Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren - Abschlag für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung - kein weitergehender Abschlag für "Zwergenanteil" - Einfluss einer ernsthaften Veräußerungsbeschränkung - Ertragskraft der Gesellschaft Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung der gemeine Wert eines Geschäftsanteils an der X-GmbH (nachstehend: GmbH) und dabei insbesondere streitig, ob und in welchem Umfang von dem nach dem sogen. Stuttgarter Verfahren ermittelten Wert weitere Abschläge unter dem Gesichtspunkt einer nur minimalen Beteiligung sowie der Unverkäuflichkeit der Beteiligung (Veräußerungsbeschränkungen) gerechtfertigt sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Ehefrau und Erbin des am xx.xx.2000 verstorbenen A . Der Erblasser war mit nominell …,-- DM (knapp 0,78 %) am Stammkapital der GmbH von … DM beteiligt. Von dem Anteil hatte die Klägerin je 35 % auf die beiden Kinder des Erblassers als Vermächtnisnehmer zu übertragen, so dass ihr ein Anteil von nominell …,-- DM (gut 0,23 %) verblieb. Randnummer 3 An der GmbH, deren Zweck im Wesentlichen das Halten von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften ist, waren die Y- AG als Mehrheitsgesellschafterin mit einer Beteiligung von 63,12 %, eine Gesellschafterin mit 10,38 % sowie knapp 30 weitere Gesellschafter mit Zwerganteilen von rund 1 % oder darunter beteiligt. Daneben hielt die GmbH eigene, nicht stimmberechtigte Anteile von 15,961 %. Randnummer 4 Nach § 7 des Gesellschaftsvertrages i.d.F. vom … bedarf die Übertragung von Geschäftsanteilen der GmbH - mit Ausnahme der Übertragung an nahe Angehörige, Gesellschafter oder deren nahe Angehörige - der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Wird die Zustimmung nicht erteilt, sind diejenigen Gesellschafter, die gegen die Erteilung der Zustimmung gestimmt haben, hinsichtlich der zur Veräußerung stehenden Geschäftsanteile mit der Maßgabe zum Erwerb berechtigt und verpflichtet, dass durch ihre Stimmabgabe bei der Beschlussfassung gleichzeitig zwischen ihnen und dem veräußerungswilligen Gesellschafter ein Vertrag über den Erwerb der betreffenden Geschäftsanteile zu den zuvor von dem betroffenen Gesellschafter mitgeteilten Veräußerungsbedingungen zustande kommt. Randnummer 5 Daneben besteht ein Konsortialvertrag (i.d.F. vom …) zum Zwecke der Wahrnehmung der Interessen der Gesellschafter des " ...... …… " (Nachkommen eines der Gründungsgesellschafter), zu dem neben dem Erblasser bzw. der Klägerin und den Vermächtnisnehmern der überwiegende Teil der Gesellschafter mit Zwerganteilen gehört. Die Konsorten repräsentieren zusammen Geschäftsanteile von rund 8 %. Durch den Konsortialvertrag ist die ausschließliche Ausübung der Rechte aus den Geschäftsanteilen durch einen gemeinsamen Vertreter geregelt. Weiter ist bestimmt, dass bei beabsichtigter Veräußerung eines Geschäftsanteils dieser vorab den Konsorten zum Ankauf unter Angabe des geforderten Preises anzubieten ist. Wird das Ankaufsrecht nicht ausgeübt, ist der anbietende Konsorte innerhalb von 6 Monaten berechtigt, den Geschäftsanteil - soweit der Gesellschaftsvertrag dies gestatte - frei zu veräußern, wobei der Veräußerungspreis nicht unter dem im Anbietungsverfahren geforderten Preis liegen darf. Nach Ablauf der Frist lebt die Anbietungspflicht wieder auf. Randnummer 6 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag und den Konsortialvertrag Bezug genommen. Randnummer 7 Der Beklagte hat die Erbschaftsteuer zuletzt mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändertem Bescheid vom xx.09.2005 festgesetzt. Dabei hat er den gemeinen Wert des Anteils an der GmbH ausgehend von der im Anschluss an eine Betriebsprüfung von dem Finanzamt … in … mitgeteilten Ermittlung des gemeinen Wertes nach dem Stuttgarter Verfahren für Holdinggesellschaften und vergleichbare Gesellschaften mit Beteiligungsbesitz (R 103 Abs. 1 und 2 Erbschaftsteuerrichtlinien -ErbStR-) bei Korrektur der Ermäßigung des Zuschlags für eigene Anteile (10,1 % anstatt 11,4 % - R 107 Abs. 2 ErbStR) sowie unter Berücksichtigung eines Abschlags von 10 % für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung (R 101 Abs. 1 und 8 ErbStR) mit 619 % (von …,-- DM = …,-- DM) angesetzt. Randnummer 8 Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren macht die Klägerin mit der Klage geltend, dass der Anteil an der GmbH mit nur 350 % zu berücksichtigen sei. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Randnummer 9 Nach dem Stuttgarter Verfahren werde auf den gemeinen Wert eines Anteils ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ein Abschlag von pauschal 10 % gewährt, wobei ein fehlender Einfluss auf die Geschäftsführung stets bei einer Beteiligung an einer GmbH von unter 10 % angenommen werde. In ständiger Rechtsprechung sei das Stuttgarter Verfahren auch als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden könne, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führe. Ein solcher Ausnahmefall liege aber im Streitfall vor. Randnummer 10 Dies ergebe sich zum einen aus dem Umstand, dass sie - die Klägerin - lediglich einen Zwerganteil von 0,23 % erworben habe. Behandele man einen solchen Beteiligungserwerb genauso wie den Erwerb einer Beteiligung von 9,99 %, so führe dies zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis i.S. der Rechtsprechung. Randnummer 11 Zum anderen komme hinzu, dass die Y - AG als Hauptgesellschafterin über 63,12 % des Stammkapitals und damit - ohne Berücksichtigung der nicht stimmberechtigten eigenen Anteile der GmbH - über die für die Änderung der Satzung nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) erforderliche Stimmenmehrheit von 75 % verfüge. Die GmbH werde mithin von der Hauptgesellschafterin beherrscht. Unter diesen Umständen lasse sich aber bereits kein Käufer für einen Zwerganteil finden. Dies umso weniger, als sich bei einer auf das Nominalkapital bezogenen Durchschnittsrendite der Jahre 1996 - 2000 von 29,42 % bei einer Bewertung mit 619 % in Relation zu einem entsprechenden Kaufpreis nur noch eine Dividende von 4,75 % ergeben würde. Zudem sei der Anteil auch aufgrund der Regelungen im Konsortialvertrag und im Gesellschaftsvertrag schlechthin unverkäuflich. Zwar bestehe nach dem Konsortialvertrag theoretisch die Möglichkeit, einen Geschäftsanteil nach Andienung und Nichtausübung des Ankaufsrechts durch die Konsorten an einen Nichtgesellschafter zu verkaufen. Dies scheitere dann aber an der Regelung in § 7 Gesellschaftsvertrag, wonach der Verkauf an einen Nichtgesellschafter der Zustimmung durch eine Mehrheit von 50 % der abgegebenen Stimmen bedürfe. Es sei aber offensichtlich, dass die Y - AG nicht bereit sei, ihre Zustimmung zu erteilen, weil sie sich damit einen "lästigen" Gesellschafter aufhalsen würde. Tatsächlich habe die GmbH mit Schreiben vom xx.03.2001 das Angebot, ihren - der Klägerin - Anteil zu erwerben, abgelehnt. Randnummer 12 Auch in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien in Ausnahmefällen, in denen die Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen geführt hätte, stets wesentliche Abschläge vom gemeinen Wert anerkannt worden. So habe der BFH in dem Urteil vom 05.07.1968 III R 12/67, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1968, 734, in dem Fall einer AG, bei der der gemeine Wert der Aktien des mit 62 % beteiligten Hauptaktionärs mit 230 % angesetzt worden sei, akzeptiert, dass der gemeine Wert der Aktien der mit 9 % beteiligten Klägerin ebenso wie der der übrigen mit jeweils weniger als 5 % beteiligten Aktionäre mit nur 168 % angesetzt wurde, was einem Abschlag von fast 27 % entspreche. In dem Urteil vom 23.02.1979 III R 44/77, BStBl II 1979, 618, habe der BFH in einem Fall der Veräußerung einer Mehrheitsbeteiligung an einer GmbH von gut 50 % des Stammkapitals zum Preis von 850 % die Zahlung eines Paketzuschlags angenommen und deshalb den gemeinen Wert der von dem Kläger gehaltenen Beteiligung von 3,5 % mit nur 705 % festgestellt, was einem Abschlag von 17 % entspreche. Berücksichtige man, dass im Streitfall ein Anteil von nur 0,23 %, mithin nur ein Bruchteil der Anteile in den entschiedenen Fällen erworben worden sei, lasse sich sogar ein Abschlag von dem zum Stichtag ermittelten gemeinen Wert von 619 % in Höhe von 50 % rechtfertigen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des geänderten Erbschaftsteuerbescheids vom xx.09.2005 die Erbschaftsteuer um …,-- EUR auf …,-- EUR herabzusetzen. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Er macht geltend, dass die Bewertung nach dem in der Rechtsprechung als geeignetes Schätzungsverfahren anerkannten Stuttgarter Verfahren zu einem zutreffenden Ergebnis geführt habe. Im Hinblick darauf, dass jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten behaftet sei, räume die Rechtsprechung einer generellen Gleichmäßigkeit, der sogen. "Typengerechtigkeit", den Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit ein (Urteil des BFH vom 20.10.1972 III R 7/72, BStBl II 1973, 98). Dem fehlenden Einfluss auf die Geschäftsführung sei mit dem pauschalen Abschlag von 10 % hinreichend Rechnung getragen worden; eine weitere Differenzierung sei nicht vorgesehen. Auch die von der Klägerin hervorgehobenen Verfügungsbeschränkungen rechtfertigten keinen weiteren Abschlag. Bei der Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren blieben Veräußerungs- und Vererbungsbeschränkungen außer Betracht, da sie ihren Grund in den mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft hätten, mithin in der Person des Gesellschafters begründet lägen, und zwar unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft originär oder derivativ erworben worden sei (Urteil des BFH vom 17.06.1998 II R 46/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 17). Randnummer 16 Dem Senat hat die bei dem Beklagten geführte Erbschaftsteuerakte zu St.Nr. … vorgelegen und war Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat der Erbschaftsbesteuerung zu Recht den nach dem Stuttgarter Verfahren unter Berücksichtigung des Regelabschlags von 10 % für Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung ermittelten gemeinen Wert zugrunde gelegt. Ein von der Klägerin begehrter weiterer Abschlag kommt nicht in Betracht. Randnummer 18 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) i.V.m. § 11 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) sind Anteile an Kapitalgesellschaften, für die kein Kurswert vorliegt, mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer anzusetzen. Kann der gemeine Wert - wie im Streitfall - nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen. Das Stuttgarter Verfahren, das von der Finanzverwaltung zunächst in den Vermögensteuer-Richtlinien (VStR; vgl. Abschn. 4 ff. VStR 1993) und ab 1999 dann in R 96 ff. ErbStR geregelt worden ist, ist vom BFH in ständiger Rechtsprechung als geeignetes - wenn auch die Gerichte nicht bindendes - Schätzungsverfahren anerkannt worden. Da jede Schätzung zwangsläufig mit mehr oder weniger großen Fehlern behaftet ist, wird der generellen, objektivierbaren Gerechtigkeit (sogen. "Typengerechtigkeit") der Vorrang vor einer individuellen Gerechtigkeit eingeräumt, die in einem Massenbewertungsverfahren ohnehin nicht praktikabel verwirklicht werden könnte (Urteile des BFH vom 24.01.1975 III R 4/73, BStBl II 1975, 374, und vom 06.10.1978 III R 95/76, BStBl II 1979,6). Mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist deshalb von der Wertermittlung nach dem Stuttgarter Verfahren nur abzuweichen, wenn sie in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalles zu nicht tragbaren, d.h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt (vgl. statt vieler z.B. die Urteile des BFH vom 17.05.1974 III R 156/72, BStBl II 1974, 626, sowie zuletzt vom 12.07.2006 II R 75/04, BStBl II 2006, 704). Randnummer 19 Ein solcher Ausnahmefall liegt entgegen der Auffassung der Klägerin im Streitfall nicht vor: Randnummer 20
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