Einheitsbewertung des Betriebsvermögens - Schachtelprivileg für ausländische Beteiligungen - "Mitternachtsregelung" bei Veräußerung auf den Schluss des Wirtschaftsjahres - keine Berücksichtigung der Verpflichtung zur Abführung des Veräußerungsgewinns an den Organträger Verfahrensgang nachgehend BFH, 16. Juni 2009, II R 23/07, Urteil Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob in der Vermögensaufstellung der Klägerin die Gewinnabführungsverpflichtung aus einem Ergebnisabführungsvertrag zu berücksichtigen ist. Randnummer 2 Die durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1921 gegründete Klägerin änderte durch Gesellschafterbeschluss vom 24. Oktober 1995 ihren Firmennamen von „X-AG“ in „X-Anlagen AG“. Zwischen ihr und der Y-AG bestand bis zum 30. September 1995 aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Gegenstand des Unternehmens war bis zum 30. September 1995 die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit Nähr- und Arzneimitteln aller Art. Ab dem 1. Oktober 1995 war Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen aller Art, ausgenommen von Bankgeschäften und sonstigen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten. Randnummer 3 Das Wirtschaftsjahr der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31. August 1995 vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September umgestellt. Randnummer 4 Die Klägerin verkaufte mit notariellem Vertrag vom 1. September 1995 zum 30. September 1995 alle Beteiligungsgesellschaften mit Sitz im Ausland an den K-Konzern. Der inländische Geschäftsbetrieb einschließlich des inländischen Grundvermögens sowie die inländischen Tochtergesellschaften wurden mit demselben Vertrag jedoch mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 ebenfalls an den K-Konzern veräußert. Randnummer 5 In ihrer Vermögensteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 behandelte die Klägerin die Veräußerung der Beteiligungen, das dafür erhaltene Teilentgelt (von der Klägerin auch „Anzahlung“ genannt) und die aus der Beteiligungsveräußerung entstandene Gewinnabführungsverpflichtung an die Y-AG wie folgt: Bei den Besitzposten wies sie für alle Anteile an verbundenen Unternehmen einen Betrag von xxx.xxx.xxx DM aus und berücksichtigte das für die veräußerten Beteiligungen erhaltene (Teil-)Entgelt in Höhe von xxx.xxx.xxx DM bei dem Posten „Guthaben bei Kreditinstituten“ (xxx.xxx.xxx DM). Hinsichtlich der Beteiligungen berief sie sich auf das Schachtelprivileg gemäß § 102 Bewertungsgesetz in der für den Feststellungszeitpunkt 1. Januar 1996 geltenden Fassung (BewG) und setzte zur Berücksichtigung der Steuerfreiheit bei den Schuldposten ebenfalls einen Betrag von xxx.xxx.xxx DM an (Schachtelbeteiligung). Das erhaltene (Teil-) Veräußerungsentgelt berücksichtigte sie mit xxx.xxx.xxx DM ebenfalls unter den Schuldposten bei den „Sonstigen Verbindlichkeiten“ (insgesamt xxx.xxx.xxx DM) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Juli 1986 (veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG- 1987, S. 106). Darüber hinaus wies die Klägerin bei den Schuldposten als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen einen Betrag von xxx.xxx.xxx DM aus, in dem ein Gewinn aus der Veräußerung der Auslandsbeteiligungen auf den 30. September 1995 (xxx.xxx.xxx DM abzüglich Veräußerungskosten in Höhe von xx.xxx.xxx DM) in Höhe von xxx.xxx.xxx DM enthalten ist (Zahlenangaben nach dem Sachvortrag der Klägerin). Durch ihre Vermögensaufstellung auf den 1. Januar 1996 ermittelte die Klägerin einen Einheitswert des Betriebsvermögens in Höhe von -xxx.xxx.xxx DM (wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlagen zur Vermögensteuererklärung auf den 01.01.1996 verwiesen). Randnummer 6 Das Finanzamt folgte zunächst in seinem Bescheid vom 9. Juni 1997 über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 den Angaben der Klägerin, erließ den Bescheid jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Randnummer 7 Im Rahmen einer die Jahre 1991 bis 1995 betreffenden Außenprüfung, die durch die Großbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts A durchgeführt wurde, griffen die Prüfer die die Veräußerung betreffenden Vorgänge auf, erkannten die steuerliche Behandlung der Beteiligungen an, reduzierten aber die in der Vermögensaufstellung berücksichtigten Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen um xxx.xxx.xxx DM. Sie vertraten die Ansicht, dass