G steuerfrei sind. Randnummer 2 Der Kläger ist Arzt für Allgemeinmedizin. Neben seiner Praxis übt er verschiedene Nebentätigkeiten aus. Dabei erstellt er u. a. im Auftrag der Firma A Gutachten zur Einstufung pflegebedürftiger Menschen in Pflegestufen für Zwecke der Pflegeversicherung. Die Einnahmen hieraus betrugen 106.848,00 DM
Einwendungen gegen ein Vorgutachten" vor und fügte die Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRI - ) bei. In diesen ist auf S. 9 unter B "Aufgaben des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) festgelegt, dass die wichtigste Aufgabe des MDK in der Pflegeversicherung die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sei und der MDK den Pflegekassen darüber hinaus "Vorschläge über Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation und Art und Umfang von Pflegeleistungen zu unterbreiten sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen hat". Am 22.03.2005 übersandte der Prozessbevollmächtigte eine Kopie der sog. Begutachtungsanleitung (Bl. 72 - 100 Sonderband "Einsprüche"), die bei der Anfertigung von Gutachten für die Firma A zu beachten ist. Darin finden sich unter Tz 1.1. "Anforderungen an ein Gutachten" folgende Aussagen: Randnummer 7 "Die A GmbH vermittelt im Auftrag der privaten Pflegeversicherungen Sachverständige, die auf der Grundlage eines Besuches im häuslichen Bereich oder in stationären Pflegeeinrichtungen, Gutachten zur Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes bei privat versicherten Antragstellern durchführen. Randnummer 8 Diese Gutachten sind die Voraussetzungen für eine Leistungsentscheidung der Versicherer. Ihre Aufgabe als sachverständiger Gutachter besteht dabei in der ausführlichen Darstellung aller relevanten Sachverhalte, die dem jeweiligen Versicherer diese Entscheidung ermöglicht und für ihn eine entsprechende Argumentationsgrundlage bildet…Ein Sachverständiger erfüllt seine Aufgabe nur, wenn es ihm gelingt, ein vollständiges Bild der individuellen Pflegesituation eines Antragstellers, seiner krankheits- und behinderungsbedingten Fähigkeitsstörungen und des daraus resultierenden Hilfebedarfs im Ablauf des täglichen Lebens wie auch seiner noch vorhandenen Ressourcen und Selbständigkeiten wiederzugeben". Randnummer 9
Tz. 3 der Anweisung enthalten die zu erstellenden Gutachten folgenden Gliederungspunkte: I. Derzeitige Betreuungs- und Versorgungssituation II. Pflegerelevante Unterlagen und Anamnese III. Gutachterliche Befunde IV. Bestimmung der Pflegebedürftigkeit V. Ergebnis VI. Stellungnahme zum weiteren Verlauf VII. Empfehlung zur Verbesserung der Pflegesituation VIII. Allgemeine Bemerkungen Randnummer 10 Mit der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2005 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die vom Kläger gefertigten Gutachten zur Einstufung in Pflegestufen nicht der Behandlungspflege, sondern lediglich der Feststellung des zeitlichen und finanziellen Aufwandes zur Abdeckung der Grundpflege eines Menschen dienten. Die im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchzuführende Begutachtung
SGB XI betreffe die Art und den Umfang der erforderlichen Grundpflege (Körperpflege, Zubereitung und Aufnahme der Nahrung, An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen sowie die hauswirtschaftliche Versorgung). Da die Gutachten anhand eines von der Firma A vorgegebenen Fragebogens erstellt und hierzu Auskünfte von den versicherten Personen selbst, den Angehörigen und/oder den Pflegepersonen eingeholt würden, entspreche das Verfahren dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 28.06.2000 zugrunde liege. Die streitgegenständlichen Umsätze seien auch nicht aufgrund der bis März 2001 gültigen Verwaltungsregelung in Abschnitt 80 Abs. 3 UStR steuerfrei. Ärztliche Gutachten seien auch vor diesem Zeitpunkt bereits umsatzsteuerpflichtig gewesen, wenn sie nicht unter den Begriff "Ausübung der Heilkunde" subsumiert werden konnten. Es reiche nicht aus, dass ein Arzt eine Tätigkeit ausübe, für die Steuerbefreiung
