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Hessisches Finanzgericht 11. Senat 11 V 3247/06 Beschluss Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung § 6 Abs 1 Nr 5 EStG, § 1

Zur Bindung des Finanzamts an eine unzutreffende Teilwertermittlung Tatbestand Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der nach Betriebsprüfung erlassenen Bescheide zum 31.12.20

§ 69Abs.

3 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Finanzgericht einen Steuerbescheid von der Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (vgl. z.B. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluss vom 16.10.1991 I B 227/90, I B 228/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH 1992, 341). Randnummer 29 Ob dies der Fall ist, ist unter summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage, welche der Feststellung und Beurteilung des Streitstoffes im Hauptverfahren nicht vorgreift, zu entscheiden. Demgemäß sind im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nur präsente Beweismittel zugelassen (§ 294 Zivilprozessordnung -ZPO- i.V.m. § 155 FGO, vgl. z.B. Urteil des BFH vom

  1. Juli 1976 I R 138/74, BStBl II 1976,682). Der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist, rechtfertigt es allein nicht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide zu hegen (nicht veröffentlichtes Urteil des BFH vom
  2. August 1982 I R 60/82). Randnummer 30 Das Gericht entscheidet über den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO im Regelfall und wie hier ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO sowie Gräber-Koch, Kommentar zur FGO,
  3. Auflage 2006, § 69 Anm. 136 und § 90 Anm. 5). Randnummer 31
  4. Bei der gebotenen nur summarischen Prüfung des Inhalts der vorliegenden Akten und des Vorbringens der Beteiligten konnte der Antrag keinen Erfolg haben. Randnummer 32 a) Im Streitfall bedarf es keiner näheren Ausführungen zu der Frage, ob bzw. inwieweit für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.g. Bescheide vom 07.09.2006 ein Rechtsschutzinteresse besteht. Randnummer 33 b) Denn es begegnet bei summarischer Prüfung insgesamt, d.h. insbesondere auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Verwirkung, keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die geltend gemachte Teilwertabschreibung i.H.v. 350.000,-- DM steuerlich nicht berücksichtigt und die angegriffenen Bescheide mit ihrem konkreten Inhalt erlassen hat. Insbesondere die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006 ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Randnummer 34 aa)

§ 10d Abs. 1 ESt

G sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte

§ 2Abs. 3 ESt

G im Veranlagungsjahr nicht ausgeglichen werden, im Wege des Verlustrücktrages vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungsjahres abzuziehen.

§ 10d Abs. 2 ESt

G sind nach Durchführung des Verlustrücktrages bzw. auf Grund eines Verzichts des Steuerpflichtigen hierauf nicht ausgeglichene negative Einkünfte in den dem Veranlagungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen im Wege des Verlustvortrags nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Das Verfahren der Verlustverrechnung im Wege des Verlustvortrags ist in § 10 d Abs. 4 EStG geregelt. Randnummer 35

§ 10d Abs. 4 Satz 1 ESt

G ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustvortrag sind nach Maßgabe des § 10 d Abs. 4 Satz 2 EStG die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte - des Verlustentstehungsjahres - nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen (Verlustrücktrag) und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge (Verlustvortrag) und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. Randnummer 36 Nach § 10 d Abs. 4 Satz 4 EStG ist ein Verlustfeststellungsbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge - das sind der nicht ausgeglichene Verlust eines Veranlagungszeitraums, der Verlustrücktrag auf das Vorjahr, der Verlustvortrag auf die nachfolgenden Veranlagungszeiträume, der am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellte verbleibende Verlustabzug - ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. Randnummer 37 Nach den vorstehenden Regelungen hat es der Antragsgegner in - bei summarischer Prüfung nicht zu beanstandender Weise - als zulässig betrachtet, den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs wie geschehen zu ändern und den Bescheid zum 31.12.2001 aufzuheben. Die negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die im Veranlagungszeitraum 2000 nicht ausgeglichen werden konnten, betrugen 88.916 DM und wurden vom Antragsgegner in Anlehnung an die bisher von den Antragstellern gewünschte Verfahrensweise vollständig in den Veranlagungszeitraum 1999 zurückgetragen. Dadurch verblieb zum 31.12.2000 ein Verlustvortrag von null DM. Da eine Verlustverrechnung im Veranlagungszeitraum 2001 durch Verlustvortrag bei summarischer Prüfung nicht mehr in Betracht kam, ist es auch nicht zu beanstanden, dass der bisher erteilte Bescheid zum 31.12.2001