in dieser Höhe die Gewinnabführungsverpflichtung hinsichtlich des Veräußerungsgewinnes nicht als Schuld abgezogen werden könne, weil zum 30. September 1995 bewertungsrechtlich noch keine Veräußerung der Auslandsbeteiligungen stattgefunden habe. Wenn abweichend von der handelsrechtlichen und ertragsteuerlichen Handhabung im Bewertungsrecht unterstellt werde, dass keine Veräußerung zum Stichtag stattgefunden habe, so könne auch zum Stichtag im Bewertungsrecht kein Veräußerungsgewinn berücksichtigt werden. Die Gewinnabführungsverpflichtung sei in der angegebenen Höhe nicht abzugsfähig, da sie nicht die Voraussetzungen des § 103 BewG erfülle. Das Finanzamt schloss sich der Ansicht der Prüfer an und erließ auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) am 13. Dezember 2001 einen geänderten Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 und stellte den Einheitswert mit xxx.xxx.xxx DM fest. Randnummer 8 Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Finanzamt aus, im vorliegenden Falle führe die Anwendung der sog. „Mitternachtsregelung“ in Gestalt der Abschnitte 40 Abs. 2 und 39 Abs. 2 Satz 8 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) 1993 dazu, dass die ausländischen Schachtelbeteiligungen im Sinne des § 102 BewG im Abschlusszeitpunkt (30. September 1995) noch dem Veräußerer zuzurechnen gewesen seien. Der Vermögenszuwachs aufgrund der Veräußerung der ausländischen Beteiligungen bleibe daher bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens außer Ansatz. Die zum 30. September 1995 in der Steuerbilanz der Klägerin ausgewiesene Gewinnabführungsverpflichtung gegenüber der Y-AG sei bewertungsrechtlich grundsätzlich als Schuld anzusehen. Vorliegend resultiere die Gewinnabführungsverpflichtung jedoch ausschließlich aus der Veräußerung der ausländischen Beteiligungen. Dieser Sachverhalt gelte bewertungsrechtlich als nicht abgewickelt. Es bestehe daher zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Veräußerung der Auslandsbeteiligungen und der Gewinnabführungsverpflichtung. Bei den Vorschriften des Abschnitts 39 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. Abschnitt 40 Abs. 2 der VStR handele es sich, wie zu Recht vorgetragen werde, um Billigkeitsvorschriften. Billigkeitsvorschriften sollten dazu dienen, mögliche Härten oder nicht gewollte Ungerechtigkeiten der Gesetzgebung abzufangen und, soweit möglich, diese auszugleichen. Durch die sog. „Mitternachtsregelung“ solle aber auf der anderen Seite keine unzutreffende Besteuerung herbeigeführt werden. Diese Regelung bewirke, dass Vermögensmehrungen aus der Veräußerung von Schachtelgesellschaften bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens nicht berücksichtigt werden würden. Es könne aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass Vermögensminderungen, die auch wenn sie nur mittelbar mit der Vermögensmehrung im Zusammenhang stehen, in voller Höhe als Schuld in die Vermögensaufstellung einflössen. Dies führe zu einer doppelte Begünstigung. So könnten z.B. Schulden nach Abschnitt 41 Abs. 7 der VStR nicht abgezogen werden, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stünden, die nach § 101 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehörten. Randnummer 9 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage bringt die Klägerin vor, selbst nach Auffassung der Finanzverwaltung (unter Hinweis auf Erlass des Finanzministeriums für Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1968, StEK § 103 BewG Nr. 15) bestehe zwischen Ansprüchen/Verbindlichkeiten aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags nur ein mittelbarer Zusammenhang mit den Schachtelbeteiligungen, aus deren Erträgen die Gewinn- bzw. Verlustübernahme der Muttergesellschaft resultierte. Durch den gleichzeitigen Hinweis auf Abschnitt 12 Abs. 2 der VStR bringe die Behörde in ihrer Verwaltungsanweisung unmissverständlich zum Ausdruck, dass unabhängig von der Tatsache, dass es sich bei der Beteiligung an der Organgesellschaft um eine Schachtelbeteiligung handele, Ansprüche bzw. Verbindlichkeiten aus einem Ergebnisabführungsvertrag unabhängig von der Eigenschaft als Schachtelbeteiligung zu beurteilen seien. Insoweit sei nochmals auf den eindeutigen Wortlaut des Abschnitts 12 Abs. 2 der VStR 1989 hinzuweisen. Durch die Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung im Rahmen der gesetzlichen Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 