G müsse es sich um eine Tätigkeit der Heilkunde handeln (BFH-Urteil vom 26.05.1977 V R 95/86, BStBl II 1977, 879 ). Randnummer 11 Mit seiner Klage vom 30.05.2005 verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzinteresse weiter und trägt zur Begründung im Einzelnen vor: Randnummer 12 a) Die von ihm angefertigten Gutachten seien zwar Entscheidungsgrundlage der Versicherung, darüber hinaus erbringe er aber Leistungen, die als ärztliche Leistungen der Heilkunde anzusehen seien. So habe der Gutachter
Tz 1.1. der Begutachtungsanleitung neben der Wiedergabe der individuellen Pflegesituation und seiner Fähigkeitsstörungen auch eine Bewertung der erhobenen Befunde vorzunehmen. Außerdem sei
der Begutachtungsanleitung zu beurteilen, inwieweit ein Versorgungsdefizit vorliege bzw. wie Gefährdungsmomente aufgrund des Körperzustandes beseitigt werden könnten. Schließlich sei
VII/1. der Begutachtungsanleitung aufgrund der Krankheit des Pflegebedürftigen festzustellen, wie seine Mobilität, eigenständige Lebensführung oder die Linderung von Beschwerden aus Sicht des Gutachters verbessert werden könnten. Aus den Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit
SGB XI unter B 7.1. ergebe sich, dass auch die Rehabilitationsmöglichkeiten aus ärztlicher Sicht zu untersuchen seien. Damit dienten die Gutachten zwei Hauptzwecken: Einerseits solle eine Einordnung des Patienten in die entsprechende Pflegestufe erfolgen, andererseits solle geprüft werden, wie es sich mit persönlichen Voraussetzungen des Patienten hinsichtlich der Rehabilitation verhält. Da die medizinische Betreuung eindeutig im Vordergrund stehe, seien die Leistungen insgesamt umsatzsteuerfrei. Randnummer 13 b) Die hier streitigen Gutachten seien allesamt zeitlich vor der Geltung des BMF-Schreibens vom 13.02.2001 erstellt worden, diese Anwendungsregelung hinsichtlich Gutachten sei jedoch nur auf solche Leistungen anzuwenden, die
der Veröffentlichung des BMF-Schreibens ausgeführt worden seien. Da die Verwaltung bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens am 08. März 2001 die streitgegenständlichen Gutachtenstätigkeiten als steuerfrei behandelt habe, sei es willkürlich, dem Kläger gegenüber anders zu verfahren. Hinzu komme, dass dem FA bei jeder Einkommensteuererklärung die Überschüsse aus der Gutachtertätigkeit mitgeteilt worden seien. Trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sei das FA gleichwohl nicht aktiv tätig geworden. Randnummer 14
G vor. Die Pflegeversicherung entscheide zwar
1 SGB XI letztlich über die Pflegebedürftigkeit, dabei handele es sich aber um eine gebundene Entscheidung, also einen rein formalen Akt aufgrund der Stellungnahme des Gutachters. Es müsse daher auf die eigentlichen Hauptzwecke der Gutachten abgestellt werden, diese bestünden im Gesundheitsschutz und der vorbeugenden Gesundheitssicherung. Da eine Prüfung von Leistungsvoraussetzungen durch die Pflegeversicherung im Grunde genommen nicht stattfinde, sei die Annahme gerechtfertigt, dass unmittelbar die Gesundheit geschützt werde. Randnummer 16 e) Entgegen der Ansicht des FA seien die im Streitfall zu beurteilenden Umsätze nicht schon aufgrund des BFH-Urteils vom 28.06.2000 V R 72/99 steuerpflichtig. Dort sei es nicht um einen Arzt, sondern um einen Krankenpfleger gegangen. Außerdem dienten die Gutachten im vorliegenden Fall nicht nur der Beurteilung und Feststellung der Voraussetzungen der Pflegestufe, sondern es gehe auch um die Linderung vorhandener Beschwerden und um die Behandlungspflege und damit um die Ausübung von Heilkunde. Randnummer 17
dem der Kläger in der Klageschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2005 zunächst beantragt hatte, die Umsatzsteuerbescheide 1997 - 2000 vom 20.04.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.04.2005 aufzuheben, hat er mit Schriftsatz vom 02.08.2005 die Klage auf den Umsatzsteuerbescheid 2001 erweitert und zur Begründung vorgetragen, infolge eines Tippfehlers sei nur Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2000 erhoben worden, tatsächlich solle aber auch das Jahr 2001 erfasst sein. Zur Behauptung, dass ein Tippfehler vorgelegen habe, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006 Beweis angeboten durch Vernehmung der Zeugen E, F und G, alle zu laden über die Kanzlei G und Partner. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 26.04.2005 sowie die erstmaligen Umsatzsteuerbescheide 1997 - 2000 und den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid 2001 vom 20.04.2004 aufzuheben. Randnummer 19 Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung verweist das FA auf die Einspruchsentscheidung vom 26.04.2005 und ergänzt sein Vorbringen in folgenden Punkten: Randnummer 21
