(Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Änderung von § 50 EnergieStG durch das BiokraftQuG) Verfahrensgang nachgehend BFH,
(2005)628 endgültig) legt die Kommission dar, wie die Nutzung von Biomasseenergie durch Schaffung wirtschaftlicher Anreize und durch die Beseitigung von Hindernissen, die der Entwicklung eines Marktes entgegenstehen, gefördert werden könnte. Dadurch könnte Europa seine Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringern, die Immission von Treibhausgasen senken und die Wirtschaftstätigkeit in sämtlichen Gebieten beleben. Unter Punkt 4.
- hält die Kommission fest, dass sie bezüglich des Fahrzeugmarktes in Kürze einen Legislativvorschlag vorlegen wolle, mit dem öffentliche Stellen dazu angehalten werden sollten, umweltfreundliche und effiziente Fahrzeuge zu beschaffen; dazu könnten Fahrzeuge zählen, die mit Kraftstoffmischungen mit hohem Biokraftstoffanteil betrieben würden. Randnummer 30 In dem von der Kommission erstatteten Fortschrittsbericht Biokraftstoffe vom
- Januar 2007 (KOM
(2006)845 endgültig) wird hervorgehoben, dass nur Deutschland und Schweden die für das Jahr 2005 vorgesehene Zielvorgabe von mindestens 2 % Marktanteil für Biokraftstoff erreicht hätten. Dabei heißt es, dass in beiden Ländern ohne mengenmäßige Beschränkung Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe gewährt würden. Seit Anfang 2005 seien in insgesamt 13 Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen in Form von Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe genehmigt worden. In 2005 und 2006 hätten mehrere Mitgliedstaaten die Einführung einer neuen Form der Unterstützung durch „Biokraftstoffverpflichtung“ angekündigt. Dabei handele es sich um Rechtsinstrumente, durch die den Kraftstofflieferanten die Verpflichtung auferlegt werde, einen bestimmten Prozentanteil ihres Gesamtkraftstoffabsatzes in Form von Biokraftstoffen zu vermarkten. Es gebe gute Gründe, die dafür sprechen würden, dass solche Verpflichtungen langfristig die Kosten der Nutzung von Biokraftstoffen reduzieren und sich als wirkungsvollste Lösung erweisen könnten. Die Kommission unterstütze diesen Ansatz. Über die Auswirkung auf die Kosten lägen keine Daten vor. Die Kommission werde die weiteren Fortschritte im Bereich der Biokraftstoffverpflichtungen aufmerksam verfolgen. Randnummer 31 Bezüglich der Herstellungskosten wird in diesem Bericht ausgeführt, dass selbst bei Einsatz modernster Technologien die in der EU erzeugten Biokraftstoffe aufgrund ihrer hohen Kosten zumindest auf kurze und mittlere Sicht kaum mit fossilen Kraftstoffen konkurrieren könnten. Für Biodiesel und Bioäthanol läge der break-even-point, der in einem Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen errechnet worden sei, bei 69,- bis 76,- EUR bzw. 63,- bis 85,- EUR. Wenn es gelänge, bis 2020 einen in erster Linie aus heimischer Produktion stammenden Biokraftstoffanteil von 14 % zu erreichen, so würde dies zu einer bis um 144.000 Arbeitsplätze höheren Beschäftigung und zu einem bis um 0,23 % höheren EU-BIP führen, als dies ansonsten der Fall wäre. Randnummer 32 Damit eine Erhöhung des derzeitigen Biokraftstoffanteils von 1 % auf 10 % erreicht werden kann, hält es die Kommission unter anderem für erforderlich, für den Betrieb mit Kraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil benötigte (preiswerte) technische Anpassungen bei neuen Fahrzeugen zu entwickeln. Außerdem sei ein ausgewogenerer Ansatz im internationalen Biokraftstoffhandel weiter zu verfolgen, damit auch die heimischen Produzenten im Vertrauen auf die durch einen wachsenden europäischen Markt geschaffenen Chancen Investitionen tätigen könnten. Randnummer 33 Sowohl aus der Richtlinie selbst wie auch aus den Überlegungen der Kommission wird für den Senat deutlich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber seinen Überlegungen zur Nutzung von Biokraftstoff nicht eine Alles- oder-Nichts-Überlegung zugrunde legen will. Es sollen vielmehr sämtliche Optionen offen gehalten werden, die einen auch teilweisen Ersatz von fossilen Brennstoffen durch aus Biomasse hergestellten Energieträgern ermöglichen. Dabei wird die nunmehr als optimale Möglichkeit zur Erweiterung des Biokraftstoffanteils seitens der Bundesrepublik Deutschland auch in dem dritten nationalen Bericht zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG für 2005 (der entsprechende Bericht für das Jahr 2006 war jedenfalls am
