(Merkmale einer Einlagenleistung i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG) Tatbestand Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit der Verlust einer Kommanditgesellschaft (KG) bei den beteiligten Kommanditisten gemäß § 15a Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen des Vorhandenseins negativer Kapitalkonten vom sog. Verlustausgleich ausgeschlossen ist. Dabei geht es in erster Linie um die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang wegen des Bestehens einer Außenhaftung im Sinne des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) für den einzelnen Kommanditisten das Verlustausgleichsvolumen gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG erweitert ist. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Die Antragstellerin ist eine KG in der Form einer GmbH & Co. KG. Sie wurde durch Vertrag vom xx.xx.2001 gegründet. Unternehmensgegenstand ist die Durchführung von … , insbesondere im Bereich des … (§ 2 des Gesellschaftsvertrages). Persönlich haftende Gesellschafterin ist die X Verwaltungs GmbH (§ 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Kommanditisten waren zunächst … Randnummer 3 M , R und J mit jeweils einer Kommanditeinlage von 8.000 € (§ 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Der Kommanditist R ist zwischenzeitlich, nämlich mit Wirkung zum 28.02.2005, aus der KG ausgeschieden (Vereinbarung vom 25.02.2005). Die X Verwaltungs GmbH (als Komplementärin) ist zur Gestellung einer Kapitaleinlage weder berechtigt noch verpflichtet (§ 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Für jeden Kommanditisten ist - entsprechend seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, seinen Beteiligungsrechten sowie der Handelsregisteranmeldung - ein festes Kapitalkonto (im Folgenden auch: Kapitalkonto I) vorgesehen (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages). Daneben sind für den jeweiligen Kommanditisten ein Verlustvortragskonto (im Folgenden auch: Kapitalkonto II) sowie ein Darlehenskonto eingerichtet (§ 6 Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages). Randnummer 4 In ihren Bilanzen zum 31.12.2004 setzte die Antragstellerin - wie auch schon zu den vorangegangenen Bilanzstichtagen - den Betrag von 24.000,00 € auf der Passivseite als "Kommanditeinlage" bzw. "Haftkapital" und auf der Aktivseite als "ausstehende Einlagen" an. In den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2001 bis 2004 wies sie folgende Ergebnisse aus: 2001 Fehlbetrag 2.038,64 DM 2002 Fehlbetrag 31.228,49 € 2003 Gewinn 87.523,88 € 2004 Fehlbetrag 136.483,23 € Randnummer 5 Der Bilanz fügte die Antragstellerin eine Übersicht zur Kapitalkontenentwicklung bei, in der für die einzelnen Gesellschafter neben den Beständen der Eigen- und Fremdkapitalkonten (zum Anfang und zum Ende des Streitjahres) jeweils die Einlagen, die Entnahmen sowie die das Streitjahr betreffenden Ergebnisanteile aufgeführt sind. Bezüglich der (Eigen-) Kapitalkonten der Kommanditisten handelt es sich im Wesentlichen um folgende Werte: M R J € € € - Stand zum 01.01.2004 0,00 0,00 0,00 - Einlagen 19.676,66 18.318,95 18.318,93 - Entnahmen ./. 2.258,53 ./. 86,21 ./. 86,22 - Ergebnisanteil ./. 45.494,41 ./. 45.494,41 ./. 45.494,41 - Stand zum 31.12.2004 ./. 28.076,28 ./. 27.261,67 ./. 27.261,70 Randnummer 6 Der Antragsgegner (das Finanzamt) hatte für die Jahre 2001 und 2002 im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung des gewerblichen Gewinns und des verrechenbaren Verlustes die bei den einzelnen Kommanditisten angesetzten Verluste zunächst als ausgleichsfähig anerkannt (Bescheide vom 13.09.2002 und vom 29.06.2004). Für das Jahr 2003 hatte er den nach § 15a Abs. 2 EStG verrechenbaren Verlust mit 0,00 € angesetzt (Bescheid vom 22.06.2005). Die Feststellungen waren jeweils gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Randnummer 7 Für das Streitjahr 2004 traf das Finanzamt in Bezug auf die Ausgleichsfähigkeit bzw. Verrechenbarkeit des jeweiligen Verlustanteils bei den Kommanditisten folgende Feststellungen (Bescheid vom 22.06.2005): M R J € € € - verrechenbarer Verlust im Sinne des 15a