004, 638 ). Randnummer 37 Dementsprechend hat auch der Kläger auf Befragen erklärt, es dürfte richtig sein, dass die A-GmbH jedenfalls in den meisten Fällen die jungen bzw. neuen Aktien nicht im Depot hatte, sondern mit den angekauften Altaktien ex Dividende erfüllte. Die Nichtverfügbarkeit entsprechender junger bzw. neuer Aktien war i.d.R. geradezu Bestandteil
Geschäftsmodells: Der die Altaktien in den Eigenbestand erwerbende Makler hatte die zu liefernden jungen bzw. neuen Aktien nicht, deckte sich anschließend auch nicht damit ein, sondern erfüllte seine Leistungspflicht plangemäß mit den vom Erwerber der jungen bzw. neuen Aktien angekauften Altaktien ex Dividende. Die jungen bzw. neuen Aktien wurden "gefixt" (so der dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannte Börsenmakler-Jargon). Randnummer 38 Gleichwohl hat der I. Senat
BFH die vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom
halb auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung eine abweichende rechtliche Beurteilung. Wie das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 4. März 2002 17 K 3669/98 F (EFG 2002, 603) ausgesprochen hat, kommt dem BFH als oberstes Gericht in Steuersachen der Bundesrepublik Deutschland die Funktion zu, Rechtsfragen letztinstanzlich zu entscheiden und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb
Finanzrechtswegs zu wahren. Unter diesen Umständen braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die A-GmbH ausnahmsweise konkret in der Lage gewesen wäre, eine ausreichende Zahl junger Aktien mittels Optionen zu beschaffen was insbesondere hinsichtlich der eingegangenen Verkaufsverpflichtungen über "junge" Y-Aktien in einem Gesamtumfang von 669.421 Stück (Geschäfte Nr. 23, 24, 25/26, 27, 28, 29/30, 31, 33- zwei Geschäfte - und 36) nach den Ermittlungen
Prüfers mehr als zweifelhaft ist, zumal auch nichts dafür ersichtlich ist, dass eine solche Beschaffung tatsächlich erfolgt ist. Randnummer 39 Soweit der XI. Senat
BFH in seinem Beschluss vom 14. Januar 2004 XI R 137/02 (BFH/NV 2004,638) in diesem Zusammenhang für klärungsbedürftig hält, in welcher Weise sich die für Pensionsgeschäften geltenden Grundsätze auf die Beurteilung
gleichzeitigen Verkaufs und Rückkaufs von Aktien in den Fällen auswirken, in denen der Veräußerer der "jungen Aktien" den Käufern kein zivilrechtliches Eigentum an diesen "jungen Aktien" hätte verschaffen können (weil es diese in der dafür notwendigen Anzahl im Zeitraum der vorgesehenen Geschäftsabwicklung niemals gab), muss davon ausgegangen werden, dass der I. Senat – wie sein Hinweis auf den ausschließlich Pensionsgeschäfte betreffenden Beschluss
Großen Senats vom
Wertpapierhandels der Kreditinstitute, 7. Aufl. 2003, S. 61) und ob § 340b Abs. 4 HGB, wonach die übertragenen Vermögensgegenstände (steuerrechtlich: Wirtschaftsgüter) in der Bilanz
Pensionsgebers und nicht
Pensionsnehmers auszuweisen sind, bereits im Streitjahr
damaligen Bankbilanzrichtlinie-Vorschlags, s. Abschn. IV.