1992 ab dem Stichtag 1. Januar 1993 sei die oben bezeichnete Formulierung entbehrlich geworden und somit in den VStR 1993 nicht mehr enthalten. Daraus sei zu entnehmen, dass die Aussage in den VStR 1989 in ihrem Regelungszweck auch für Stichtage ab dem 1. Januar 1993 weiterhin Geltung hätten. Randnummer 10 Die Verbindlichkeiten gegenüber dem Organträger aus Gewinnabführungsverträgen würden die gesetzlichen Voraussetzungen des Schulabzugs gemäß § 103 Abs. 1 BewG erfüllen, da sie zum maßgeblichen Bewertungsstichtag in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen der Klägerin stünden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuld mit Wirtschaftsgütern, die nach den § 101 und § 102 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehörten und daher nicht berücksichtigt werden könnten, sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörde nicht gegeben. Das Schuldabzugsverbot in Abschnitt 41 Abs. 7 der VStR, auf das sich die Finanzverwaltung in ihrer Einspruchsentscheidung beziehe, betreffe jedoch nur solche Verbindlichkeiten, die in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Schachtelbeteiligung stünden. Da der Sachzusammenhang zwischen Gewinnabführung und Schachtelbeteiligung jedoch nur ein mittelbarer sei, was sich u.a. aus dem Erlass der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1968 ergebe und worauf die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung ausdrücklich mehrfach hinweise, könne sich die Behörde somit auch nicht auf Abschnitt 41 Abs. 7 der Vermögensteuerrichtlinie 1993 berufen. Randnummer 11 Dem Beklagten fehle die Rechtsgrundlage dafür, den Grundsatz der Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung (ab 1. Januar 1993 § 109 Abs. 1 BewG) für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bewertungsrechtlicher Ansatz der Gewinnabführungsverpflichtung durchbrechen zu können. In der Vergangenheit sei die Zurechnung der Schachtelbeteiligungen zum Bewertungsstichtag aufgrund der sog. „Mitternachtsregelung“ mit der bewertungsrechtlichen Beurteilung schwebender Geschäfte im Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber begründet worden (unter Hinweis auf Urteil des FG München vom 15. Juli 1986, EFG 1987, S. 106). Die sog. „Mitternachtserlasse“ träfen diesbezüglich jedoch lediglich eine Aussage hinsichtlich der Zurechnung der Schachtelbeteilung zum maßgebenden Bewertungsstichtag. Eine weitergehende Rechtsauslegung, wie sie sich aufgrund der Sachbehandlung des Finanzamtes ergäbe, lasse sich aus dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung jedoch nicht entnehmen. Randnummer 12 Die aufgezeigten Grundsätze seien von der Klägerin auch folgerichtig angewandt worden, indem sie die unmittelbaren Verpflichtungen gegenüber dem Erwerber der Beteiligungsgesellschaften (aufgrund der von der X-Anlagen AG vertraglich zugesicherten Eigenkapitalgarantie) in Höhe von xx.xxx.xxx DM nicht in die Vermögensaufstellung aufgenommen habe. In Höhe eines Betrages von x.xxx.xxx DM seien allerdings auch allgemeine Veräußerungskosten betreffende Verpflichtungen (und damit keine Verpflichtungen gegenüber dem Erwerber) nicht berücksichtigt worden. Im Rahmen der Klage werde deshalb beantragt, diese in Handels- und Steuerbilanz gebildeten Rückstellungen (für Beratungsleistungen und Vermittlungsprovision) als zusätzliche Schuldposten bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 01.01.1996 zu berücksichtigen. Randnummer 13 Die Klägerin beantragt (aufgrund ihrer ergänzenden Antragstellung durch Schriftsatz vom 17. Januar 2007) sinngemäß, den Bescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 vom 13. Dezember 2001 und die Einspruchsentscheidung vom 28. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass ein Einheitswert in Höhe von -xxx.xxx.xxx DM festgestellt wird, für den Fall der Ablehnung des Klageantrages, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Randnummer 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Das Finanzamt verweist zur Begründung seines Antrages auf die Einspruchsentscheidung und bringt darüber hinaus vor, der klägerische Hinweis, dass es sich bei dem Organschaftsverhältnis einerseits und dem Kauf- und Veräußerungsgeschäft andererseits um unterschiedliche Rechtsverhältnisse handele, sei rein formaler Art. Angesichts des engen Sachzusammenhangs zwischen der Gewinnerzielung durch die Veräußerung und der Verpflichtung zur Abführung