der BFH-Rechtsprechung zu § 4 Nr. 14 UStR 1967 nicht alle vom Arzt erbrachten Leistungen steuerfrei gewesen seien, sondern nur diejenigen, die er in Ausübung seiner heilkundlichen Tätigkeit bewirke (BFH-Urteil vom 26.05.1977 V R 95/76, BStBl II 1977, 879). Deshalb seien auch nicht alle Gutachten, die von einem Arzt erstellt wurden, von der Umsatzsteuer befreit. Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 UStR 1996 habe nur die Gutachten von der Umsatzsteuer freigestellt, die
den in Abs. 2 bezeichneten Grundsätzen unter die Tätigkeit als Arzt fielen (= Ausübung der Heilkunde). Randnummer 26 Durch Beschluss vom 19.01.2006 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Klage ist zum Teil unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Randnummer 28 I. Die Klage wegen Umsatzsteuer 2001 ist unzulässig. Randnummer 29 1.
1 FGO beträgt die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf. Randnummer 30
Ablauf der Klagefrist wurde die Klage um die Umsatzsteuer 2001 erweitert und zur Begründung vorgebracht, aufgrund eines Tippfehlers sei das Jahr 2001 versehentlich nicht erwähnt worden. Es werde höflich darum gebeten, dieses Versehen zu entschuldigen und eine entsprechende "Berichtigung" vorzunehmen. Randnummer 33
ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung des § 133 BGB auszulegen, wenn es an einer eindeutigen und zweifelsfreien Erklärung des wirklich Gewollten fehlt. Der in der Erklärung verkörperte Wille ist dabei anhand der dem Empfänger erkennbaren Umstände zu ermitteln (Urteil des BFH vom 30.08.1994 VIII R 42/91, BFH/NV 1995, 481 ; vom 19.06.1997 IV R 51/96, BFH/NV 1998, 6; vom 01.09.1998 VIII R 46/93, BFH/NV 1999, 596; vom 31.10.2000 VIII R 47/98 BFH/NV 2001, 589). Eine Auslegung setzt jedoch Auslegungsbedürftigkeit voraus. Hieran fehlt es, wenn die Erklärung
Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Die Auslegung einer Verfahrenserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der verkörperten Erklärung selbst keinerlei Anhaltspunkte mehr finden lassen (von Groll in Gräber, Kommentar zur FGO, Vor § 33 Rn 16 m.w.N.). Randnummer 36 bb) So liegen die Verhältnisse im Streitfall: Für das Gericht stellt sich der Inhalt der Klageschrift vom 30.05.2005 als klar, eindeutig und widerspruchsfrei dar, sodass für eine rechtschutzgewährende Auslegung kein Raum bleibt. Der Wille des Klägers, gerichtlichen Rechtsschutz auch für den Umsatzsteuerbescheid 2001 in Anspruch zu nehmen, ist in der Klageschrift vom 30.05.2005 in keiner Weise zum Ausdruck gekommen. Mithin kann die Klageschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass mit ihr auch der Umsatzsteuerbescheid 2001 angefochten wurde. Gegen die von Klägerseite begehrte Auslegung spricht aus der maßgeblichen Sicht des Gerichts als Adressat der Klageschrift insbesondere, dass sich die Prozessbevollmächtigten auf Seite 5 ihrer Klageschrift unter Nr. 4 darauf berufen, die hier streitigen Gutachten läge allesamt zeitlich vor der Geltung der neuen Anwendungsmaßstäbe. Ausweislich des BMF-Schreibens vom 13.02.2001 … sei die neue Anwendungsregelung nur auf solche Leistungen anzuwenden, die
der Veröffentlichung des BMF-Schreibens ausgeführt worden seien. Daraus folgern die Bevollmächtigten "für die USt-Bescheide der Zeiträume 1997-2000, dass diese Leistungen vor März 2001 bereits steuerfrei waren". Die Behauptung, dass die streitigen Gutachten "allesamt" vor der Geltung des BMF-Schreibens lägen, ist sachlich unzutreffend für eine Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2001, dagegen zutreffend und im Einklang stehend mit der