EStG 35.588,64 34.744,01 34.744,06 - ausgleichsfähiger Verlust 275,77 10.540,35 10.540,40 Randnummer 8 Bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlustes für die Kommanditisten ging es in zwei Schritten vor. In einem ersten Schritt stellte es die jeweilige Kapitalkontoentwicklung dar. In einem zweiten Schritt berechnete es die berücksichtigungsfähige Außenhaftung. Bei der Darstellung der "Kapitalkontoentwicklung im Sinne des § 15a EStG" (erster Schritt) erhöhte es für das jeweilige Kapitalkonto den (negativen) Betrag zum 31.12.2004 um den Betrag von 7.996,18 € bzw. 7.996,17 €, den es als "haftungsbeendende Einlage" bezeichnete. Bei der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung (zweiter Schritt) setzte es jeweils den Betrag von 0,00 € an. Diesen Betrag ermittelte es folgendermaßen: "Hafteinlage laut Handelsregister am Ende des Wirtschaftsjahres" 8.000,00 € "abzgl. erbrachte Hafteinlage (Kapital, § 171 HGB) am Ende des Wirtschaftsjahres" 8.000,00 €. Randnummer 9 Gegen den vorgenannten Feststellungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Zur Begründung trug sie vor: Entgegen der Annahme des Finanzamts sei eine Einlage auf die Haftungssumme nicht erfolgt. Obwohl der erweiterte Verlustausgleich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund der damals bestehenden Außenhaftung schon für frühere Wirtschaftsjahre in Anspruch genommen worden sei, greife die Außenhaftung auch im Streitjahr 2004 ein. Denn zum Stichtag 31.12.2003 sei bei den einzelnen Kommanditisten das Kapitalkonto II durch den entsprechenden Anteil am Jahresgewinn der KG auf 0,00 € gebracht worden. Randnummer 10 Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab (Bescheid vom 26.09.2005). Zur Begründung verwies es auf eine sog. Prüfberechnung. Hierbei handelt es sich um einen Neuausdruck des angefochtenen Feststellungsbescheids, bei dem - maschinengesteuert - die einzelnen Rechenschritte nochmals näher erläutert sind. Unter Nr.5 dieser Erläuterungen heißt es - hier beispielsweise bezogen auf den Gesellschafter M - u. a.: In Höhe der haftungsbeendenden Einlagen erlischt die Außenhaftung am Ende des Wirtschaftsjahres. Sie führen nicht zu einer Erhöhung des Kapitalausgleichsvolumens im Sinne des § 15a EStG. Es ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage für den Verlustausgleich: Haftungsausgleichsvolumen wird durch Kapitalausgleichsvolumen ersetzt. - Das durch die Einlage entstandene Kapitalausgleichsvolumen kann nicht noch einmal zum Verlustausgleich verwendet werden (R 135d Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStR). - In Höhe der haftungsbeendenden Einlagen des Wirtschaftsjahres werden folgende bisher aufgrund Außenhaftung ausgleichsfähigen Verluste in ausgleichsfähige Verluste wegen Kapital umqualifiziert: - aus Wirtschaftsjahr 2001 ./. 343,63 € - aus Wirtschaftsjahr 2002 ./. 7.652,55 € Summe ./. 7.996,18 € Randnummer 11 Mit Schreiben vom 28.09.2005 hat die Antragstellerin bei Gericht den Antrag gestellt, den Feststellungsbescheid vom 22.06.2005 von der Vollziehung teilweise auszusetzen. Hierzu hat sie - ergänzend zu ihrer Einspruchsbegründung - weiter vorgetragen: Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt in seinen Berechnungen von der Annahme ausgehe, die Haftungssumme von 8.000,00 € habe sich durch haftungsbeendende Einlagen auf 0,00 € vermindert. Einlagen auf die Haftungssumme müssten nach § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zunächst von der Geschäftsführung eingefordert werden. Eine solche Einforderung sei bis zum Ende des Streitjahres 2004 nicht erfolgt. Dies werde in zweierlei Hinsicht belegt. Zum einen sei in der Bilanz zum 31.12.2004 für jeden Kommanditisten als ausstehende Einlage ein Betrag von 8.000,00 € ausgewiesen. Zum anderen habe der (frühere) Kommanditist R aufgrund der Vereinbarung vom 25.02.2005 den Betrag von 8.000,00 € in bar an die KG gezahlt. Randnummer 12 Im Laufe des weiteren Verfahrens hat das Finanzamt in Bezug auf den angefochtenen Bescheid sowie auf die Feststellungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 seine bisherigen Berechnungen nochmals eingehend