vorliegenden Rechtsstreits ist eine Zurückweisung der Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen durch das beklagte Finanzamt. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft nach Luxemburger Recht, die auch Hilfe in Steuersachen leistet. Die Zulassung erfolgte nach dem Gesetz vom 10.06.1999
Großherzogtums Luxemburg für den Berufsverband der Buchprüfer (experts comptables) am 19.01.
sächsischen Finanzgerichts vom 19.02.2003 6 K 1820/02 (EFG 2003, 1343) und durch nachfolgenden Beschluss
BFH vom 21. Januar 2004 VII B 99/03 (BFH/NV 2004, 827) bestätigt. Randnummer 6 Unmittelbarer Anlass für die im vorliegenden Verfahren in Streit stehende Zurückweisung war das Tätigwerden der Klägerin für die Firma B- GmbH . Für diese GmbH hat die Klägerin die Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003 gefertigt sowie an der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 mitgewirkt. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 03.06.2005 wies der Beklagte die Klägerin wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen als Bevollmächtigte gem. § 80 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) zurück und zeigte dies der o.g. GmbH an. Nachdem die Klägerin den Zugang
an sie gerichteten Schreibens bestritten hatte, wies der Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2005 auf die Zurückweisung hin. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2005 Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 8 Hiergegen richtet sich die Klage. Randnummer 9 Die Klägerin trägt vor, dass sie als Steuerberatungsgesellschaft nach Luxemburger Recht nach Art. 49, 50 EG-Vertrag (EG) und nach § 3 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei. Weiterhin sei ein Rechtsanwalt nach deutschem Recht, der nach § 3 Nr. 1 StBerG generell zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sei, im Verwaltungsrat der Gesellschaft. Die Zurückweisung stelle eine unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot, sei ohne Begründung erfolgt und nicht durch die EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Es könne - angesichts der Bekanntmachung
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 23.06.2005 - nicht sein, dass die bundesdeutschen Steuerberater nach § 12 StBerG uneingeschränkt in anderen EU-Ländern tätig werden könnten, umgekehrt aber die Hilfeleistung in Steuersachen durch Dienstleister aus anderen EU-Ländern in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt oder verboten sei. Sie - die Klägerin - betreue neben der o.g. GmbH noch mehrere andere Immobilien-Firmen, die unter derselben Anschrift für den selben Inhaber angemeldet seien; wegen
Kapitalbedarfs habe sie die Aufgabe, für die Banken die Bilanzen zu erstellen und zu testieren. Dies geschehe in Luxemburg. Wenn die Jahresabschlüsse auch Grundlage für die Steuererklärungen seien, sei das nicht ihre Entscheidung, sondern eine solche
Steuerpflichtigen. Es sei auf den Steuererklärungen nur bestätigt worden, dass sie - die Klägerin - nur bei der Erstellung der Erklärungen behilflich gewesen sei. Zwar sei es zutreffend, dass sie bei der Erstellung der Bilanzen und der Steuererklärungen mitgewirkt habe; sie sei jedoch zu keiner Zeit als Bevollmächtigte oder Beistand aufgetreten. Der Schriftverkehr sei jeweils auf dem Briefbogen
Steuerpflichtigen erfolgt. Es sei bei grenzüberschreitendenden Vorgängen eine Vorabentscheidung bei dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) einzuholen. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, die Zurückweisung durch das Finanzamt C und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise, eine Vorabentscheidung bei dem EuGH einzuholen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er trägt vor, dass die Voraussetzungen für die Zurückweisung gem. § 80 Abs. 5 AO wegen der Erstellung von Bilanzen und Steuererklärungen sowie der Vertretung im außergerichtlichen Einspruchsverfahren und im Verfahren vor dem 4. Senat
Hessischen Finanzgerichts (Az. 4 K 2557/05) für die o.g. GmbH und für weitere Steuerpflichtige vorlägen. Der Zurückweisung stehe weder § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG noch die EuGH- oder BFH-Rechtsprechung entgegen. Im Streitfall sei die Klägerin gegenüber der o.g. GmbH umfassend und nachhaltig tätig geworden, was einer Bewertung als nur vorübergehende Dienstleistung entgegenstehe. Eine Hilfeleistung in Steuersachen sei auch dann nur unter den Voraussetzungen
BerG i.V.m. Art. 50 EG zulässig, wenn die Fertigung der Steuerer-klärungen oder sonstige Tätigkeiten in den Büroräumen in Luxemburg erfolge. Aus der Zulassung eines Mitglieds
Verwaltungsrats in der Bundesrepublik Deutschland lasse sich in nicht eine entsprechende Befugnis der Klägerin als juristische Person ableiten. Das BMF-Schreiben von 23.06. 2005 stehe alledem nicht entgegen, da hier nur die ausländischen Berufsangehörigen, die dem Berufsbild
Steuerberaters nach deutschem Recht entsprechen, aufgeführt würden und darüber hinaus auch hierin auf § 3 Nr. 4 StBerG und Art. 50 EG verwiesen werde. Die Einholung einer Vorabentscheidung durch den BFH erübrige sich, weil jegliche Zweifel an der Auslegung