dem Wortlaut erhobenen Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2000. Diese Sichtweise wird dadurch bestätigt, dass die Bevollmächtigten ausdrücklich auf die
ihrer Ansicht vorliegende Steuerfreiheit für Leistungen vor März 2001 hinweisen. Wenn Klage auch wegen Umsatzsteuer 2001 erhoben werden sollte, wäre für das Jahr 2001 eine Aufteilung der Einnahmen bis Anfang März (steuerfrei) und die Zeit danach (steuerpflichtig) erforderlich gewesen. Da dies nicht erfolgte, bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass nur Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2000 erhoben wurde. Ansonsten wäre der Kläger bereits im Rahmen der Eingangsverfügung vom 01.06.2005 zu einer Ergänzung seiner Angaben
2 FGO aufgefordert worden. Den Bevollmächtigten hätte jedoch aufgrund der gerichtlichen Eingangsmitteilung vom 01.06.2005, des Beklagtenschriftsatzes vom 21.06.2005 sowie der gerichtlichen Verfügung vom 06.07.2005 bekannt sein können und müssen, dass eine Klage nur wegen "Umsatzsteuer 1997 - 2000" registriert worden war. Hierauf hätten sie gemäß § 56 FGO innerhalb von zwei Wochen einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer gesetzlichen Frist (Klagefrist) stellen können. Dies ist jedoch nicht geschehen, da sie erst mit ihrem am 04.08.2005 eingegangenen Schreiben - und damit verspätet - sinngemäß beantragt haben, dass die Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2000 auch das Jahr 2001 umfassen solle. Randnummer 37 c) Die Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2000 kann auch nicht in eine Klage wegen Umsatzsteuer 1997 - 2001 umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist zwar grundsätzlich auch bei Verfahrenserklärungen (vgl. BFH-Beschluss vom 23.11. 1978 I R 56/76 , BStBl II 1979, 173), namentlich im Verhältnis eines außergerichtlichen Rechtsbehelfs zu einem außergerichtlichen Antrag etwa auf Veranlagung denkbar (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO § 357 AO 1977 Tz 6; Haarmann in Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 1006/5).
ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Beschluss vom 24.09.1970 II B 28/70, BStBl II 1970, 813; Urteile vom 24.
weis ihrer Behauptung, es habe ein "Tippfehler" vorgelegen, in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2006 eine Beweisaufnahme beantragt haben, hält das Gericht diese nicht für erforderlich: Randnummer 39
G u.a. steuerfrei die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage dieser Steuerbefreiung ist Art. 13 Teil A Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie. Entsprechend Buchstabe c) dieser Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer "die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden". Randnummer 44 a)
richtlinienkonformer Auslegung setzt die Steuerbefreiung voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderlichen Befähigungsnachweise besitzt (vgl. EuGH-Urteil vom 10.09.2002 Rs. C-141/00, UR 2002, 513; EuGH vom 06.11.2003 Rs. C-45/01, UR 2003, 585; BFH-Urteil vom 19.12.2002 V R 28/00, UR 2003, 284; BFH-Urteil vom 01.04.2004 V R 54/98, UR 2004, 472). Heilbehandlungen im Sinne des Art. 13 A Abs. 1 Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen beim Menschen vorgenommen werden. Das Hauptziel der Leistung muss im Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestehen. Nicht unter die Befreiung fallen daher Tätigkeiten, die nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienenden Leistungskonzepts sind. Randnummer 45 b)
diesen Grundsätzen fällt die Erstellung von Gutachten nur dann unter die Steuerbefreiung, wenn der Gegenstand des Gutachtens im unmittelbaren Zusammenhang mit einer heilberuflichen Behandlung steht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Begutachtung einen unmittelbaren Bezug zur sog. Behandlungspflege aufweist, also zu Pflegemaßnahmen, die durch eine Erkrankung veranlasst sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 72/99, HFR 2001, S. 62). Die Mehrwertsteuerbefreiung gilt dagegen nicht für die Leistung eines Arztes, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen (EuGH-Urteil vom 20.11.2003 Rs. C-212/01 - Margarete Unterpertiger, UR 2004, S. 