Grundstückswerts bezogen, wurde das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht . am 2001 gem. § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt. Randnummer 4 Im Hinblick auf den nach Auffassung
Finanzamts unter dem Verkehrswert der Grundstücke liegenden Verkaufspreis verständigten sich zum einen die DEF und das für die DEF zuständige Finanzamt am 2001 sowie zum anderen die Klägerin und der Beklagte am 2001 ausgehend von einem Verkehrswert der Grundstücke von xxx DM über die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin und eine zeitgleiche verdeckte Weiterausschüttung an C in Höhe von xx Mio. DM. Als Zeitpunkt
wirtschaftlichen Übergangs der Grundstücke wurde der Monat September 1993 (Streitjahr) bestimmt. Die (telefonischen) Verhandlungen zur Vorbereitung der tatsächlichen Verständigungen erfolgten zwischen der Steuerfahndungsstelle und den Bevollmächtigten der beteiligten Steuerpflichtigen; die Veranlagungsfinanzämter wurden erst kurz vor dem Abschluss der tatsächlichen Verständigungen von der Steuerfahndung über Sachverhalt und Rechtslage informiert. Randnummer 5 Nach Abschluss der tatsächlichen Verständigungen ergingen für die DEF entsprechend geänderte Steuerbescheide. Da anderes Eigenkapital nicht zur Verfügung stand, galt für die vGA verwendbares Eigenkapital i.S.
2 Nr. 4
Körperschaftsteuergesetzes (KStG) als verwendet. Bei der Berechnung
zu versteuernden Einkommens wurde der bisherige Verlust von mehr als xx Mio. DM um die vGA gemindert. Der um die Gewinnausschüttungen verminderte Verlust wurde auch der Berechnung
Gewerbeertrags zugrunde gelegt. Randnummer 6 Bezogen auf die Klägerin vertrat das Finanzamt die Auffassung, das zu versteuernde Einkommen sei um die den Buchwert der Anteile der DEF von xxx DM übersteigenden Gewinnausschüttungen von xxx DM zu erhöhen. Der Gewerbeertrag sei jedoch nicht um diesen Betrag zu kürzen, da es sich nicht um einen „Gewinn aus Anteilen“ i.S.
2a
Gewerbesteuergesetzes (GewStG) handele. Randnummer 7 Gegen den Gewerbesteuermessbescheid vom 2001 legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsbegründung vom 2002 trug sie vor, die Bereitschaft zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung sei erst entstanden, nachdem in mehreren Telefonaten zwischen dem Leiter der Steuerfahndung und ihrem Rechtsanwalt eine fiktive Kaufpreiserhöhung beziffert wurde, nach denen es für den Gesellschafter C zu keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise kommen würde. Sie erwäge, die tatsächliche Verständigung unter dem Gesichtspunkt von § 123
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 8 Im ersten Rechtsgang hatte die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht Erfolg. Aufgrund der vom Finanzamt eingelegten Revision hob der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15. September 2004 (I R 16/04, BStBl II 2005, 297) das Urteil
Hessischen Finanzgerichts auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung
BFH ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 9 Nr. 2a GewStG nicht um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S.