überprüft. Im Anschluss daran hat es unter dem Datum vom 14.09.2006 Änderungsbescheide für die Jahre 2001 bis 2003 erlassen. Dabei hat es für die Jahre 2001 und 2002 die Feststellung getroffen, die den Kommanditisten zugerechneten Verluste seien nur zum Teil ausgleichsfähig und im Übrigen nur nach § 15a EStG verrechenbar. Randnummer 13 Ebenfalls unter dem Datum vom 14.09.2006 hat das Finanzamt über den Einspruch gegen den Bescheid vom 22.06.2005 entschieden. Dabei hat es die Besteuerungsgrundlagen für die Kommanditisten nunmehr wie folgt festgestellt: M R J € € € - verrechenbarer Verlust im Sinne des § 15a EStG 35.596,28 34.781,65 34.781,72 - ausgleichsfähiger Verlust 268,13 10.532,76 10.532,69 Randnummer 14 Im Übrigen hat es den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt: Nach der Konzeption des § 15a EStG könne der Kommanditist Verluste im Rahmen der überschießenden Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB nur einmal steuerlich geltend machen. Daher dürfe auch bei einer über mehrere Bilanzstichtage bestehenden Haftung das Verlustausgleichsvolumen nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Die spätere haftungsbeendende Einlageleistung schaffe kein zusätzliches Verlustausgleichsvolumen (Hinweis auf R 138 Abs. 3 Sätze 6 bis 8 der Einkommensteuerrichtlinien, EStR). Zu dem hier streitigen Stichtag 31.12.2004 habe die Antragstellerin in diesem Sinne das Verlustausgleichsvolumen bereits ausgeschöpft. Auf den Umstand, dass die Hafteinlagen in der Bilanz noch als ausstehend ausgewiesen seien, komme es nicht an. Randnummer 15 Der vorgenannten Einspruchsentscheidung hat das Finanzamt eine Anlage beigefügt, in der - entsprechend der Form des angefochtenen Feststellungsbescheids und der später erstellten Prüfberechnung - die einzelnen Rechenschritte dargestellt und weiter erläutert sind. Dabei hat es nunmehr bei der "Kapital-veränderung im Sinne des § 15a EStG" (erster Schritt) für die einzelnen Kommanditisten jeweils den Betrag von 8.000,00 € (Gesellschafter M und J ) bzw. von 7.999,99 € (Gesellschafter R ) angesetzt. Bei der Berechnung der "berücksichtigungsfähigen Außenhaftung" (zweiter Schritt) hat es wie im Ausgangsbescheid den Betrag von 8.000,00 € abgezogen. Zur Erläuterung hat es den gleichen (maschinengesteuerten) Text verwandt wie in der Prüfberechnung. In diesem Rahmen (Erläuterung Nr. 5) hat es bei den "haftungsbeendenden Einlagen des (laufenden) Wirtschaftsjahres", die den Verlustausgleich "aufgrund Außenhaftung" in einen solchen "wegen Kapital" umqualifizieren sollen, die zeit- und betragsbezogenen Angaben folgendermaßen geändert: "aus Wirtschaftsjahr 2002 - 8.000,00 €". Randnummer 16 Die Antragstellerin hat gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben. Diese ist bei dem beschließenden Senat unter der Geschäftsnummer 3 K 3006/06 anhängig. Randnummer 17 Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Verfahren, den Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 22.06.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.09.2005 in der Weise von der Vollziehung auszusetzen, dass vorläufig von folgenden Feststellungen auszugehen ist: M R J € € € - verrechenbarer Verlust im Sinne des § 15a EStG 19.596,23 18.781,67 18.781,70 - ausgleichsfähiger Verlust 16.268,13 26.532,73 26.532,71 Randnummer 18 Das Finanzamt beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begrünung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt es im Wesentlichen Folgendes aus: Wie zwischen den Beteiligten unstreitig, seien für die einzelnen Kommanditisten auf das variable Kapitalkonto während der Jahre 2003 und 2004 Einlagen verbucht worden. Einlagen in das Gesamthandseigenkapital seien immer als auf die Hafteinlage geleistet anzusehen, soweit diese noch ausstehe. Dies gelte unabhängig von der Art, Zweckbestimmung und Verbuchung der Einlage. Andernfalls würde es sich um Darlehen handeln. Zu dem Vorliegen von Darlehen habe die Antragstellerin bisher weder Tatsachenangaben gemacht noch entsprechende Nachweise vorgelegt. Die einschlägige Kommentarliteratur gebe jedenfalls keinen Anlass, den Streitfall anders zu