70 Rz 42). Außerdem hat der EuGH im Urteil vom 20.11.2003 in der Rs C-307/01 - D'Ambrumenil (HFR 2004, 278) entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht für folgende Leistungen gilt, die im Rahmen der Ausübung des Arztberufes erbracht werden: - das Ausstellen von ärztlichen Bescheinigungen für Zwecke eines Kriegsrentenanspruchs, - ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten für Haftungsfragen und die Bemessung des Schadens von Personen, die die Erhebung einer Klage wegen Körperverletzung in Erwägung ziehen, - die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen, - ärztliche Untersuchungen für die Erstellung von Gutachten über ärztliche Kunstfehler für Personen, die die Erhebung einer Klage in Erwägung ziehen, - die Erstellung von ärztlichen Gutachten im Anschluss an solche Untersuchungen sowie die Erstellung von Gutachten auf der Grundlage von Arztberichten ohne Durchführung ärztlicher Untersuchungen. Zur Begründung dieser Einschränkung führt der EuGH aus, dass im Falle der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens das Hauptziel, auch wenn die Erbringung der Leistung Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten, wie die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person ist, über die das Gutachten erstellt wird. Eine Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt (EuGH-Urteil vom 20.11.2003 Rs C-307/01, HFR 2004, 278 Tz 61). Daraus folgt, dass die Vergütung für die Erstellung solcher ärztlicher Gutachten, die von Gerichten, Versicherungen oder anderen Auftraggebern als Grundlage einer weitergehenden Entscheidung benötigt werden, der Umsatzsteuer unterliegt. Randnummer 46 c) Im Streitfall führen diese Grundsätze zur Überzeugung des erkennenden Gerichts zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger erstellten Gutachten nicht unter die Steuerfreiheit des § 4 Nr. 14 UStG fallen. Das Hauptziel dieser Gutachten liegt nicht im therapeutischen Bereich, sondern besteht vielmehr darin, der Pflegeversicherung als Grundlage für deren Entscheidung über Leistungen
§§ 36 - 45 SGB XI zu dienen: Randnummer 47 aa) Als Gutachter hatte der Kläger in erster Linie Feststellungen darüber zu treffen, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegestufe die pflegebedürftige Person zuzuordnen ist. Pflegebedürftig sind
1 SGB XI solche Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer der Hilfe bedürfen. Die Stufen der Pflegebedürftigkeit richten sich gemäß § 15 SGB XI
dem Grad der Einschränkungen bei den gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen, wobei
Abs. 3 an den zeitlichen Aufwand für die Grundpflege angeknüpft wird. Im Einzelfall wurde der Kläger auf der Grundlage von sog. Gutachten-Aufträgen tätig, die ihm von der Firma A erteilt wurden und zum Inhalt hatten: "Bitte begutachten Sie die Pflegebedürftigkeit der/des Versicherten
2 MB/PPV". In § 6 Abs. 2 MB/PVV (Allgemeine Vertragsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung) ist geregelt, dass Eintritt, Stufe und Fortdauer der Pflegebedürftigkeit, die Eignung, Notwendigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Versorgung mit beantragten Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen durch einen von dem Versicherer beauftragten Arzt festzustellen sind. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und seinem jeweiligen Auftrag von der Firma A suchte der Kläger die zu begutachtende Person in deren Wohnung auf ermittelte vornehmlich durch Befragen der pflegebedürftigen Person, von Angehörigen und des ambulanten Pflegedienstes die derzeitige Betreuungs- und Versorgungssituation, pflegerelevante Unterlagen und die Krankheitsgeschichte, bewertete die Alltagskompetenzen und bestimmte unter IV. und V. seines Gutachtens die Pflegebedürftigkeit der begutachteten Person. Randnummer 48 bb) Die Gutachten des Klägers wurden von der Pflegeversicherung als Grundlage für deren Entscheidung über Leistungen
der Pflegeversicherung benötigt. Denn die Pflegeklassen haben
1 Satz 1 SGB XI (Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit) durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt.
