Vorsteuerabzug aus Mietverhältnis mit Ehegatten bei Zahlungsunfähigkeit des Mieters Tatbestand Randnummer 1 I. Streitig ist der Vorsteuerabzug des Antragstellers aus einem Mietverhältnis über PKW und Notebook mit seiner Ehefrau. Randnummer 2 Der Antragsteller war bis 1999 Einzelhändler und hat die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Seither ist er als Unternehmensberater tätig und erzielt ausschließlich Verluste. Die inzwischen verstorbene Ehefrau des Antragstellers erzielte regelmäßige Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und erklärte zudem Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf Grund einer PKW - und Notebookvermietung an ihren Ehemann. Am 29.9.2000 wurde ein PKW - Mietvertrag für eine monatliches Entgelt von 504,68 DM + USt = 585,43 DM sowie am 1.7.2003 ein Mietvertrag über ein Notebook für eine monatliches Entgelt von 56,06 Euro + USt geschlossen. Da der Antragsteller die Miete nicht zahlen konnte, hatte sich die Ehefrau durch Vertrag vom 1.1.2000 bereit erklärt, dem Antragsteller einen Kredit in Höhe der jährlich in dessen Unternehmen anfallenden Verluste zu gewähren, begrenzt auf 13.500 Euro jährlich. Der vereinbarte Zinssatz betrug 7,5%. Der Zins werde "im Zeitpunkt der ersten möglichen Rückzahlung" ermittelt. Zur Sicherheit würden "alle verwertbaren und in der Abschreibungsliste erfassten Anschaffungen" sicherungsübereignet. Nach der jährlichen Abrechnung waren die Kredite am 31.12.2003 nach den jeweiligen Gewinn und Verlustrechnungen auf insgesamt 39.089,97 Euro aufgelaufen (2000: 13.249,62 Euro, 2001: 8.528,35 Euro, 2002: 9.050 Euro, 2003: 8.262 Euro). Randnummer 3 Im Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm das FA mehrere, inzwischen teilweise wieder zurückgenommene Änderungen vor, von denen die Berechtigung des FA zur Kürzung der Vorsteuer aus der Vermietung von PKW und Notebook der Ehefrau noch streitig ist: VSt Kürzung 2000 2001 2002 2003 PKW + Notebook 646 DM 1.233,27 DM 659,85 Euro 1.041,37 Euro Randnummer 4 Am 14.2.2005 ergingen für USt 2000 bis 2002 und am 25.3.2005 für USt 2003 Änderungsbescheide, in denen die USt erhöht wurde. Im Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 29.9.2005) ergingen Teilabhilfebescheide mit folgenden steuerlichen Auswirkungen, die zu Nachforderungen führten: 2000 2001 2002 2003 Wegfall Umsätze aus 1.404 x 16% -2.106 DM x 16% - -2.262 Euro x 16% Eigenbelegen = 224,64 DM =336,96 DM = 361,92 Euro VST Kürzung -646 DM -1.233,27 DM -659,85 Euro -1.047,37 Euro PKW + Laptop Fachliteratur -16,54 Euro -18,68 Euro Summe Änderungen -421,36 DM = -896,31 DM = Nachzahlung 215 Euro 458,27 Euro 676,39 Euro 704,13Euro Randnummer 5 Zur Begründung führte das FA aus, zwar sei der Ansatz des Eigenverbrauchs wegen privater KFZ Nutzung wieder zu stornieren. Die Vorsteuerkürzung aus der Anmietung von PKW und Notebook sei jedoch rechtens, weil nach den Feststellungen der Betriebsprüfung die Ehefrau nicht als Unternehmerin anzusehen sei. Diese sei nicht wie ein Händler am Markt aufgetreten und habe keine Leistungen nach außen angeboten. Der PKW sei von ihr am Wochenende zu Privatfahrten genutzt worden. Randnummer 6 Am 5.10.2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Nachforderungen gestellt, weil es unzulässig sei, den Antragsteller mit nachteiligen Folgerungen aus der Nichtanerkennung der Unternehmereigenschaft der Ehefrau zu belasten. Dies habe das FA ausschließlich mit der (verstorbenen) Ehefrau zu klären. Nach Ablehnung des Antrags hat der Antragsteller einen gerichtlichen Antrag gestellt und unter Verweisung auf seine Klagebegründung zur Begründung ausgeführt: Das FA habe zu Unrecht "auf dem Umwege über die Nichtanerkennung oder Umwidmung von steuerlichen Tatbeständen aus Tätigkeiten der Ehefrau unter Umgehung des Erbrechts" Steuern auf den Antragsteller verlagert. Er habe die Erbschaft ausgeschlagen. Die Bescheide seien nach dem Todestag der Ehefrau (17.1.2005) ergangen und nichtig. Er habe die Bescheide nicht "in seiner Funktion als Steuerpflichtiger", sondern "als Empfangsbevollmächtigter der bislang unbekannten Erben" entgegen genommen. Die Grundlagen des Gewerbes der Ehefrau seien von einem angesehenen Wirtschaftsprüfer erarbeitet worden. Das FA habe den Antragsteller "mit den Kosten der 1% Regel" besteuert, gleichwohl den Vorsteuerabzug verwehrt. Es werde die rechtliche Grundlage der Bescheidänderungen bestritten. Die Berechnungen seien falsch. Randnummer 7 Der Antragsteller beantragt "den Vollzug der USt Bescheide 2000 - 2003 sofort durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung des Gerichts auszusetzen." Randnummer 8 Das FA beantragt den Antrag abzuweisen. Randnummer 9 Der Vorsteuerabzug sei mangels Unternehmereigenschaft der Ehefrau zu versagen. Die Bescheide der Ehefrau seien nach deren Tod durch Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller als Generalbevollmächtigten wirksam geworden. Die Ehefrau sei lediglich "Erfüllungsgehilfe des Antragstellers" gewesen. Nach seinem Offenbarungseid sei es ihm darum gegangen, kein verwertbares Vermögen zu besitzen. Die Tätigkeit der Ehefrau gehe zwar möglicherweise über die eheliche Mitwirkungspflicht hinaus, entfalte aber keine Unternehmerinitiative, weil sie keinen Zweck mit der PKW Vermietung verfolge. Der Antragsteller habe wegen der monatlichen Kündigungsfrist keine gesicherte Rechtsposition erlangt. Die Notebook Vermietung gehöre nicht zu ihrem Unternehmen, weil sie in der Gewerbeanmeldung lediglich PKW Vermietung angegeben habe. Auf keinen Fall gehöre der zweite PKW der Ehefrau zu deren Unternehmensvermögen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 II. Der Antrag ist nicht begründet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.