G als verwendet gilt. Streitig sei unter den Beteiligten aber die Wirksamkeit und die Reichweite der getroffenen tatsächlichen Verständigungen und hierbei insbesondere, ob tatsächlich eine vGA (i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) an die Klägerin im (anteiligen) Umfang
Unterpreisverkaufs der Grundstücke an die ABC vorgelegen habe, die bei Ermittlung
Gewerbeertrages gemäß § 7 GewStG im Gewinn aus Gewerbebetrieb zu erfassen sei. Das Finanzgericht habe dazu keine weiteren Feststellungen getroffen und diese Frage nicht geprüft. Randnummer 9 Die Klägerin trägt vor, die tatsächlichen Verständigungen beinhalteten als wesentliche Feststellung, dass aufgrund
Grundstücksübertragungsvertrages eine verdeckte Gewinnausschüttung von der DEF an die Klägerin und von dieser an den Gesellschafter C stattgefunden habe. Die tatsächlichen Verständigungen führten aber zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, da sie jeweils verdeckte Gewinnausschüttungen von der DEF an die Klägerin und von dieser an C als Vereinbarungen regelten, deren Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Es habe sich um eine rein fiktive Gewinnerhöhung der Klägerin gehandelt. Mit der Verwendung der Begriffe „vGA“ und „Ausschüttung“ seien nicht die tatsächlichen Umstände, sondern Rechtsfolgen vereinbart worden. Nach einhelliger Ansicht seien tatsächliche Verständigungen über steuerliche Rechtsfolgen nichtig. Im Übrigen seien die tatsächlichen Verständigungen überhaupt nur zustande gekommen, weil ihr Berechnungen zu Grunde gelegt worden seien, nach denen es für den Gesellschafter C zu keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise kommen würde. Die Mehrbelastung mit Körperschaftsteuer für die DEF und für die Klägerin habe durch Steuererstattungsansprüche
Gesellschafters kompensiert werden sollen, die sich auf Grund
durch den höheren Kaufpreis ergebenden Abschreibungsvolumens auf die Immobilie und Verlustzuweisungen unter Berücksichtigung
Einkommensteuergesetzes bei der V GmbH & Co KG ergäben. Zur Absicherung dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise (Rechtsfolgen einer tatsächlichen Verständigung können nicht fixiert werden) wurden vom SGL der Steufa Kontrollmitteilungen mit der steuerlichen Behandlung an die beteiligten FA gegeben. Randnummer 10 Die Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung folge somit auch aus einer zumindest analogen Anwendung
Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Von einer zusätzlichen Belastung mit Gewerbesteuer sei keiner der Beteiligten, auch nicht der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsprüfung , ausgegangen. Die Frage der Gewerbesteuer sei auch nicht im Vorfeld gesondert thematisiert worden. Die dem entsprechenden steuerlichen Überlegungen hätte ihr Prozessbevollmächtigter eingangs
Zusammentreffens aller Beteiligten zur tatsächlichen Verständigung nochmals explizit dargelegt, da ansonsten keine Bereitschaft zum Ansatz eines um xxx Mio DM höheren Kaufpreises bestanden hätte. Die wirtschaftliche Neutralität
gesamten Vorgangs sei Geschäftsgrundlage der tatsächlichen Verständigung gewesen. Unmittelbar nach Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung habe die Steuerfahndungsprüferin der Dienststelle jedoch dem für die Betriebsprüfung der Klägerin zuständigen Außenprüfer eine Kopie der OFD-Verfügung vorgelegt, wonach die Kürzungsvorschrift
StG auf Ausschüttungen aus dem EK 04 nicht anwendbar sei. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid für 1993 über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag vom .01 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom .02 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 1993 auf 0,- DM festgesetzt wird. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Beklagte ist der Auffassung, die tatsächliche Verständigung sei wirksam, weil die Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben an sie gebunden seien. Mögliche Zweifel über steuerrechtliche Konsequenzen könnten die Wirksamkeit nicht berühren. Die tatsächliche Verständigung im Streitfall habe die Wertfindung der vGA bzw. die Höhe
Kapitalrückflusses und den Zeitpunkt
wirtschaftlichen Übergangs
Grundstücks betroffen. Randnummer 14 Dies sei eine zulässige Einigung über Besteuerungsgrundlagen bei schwer zu ermittelnden Sachverhalten. Eine gewerbesteuerliche Neutralität sei weder ausdrücklich noch durch konkludentes Handeln zugesichert worden, da lediglich die körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Konsequenzen diskutiert worden seien. Randnummer 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Wortlaut der tatsächlichen Verständigungen verwiesen. Randnummer 16 Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen und den Inhalt der tatsächlichen Verständigungen vom 2001 und 2001 durch Vernehmung der Zeugen Z, Y, X, W, V, U und T. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom
Finanzgerichts nicht folgen würde, wären eine weitere Sachverhaltsaufklärung zum Verkehrswert der Grundstücke und ggf. die Bestellung eines Gutachters entbehrlich. Andererseits bestünde nach Rechtskraft
Zwischenurteils ohne Revisionseinlegung die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten einvernehmlich über den Wert der Grundstücke einigen. Randnummer 22 Die Beteiligten haben sich mit dem Erlass eines Zwischenurteils einverstanden erklärt. Randnummer 23 II. An die Rechtsauffassung
BFH, wonach der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gemäß § 9 Nr. 2a GewStG um eine vGA zu kürzen ist, für die Eigenkapital i.S.