Satz 2 dieser Vorschrift hat der Medizinische Dienst im Rahmen dieser Prüfung durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 SGB XI festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit zu ermitteln. Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind. § 18 Abs. 6 SGB XI regelt, dass der Medizinische Dienst der Pflegekasse das Ergebnis seiner Prüfung mitzuteilen und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen hat. Diesen Vorgaben entsprechend legen die sog. Begutachtungs-Richtlinien der Spitzenverbände fest, dass die wichtigste Aufgabe des Medizinischen Dienstes in der Pflegeversicherung die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist (S. 9 unter B "Aufgaben des Medizinischen Dienstes). Schließlich ergibt sich aus der Begutachtungsanleitung der Firma A, dass die Gutachten die Voraussetzungen für eine Leistungsentscheidung der Versicherer darstellen (Tz 1.1. "Anforderungen an ein Gutachten"). Der Sachverständige - so heißt es dort weiter - erfülle seine Aufgabe nur, wenn es ihm gelinge, ein vollständiges Bild der individuellen Pflegesituation eines Antragstellers, seiner krankheits- und behinderungsbedingten Fähigkeitsstörungen und des daraus resultierenden Hilfebedarfs im Ablauf des täglichen Lebens wie auch seiner noch vorhandenen Ressourcen und Selbständigkeiten wiederzugeben. Randnummer 49 cc) Soweit der Kläger behauptet, seine Gutachten enthielten auch Ausführungen zur medizinische Betreuung, vorbeugenden Gesundheitspflege, Reha-Maßnahmen und zur Verminderung von Gesundheitsschäden bzw. Gesundheitsstörungen, findet dies jedenfalls in dem vorliegenden Gutachten betreffend Frau S (Bl. 7 - 15 Sonderband Bp/Einspruchsverfahren) keinerlei Bestätigung. Zum
weis seiner Behauptung hat der Kläger im Klageverfahren auch keinerlei Gutachten vorgelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde zwar ein "Zweitgutachten
Einwendungen gegen ein Vorgutachten" eingereicht, wonach er überprüfte, ob und seit wann eine Höherstufung empfohlen werden kann. Abgesehen davon, dass dieses Gutachten aus dem Jahr 2004 stammt und ihm daher für die Streitjahre keine Bedeutung beigemessen werden kann, finden sich darin lediglich unter "2.3.
gewiesen worden. Wie oben bereits ausgeführt, finden sich in einem nicht die Streitjahre betreffenden Zweitgutachten lediglich beiläufige Ausführungen zur Behandlungspflege. Diese sind jedoch in keiner Weise geeignet, dem Gutachten das Gepräge zu geben und teilen daher das Schicksal der Hauptleistung. Randnummer 51 e) Dass durch die betriebswirtschaftlichen Beratungsleistungen gegenüber der Firma B, den Betreuungsleistungen für Neukunden gegenüber der Firma C und den sog. Fallbeobachtungen für D keine heilberufliche und damit
G steuerfreie Tätigkeit ausgeübt wird, ist offensichtlich und wird auch von Klägerseite zugestanden. Denn im Einspruchsverfahren wurde insoweit lediglich vorgebracht, dass diese Einnahmen unterhalb der Grenzen des § 19 Abs. 1 UStG lägen. Randnummer 52 2. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Hinweis auf Abschnitt 88 Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 UStR 1996 durchdringen, wonach unter die Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG auch die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens fiel. Randnummer 53 a) Bei Abschnitt 88 UStR handelt es sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung, da sie die gleichmäßige Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die
geordneten Behörden sicherstellen soll. Da derartige Verwaltungsrichtlinien jedoch generell die Gerichte nicht binden können und Abschnitt 88 Absatz 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 1 UStR 1996, der § 4 Nr. 14 UStG unzutreffend auslegt, auch vom Inhalt her für ein Gericht keine Entscheidungsgrundlage sein kann, kann sich der Kläger nicht auf die zitierte Vorschrift in den Umsatzsteuerrichtlinien berufen (vgl. BFH-Urteil vom 18.02.1982 IV R 85/79, BStBl II 1982, 397, 399 unter Punkt 3 sowie BFH-Urteil vom 31.10.1990 I R 3/86, BStBl II 1991, 610, 612 unter 3a reSp). Randnummer 54 b) Ob sich der Kläger gegenüber der Verwaltung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung an ihre Richtlinien - bis zur Einschränkung durch das BMF-Schreiben vom 13.02.2001 - auf Abschnitt 80 Absatz 3 Nr. 1 UStR berufen kann, braucht das Gericht im Streitfall nicht zu entscheiden. Denn diese Frage wäre im Rahmen eines von der Steuerfestsetzung gesonderten Billigkeitsverfahrens
Die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen
