Abschreibungsdauer der Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob für Musterhäuser eines Fertigbauunternehmens eine im - Vergleich zur regelmäßigen Abschreibungsdauer des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (25 Jahre) - verkürzte Abschreibungsdauer zugrunde zu legen ist. Randnummer 2 Die Klägerin hat ihren Sitz in A. Ihr Unternehmensgegenstand ist der Vertrieb und die Errichtung von Fertighäusern sowie die Übernahme und Ausführung von Zimmerarbeiten aller Art. Die Klägerin errichtet überwiegend Ein- und Zweifamilienhäuser als Typenhäuser in vorgefertigter Holzbauweise. Die vorgefertigten Wandteile, Geschossdecken und Dachelemente werden zur Baustelle transportiert und dort auf einer Kellerdecke oder Bodenplatte aufgestellt und montiert. Randnummer 3 Die Klägerin hatte und hat zu Vertriebszwecken Musterhäuser an verschiedenen Standorten im Bundesgebiet errichtet. Auch in den Streitjahren errichtete und unterhielt sie die Musterhäuser zum Teil auf eigenem Grund und Boden und zum Teil auf gemieteten fremdem Grund und Boden (meist im Rahmen einer Musterhausausstellung). Sämtliche Musterhäuser waren komplett fertig gestellt und ausgestattet. Hinsichtlich der einzelnen Musterhäuser hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 und als Anlage zu dem Schriftsatz vom 20. Februar 2007 Listen vorgelegt, aus denen sich u.a. der Standort, die Art des bebauten Grundstücks, die Mietvertragslaufzeit, das Aufstellungsdatum, das Verkaufsdatum, die Standzeit, die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und die AfA sowie der Verkaufserlös ergeben. Aus diesen Listen ergibt sich, dass die Musterhäuser Nr. 2, 3, 8, 14a, 16, 17, 20, 21, 24 und 26-29 , 30, 32, 33 und 35-38 in den Streitjahren zum Betriebsvermögen der Kläger gehörten. Zum Teil wurden die Ausstellungshäuser nach Ablauf der Repräsentationsphase mit dem dazugehörigen Grund und Boden verkauft, zum Teil wurden sie demontiert und verkauft und zum Teil befanden sie sich über die Streitjahre hinaus im Betriebsvermögen. Soweit hinsichtlich des dazugehörigen Grund und Bodens Mietverträge - insbesondere zur Teilnahme an Ausstellungen - abgeschlossen wurden, hatten die Mietverträge eine unterschiedliche Vertragsdauer (bis zu 9 Jahre, so der Mietvertrag hinsichtlich der Musterhäuser Nr. 10 und 11 oder lediglich zwei Jahre, so z.B. der Mietvertrag des Musterhauses Nr. 35). Im Regelfall war in diesen Mietverträgen eine Klausel enthalten, wonach sich das Mietverhältnis um einen bestimmten Zeitraum verlängert, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist vor Ablauf des jeweiligen Mietzeitraums oder des laufenden Jahres gekündigt wird. Randnummer 4 Die Klägerin legte bei der Abschreibung der Musterhäuser zunächst im Regelfall eine Nutzungsdauer von 8 Jahren zugrunde und schrieb die Häuser jährlich mit 12,5 v.H. ab (wegen der Einzelheiten vgl. die von der Klägerin vorgelegten Listen; eine Korrektur fand im Anschluss an die Außenprüfung durch das Finanzamt statt). Die die Streitjahre betreffenden, ihrem Inhalt nach in dem Urteilsrubrum aufgeführten Steuerbescheide ergingen zunächst - nach Einreichung der jeweiligen Steuerklärungen – erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Randnummer 5 In der Zeit vom 8. August 2000 bis 6. Februar 2001 fand bei der Klägerin eine die Streitjahre betreffende Außenprüfung statt. Im Rahmen dieser Prüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, auch bei Musterhäusern sei von einer 25-jährigen Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auszugehen und diese Häuser seien zwingend mit 4 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben. Das Finanzamt folgte der Auffassung des Prüfers und änderte auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO am 28. April 2003 die hinsichtlich der Streitjahre ergangenen Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer sowie die Bescheide zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG entsprechend ab. Die dagegen erhobenen Einsprüche wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 als unbegründet zurück. Randnummer 6 Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage vertritt die Klägerin die Ansicht, das Finanzamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass Musterhäuser nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mit 4 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuschreiben seien. Randnummer 7 Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass Musterhäuser eines Fertighausherstellers dem Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen seien, jedoch sei der Entscheidung vom 21. März 1977 (Aktenzeichen V R 44/73) bezüglich der Abschreibung nichts zu entnehmen. Man müsse bereits in Frage stellen, ob es sich bei Musterhäusern überhaupt um Gebäude handele. Denn Muster-Fertighäuser würden nicht errichtet, um Menschen oder Sachen Schutz und Aufenthalt zu bieten. Es gehe ausschließlich darum zu werben und darzustellen. Es handele sich dabei um eine Betriebsvorrichtung und nicht um ein Grundvermögen. Betriebsvorrichtungen seien nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesem Begriff würden vielmehr alle Vorrichtungen fallen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben würde. Gleiches gelte für die Außenanlagen. Diese stünden in einer besonderen Beziehung zu einem mit dem Gebäude ausgeübten gewerblichen Betrieb. Sie würden nicht der Benutzung