G als verwendet gilt, ist das Gericht gebunden. Randnummer 24 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine vGA i.S.
G bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe
Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (BFH-Urteil vom
Grundstücks geeinigt, der wegen
Unterschieds zum Kaufpreis zu einer vGA führen würde. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht an diese Vereinbarung gebunden. Randnummer 29 a) Nach ständiger Rechtsprechung
BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung eine tatsächliche Verständigung über die tatsächlichen Merkmale, die der Besteuerung zugrunde liegen, grundsätzlich zulässig (BFH-Urteil vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537 m.w.N.).Zwar sind Vergleiche über Steueransprüche wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Dagegen dient es in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung der Förderung und Beschleunigung
Besteuerungsverfahrens und allgemein dem Rechtsfrieden, besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen. Dies gilt insbesondere in Schätzungsfällen. Derartige „tatsächliche“ Verständigungen betreffen in der Regel (nur) einen -von beiden Beteiligten zu konkretisierenden- Ausschnitt aus dem gesamten jeweils zu beurteilenden Besteuerungssachverhalt und dienen dem Ziel, insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFH-Urteil vom
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nicht anwendbar (BFH-Beschluss vom 25. August 2006 VIII B 13/06, BFH/NV 2006, 2122). Randnummer 31 An einer zulässigen und wirksamen „tatsächlichen Verständigung“ müssen sich die Beteiligten festhalten lassen. Dies entspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der im Steuerrecht als allgemeine Rechtsgrundlage uneingeschränkt anerkannt ist (BFH-Urteile in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 ; vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, 33 ff., BStBl II 1989, 990 ). Das Gericht schließt sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Randnummer 32
genauen Zeitpunkts
Übergangs schwer zu ermitteln seien, zumal der Vorgang zeitlich weit zurück liege. Bei einer solchen Sachlage, in der es (auch) um die Bewertung eines Wirtschaftsguts geht, ist der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung geboten und zulässig (vgl. Kühnen, Anm. in EFG 2006, 1308). Auch wenn in der tatsächlichen Verständigung vom 2001 zwischen der DEF und dem Finanzamt davon die Rede ist, dass „bei einem streitgegenständlichen Verkaufspreis von xxx DM Einigung darüber erzielt werde, dass eine vGA i H. v. xxx DM“ erfolgt sei, so vermag diese Formulierung das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sich über die Rechtsfrage, ob überhaupt eine vGA vorliege, geeinigt wurde. Unabhängig davon, dass diese tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren der DEF nicht unmittelbar zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreits Wirkung entfaltet, so ist bei der Auslegung der Vereinbarung zu berücksichtigen, dass mit dieser Formulierung inhaltlich nur die steuerlichen Auswirkungen
Grundstückswerts, auf den man sich geeinigt hatte, beschrieben und festgelegt wurden. Randnummer 34 bb) Auch ist das Ergebnis der Einigung nicht offenbar unrichtig. Randnummer 35 Das Gericht hat – nach der durchgeführten Beweisaufnahme – keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, dass die Behauptung der Klägerin, es habe sich um eine rein fiktive Gewinnerhöhung gehandelt, weil der Verkehrswert
Grundstücks unter dem damals vereinbarten Kaufpreis lag, zutreffend sein könnte. Da zum Wert
Grundstücks einander widersprechende Gutachten vorlagen, stand für die Beteiligten zumindest nicht fest, dass der Wert
Grundstücks unter dem Verkaufspreis gelegen haben muss. Auch wenn der Alleingesellschafter der Klägerin von Anfang an der Auffassung war, das Grundstück sei nicht unter Wert verkauft worden und dies mit einem Gutachten der ….., das erst 1999 und damit Jahre nach dem Verkauf erstellt wurde, belegen wollte, so sprachen angesichts