Einführungsgesetzes zum HGB erstmals auf nach dem 31. Dezember 1992 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden). Randnummer 40 Nach der Rechtsprechung
I. Senats
BFH ist es auch irrelevant, ob und inwieweit die Ankäufe alter Aktien nicht nur taggleich sondern auch zeitgleich mit dem Verkauf sog. junger Aktien vereinbart worden sind. Denn nach dieser Rechtsprechung ändern auch "die zugleich getroffenen Vereinbarungen über Verpflichtungen zur (Rück-)Veräußerung sog. junger Aktien" nichts daran, dass hinsichtlich der (dividendenberechtigten) Altaktien durch die getroffenen schuldrechtlichen Verpflichtungen der Besitz in Erwartung
Eigentumserwerbs eingeräumt und das wirtschaftliche Eigentum übertragen wird. Die Rückverkaufsverpflichtungen beziehen sich danach auf "a n d e r e sog. junge Aktien ..., die mit den Altaktien nicht identisch waren". "Eine Gesamtbetrachtung," wie sie das FG (in seinem erstinstanzlichen Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94, EFG 1997, 825) angestellt hat, widerspricht - so der BFH - "dem klaren Gesetzeswortlaut
Bl II 2000, 527 - 530 unter B II 1 b bb - ). Dementsprechend konnte eine aufwändige Beweisaufnahme durch Vernehmungen der beteiligten Wertpapierhändler der Banken darüber, ob und inwieweit die Ankäufe alter Aktien nicht nur taggleich sondern auch zeitgleich mit dem Verkauf sog. junger Aktien vereinbart worden sind, unterbleiben (anders der erkennende Senat in seinem dem Revisionsverfahren I R 29/97 vorangehenden Urteil 4 K 3180/94). Randnummer 41 b) Im rechtlichen Ergebnis nicht anders wie bei den Geschäften "Alt gegen Jung" verhält es sich hinsichtlich der weiteren von der A-GmbH getätigten Wertpapiergeschäfte Nr. 1, 4, 5, 16, 18 und 37 (der Anlage 1 zum Teilbetriebsprüfungsbericht für das Jahr 1988). Hier kaufte die A-GmbH die jeweilige Stammrechte cum Dividende und verkaufte gleiche oder gleichwertige Anteile ex Dividende durch zwei voneinander unabhängige (separate) Geschäfte. Der "Hin- und Rückkauf" wurde im vorliegenden Fall jeweils an verschiedenen Tagen und mit Ausnahme
Geschäfts Nr. 37 mit verschiedenen (inländischen) Geschäftspartnern vereinbart. Dass die A-GmbH durch diese Transaktion sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche Eigentümerin der erworbenen Anteile wurde, steht - so die Rechtsprechung
BFH - außer Frage. Der A-GmbH sind
halb die Dividenden und Körperschaftsteuerguthaben ebenso zuzurechnen, wie erlittene Veräußerungsverluste und vereinnahmte Courtagen bei ihr zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 ). Bei der hier vorliegenden Fallkonstellation "An- und Verkauf an verschiedenen Tagen" (und zum überwiegenden Teil sogar mit unterschiedlichen Vertragspartnern) sind bei Zugrundelegung der Rechtsprechung
I. Senats
BFH keine sog. echten (den An- und Verkauf verknüpfenden) Wertpapierpensionsgeschäfte gegeben (vgl. die Ausführungen in dem BFH-Beschluss vom 27. August 2003 I B 186/02, BFH/NV 2003, 1581 hinsichtlich der sog. Geschäfte "Alt gegen Alt"). Randnummer 42 Es bedarf keiner Ermittlungen
Gerichts dahin, ob und in welchem Umfang die A-GmbH nach dem Vorbild
Geschäftsmodells "Alt gegen Jung" ihre Verpflichtung zur Lieferung von Aktien ex Dividende mit letztlich vom selben Geschäftspartner cum Dividende erworbenen Aktien erfüllte.
gleichen ist nicht in die Richtung zu ermitteln, ob abweichend vom schriftlich Fixierten die An- und Verkäufe zeitgleich erfolgt sind, mag ein solcher Verdacht angesichts
Geschäftszwecks und der bei getrennten An- und Verkäufen bestehenden Kursrisiken nahe liegen. Ist indes bei entsprechenden Fällen "Alt gegen Jung" wirtschaftliches Eigentum
ankaufenden Börsenmaklers anzunehmen, so muss das konsequenter Weise auch bei Fällen "Alt gegen Alt" gelten. Im Übrigen ist es bereits der Finanzverwaltung nicht gelungen, zeitgleiche Vereinbarungen "Alt gegen Alt" zu ermitteln. Randnummer 43 c) § 50c Abs. 1 EStG findet keine Anwendung, weil nach Rechtsprechung
BFH für die hier zu beurteilenden Fallgestaltungen die sog. Börsenklausel in § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG der Vorschrift eingreift. Randnummer 44 Nach der Auslegung
G durch den I. Senat