GH geklärt seien. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 14 Das Finanzamt hat die erfolgte Zurückweisung zu Recht auf § 80 Abs. 5 AO gestützt. Nach dieser Vorschrift sind Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen im Streitfall vor. Randnummer 15 1. Durch die Fertigung der Bilanzen für die Jahre 2001 bis 2003 sowie durch die Mitwirkung bei der Erstellung der Steuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 bzgl. der o.g. GmbH hat die Klägerin geschäftsmäßig Hilfestellung in Steuersachen geleistet. Ferner hat die Klägerin durch ihren, für sie auftretenden Verwaltungsratvorsitzenden Herrn D für die o.g. GmbH gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2002 mit Schreiben vom 14.05.2002 Einspruch eingelegt und ist auch angesichts der Schreiben vom 21.03.2005 und 13.05.2005 im Einspruchsverfahren betreffend den Körperschaftsteuerbescheid 2003 im Rahmen der Problematik
Bestehens einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft umfassend tätig geworden. Sie gibt zudem selbst an, neben der o.g. GmbH in Hessen auch "noch mehrere andere Firmen zu betreuen" und "auch in anderen Bundesländern aktiv" zu sein. Randnummer 16 Soweit in die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass die Zurückweisung nach § 80 Abs. 5 AO auch
halb unzulässig sei, weil sie - die Klägerin - zu keiner Zeit als Bevollmächtigte oder Beistand aufgetreten sei und weil immer der Geschäftsführer der o.g. GmbH unterschrieben habe, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen. Randnummer 17 Denn die Klägerin ist jedenfalls bzw. zumindest als Beistand im Sinne
5 AO aufgetreten. Beistände sind Personen, die den Beteiligten im Verkehr mit der Finanzbehörde unterstützen, ohne den Beteiligten zu vertreten. Der Beteiligte eignet sich den Vortrag
Beistands durch Billigung an. Beistand kann jede handlungsfähige natürliche Person sein (vgl.Tipke/Kruse-Düren, Kommentar zur AO, Stand: September 2006, § 80 Anm. 49). Dies war im Streitfall der Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Herr D.
sen Handeln und Hilfestellungen sind uneingeschränkt der Klägerin zuzurechnen. So befindet sich insbesondere am Ende der Bilanzen der Jahre 2001, 2002 und 2003 der Stempel der Klägerin mit der Unterschrift
Herrn D. Die Körperschaftsteuererklärung 2002 ist am Ende ebenfalls mit dem Stempel der Klägerin versehen. Randnummer 18 Die dargestellten Handlungen der Klägerin stellen auch eine Hilfeleistung im Sinne
5 AO dar. Hilfeleistung in Steuersachen ist jede durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen unterstützende Tätigkeit zur Erfüllung steuerlicher Pflichten oder Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter. Der Begriff "Hilfeleistung in Steuersachen" ist der Oberbegriff für alle in Betracht kommenden Tätigkeiten. Hilfeleistung ist nicht nur die Vertretung (§ 80 Abs. 1 bis 3 AO) und das Leisten von Beistand (§ 80 Abs. 4 AO), sondern auch die Beratung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG) und die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Alle diese aufgezählten Tätigkeiten sind lediglich Beispiele für die verschiedenen Möglichkeiten, unterstützend zur Erfüllung steuerlicher Pflichten und zur Wahrnehmung steuerlicher Rechte Dritter tätig zu werden. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit durch Anwendung von Steuerrechtskenntnissen ausgeübt wird (vgl.Tipke/Kruse-Düren, Kommentar zur AO, Stand: September 2006, § 80 Anm. 56). So liegt es aufgrund der geschilderten Verhältnisse im Streitfall. Randnummer 19 Eine Hilfeleistung ist nur dann nicht geschäftsmäßig, wenn sie aus Anlass eines besonderen Einzelfalles geleistet wird (BFH-Urteil vom 24. Juli 1973 VII R 58/72, BFHE 110, 7, BStBl II 1973, 743 ). Nach der Rechtsprechung
BFH (vgl. Urteil vom 28. Juli 1981 VII R 14/79, BFHE 134, 206, BStBl II 1982, 43 ), der sich der Senat anschließt, ist der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen angesichts
Zwecks der gesetzlichen Regelung, die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen im Interesse
Steueraufkommens, der Steuermoral sowie
Schutzes unkundiger Bürger vor Falschberatung durch unfähige und ungeeignete Berater auf solche Berater zu beschränken, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen (vgl. Beschluss
Bundesverfassungsgerichts vom
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (
Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit der Hilfeleistung eine Dienstleistung nach Art. 50 EG erbringen. In der Begründung
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 7. StBÄndG heißt es insoweit, dass mit der Beschränkung dieses Erlaubnistatbestands auf Erbringer von Dienstleistungen in Steuersachen im Anwendungsbereich
EG den Anforderungen
EG-Vertrages im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnung getragen werde (BTDrucks 14/2667, S. 27). Randnummer 22 Der somit für § 3 Nr. 4 Satz 1 StBerG maßgebende Begriff der Dienstleistung i.S.