§ 10d Abs. 4 Satz 4 ESt

G aufgehoben wurde. Randnummer 38 Im Hinblick auf die Nichtberücksichtigung der begehrten Teilwertabschreibung sind die angegriffenen Bescheide vom 07.09.2006 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Randnummer 39

  1. bb)Im Streitfall vertritt der Antragsgegner bei summarischer Prüfung zutreffend die Auffassung, dass der Wertansatz der Einlage der GmbH-Anteile nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG - von Anfang an - höchstens mit den Anschaffungskosten von 50.000,-- DM und nicht mit einem Teilwert von 400.000,-- DM anzusetzen war. Randnummer 40 Nach § 6 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 5 b EStG gilt für die Bewertung einzelner Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 EStG oder nach § 5 EStG als Betriebsvermögen anzusetzen sind, dass Einlagen für den Zeitpunkt ihrer Zuführung mit dem Teilwert, höchstens mit den - geringeren - Anschaffungskosten anzusetzen sind, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG beteiligt ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 6 EStG ist Nr. 5 der Vorschrift bei Eröffnung des Betriebes entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6 EStG gelten bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 45/99, BStBl. II 2001, 190). Randnummer 41 Die Voraussetzungen der genannten Vorschriften sind hier nach Aktenlage erfüllt. Die Antragstellerin war zum und seit dem 01.07.1992 i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG an der GmbH, d.h. wesentlich (zu 100 %) beteiligt (vgl. Tz. 9 des Bp-Berichtes vom 07.03.1994). Der Antragsgegner ist bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die ab 1992 bestehende Betriebsaufspaltung zu diesem Zeitpunkt auch zutreffend von einer Einlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG ausgegangen. Soweit die Antragsteller hierzu im Verlaufe des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eine anderweitige Auffassung vertreten haben (vgl. hierzu im Einzelnen insbesondere den Schriftsatz vom 23.08.2006 - dort: S. 3 und 4 -), vermag der beschließende Senat den diesbezüglichen Erwägungen der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht zu folgen. So geht auch der BFH von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung aus (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 VIII R 25/94, BStBl. II 1996, 684). Randnummer 42
  2. cc)Der Antragsgegner hat bei summarischer Prüfung ferner in nicht zu beanstandender Weise die geltend gemachte Teilwertabschreibung i.H.v. 350.000,-- DM steuerlich nicht berücksichtigt (vgl. hierzu die Einspruchsentscheidung vom 31.07.2006 und die Schriftsätze vom 28.9.2006 und vom 10.11.2006 betreffend das Verfahren bzgl. der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 27.10.2006). Randnummer 43 Dabei ist er zutreffend davon ausgegangen, dass die GmbH-Anteile entgegen der o.g. gesetzlichen Regelung zunächst mit dem Teilwert von 400.000,00 DM gewinnneutral in das Anlageverzeichnis aufgenommen wurden. Die Schlussfolgerung, dass eine Korrektur auf die Anschaffungskosten entsprechend der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs.1 Satz 1 i.V.m. Nr. 5 b EStG dann auch nur gewinnneutral erfolgen könne, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Tz. 22 des Betriebsprüfungsberichtes vom 13.05.2004). Randnummer 44 Ferner entspricht es dem von der Rechtsprechung (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028) entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das Finanzamt in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgeben; dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte (Entscheidungen des BFH vom 5. September 1990 X R 100/89, BFH/NV 1991, 217 ; vom 23. August 2000 X R 106/97 , BFH/NV 2001, 160 ; vom 6. Februar 2003 X B 153/01 , BFH/NV 2003, 621 , jeweils mit Nachweisen der Rechtsprechung des BFH), wenn die - fehlerhafte - Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist (BFH-Urteile vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl. III 1964, 634, und vom 22. Oktober 1993 IX R 3/92, BFH/NV 1994, 698, sowie BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte ( BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl. II 1971, 749). Das Finanzamt ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BFHE 157, 516 , BStBl. II 1989, 879 ; vom 15. April 2004 IV R 51/02 , BFH/NV 2004, 1393 ; vom 2. August 2004 IX B 41/04 , BFH/NV 2005, 68, m.w.N.). Nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 1 EStG ) bewirkt die steuerliche Beurteilung in einem Veranlagungszeitraum mithin keine Bindung des Finanzamtes für künftige Steuerabschnitte. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger in einem der Vorjahre in Übereinstimmung mit den Vorschlägen des Betriebsprüfers veranlagt worden ist, nicht, dass das Finanzamt bei künftigen Veranlagungen ebenso verfahren müsste (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Mai 1977 I R 93/75, BStBl. II 1977, 660 und vom 15. Dezember 1966 V 181/63, BFHE 87, 469, BStBl. III 1967, 212 , mit weiteren Nachweisen). Dies muss bei summarischer Prüfung erst recht gelten, wenn - wie hier - ein Wirtschaftsgut gewinnneutral in das Anlageverzeichnis aufgenommen und der Gewinn zunächst nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Randnummer 45 Vertrauensschutz kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, soweit der Vorsteher oder der zuständige (Veranlagungs-) Sachgebietsleiter dem Steuerpflichtigen eine bestimmte rechtliche Behandlung zugesagt oder das Finanzamt - anders als im Streitfall - durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat ( BFH-Urteil vom 21. Oktober 1992 X R 99/88, BFHE 170, 41, BStBl. II 1993, 289, unter 5.b). Für die Annahme eines solchen Vertrauenstatbestandes genügt es bei summarischer Prüfung z.B. nicht, dass das Finanzamt in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen einen streitigen Werbungskostenüberschuss berücksichtigt (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl. II 1998, 771) oder - wie hier - im Rahmen einer Vorbehaltsveranlagung nach § 164 AO einen fehlerhaften Wertansatz nicht korrigiert hat, der zudem in den Vorjahren keine steuerliche Auswirkung nach sich zog. Randnummer 46 Insoweit ist es bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner im Rahmen der Einspruchsentscheidung davon ausgegangen ist, dass die an der Vor-Bp auf der Finanzamtseite und der Seite der Steuerpflichtigen beteiligten Personen der damaligen Anteilsbewertung keine entscheidende Bedeutung beigemessen haben, zumal sich unstreitig keinerlei steuerliche Auswirkung ergab. Vertrauensschutz in Bezug auf die Vor-Bp kommt im Streitfall auch insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil an Abschlussbesprechung lediglich der Prüfer sowie der Sachgebietsleiter der Amtsbetriebsprüfungsstelle zugegen waren und im Streitfall nichts dafür ersichtlich ist, dass der Vorsteher des Finanzamtes oder der für die Veranlagung zuständige Sachgebietsleiter den Antragstellern eine bestimmte (auch zukünftige) rechtliche Behandlung im Hinblick auf den Wert der GmbH-Anteile zugesagt oder das Finanzamt durch sein früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Randnummer 47 Hinzu kommt bei summarischer Prüfung, dass die gesetzlichen Regelungen zur Bewertung der Einlage von GmbH-Anteilen für den vorliegenden Fall hinreichend eindeutig sein dürften, wobei Rechtsunkenntnis- und Rechtsirrtum einer späteren Berichtigung nicht entgegen stehen (vgl. BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630). Randnummer 48 Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich auch nicht, warum sie erst so spät auf den - behaupteten, nicht näher glaubhaft gemachten - niedrigeren Teilwert hingewiesen haben. Insoweit kommt bei summarischer Prüfung in Betracht, dass sie sich von der ursprünglichen Behandlung im Zuge einer Beendigung der Betriebsaufspaltung durch das Finanzamt per Saldo einen Vorteil erhofften. Derartige Fälle werden bei der Abwägung zwischen dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung und dem Vertrauensschutz regelmäßig nicht anders zu behandeln seien, als die, in denen das Finanzamt eine unzutreffende, für den Steuerpflichtigen günstige Rechtsauffassung nicht beanstandet hat (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05 a.a.O.). Randnummer 49 Der Antrag hat auch unter dem Aspekt der Verwirkung keinen Erfolg. Randnummer 50 Denn die Verwirkung eines Steueranspruchs setzt u.a. ein bestimmtes Verhalten des Finanzamtes voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung annehmen darf, das Finanzamt werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen (sog. Vertrauenstatbestand). Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit, es geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen ( BFH-Urteile vom 08. Oktober 1986 II R 167/84, BFHE 147/409, BStBl. II 1987, 12 und vom 4.Juli 1979 II R 74/77, BFHE 129, 201, 202, BStBl. II 1980, 126). Zeitablauf allein führt also noch nicht zur Verwirkung (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 2 BvR 255/67, BVerfGE 32, 305, 308, BStBl. II 1972, 306 ; BFH-Urteil vom 14.September 1977 II R 74/76, BFHE 123, 299, 304, BStBl. II 1978, 168). Hinzukommen muss ein Vertrauenstatbestand und eine Vertrauensfolge ( BFH-Urteile vom 14.September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130 , 139, BStBl. II 1979, 121 , und vom 7.Juni 1984 IV R 180/81 , BFHE 141, 451 , 453, BStBl. II 1984, 780). Randnummer 51 Mit Urteil vom 16. März 1999 (IV B 137/97, BFH/NV 1999, 1188) hat der BFH insbesondere die Ansicht vertreten, dass Gegenstand