des Grundstücks, sondern nur Werbezwecken dienen. Randnummer 8 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei den Musterhäusern um Gebäude handeln würde, so sei die Abschreibung nicht mit 4 v.H. vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des BFH komme es insoweit auf die objektive Nutzbarkeit des Wirtschaftsgutes unter Berücksichtigung der besonderen betriebstechnischen Beanspruchung an. Vorliegend sei die Klägerin in den Musterhäuserparks verpflichtet, die Musterhäuser jeweils auf einem aktuellen Stand zu halten. Dementsprechend sei die Nutzungszeit auch grundsätzlich begrenzt. Es müsse dabei das Gesamtbild des Parks eingehalten werden. Darüber hinaus fänden auch technische Neuerungen Einfluss, die in neuen Musterhäusern gezeigt würden. Hierzu seien alte Musterhäuser abzureißen. Im Durchschnitt würden die Musterhäuser der Klägerin (bisher insgesamt 41) durchschnittlich bis zu 5,8 Jahren genutzt. Damit liege eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer vor. Randnummer 9 Es sei darüber hinaus zu berücksichtigen, dass mit dem Abbau der Musterhäuser, dem sog. Abriss, das Wirtschaftsgut als solches aufgelöst werde. Schon bei Errichtung der Musterhäuser sei damit absehbar, dass diese im Durchschnitt nach 5,8 Jahre ihre Existenz verlören. Mit dem Abbau und der Zerlegung bestünde auf jeden Fall kein Gebäude mehr im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG. Vielmehr lägen nur Materialien vor, welche geeignet seien, ein Gebäude damit zu errichten. Damit stehe fest, dass die Musterhäuser nicht mit übrigen Gebäuden vergleichbar seien. Randnummer 10 Es sei darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass der Zweck der Musterhäuser nicht der spätere Verkauf oder die Verwertung, sondern allein die Anziehung und Überzeugung potentieller Bauherren sei. Aus kaufmännischer Sicht sei zudem nicht auf einen eventuellen Verkaufserlös, bezogen auf das einzelne Musterhaus abzustellen, sondern auf den mit dem Verkauf insgesamt erzielten Gewinn. Dieser sei unter Berücksichtigung aller Kosten innerhalb der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu ermitteln. Hierbei sei neben den Herstellungskosten auch Auf- und Abbau, sowie der laufende Unterhalt einzurechnen. Weiter müsse festgehalten werden, dass der Marktwert eines Musterhauses deutlich (ca. 50 %) unter dem eines neuen vergleichbaren Hauses liege. Randnummer 11 Darüber hinaus sei auch § 11c Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung zu beachten, wonach die Nutzungsdauer als ein Zeitraum definiert werde, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden könne. Ergänzend sei auch darauf hinzuweisen, dass die tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mit der für bewegliche Wirtschaftsgüter maßgebenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichzusetzen sei. Von daher könne das zu beweglichen Wirtschaftsgütern ergangene Urteil des BFH vom 19. November 1997 (X R 78/94, BStBl II 1998, 59) und dessen tragenden Gründe auf die als Gebäude zu behandelnden Musterhäuser nicht übertragen werden. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, die hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1998 ergangenen Körperschaftsteuerbescheide und Bescheide über den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 47 Abs. 2 KStG zum 31.12.1995 bis 31.12.1998 jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. April 2004 dahingehend abzuändern, dass hinsichtlich der im Betriebsvermögen befindlichen Musterhäuser der Klägerin eine jährliche AfA in Höhe von 12,5 v.H. berücksichtigt wird, hilfsweise die Revision zuzulassen. Randnummer 13 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Finanzamt verweist zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung . Randnummer 15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 21. Mai 2004, 7. September 2004 und 20. Februar 2007 sowie auf die Schriftsätze des Finanzamtes vom 7. Juli 2004 und vom 2. Februar 2007 verwiesen. Randnummer 16 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Sie wurden die telefonisch auf die Möglichkeit eines Zwischenurteils im Sinne des § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Randnummer 17 Dem Gericht haben zwölf Bände Steuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 1. Das Gericht entscheidet – vorab - die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsfrage, ob für Musterhäuser eines Fertighaus-Bauunternehmens im Vergleich zu § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG erhöhte Beträge als Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen sind, dahingehend, dass weder die Eigenschaft des jeweiligen Gebäudes als Musterhaus als solches noch die Errichtung eines Musterhauses auf einem gemieteten Ausstellungsgelände dazu führen, dass eine im Vergleich zu § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG erhöhte Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden kann. Randnummer 19 Nach § 7 Abs. 4 EStG sind abweichend von § 7 Abs. 1 EStG bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, als Absetzung für Abnutzung jährlich 4 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden, wenn (in den Fällen der Nr. 1) die tatsächliche Nutzugsdauer eines Gebäudes weniger als 25 Jahre beträgt. Darüber hinaus bleiben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung zulässig. Randnummer 20
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