- September 2007 im Internet noch nicht abrufbar) beschriebene Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen durch die vorgegebene Biokraftstoffquote durch die Kommission als ein unterstützenswerter Ansatz gesehen, der hinsichtlich seiner weiteren Fortschritte „aufmerksam verfolgt“ werden soll. Die Kommission sieht darin aber erkennbar nicht die einzige Möglichkeit, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Randnummer 34 Das BiokraftQuG enthält nach wie vor zahlreiche steuerliche Entlastungsvorschriften. Im Bereich der Beimischungen bzw. Mischungen von Biokraftstoffen mit fossilen Kraftstoffen allerdings wird eine übergangslose uneingeschränkte Gleichstellung in der Besteuerung zu den fossilen Kraftstoffen hergestellt, die soweit geht, dass sogar bei reinen Biokraftstoffen eine Steuer auf den fiktiven Anteil der sonst beizumischenden Biokraftstoffe erhoben wird. Für das vorliegende Verfahren kann dahingestellt bleiben, inwieweit die uneingeschränkte Besteuerung der Biokraftstoffquote mit der Biokraftstoffrichtlinie in Einklang steht, weil es hierauf im vorliegenden Fall nicht ankommt. Randnummer 35 Die Belastung mit dem vollen Energiesteuersatz für den im D-diesel enthaltenen auf Pflanzenöl beruhenden Biokraftstoffanteil, der auch den Vorgaben der DIN V 51605 entspricht, ist mit den Vorgaben der Richtlinie nicht in Einklang zu bringen, denn die Besteuerung verhindert die Wettbewerbsfähigkeit dieses Energieerzeugnisses am Markt. Randnummer 36 Einer Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie, wonach auch durch eine höhere Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen dem erklärten Ziel der Gemeinschaft, unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes (cross compliance) die Entwicklung des ländlichen Raums und die Unabhängigkeit von Erdöleinfuhren zu fördern, entsprochen wird, steht die Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG in der Fassung durch das BioKraftQuG entgegen. Randnummer 37 Der Senat verkennt bei seiner Bewertung nicht, dass die Richtlinie den einzelnen Mitgliedstaaten nicht die konkreten Maßnahmen vorgibt, die diese zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen haben. Jedem Mitgliedstaat steht insoweit ein gesetzgeberisches Ermessen zu, das allerdings in sachgerechter Weise ausgeübt werden muss, wobei die vorgesehenen Maßnahmen insbesondere geeignet sein müssen, um die in der Richtlinie vorgegebenen Ziele zu erreichen. Randnummer 38 Dem entspricht das BioKraftQuG mit der vollen Besteuerung des Biokraftstoffanteils in einem aus Biokraftstoff und fossilem Kraftstoff bestehenden Energieerzeugnis bzw. der Versagung der entsprechenden Steuerentlastung nicht. Aus der Richtlinie ergibt sich, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht nur die ausschließlich unter Einsatz von Biomassen gewonnenen Energieerzeugnisse als Möglichkeit ansieht, um die Abhängigkeit von Erdöleinfuhren zu mindern und den Co –Ausstoß zu verringern, sondern auch die Zu- oder Beimischung. Randnummer 39 Für Biokraftstoffe ist dabei noch zu berücksichtigen, dass die Qualitätsvorgaben gemäß RiLi 2003/17 für Otto- und Dieselkraftstoffe einzuhalten sind. Biodiesel (Rapsölmethylester) kann bisher nur bis maximal 5 vol/% dem fossilen Dieselkraftstoff zugemischt werden, um die Normvorgaben einzuhalten. Randnummer 40 Für das hier als Energieerzeugnisbestandteil eingesetzte reine Pflanzenöl stellt sich die Mischungsmöglichkeit anders dar. Das Pflanzenöl selbst entspricht der DIN V 51 605, ist also als Biokraftstoff zugelassen. Randnummer 41 In der als D-diesel bezeichneten Mischung ist es für moderne Dieselmotoren ohne jede Umrüstung oder technische Zusatzeinbauten verwendbar. Randnummer 42 Die Fahrzeuge können auch problemlos abwechselnd D-diesel oder normalen Dieselkraftstoff tanken. Randnummer 43 Der mindestens 50%ige Anteil des raffinierten Pflanzenöls führt beim Betrieb zu entsprechend geringere Co , Feinstaub- sowie