der Verwirkung nur Rechte und Rechtspositionen sein können und dass eine fehlerhafte Rechtsauffassung des Finanzamtes für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand in der Weise begründen könne, dass das Finanzamt auch in späteren Veranlagungszeiträumen an die falsche Auffassung gebunden wäre, ohne dass es auf die Länge der Zeit, während derer das Finanzamt die falsche Auffassung vertreten hätte, ankäme. Randnummer 52 Gemessen an diesen - auch heute noch uneingeschränkt gültigen - Grundsätzen sind die angegriffenen Bescheide bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Zwar ist eine fehlerhafte, maßgeblich auf der Ansicht des Vorprüfers basierende Rechtsauffassung im Bericht der Vor-Bp niedergelegt worden, wobei das Finanzamt dem entsprechend über eine längere Zeitspanne hinweg eine rechtsirrige Auffassung vertreten haben mag. Hierbei ist jedoch gleichzeitig zu berücksichtigen, dass diese Rechtsauffassung zunächst ohne steuerliche Auswirkung geblieben war und demgemäß auch keiner zeitnahen Überprüfung bedurfte. Ferner sind die hier streitigen Einkommensteuerbescheide nach Abgabe der Bilanzen ab dem Jahre 2001 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen und - nach näherer Prüfung durch die in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführten Anschluss-Bp - am 01.07.2004 korrigiert worden. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Nachprüfung die Festsetzung insgesamt erfasse, dass eine Beschränkung auf Einzelpunkte oder Besteuerungsgrundlagen nicht zulässig und dass der gesamte Steuerfall "offen" bleibe, solange der Vorbehalt - wie hier - wirksam sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. April 1990 I R 78/85 a.a.O.). Eine Verwirkung wegen Zeitablaufs, d.h. wegen übermäßig langer Untätigkeit der Behörde, kommt nach den Verhältnissen des Streitfalles damit nicht in Betracht (vgl. auch BFH-Beschluss vom 16. März 1999 IV B 137/97 a.a.O.). Randnummer 54 Dem Einwand, das Finanzamt habe bei Einreichung der Eröffnungsbilanz und den dort gegebenen Erläuterungen sowie der Anfrage zur zeitlichen Berücksichtigung des Korrekturverlustes eine materiellrechtliche Prüfung des höheren Wertansatz vornehmen müssen, vermag der Senat nicht zu folgen. Das Finanzamt war nicht schon bei Einreichung der Bilanzen verpflichtet, eine umgehende, abschließende Prüfung vorzunehmen. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung bei summarischer Prüfung zutreffend ausgeführt, dass wegen des Wortlauts der Anfrage zum einen die zutreffende Auskunft zur zeitlichen Berücksichtigung gegeben worden sei und dass das Finanzamt zum anderen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen habe. Diese rechtliche Würdigung ist - auch hierauf hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen - durch den Betriebsprüfer mit Bericht vom 13.05.2004 vorgenommen worden, denn der Einkommensteuerbescheid 2000 stand nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 55 Zudem gibt auch der konkrete Wortlaut des Antwortschreibens des Antragsgegners vom 13.09.2001 zugunsten der Rechtsauffassung der Kläger im Hinblick auf den Aspekt des Vertrauensschutzes und des Grundsatzes von Treu und Glauben bei summarischer Prüfung nichts her. Die Antragsteller vertreten insoweit bereits selbst und zutreffend die Auffassung, dass das Finanzamt in diesem Schreiben zu den einzelnen Korrekturposten keine Stellung genommen und dass es sich zu den einzelnen Korrekturposten weder kritisch noch ablehnend geäußert hat. Hieraus konnten die Antraggegner nach den Verhältnissen des Streitfalles gerade nicht den Schluss ziehen, dass das Finanzamt auch bezüglich des konkreten Ansatzes der einzelnen Zu- und Abrechnungen keine Bedenken habe. Randnummer 56 Nach den geschilderten Verhältnissen des Streitfalles und den vorstehenden Erwägungen und Rechtsgrundsätzen kommt eine Aussetzung der Vollziehung mithin auch nicht unter dem Aspekt der Verwirkung und des sog. venire contra factum proprium in Betracht. Die Antragsteller konnten bei objektiver Beurteilung nicht annehmen, dass das Finanzamt den zutreffenden Wertansatz, der bis zum Zeitpunkt der Erstellung der ersten Bilanz für das Jahr 2000 keine steuererhebliche Auswirkung hatte, nicht mehr geltend machen würde. Randnummer 57 Weder war seit der Möglichkeit, dies geltend zu machen, längere Zeit verstrichen, noch sind besondere Umstände hinzugetreten, welche die (verspätete) Rechtsausübung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit hat der Antragsgegner in der Einspruchsentscheidung auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der - zu hohe - Wert der GmbH-Anteile erstmals in den Erläuterungen zur Eröffnungsbilanz zum 01.01.2000 mit der von den Antragstellern eingeplanten Rechtsfolge einer hohen Teilwertabschreibung erwähnt wurde. Der Wert