1 AO im Rahmen eines die Steuerfestsetzung betreffenden Verfahrens scheidet somit aus (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.1988 VIII R 419/83, BStBl II 1989, 284, 288 unter 5; BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 27/03, BStBl II 2004, 862, 864 unter 4). Randnummer 55 3. Der Kläger verkennt die Rechtslage, wenn er meint, sich auf den in § 176 AO normierten Vertrauensschutz berufen zu können. Randnummer 56 a)
1 Nr. 3 AO darf bei der Aufhebung und Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass ich die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt wurde. Randnummer 57
Abgabe einer Umsatzsteuererklärung zu einer Steuerfestsetzung gekommen, die
der Betriebsprüfung geändert wurde, gleichwohl greift diese Vorschrift auch für das Streitjahr 2001 nicht. Denn es fehlt insoweit an einer Änderung der Rechtsprechung: Der Bundesfinanzhof hatte die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG schon im Urteil vom 26.05.1977 (BStBl II 1977, 879 ) einschränkend ausgelegt und erkannt, dass die Steuerfreiheit die "Ausübung heilkundlicher Tätigkeit" voraussetzt. Darüber hinaus hatte der EuGH mit Urteil vom 14.09.2000 Rs C-384/98 (UR 2000, 432) entschieden, dass medizinische Leistungen, die nicht im Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, nicht in den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift fallen. Schließlich ergibt sich aus dem BFH-Urteil vom 28.06.2000 V R 72/99 (BStBl II 2000, 554), dass im Auftrag des Medizinischen Diensets einer Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung erstellte Gutachten nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG fallen. Die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung 2001 beruhte also nicht auf einer geänderten Rechtsprechung, sondern gerade auf der Anwendung der im Streitjahr 2001 geltenden Rechtsprechung. Randnummer 59 b)
2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Bundesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht im Einklang stehende bezeichnet worden ist. Diese Norm greift jedoch
allgemeiner Ansicht nicht ein, wenn - wie im Streitfall - das BMF selbst eine Verwaltungsvorschrift aufhebt oder - wie Abschnitt 88 Abs. 3 Nr. 1 UStR 1996 durch das BMF-Schreiben vom 13.02.2001 - ändert (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO/FGO, § 176 Tz 23 m.w.N.). Randnummer 60
dem Gegenstand des Gutachtens, d.h. danach, ob es im unmittelbaren Zusammenhang mit einer heilberuflichen Behandlung steht. Es kommt somit nicht auf die Qualifikation des Leistungserbringers, sondern auf die Art der erbrachten Leistung an. Randnummer 62 III. Das Gericht sah sich durch die in der mündlichen Verhandlung erhobenen Rügen nicht an einer Entscheidung gehindert. Denn es hält die von den Bevollmächtigten erhobenen Rügen, dass der Termin nicht - wie beantragt - verlegt wurde und dass der rechtliche Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage erst am Vortrag der Sitzung gefaxt wurde, für offensichtlich unbegründet: Randnummer 63 1. Indem es das Gericht durch Verfügung vom 23.06. 2006 den Antrag der Prozessbevollmächtigten auf Terminsverlegung abgelehnt hat, wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Randnummer 64
2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden. Das Gericht ist deshalb gehalten, durch Hinweise den Weg zu zeigen, wie das erstrebte Prozessziel am wirksamsten und einfachsten erreicht werden kann. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Rechtsrat und Rechtauskunft zu geben (BFH-Urteil vom 28.11.1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992,609). Der BFH hat daher entschieden, dass die Prozessförderungspflicht und Prozessfürsorgepflicht des Vorsitzenden nicht so weit geht, dass er im Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit eines Rechtsmittels den Rechtsmittelführer darauf hinweisen muss, um ihm Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels zu geben (BFH-Beschluss vom 10.01.1995 VII E 11 12/94, BFH/NV 1995, 722; BFH-Urteil vom 27.09.1994 VIII R 36/89, BStBl II 1995, 353ff, 356). Randnummer 68 b) Besteht aber keine Pflicht des Gerichts, auf Mängel der Zulässigkeit hinzuweisen, kann ein gleichwohl erfolgter Hinweis keinen Verfahrensfehler zur Folge haben. Dies gilt umso mehr, als der Hinweis gerade dazu diente, der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zu der bislang nicht thematisierten Frage der Zulässigkeit der Klage zu ermöglichen. Die Klägerseite hat diese Möglichkeit genutzt und darüber hinaus einen Beweisantrag gestellt. Randnummer 69 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001180
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