dieses Gewinns komme diesem Hinweis auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Bedeutung zu. Nach den seinerzeitigen Organschaftsvereinbarungen habe die organisatorische Eingliederung sichergestellt, dass der Wille der Y-AG als Organträgerin bei der klägerischen Organgesellschaft auch tatsächlich durchgeführt werde. Die Y-AG habe als alleinige Gesellschafterin der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Klägerin zugestimmt, was wesentliche Voraussetzung dafür gewesen sei, dass nach klägerischer Auffassung zwar nicht der Gewinn selbst, wohl aber dessen Verpflichtung zu dessen Abführung zu berücksichtigen sei. Randnummer 16 Der Rechtsauffassung des Finanzamts, dass die Gewinnabführungsverpflichtung nicht zu berücksichtigen sei, stehe auch nicht der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Steuerbilanzwerte für die Vermögensaufstellung im Sinne des § 109 Abs. 1 BewG entgegen. Dieser Grundsatz werde bereits durch die sog. „Mitternachtsregelung“ durchbrochen, die ein in der Steuerbilanz nicht mehr zu berücksichtigendes Wirtschaftsgut bewertungsrechtlich noch dem Veräußerer zurechne. Der klägerische Einwand, dass die Verwaltungsanweisung des Abschnitts 41 Abs. 7 der VStR vorliegend keine Anwendung finde, treffe nicht zu. Die Verwaltungsanweisungen stellten lediglich darauf ab, ob die Schulden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern stünden. Unerheblich sei nach ihrem Wortlaut, ob der Zusammenhang unmittelbarer oder mittelbarer Art sei. Randnummer 17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird insbesondere auf die Schriftsätze vom 3. Februar 2005 und 27. April 2005 verwiesen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 19 Dem Gericht haben fünf Bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 1. Die Klage ist lediglich insoweit begründet, als die in auch in der Steuerbilanz gebildeten Rückstellungen für Beratungsleistungen und Vermittlungsprovisionen in Höhe von x.xxx.xxx DM als zusätzliche Schuldposten bei der Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1996 zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ist die Klage unbegründet, denn bei Anwendung des § 102 Abs. 2 BewG auf die von der Klägerin zum 30. September 1995 veräußerten ausländischen Beteiligungen bleiben zwar- dem Antrag der Klägerin entsprechend - sowohl die Beteiligungen als auch den für die Veräußerung erhaltenen (Teil-)Erlös in Höhe von xxx.xxx.xxx DM unberücksichtigt, darüber hinaus ist aber auch Gewinnabführungsverpflichtung gegenüber der Y-AG in Höhe von xxx.xxx.xxx DM nicht als Schuldposten zu berücksichtigt. Randnummer 21 Gemäß § 95 Abs. 1 BewG umfasst das bewertungsrechtliche Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dabei sind gemäß § 109 Abs. 1 BewG die zu einem Gewerbebetrieb gehörenden Wirtschaftsgütern, sonstigen aktiven Ansätze, Schulden und sonstigen passiven Ansätze bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder 5 EStG ermitteln, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 des § 109 BewG mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen. Nach § 109 Abs. 4 BewG sind Wertpapiere und Anteile an Kapitalgesellschaften mit dem nach §§ 11, 112 und 113 ermittelten Wert anzusetzen. Für den Bestand und die Bewertung des Betriebsvermögens sind gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 BewG grundsätzlich die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt - hier der 1. Januar 1996 - maßgebend. Gemäß § 106 Abs. 2 BewG ist jedoch für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluss des Kalenderjahres machen, dieser Abschlusstag zugrunde zu legen. Gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 BewG kann für Betriebe, die - wie die Klägerin zum 30. September 1995 - jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, auf Antrag zugelassen werden, dass der Schluss des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. Randnummer 22 Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen bewertungsrechtlichen Vorschriften und den von der Klägerin in ihrer Vermögensaufstellung auf den 30. September 1995 ausgewiesenen Werten hinsichtlich ihrer Beteiligungsgesellschaften - über die zwischen den Beteiligten nicht gestritten wird - ergibt sich bei Zugrundelegung der beiden oben aufgezeigten Alternativen hinsichtlich der Schachtelbeteiligung folgende Beurteilung: Randnummer 23
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