der Vor-Bp war zunächst ohne steuerrechtliche Bedeutung. Zudem lagen zwischen dem Zeitpunkt der Anfrage zur Eröffnungsbilanz und dem Prüfungsbericht bzw. der Entscheidung durch den Antragsgegner weniger als drei Jahre. Eine Vertrauensfolge

der zitierten Rechtsprechung zur Verwirkung konnte damit bei summarischer Prüfung nicht entstehen. Randnummer 58 Im Streitfall fehlt es insgesamt an dem für die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben erforderlichen Vertrauenstatbestand, so dass es auf die Frage möglicher Dispositionen nicht mehr ankommt (vgl. auch BFH-Urteil vom

  1. April 1990 I R 78/85 a.a.O.). Dispositionen, die sich aus der - zu hohen - Anteilsbewertung ergaben, sind abgesehen von der Abwicklung der Betriebsaufspaltung auch nicht erkennbar. Randnummer 59
  2. Im Streitfall scheidet auch die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte aus. Denn nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom
  3. Dezember 1999 III B 16/99, BFH/NV 2000, 885 m.w.N.) kommt diese Möglichkeit der Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen. Derartige Zweifel bestehen nach Auffassung des beschließenden Senates bei summarischer Prüfung nach den obigen Ausführungen gerade nicht. Da an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte keine ernstlichen Zweifel bestehen, kann mithin in der Vollziehung der Zahlungsverpflichtung auch im Übrigen keine unbillige Härte liegen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom
  4. Juni 1991 IX B 13/90, BFH/NV 1991, 645, 646). Randnummer 60 Zudem läge eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte (§ 69 Abs. 2 Satz 2
  5. Halbsatz FGO) nach der Rechtsprechung des BFH nur vor, wenn wirtschaftliche Nachteile drohten, die über die eigentliche Zahlung hinaus gingen und die nicht oder nur schwer gut zu machen wären oder wenn eine wirtschaftliche Existenzgefährdung vorläge (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom
  6. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174, 175 und vom
  7. August 1986 V B 79/84, BFH/NV 1988, 335, 338). Da im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nur eine summarische Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht worden sind. Randnummer 61 Im Streitfall wurden insbesondere nicht die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller durch Vorlage schriftlicher Unterlagen umfassend glaubhaft gemacht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den vorgetragenen Aspekt der "monatlichen Liquiditäten". Zum anderen ist nicht glaubhaft gemacht worden, dass sonstiges Vermögen in erheblichem Umfange nicht besteht. Denn insoweit fehlt es an der Vorlage jedweder Unterlagen (z.B. Kontoauszüge betreffend inländisches und ausländisches Kapitalvermögen, Vermögensverzeichnis betreffend inländische und ausländische Vermögenswerte). Zudem ist die Antragstellerin nach den unwidersprochenen Angaben des Antraggegners im Schriftsatz vom 10.11.2006 Miteigentümerin des Wohnhauses in . Eine Glaubhaftmachung bzgl. Wert und Belastung dieser Immobilie erfolgte bisher nicht. Randnummer 62 Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war mithin abzulehnen. Randnummer 63
  8. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001217

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