dem Finanzamt vorliegenden Gutachtens
Sachverständigen K mit einem Ausgangswert von xxx DM auch Anhaltspunkte für einen Verkauf weit unter Wert. Die Beweislage für beide Seiten gestaltete sich insgesamt als schwierig. Gerade dieser Umstand war es dann, der die Beteiligten veranlasste, die tatsächliche Verständigung abzuschließen. Randnummer 36 Nicht nachgewiesen ist die (angedeutete) Behauptung der Klägerin in den Schriftsätzen vom
halb sei überhaupt noch eine Vereinbarung abgeschlossen worden, bei der es jedoch insgesamt nicht zu einer steuerlichen Mehrbelastung
Gesellschafters kommen sollte. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben sich für einen solchen Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. Auch konnte vom Gericht nicht geklärt werden, ob der Grundstückswert und damit die Höhe der vGA, die angeblich zu einer steuerlichen Neutralität führen sollte, wie von der Klägerin behauptet von der Steuerfahndungsstelle ermittelt und vorgeschlagen wurde. Die Aussagen der Zeugen waren dazu nicht konkret genug und konnten durch keinerlei schriftliche Nachweise, insbesondere Telefonvermerke, belegt werden. Randnummer 37 cc) Der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung steht aber im Streitfall der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Randnummer 38 Rechtsgrundlage der Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung ist der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354 ). Danach dürfen sich die Beteiligten nicht in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut und unwiderruflich disponiert hat, setzen (vgl. Seer in Tipke-Kruse, AO, Vor § 118 Tz. 15). Die Dispositionen der Beteiligten sind darin zu sehen, dass sie unter Aufgabe ihrer unterschiedlichen Ausgangspositionen einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in Bezug auf den durch die tatsächliche Verständigung festgelegten Sachverhalt verzichten. Einer tatsächlichen Verständigung kann auch durch ausdrücklichen Vorbehalt eines Beteiligten die Bindungswirkung versagt werden (BFH-Urteil in BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, 626 unter 2.b a.E.). Randnummer 39 Ein solch ausdrücklicher Vorbehalt seitens der Klägerin führt im Streitfall zur fehlenden Bindungswirkung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Klägerin die tatsächliche Verständigung nur abgeschlossen hat, weil nach ihren Berechnungen Klägerin und Alleingesellschafter „keiner steuerlichen Mehrbelastung in einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtungsweise“ ausgesetzt waren. Zwar ist es grundsätzlich unbeachtlich, wenn ein Steuerpflichtiger die steuerrechtlichen Folgen nicht übersieht, aber gleichwohl über Fragen
Sachverhalts eine tatsächliche Verständigung abschließt. In einem solchen Fall kann der Steuerpflichtige sich nicht auf einen Irrtum berufen. Die Klägerin hat aber von Anfang an – für die Steuerfahndungsbeamten und für das Finanzamt erkennbar – auf die steuerliche Neutralität hingewiesen und sich auf eine tatsächliche Verständigung nur eingelassen, weil sie das langjährige Verfahren beendet haben wollte. Der für die Klägerin tätige Rechtsanwalt Z hat dies in seiner Zeugenvernehmung nochmals glaubhaft bestätigt. Auch wenn einige der anderen Zeugen nicht mehr wussten, ob die Klägerin ihren Vorbehalt ausdrücklich erwähnt hat, so wird die Behauptung der Klägerin bestätigt durch den Sachgebietsleiter der Veranlagung, den Zeugen U, der sich an die diesbezüglichen einleitenden Worte anlässlich
Treffens zum Abschluss der tatsächlichen Verständigung noch erinnern konnte. Der Zeuge U hat in seiner Vernehmung darüber hinaus geäußert, er vermute, dass die Klägerin die tatsächliche Verständigung nicht abgeschlossen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass Gewerbesteuer anfallen würde. Auch wenn dies nur eine Vermutung war, bestätigt sie die Bedeutung, die der Zeuge den einleitenden Worten