BFH, erfasst diese Norm unterschiedslos den Erwerb über die Börse und unterstellt ebenso unterschiedslos die Börsenüblichkeit der Geschäfte. Die Vorschrift sieht - letztlich wohl auch aus Gründen der einfachen Gesetzeshandhabbarkeit - von Ausnahmen und Einschränkungen ab. Die Kenntnis der Börsenusancen, also auch der Möglichkeit, Individualvereinbarungen über die Börse treffen zu können, hat den Gesetzgeber nicht an dieser Regelung gehindert. Umgehungsstrategien über die Börse wurden wegen der - unterstellten - Anonymität
Börsenhandels, der Absprachen zwischen Vertragsparteien nur im außerbörslichen Bereich erlaubt, vielmehr für nicht wirkungsvoll erachtet. Aktientransaktionen über die Börse schließen in dieser Auslegung die Anwendung von § 50c Abs. 1 bis 7 EStG
halb nach Maßgabe
G generell aus, unabhängig von der Motivation der Beteiligten, von etwaigen Individualabsprachen und im Grundsatz auch unabhängig davon, von wem die Initiative zum Ankauf oder Verkauf der in Rede stehenden Wertpapiere ausgeht. Ebenso wenig würde es nach dieser Rechtsprechung
BFH - so versteht sie jedenfalls insoweit der erkennende Senat - schaden, wenn ein beauftragtes Institut seinerzeit - wie im Streitfall die A-GmbH als börsenzugelassene Börsenmaklerin - über ihren eigenen Börsenhändler zugleich als Erwerber der Anteile auftreten würde (vgl. zu Ganzen BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 I R 29/97, BFHE 190, 446, BStBl II 2000, 527 m.w.N., insbes. auch B II 3 a bb Abs. 3 der Gründe). Randnummer 45 Soweit das Finanzamt einwendet, die Börsenklausel
G greife ihrem Wortlaut nach nicht ein, weil der Erwerber der Altaktien bzw. Aktien cum Dividende (= die A-GmbH) diese Anteile nicht über ein Kreditinstitut erworben habe, das den K a u f a u f t r a g (
Erwerbers!) über die Börse ausgeführt habe, entspricht das im Kern der Argumentation
erkennenden Senats im Urteil 4 K 3180/94. Dort ist sinngemäß ausgeführt, dem Wortlaut nach regele § 50c Abs. 8 Satz 2 EStG nur eine bestimmte Fallkonstellation, nämlich dass der Erwerber (hier: der Altaktien bzw. Aktien cum Dividende) einen Kaufauftrag an ein Kreditinstitut gibt, das seinerseits den Kaufauftrag an der Börse ausführt. Diese Auffassung kann indes nicht aufrecht erhalten werden, da der BFH sie im Revisionsurteil I R 29/97 (BStBl II 2000, 527 ) verworfen hat. Der BFH hat es unter extensiver Auslegung
Gesetzeswortlauts genügen lassen, dass der Erwerb über die Börse abgewickelt wurde Randnummer 46 d) § 42 AO ist nach der Rechtsprechung
BFH in Fällen der vorliegenden Art unanwendbar, weil der allgemeinen abgabenrechtlichen Missbrauchsnorm
G keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (zweifelnd: Weber-Grellet, Finanzrundschau - FR - 2000, 1098). Es ist - so der BFH - ausgeschlossen, das mit § 50c EStG gewollte Gesetzesziel gleichermaßen mit Hilfe
G nicht vorgesehener - Ausschluss der Zurechnung von Dividendenbezügen und von Körperschaftsteuerguthaben beim Anrechnungsberechtigten Steuerpflichtigen verwirklicht werden. Die gesetzgeberische Rechtsfolgenentscheidung in § 50c EStG ist vielmehr auch im Anwendungsbereich
G wegen der Börsenklausel in Abs. 8 Satz 2 im Ergebnis unanwendbar bleibt, ändert an der Vorrangigkeit nichts. Auch der Schutzcharakter dieser Klausel ist abschließend (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom
Randnummer 48 e) Da der Klage bereits aus den oben genannten Gründen stattzugeben war, bestand für den Senat keine Veranlassung mehr sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob der Ausschluss beschränkt Steuerpflichtiger von dem Anrechnungsverfahren a.F. durch §§ 50 und 51 KStG in Verbindung mit den Auswirkungen auf die Gewinnermittlung eines inländischen Aktienerwerbs (§ 50c Abs. 1 EStG) mit EU-Recht zu vereinbaren war. Insoweit stünde insbesondere die Frage im Vordergrund, inwieweit diese gesetzlichen Regelungen zu einer nach Art. 56 Abs. 1 EU-Vertrag verbotenen Beschränkung der Freiheit
Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern führen. Randnummer 49 3. Die Kosten
Verfahrens waren auf der Grundlage
1 FGO dem Finanzamt aufzuerlegen. Randnummer 50
2 Nr. 1 und 2 FGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001121
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.