Umfang der Bestandskraft eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids, wenn die Familienkasse diesem Bescheid einen mehrdeutigen "Hinweis" beifügt Verfahrensgang nachgehend BFH, 15. März 2007, III R 39/06, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Änderung der Kindergeldfestsetzung für seinen 1983 geborenen Sohn J hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der Kläger ist Vater von zwei Söhnen, für die er beide Kindergeld bezogen hat. Der Sohn J hatte nach Ableistung seines Zivildienstes und einer Übergangstätigkeit zum 01.08.2003 eine Lehre als Bankkaufmann begonnen. Für ihn hat die Beklagte (die Familienkasse) bis zum Jahresende 2003 Kindergeld festgesetzt. Nach überschlägiger Prüfung der für das Jahr 2004 zu erwartenden Ausbildungsvergütung hat die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für J mit Bescheid vom 29.06.2004 ab Januar 2004 aufgehoben. Im Anschluss an die Rechtsbehelfsbelehrung dieser Verfügung hat die Familienkasse folgenden Text angefügt: Randnummer 3 "Wichtiger Hinweis: Randnummer 4 Falls nach Ablauf dieses Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können Sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen." Randnummer 5 Der Kläger hat gegen diese Verfügung keinen Rechtsbehelf eingelegt. Randnummer 6 Nach Bekanntwerden des Beschlusses vom 11.01.2005 (2 BvR 167/02), in dem das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) die vom Kind geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden können, hat der Kläger unter Bezugnahme auf diese Entscheidung am 13.08.2005 für seine beiden Söhne einen Antrag auf rückwirkende Zahlung von Kindergeld gestellt. Auf den Antrag für den Sohn J hat die Familienkasse mit Bescheid vom 19.09.2005 Kindergeld für die Zeit von Juni bis Dezember 2004 festgesetzt und die Ablehnung der Kindergeldzahlung für die erste Jahreshälfte damit begründet, dass für diesen Zeitraum eine bestandskräftige Aufhebung der Kindergeldfestsetzung (Bescheid vom 29.06.2004) vorliege. Den dagegen eingelegten Einspruch hat die Familienkasse mit Entscheidung vom 18.11.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Randnummer 7 Zur Begründung der Klage bezieht sich der Kläger auf den "wichtigen Hinweis" aus dem Bescheid vom 29.06.2004 und vertritt hierzu die Auffassung, die Familienkasse habe mit diesem Hinweis den Eindruck erweckt, dass der Bescheid nicht endgültig sein solle, sondern jederzeit geändert werden könne. Der Hinweis habe damit praktisch die Wirkung eines Verwaltungsaktes erhalten, der unter den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abgabenordnung (AO) oder vorläufig nach § 165 AO ergangen sei. So jedenfalls habe er, der Kläger diesen Hinweis verstehen dürfen, auch wenn der Bescheid vom 29.06.2004 keinen ausdrücklichen Vorbehalts- oder Vorläufigkeitsvermerk enthalten habe. Wenn die Familienkasse dem Hinweis eine andere Bedeutung beigemessen habe, dann gehe die unklare Formulierung zu Lasten der Behörde. Da diese mit dem Hinweis den Eindruck der jederzeitigen Änderbarkeit des Bescheids vom 29.06.2004 erweckt habe, könne die Kindergeldfestsetzung für 2004 auch dann geändert werden, wenn keine spezielle Änderungsvorschrift eingreife. Randnummer 8 Der Kläger beantragt sinngemäß, die Kindergeldfestsetzung vom 19.09.2005 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18.11.2005 zu ändern und Kindergeld für den Sohn J auch für die Monate Januar bis Juni 2004 festzusetzen. Randnummer 9 Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie vertritt, wie bereits im Einspruchsverfahren, die Auffassung, mit dem Bescheid vom 29.06.2004 sei die Kindergeldfestsetzung für den Sohn J im ersten Halbjahr 2004 bestandskräftig aufgehoben worden. Der diesen Bescheid beigefügte Hinweis könne auch dann nicht zu einer Durchbrechung der Bestandskraft führen, wenn man darin eine vorläufige oder eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerfestsetzung sehen wollte. Denn auch unter diesen Voraussetzungen wäre eine Änderungsmöglichkeit nur dann eröffnet, wenn sich die Höhe der Ausbildungsvergütung des Sohnes J gegenüber die Prognoseentscheidung geändert hätte. Im Streitfall hätten sich aber nicht die Einkünfte des Kindes geändert. Sondern die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005 habe durch den Abzug des Arbeitnehmeranteils der Sozialversicherungsbeiträge nur dazu geführt, dass sich bei dem Sohn J ein unter dem Jahresgrenzbetrag liegendes Einkommen für das Jahr 2004 ergebe. Damit habe diese Entscheidung aber die für das Jahr 2004 allein änderbaren Einkünfte und Bezüge des Sohnes nicht beeinflusst. Es bleibe daher bei der bestandskräftigen Ablehnung des Kindergeldes für J im ersten Halbjahr 2004. Randnummer 11 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Kindergeldakten für den Kläger vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist begründet. Randnummer 13 Dem Kläger steht für seinen Sohn J auch Kindergeld für das erste Halbjahr 2004 zu. Randnummer 14 1. Der Senat entscheidet durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Randnummer 15 2. Der Kindergeldanspruch des Klägers ist im Jahr 2004 nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG zu beurteilen. Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, dass das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Diese Voraussetzungen haben während des ganzen Jahres 2004 für den Sohn J vorgelegen. Randnummer 16 3. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Jahr 2004 geltenden Fassung wird ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680, EUR im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Über die voraussichtlichen Einkünfte des Sohnes J hat die Familienkasse im Juni 2004 eine Prognoseentscheidung getroffen, die dazu geführt hat, dass sie die Kindergeldfestsetzung für J mit Bescheid vom 29.06.2004 aufgehoben hat. Dieser Bescheid ist formell bestandskräftig geworden. Randnummer 17 4. Der rückwirkenden Aufhebung des Bescheids vom 29.06.2004 steht dessen formelle Bestandskraft nicht entgegen. Randnummer 18
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