EG ist durch die Rechtsprechung
EuGH und - ihr folgend -
BFH geklärt. Vom Erlaubnistatbestand dieser Vorschrift werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. Denn zum einen sind nach Art. 49 EG nur solche Beschränkungen
freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige von Mitgliedstaaten verboten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen
Leistungsempfängers ansässig sind. Zum anderen sind Dienstleistungen i.S.
50 Abs. 3 EG: "vorübergehend") in dem betreffenden Mitgliedstaat erbracht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom
EuGH (Urteile in EuGHE 1995, I-4165, 4195 f.; vom 13. Februar 2003 Rs. C-131/01, EuGHE 2003, I-1659, und in EuGHE 2003, I-14847) geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine grenzüberschreitende Dienstleistung einen nur vorübergehenden Charakter hat. Dieser ist nicht nur unter Berücksichtigung der Dauer der Leistung, sondern auch ihrer Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr oder Kontinuität zu beurteilen, und er schließt nicht die Möglichkeit für den Dienstleistungserbringer i.S.
EG aus, sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur (einschließlich eines Büros, einer Praxis oder einer Kanzlei) auszustatten, soweit diese Infrastruktur für die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist. Wer dagegen in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, fällt unter die Vorschriften
Kapitels über das Niederlassungsrecht und nicht unter die
Kapitels über die Dienstleistungen (vgl. auch BFH-Beschluss vom
FG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2006 und ein an diesen gerichtetes Schreiben
Bundesamtes für Finanzen vom 07.11.2005 vorgelegt. Den Klageschriftsatz vom 26.08.2005 im Verfahren der o.g. GmbH wegen Körperschaftsteuer 2003 (Az. 4 K 2557/05) hat der vorgenannte Herr D. mit unterschrieben. Zudem ist dem Senat aus dem Verfahren 13 K 3627/04 bekannt, dass von ca. 350 Mandanten ca. 20 % in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind. Randnummer 26 Die Nachhaltigkeit der Tätigkeiten, die die Klägerin gegenüber der o.g. GmbH erbracht hat als auch die genannten, gerichtsbekannten, weiteren Tätigkeiten stehen der Bewertung als vorübergehend entgegen. Dabei ist der Senat nicht verpflichtet, die Grenzen zwischen vorübergehender Dienstleistung und stabiler und kontinuierlicher Leistungserbringung abstrakt aufzuzeigen und darzulegen, in welcher Weise diese Grenze von der Klägerin überschritten worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 09. Dezember 2005 VII B 136/05 a.a.O.). Randnummer 27 Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Beschränkungen ihres Tätigwerdens überhaupt nur dann in Betracht kommen, wenn sie bzw. ihre Repräsentanten, sich zur Erbringung der Dienstleistung in die Bundesrepublik Deutschland begeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist eine Hilfeleistung in Steuersachen auch dann nur unter den Voraussetzungen
BerG i. V. m. Art. 50 EG zulässig, wenn die Fertigung der Steuererklärungen oder sonstige Tätigkeiten in ihren Büroräumen in Luxemburg erfolgt. Das Produkt dieser Dienstleistungen ist nämlich dazu bestimmt, bei Finanzbehörden im Inland in ein inländisches Besteuerungsverfahren eingebracht zu werden. Entscheidend ist daher nicht der Ort, an dem die Tätigkeiten verrichtet werden, sondern die Tatsache, dass der Leistungserfolg für das Inland bestimmt ist. So hat der BFH in seinem Beschluss vom
BFH stellt zudem die unterschiedliche Behandlung europäischer Rechtsanwälte und europäischer Steuerberater durch § 3 Nr. 1 StBG keine dem EG-Vertrag widersprechende Diskriminierung dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom
FG Köln im Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.). Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten Urteile
FG Köln aus dem Jahre 1996; diese sind zeitlich vor der hier maßgeblichen gesetzlichen Regelung
BerG i.d.F.
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (
Schreibens vom 03.06.2005 und der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2006 auch hinreichend begründet (vgl. hierzu auch § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Randnummer 34 3. Die weiterhin im Rahmen eines Hilfsantrags begehrte Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur Vorabentscheidung in Bezug auf die Auslegung
Begriffs "vorübergehend" in Art. 50 EG kommt nicht in Betracht. Die Ablehnung einer vorübergehenden Tätigkeit der Klägerin ist im Streitfall auf der Grundlage der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung erfolgt. Die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen sind durch den EuGH bereits geklärt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall bleibt den nationalen Gerichten vorbehalten (so auch FG-Köln, Urteil vom 10. Mai 2006, 11 K 1050/06, a.a.O.; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08. Mai 2006, 5 K 1095/06, EFG 2006, 1286, 1288, jeweils m.w.N.). Randnummer 35 4. Die Kosten
Verfahrens trägt die Klägerin, da die Klage erfolglos geblieben ist (§ 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001218
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