beurteilen. Sowohl das Handelsrecht als auch das Steuerrecht gingen von einem einheitlichen Kapitalanteil des Gesellschafters aus. Insoweit stimmten die Verwaltungsauffassung und die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) überein (Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 30.05.1997, BStBl I 1997, 627). Zudem entspreche es der ureigensten Motivation des Gesellschafters, seine Einlage zu erbringen. Jede Einlage, die dieser leiste, müsse im Sinne einer Haftungsbefreiung verstanden werden. Eine Nichtleistung auf die Hafteinlage sei im normalen Geschehensablauf völlig untypisch und erfolge nur aus steuerlichen Gründen. Randnummer 20 Die den Streitfall betreffenden Akten des Finanzamts waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Randnummer 21 II. Der Antrag ist nur zum Teil begründet. Randnummer 22 1. Die Voraussetzungen einer Aussetzung der Vollziehung liegen zwar vor in Bezug auf die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Außenhaftung (zweiter Rechenschritt), nicht jedoch in Bezug auf die Kapitalkontoentwicklung im Sinne des § 15a EStG (erster Rechenschritt). Randnummer 23 Nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO). Randnummer 24 Ernstliche Zweifel in dem vorgenannten Sinne sind gegeben, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit und Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen auslösen. Der Erfolg braucht jedoch nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg. Es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenornung/Finanzgerichts-ordnung, § 69 FGO Tz. 89 m. w. N.). Randnummer 25 Ernstliche Zweifel in rechtlicher Hinsicht liegen beispielsweise vor, wenn in der Literatur und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung gewichtige Bedenken gegen die Verwaltungspraxis erhoben werden. Das Gleiche gilt, wenn das Finanzamt in der angegriffenen Entscheidung eine vom Bundesfinanzhof (BFH) abweichende Auffassung vertritt (Tipke/Kruse, a. a. O., § 69 Tz. 91 m. w. N.). Randnummer 26 Im Streitfall liegen ernstliche Zweifel vor hinsichtlich der Auffassung des Finanzamts, die Kommanditisten hätten im Streitjahr 2004 gegenüber der Klägerin "haftungsbeendende Einlagen" in Höhe von jeweils 8.000,00 € erbracht mit der Folge, dass eine Erweiterung des Verlustausgleichsvolumens nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme (zweiter Rechenschritt). Demgegenüber liegen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel vor hinsichtlich der Berechnungen, die das Finanzamt im Rahmen der "Kapitalkontoentwicklung im Sinne des § 15a EStG" für die einzelnen Kommanditisten durchgeführt hat (erster Rechenschritt). Dabei vermag der Umstand, dass das Finanzamt diese Berechnungen in einer nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Weise erläutert hat, nichts an der Richtigkeit der Berechnungsergebnisse zu ändern. Randnummer 27 Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Haftet der Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft aufgrund des § 171 Abs. 1 HGB, so können nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG - abweichend von der vorgenannten Regelung - Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrages, um den die im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht (erweiterter Verlustausgleich aufgrund Außenhaftung). Letztere Vorschrift ist nach § 15a Abs. 1 Satz 3 EStG jedoch nur anzuwenden, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung aufgrund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist. Soweit der Verlust nach den Regelungen des § 15a Abs. 1 EStG (im Sinne eines sog. ausgleichsfähigen Verlustes) nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf, mindert er nach § 15a Abs. 2 EStG (im Sinne eines sog. verrechenbaren Verlustes) die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Randnummer 28 Nach § 171 Abs. 1 HGB haftet der Kommanditist den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist. Dabei wird nach § 172 Abs. 1 HGB die Einlage eines Kommanditisten durch den im Handelsregister eingetragenen Betrag bestimmt. Randnummer 29
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