Zeugen Z zumaß. Dafür, dass die steuerliche Neutralität
Vorgangs für alle Beteiligten erkennbar von erheblicher Bedeutung war, sprechen zudem die Kontrollmitteilungen vom 2001, die von der Steuerfahndungsstelle f für die Veranlagungsfinanzämter der ABC und der V GmbH & Co. KG unmittelbar vor dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung erstellt wurden. Diese Kontrollmitteilungen sollten offensichtlich sicherstellen, dass die Veranlagungsfinanzämter sich an die vereinbarten - nach Auffassung
Gerichts rechtlich zweifelhaften - Folgewirkungen hielten. Randnummer 40 Nach Überzeugung
Gerichts steht damit fest, dass die Klägerin ihre Zustimmung zur tatsächlichen Verständigung unzweifelhaft und für die Beteiligten erkennbar von den steuerlichen Folgen abhängig machte. Ob schon dieser Umstand allein zur fehlenden Bindungswirkung führte, obwohl grundsätzlich nur Vereinbarungen über den steuerrechtlichen Sachverhalt zulässig sind und die Klägerin Gelegenheit hatte, vor dem Abschluss der tatsächlichen Verständigung die steuerliche Auswirkung zu prüfen (und hierbei das gewerbesteuerliche Problem nicht erkannt hat), mag dahinstehen. Jedenfalls widerspricht es dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass der Steuerfahndungsbeamtin T die gewerbesteuerliche Problematik bewusst war. Sie hatte schon vor dem Tag
Abschlusses der tatsächlichen Verständigung die aus ihrer Sicht erwartete Gewerbesteuerbelastung in ihrem Prüfungsbericht berücksichtigt. Dies steht aufgrund der Aussage der Zeugin T unzweifelhaft fest und lässt sich auch dem Aktenvermerk, den der Sachgebietsleiter der Steuerfahndungsstelle in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, entnehmen. Auch wenn alle Beteiligten aussagen, über die gewerbesteuerliche Problematik sei nicht gesprochen geworden, so hätte es doch eines Hinweises der Steuerfahndungsbeamtin bedurft, weil auch ihr bewusst war, dass es der Klägerin auf die steuerliche Neutralität der Verständigung ankam. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass nach Auffassung
Beklagten die Frage der Neutralität nur auf der Ebene
Gesellschafters C im Hinblick auf die Einkommensteuer und die körperschaftsteuerlichen Folgen bezogen worden ist, weil die Gewerbesteuer insgesamt nicht thematisiert worden sei. Geht es, wie im Streitfall, um die Neutralität eines Vorganges, müssen auch alle Steuerfolgen, egal welcher Steuerart, in die Betrachtung einbezogen werden. Aus welchen Gründen die Zeugin T die Beteiligten nicht auf die Gewerbesteuer hingewiesen hat und ob ihr arglistiges Verhalten vorzuhalten war, lässt das Gericht dahinstehen, weil es darauf nicht mehr ankommt. Randnummer 41 Entgegen der Auffassung
Beklagten ist es auch unerheblich, dass der Sachgebietsleiter der Veranlagung beim Abschluss der tatsächlichen Verständigung über die steuerlichen Folgewirkungen, insbesondere die der Gewerbesteuer, nicht informiert war. Die Finanzbehörde muss sich die Kenntnis der Steuerfahndungsbeamtin, die zudem maßgeblich die tatsächliche Verständigung vorbereitet hat, zurechnen lassen. Randnummer 42 dd) Da die Klägerin schon wegen vorgenannter Gründe nicht an die tatsächliche Verständigung gebunden ist, war nicht zu entscheiden, ob die Rechtsgrundsätze
Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung überhaupt anwendbar sind. Randnummer 43 III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Randnummer 44 IV. Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Frage, in welchen Fällen die Grundsätze von Treu und Glauben die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung entfallen lassen bzw. inwieweit die zivilrechtlichen Grundsätze zur Anfechtung und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage anwendbar sind, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001245
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