Rußpartikelausstoß, schont also die Umwelt. Zugleich wird im Umfang des eingesetzten Pflanzenöls kein fossiler Kraftstoff benötigt. Die Unabhängigkeit von Mineralölimporten wird vergrößert. Randnummer 44 Die Ziele der Richtlinie werden mithin durch die Herstellung derartiger Energieerzeugnisse verwirklicht. Sowohl der Gemeinschaftsgesetzgeber wie auch die Kommission gehen bei ihren Überlegungen zur Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen davon aus, dass insbesondere die Gewinnung in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Nachhaltigkeit derzeit so teuer ist, dass die Konkurrenzfähigkeit noch nicht gegeben ist. Deswegen werden bisher sämtliche steuerlichen Entlastungsmaßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten genehmigt. Randnummer 45 Auch das BiokraftQuG enthält zahlreiche derartige Regelungen, die lediglich den Bereich der Zumischungen von der steuerlichen Entlastungsmöglichkeit ausnehmen. Randnummer 46 Dafür gibt es indes keinen sachlichen Grund. Randnummer 47 Soweit geltend gemacht wird, es sei aus Gründen des Subventionsabbaus bzw. der Haushaltskonsolidierung erforderlich, die bisherige steuerliche Förderung, auch in Form der Abschmelzung durch das Energiesteuergesetz, kurzfristig und vollständig rückgängig zu machen, überzeugt dies nicht. Randnummer 48 Bei der im Bundestag geführten Biospritdebatte vom
- September 2007 (Plenarprotokoll) erklärte der Bundestagsabgeordnete Schindler, dass vor der Abstimmung über das BiokraftQuG keine Berechnungen dahingehend vorgelegen hätten, mit welchen steuerlichen Ausfällen zu rechnen wäre, falls die Entwicklung bei Biodiesel (das ist allerdings nicht identisch mit D-diesel) weitergehen würde wie bisher. Man habe vielmehr die Investitionsbereitschaft dringend bremsen wollen, zumal auch in Ungarn und Frankreich für den deutschen Biokraftstoffmarkt produziert würde. Es habe sich gezeigt, dass die Mineralölkonzerne die für die Erfüllung der Beimischungsquote erforderlichen Mengen an Biokraftstoff aus billigen Importen decken würden, wobei hinreichend bekannt sei, dass in den Herkunftsländern nicht unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes gewirtschaftet würde. Randnummer 49 Nach Angaben der Bundestagsabgeordneten Frau Dr. Christel Happach-Kasan in dieser Debatte stammen bereits 50 % der Biokraftstoffquote aus Importen aus dem Ausland. Von den 50 Anlagen zur Herstellung von Biodiesel, die unter anderem durch erheblichen Einsatz von öffentlichen Geldern geschaffen worden seien, wäre bereits die Hälfte der Kapazität stillgelegt. Im Übrigen würden die theoretisch entgangenen Einnahmen durch die Steuer durch reale Steuereinnahmen durch die wirtschaftlichen Aktivitäten der Biokraftstoffbranche ausgeglichen. Randnummer 50 Der Abgeordnete Schindler wies weiter darauf hin, dass die Bioäthanolanlage in Schwedt ihren Betrieb einstelle, wobei Fördermittel in Millionenhöhe auf diese Art und Weise verloren gingen. Er plädierte für eine Korrektur der zu rigiden Beschlüsse, die seitens des Bundestages gefasst worden seien, wobei allerdings auf die Situation in der Koalition und die Interessen der Mineralölwirtschaft Rücksicht zu nehmen wäre. Randnummer 51 Aus den Wortbeiträgen dieser parlamentarischen Diskussion ist zu erkennen, dass die Begründung, die Rückführung der steuerlichen Begünstigung sei zur Haushaltskonsolidierung notwendig, nicht schlüssig ist. Randnummer 52 Die getroffene Regelung der uneingeschränkten steuerlichen Belastung von mit anderen Energieerzeugnissen, die nicht ihrerseits Biokraftstoffe sind, vermischten Biokraftstoffen steht mithin nicht mit den Vorgaben der Biokraftstoffrichtlinie in Einklang. Randnummer 53 Die Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung mit dem höherrangigen Recht der Gemeinschaft führt dazu, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf dieser nationalen Bestimmung beruhenden Verwaltungsentscheidungen bestehen. Dem Antrag war daher stattzugeben. Randnummer 54 Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner gemäß § 135 Abs. 1 FGO zu tragen. Randnummer 55 Der Senat hat die Beschwerde zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190001262